Finanzierung und Reporting

Hier erfahren Sie mehr zur maximalen Kostenbeteiligung (kommunale Kostendächer), zur direkten Vergütung der Anbietenden sowie zum Reporting. Diese Themen bilden die Grundlage des neuen Finanzierungsmodells.

Kostenbeteiligung

Der Kanton verteilt einen Grossteil der Mittel der Integrationspauschale jährlich nach einem definierten Schlüssel auf die Gemeinden. Die Mittel sind für die Nutzung von akkreditierten Integrationsangeboten bestimmt. Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der maximalen Kostenbeteiligung (kommunale Kostendächer) bildet die Anzahl der Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge in der Zuständigkeit der Gemeinde. Der Kanton legt jährlich die maximale Beitragssumme aus der Integrationspauschale fest, die auf die Gemeinden verteilt wird, und informiert die Gemeinden bis spätestens Ende April des Vorjahres darüber.

 

Zielgruppe IAZH

Zur Zielgruppe der IAZH gehören Asylsuchende (N-Ausweis), vorläufig Aufgenommene (F-Ausweis) und anerkannte Flüchtlinge (F- und B-Ausweis). Bei der Zielgruppe der Asylsuchenden (N-Ausweis) werden im Rahmen der IAZH ausschliesslich Massnahmen aus dem Förderbereich Sprache über das Kostendach durch die Fachstelle Integration refinanziert.

Personen aus dem Asylbereich mit Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) gehören aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht mehr zur Zielgruppe der IAZH. Aus diesem Grund können Integrationsmassnahmen für diese Personengruppe nicht über das Kostendach abgerechnet werden.

Gemäss IAZH dauert der Erstintegrationsprozess maximal sieben Jahre. Ziel des neuen Fördersystems ist es, dass der Erstintegrationsprozess intensiver und deshalb auch schneller erfolgt. Da dies jedoch nicht immer gelingt, können aktuell auch Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge gefördert werden, die bereits seit über sieben Jahren in der Schweiz sind.  

 

Zielgruppe Schutzstatus S

Der Kanton und die Gemeinden fördern auch Schutzsuchende mit Status S im Fördersystem für Geflüchtete IAZH. Auch Schutzsuchende mit Status S zählen zur Zielgruppe der IAZH. Entsprechend refinanziert die FI die Nutzung von akkreditierten Angeboten aus dem kantonalen Angebotskatalog IAZH auch für diese Zielgruppe.

Die Finanzierung erfolgt jedoch nicht über die maximale Kostenbeteiligung IAZH, sondern über die Unterstützungspauschale S des Bundes (UP-S). Der Kanton stellt die UP-S von maximal 3000 Franken (250 Franken pro Monat) vollumfänglich den Gemeinden zur Verfügung. Reicht dieser Betrag nicht aus, übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für 2023 und 2024.

Der Kanton geht dabei davon aus, dass die Städte und Gemeinden mit den zusätzlichen kantonalen Mittel neben den anderen Flüchtlingsgruppen auch die Personen mit Status S sachgerecht und effektiv unterstützen. Ziel ist, dass die Geflüchteten ihre Kompetenzen und Fähigkeiten mit Blick auf eine Rückkehr erhalten oder bei einem längeren Verbleib in der Schweiz sich ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können.

Die Angebotsnutzungen sind im Rahmen des üblichen Reporting IAZH («Reporting IAZH: Anleitung und Erläuterung») unter Angabe des Aufenthaltsstatus zu erfassen.

Die Bestimmungen zur Verwendung der UP-S im Fördersystem für Geflüchtete IAZH werden in einer Ergänzung zum Umsetzungskonezpt IAZH weiter ausgeführt.

Verträge mit den Gemeinden

Für die Umsetzung der IAZH schliesst der Kanton mit jeder Gemeinde eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung wurde vorerst für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 unterschrieben. Sie regelt die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Kanton (u.a. Regeln zum Erstintegrationsprozess, Anforderungen an das Reporting, Qualitätssicherung etc.). Zudem definieren die Gemeinden darin eine Koordinationsperson, die der Fachstelle Integration als Ansprechperson dient.

Gemeinden können Aufgaben an Dritte delegieren. Die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Kanton verantworten jedoch weiterhin die Gemeinden.

Vergütung der Anbietenden

Der Kanton stellt den kantonalen Angebotskatalog IAZH zur Verfügung, der alle akkreditierten Integrationsangebote beinhaltet. Die Gemeinden weisen die geflüchteten Personen den akkreditierten Integrationsangeboten zu und vergüten die anbietenden Institutionen direkt.

Im Reporting geben die Gemeinden Auskunft über ihre Nutzung der akkreditierten Angebote. Die Fachstelle Integration prüft die Reporting-Daten und refinanziert den Gemeinden die effektiven Kosten für die Nutzung akkreditierter Angebote bis zur Höhe des Kostendachs.

Reporting

Für die Abrechnungsprüfung sowie die Berichterstattung zu den Leistungs- und Wirkungszielen der Integrationsagenda ist ein Reporting erforderlich. Durch das Reporting verfügt die Fachstelle Integration über ein Instrument zur Optimierung und Weiterentwicklung des Fördersystems.

Die Einreichungsfrist des Reportings (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember) ist Ende Februar. Der unten stehende Link führt zu einer detaillierten Anleitung. Die Fachstelle Integration (FI) publiziert anhand der ausgewerteten Reporting-Daten einen Monitoring-Bericht. Dieser erscheint jeweils im Herbst.

Abrechnung und Subsidiarität der Sozialhilfe (Kostenersatz)

Die FI prüft nach dem Erhalt die Reporting-Daten und ermittelt den Beitrag, der den Gemeinden für die Nutzung der akkreditierten Angebote refinanziert werden kann. Die Obergrenze bildet das jeweilige Kostendach. Die FI achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen sowie der Geschlechter.

Die FI teilt den Gemeinden das Resultat der Abrechnungsprüfung schriftlich mit und bittet um entsprechende Rechnungsstellung zu Händen der FI. Auch das Kantonale Sozialamt (KSA) erhält von der FI eine Bestätigung der Abrechnungsprüfung und startet darauf die eigene Kostenersatzprüfung in einem neuen Verfahren.

Die Verwendung der Gelder aus der Integrationsförderung (Integrationspauschale) sind der Sozialhilfe vorgelagert. Die Sozialhilfe kommt subsidiär zur maximalen Kostenbeteiligung (Kostendächer) der Gemeinden zum Tragen. Entsprechend hat die Prüfung und Auszahlung des Kostenersatzes für Geflüchtete gemäss §44 des Sozialhilfegesetzes (SHG) seitens des KSA nachgelagert zur Prüfung der Ausschöpfungen des Kostendaches seitens FI zu erfolgen.

Der Grundgedanke des neuen Verfahrens ist, dass die von der FI akkreditierten Programme nicht mehr als individuelle Sozialhilfeausgaben auf den Semesterabrechnungen erscheinen.

Bei konkreten Fragen betreffend den Kostenersatz oder der Semesterabrechnungen wenden Sie sich bitte an das Kantonale Sozialamt.

Häufige Fragen

Ein FAQ finden Sie unter folgendem Link:

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