Finanzierung und Reporting

Hier erfahren Sie mehr über die kommunale Kostenbeteiligung, die direkte Vergütung der Anbietenden sowie das Reporting. Diese Themen bilden die Grundlage des neuen Finanzierungsmodells.

Kostenbeteiligung

Der Kanton verteilt einen Grossteil der Mittel der Integrationspauschale jährlich nach einem definierten Schlüssel auf die Gemeinden. Die Mittel sind für die Nutzung von akkreditierten Integrationsangeboten bestimmt. Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der maximalen Kostenbeteiligung bildet die Anzahl der Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge in der Zuständigkeit der Gemeinde. Der Kanton legt jährlich die maximale Beitragssumme aus der Integrationspauschale fest, die auf die Gemeinden verteilt wird, und informiert die Gemeinden bis spätestens Ende April des Vorjahres darüber.

Kostenbeteiligung 2026

Die maximalen Kostenbeteiligungen pro Gemeinde sind in der unten verlinkten Liste aufgeführt. Es erfolgt keine Aktualisierung der Kostenbeteiligungen per 30.06.2026.

Wenn Gemeinden ihre Kostenbeteiligung ausgeschöpft haben und zusätzliche Kosten für Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene unter 26 Jahren tragen, beteiligt sich der Kanton anteilsmässig an diesen Kosten. Dies gilt, solange im Gesamtbudget nicht ausgeschöpfte Mittel verfügbar sind. Es werden ausschliesslich Bildungsangebote gemäss dem kantonalen Angebotskatalog IAZH mit Angebotsnummern B-XX-XXX berücksichtigt.

Der Kanton erstattet den Gemeinden alle refinanzierbaren Kosten im Rahmen des bestehenden Abrechnungsprozesses zurück. Die Rückerstattung basiert auf dem jeweils im Februar des Folgejahres eingereichten Reporting IAZH.

Kostenbeteiligung 2027

Die maximalen Kostenbeteiligungen pro Gemeinde sind in der unten verlinkten Liste aufgeführt.

Auch 2027 beteiligt sich der Kanton anteilsmässig an zusätzlichen Bildungskosten für Jugendliche und junge Erwachsene unter 26 Jahren, sofern im Gesamtbudget nicht ausgeschöpfte Mittel verfügbar sind. Berücksichtigt werden ausschliesslich Bildungsangebote gemäss dem kantonalen Angebotskatalog IAZH mit Angebotsnummern B-XX-XXX.

Zielgruppe IAZH

Zur Zielgruppe der IAZH gehören Asylsuchende (N-Ausweis), vorläufig Aufgenommene (F-Ausweis) und anerkannte Flüchtlinge (F- und B-Ausweis). Bei der Zielgruppe der Asylsuchenden (N-Ausweis) werden im Rahmen der IAZH ausschliesslich Massnahmen aus dem Förderbereich Sprache über die Kostenbeteiligung durch die Fachstelle Integration refinanziert.

Personen aus dem Asylbereich mit Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) gehören aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht mehr zur Zielgruppe der IAZH. Aus diesem Grund können Integrationsmassnahmen für diese Personengruppe nicht über die Kostenbeteiligung abgerechnet werden.

Gemäss IAZH dauert der Erstintegrationsprozess maximal sieben Jahre. Ziel des neuen Fördersystems ist es, dass der Erstintegrationsprozess intensiver und deshalb auch schneller erfolgt. Da dies jedoch nicht immer gelingt, können aktuell auch Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge gefördert werden, die bereits seit über sieben Jahren in der Schweiz sind.  

Zielgruppe Schutzstatus S

Schutzsuchende mit Status S zählen zur Zielgruppe der IAZH. Entsprechend refinanziert die Fachstelle Integration auch für Schutzsuchende mit Status S Angebote aus dem kantonalen Angebotskatalog IAZH.

Für die Förderung von Personen mit Schutzstatus S wird im Jahr 2026 eine kantonale Kostenobergrenze von 44 Mio. Franken eingeführt.

Da die Abrechnung der Angebotsnutzungen jeweils im Folgejahr erfolgt, kann erst im Frühjahr 2027 festgestellt werden, ob das Gesamtbudget überschritten wurde. In diesem Fall werden die verfügbaren Mittel anteilsmässig zu den rapportierten anrechenbaren Kosten auf die Gemeinden verteilt.

Die Angebotsnutzungen sind im Rahmen des üblichen Reporting IAZH gemäss den Vorgaben zu erfassen (siehe «Reporting IAZH: Anleitung und Erläuterungen»).

Zur Finanzierung der Integrationsförderung von Schutzsuchenden aus der Ukraine im Jahr 2027 informiert die Fachstelle, sobald Entscheide auf Bundesebene vorliegen.

Verträge mit den Gemeinden

Für die Umsetzung der IAZH schliesst der Kanton mit jeder Gemeinde jeweils für die Dauer einer KIP-Periode eine Vereinbarung ab (aktuell KIP 3, 2024–2027). Sie regelt die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Kanton (u.a. Regeln zum Erstintegrationsprozess, Anforderungen an das Reporting, Qualitätssicherung etc.). Zudem definieren die Gemeinden darin eine Koordinationsperson, die der Fachstelle Integration als Ansprechperson dient.

Gemeinden können Aufgaben an Dritte delegieren. Die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Kanton verantworten jedoch weiterhin die Gemeinden.

Vergütung der Anbietenden

Der Kanton stellt den kantonalen Angebotskatalog IAZH zur Verfügung, der alle akkreditierten Integrationsangebote beinhaltet. Die Gemeinden weisen die geflüchteten Personen den akkreditierten Integrationsangeboten zu und vergüten die anbietenden Institutionen direkt.

Im Reporting geben die Gemeinden Auskunft über ihre Nutzung der akkreditierten Angebote. Die Fachstelle Integration prüft die Reporting-Daten und refinanziert den Gemeinden die effektiven Kosten für die Nutzung akkreditierter Angebote bis zur Höhe der maximalen Kostenbeteiligung.

Reporting

Für die Abrechnungsprüfung sowie die Berichterstattung zu den Leistungs- und Wirkungszielen der Integrationsagenda ist ein Reporting erforderlich. Durch das Reporting verfügt die Fachstelle Integration über ein Instrument zur Optimierung und Weiterentwicklung des Fördersystems.

Die Einreichungsfrist des Reportings (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember) ist Ende Februar. Der unten stehende Link führt zu einer detaillierten Anleitung. Die Fachstelle Integration (FI) publiziert anhand der ausgewerteten Reporting-Daten einen Monitoring-Bericht. Dieser erscheint jeweils im Herbst.

Abrechnung und Subsidiarität der Sozialhilfe (Kostenersatz)

Die FI prüft nach dem Erhalt die Reporting-Daten und ermittelt den Beitrag, der den Gemeinden für die Nutzung der akkreditierten Angebote refinanziert werden kann. Die Obergrenze bildet die jeweilige maximale Kostenbeteiligung. Die FI achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen sowie der Geschlechter.

Die FI teilt den Gemeinden das Resultat der Abrechnungsprüfung schriftlich mit und bittet um entsprechende Rechnungsstellung zu Händen der FI. Auch das Kantonale Sozialamt (KSA) erhält von der FI eine Bestätigung der Abrechnungsprüfung und startet darauf die eigene Kostenersatzprüfung in einem neuen Verfahren.

Die Verwendung der Gelder aus der Integrationsförderung (Integrationspauschale) sind der Sozialhilfe vorgelagert. Die Sozialhilfe kommt subsidiär zur maximalen Kostenbeteiligung der Gemeinden zum Tragen. Entsprechend hat die Prüfung und Auszahlung des Kostenersatzes für Geflüchtete gemäss §44 des Sozialhilfegesetzes (SHG) seitens des KSA nachgelagert zur Prüfung der Ausschöpfungen der maximalen Kostenbeteiligung seitens FI zu erfolgen.

Der Grundgedanke des neuen Verfahrens ist, dass die von der FI akkreditierten Programme nicht mehr als individuelle Sozialhilfeausgaben auf den Semesterabrechnungen erscheinen.

Bei konkreten Fragen betreffend den Kostenersatz oder der Semesterabrechnungen wenden Sie sich bitte an das Kantonale Sozialamt.

Häufige Fragen

Ein FAQ finden Sie unter folgendem Link:

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