Finanzierung und Reporting

Kostenbeteiligungen

Der Bund stellt dem Kanton jährlich Mittel für die Integrationsförderung von Geflüchteten zur Verfügung. Der Kanton wiederum verteilt einen Grossteil dieser Mittel auf die Gemeinden. Die Mittel sind für die Nutzung von akkreditierten Integrationsangeboten bestimmt.

Der Kanton legt für jede Gemeinde jährlich den maximalen Betrag (Kostenbeteiligungen) fest, den er den Gemeinden für die Nutzung von akkreditierten Angeboten zurückerstattet. Er informiert die Gemeinden bis spätestens Ende April des Vorjahres über ihre Kostenbeteiligung des laufenden Jahres.

Die Grundlage für die Berechnung ist die Anzahl der Geflüchteten in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde per 31. Dezember des Vorjahres.

Kostenbeteiligung IP 2026

Die maximalen Kostenbeteiligungen pro Gemeinde sind in der unten verlinkten Liste aufgeführt.

Über die Kostenbeteiligung IP können Angebotsbesuche für folgende Personengruppen angerechnet werden:

  • Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis B und F)
  • Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)
  • Asylsuchende (Ausweis N, Förderung mit Einschränkungen)

Wenn eine Gemeinde ihre Kostenbeteiligung ausgeschöpft hat und zusätzliche Kosten für Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene unter 26 Jahren trägt, beteiligt sich der Kanton anteilsmässig an diesen Kosten. Voraussetzung ist, dass im Gesamtbudget nicht ausgeschöpfte Mittel verfügbar sind. Es werden ausschliesslich Bildungsangebote gemäss dem kantonalen Angebotskatalog IAZH mit Angebotsnummern B-XX-XXX berücksichtigt.

Der Kanton erstattet den Gemeinden alle refinanzierbaren Kosten im Rahmen des bestehenden Abrechnungsprozesses zurück. Die Rückerstattung basiert auf dem jeweils im Februar des Folgejahres eingereichten Reporting IAZH.

Finanzierung für Personen mit Schutzstatus S 2026

Die Fachstelle Integration refinanziert auch für Personen mit Schutzstatus S Angebote aus dem kantonalen Angebotskatalog IAZH.

Für die Förderung von Personen mit Schutzstatus S gilt im Jahr 2026 eine kantonale Kostenobergrenze von 44 Millionen Franken.

Da die Angebotsnutzungen jeweils im Folgejahr abgerechnet werden, steht erst im Frühjahr 2027 fest, ob das Gesamtbudget überschritten wurde. In diesem Fall werden die verfügbaren Mittel anteilsmässig zu den rapportierten anrechenbaren Kosten auf die Gemeinden verteilt.

Die Angebotsnutzungen sind im Rahmen des üblichen Reporting IAZH gemäss den Vorgaben zu erfassen (siehe «Reporting IAZH: Anleitung und Erläuterungen»).

Kostenbeteiligung IP 2027

Die maximalen Kostenbeteiligungen pro Gemeinde sind in der unten verlinkten Liste aufgeführt.

Über die Kostenbeteiligung IP können Angebotsbesuche für folgende Personengruppen angerechnet werden:

  • Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis B und F)
  • Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)
  • Personen mit Schutzstatus S mit Einreisejahr 2022, die im Lauf des Jahres 2027 eine an den Status S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung erhalten (Ausweis B)
  • Asylsuchende (Ausweis N, Förderung mit Einschränkungen)

Auch 2027 beteiligt sich der Kanton anteilsmässig an zusätzlichen Bildungskosten für Jugendliche und junge Erwachsene unter 26 Jahren, wenn die maximale Kostenbeteiligung der Gemeinde ausgeschöpft ist und im Gesamtbudget noch Mittel verfügbar sind. Berücksichtigt werden ausschliesslich Bildungsangebote gemäss dem kantonalen Angebotskatalog IAZH mit Angebotsnummern B-XX-XXX.

Kostenbeteiligung S 2027

Für die Förderung von Personen mit Schutzstatus S mit Einreisejahr 2023 oder später (Ausweis S) gelten ab 2027 ebenfalls Kostenbeteiligungen.

Die maximalen Kostenbeteiligungen pro Gemeinde sind in der unten verlinkten Liste aufgeführt.

Auch bei dieser Zielgruppe beteiligt sich der Kanton anteilsmässig an zusätzlichen Bildungskosten für Jugendliche und junge Erwachsene unter 26 Jahren, wenn die maximale Kostenbeteiligung der Gemeinde ausgeschöpft ist und im Gesamtbudget noch Mittel verfügbar sind. Berücksichtigt werden ausschliesslich Bildungsangebote gemäss dem kantonalen Angebotskatalog IAZH mit Angebotsnummern B-XX-XXX.

Zielgruppe des Fördersystems für Geflüchtete IAZH

Zur Zielgruppe des Fördersystems für Geflüchtete (Integrationsagenda Kanton Zürich, IAZH) gehören:

  • Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis B und F)
  • Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)
  • Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S und B)
  • Asylsuchende (Ausweis N, Förderung mit Einschränkungen)

Bei Asylsuchenden (Ausweis N) werden im Rahmen der IAZH ausschliesslich Massnahmen aus dem Förderbereich Sprache über die Kostenbeteiligung durch die Fachstelle Integration refinanziert. Eine Ausnahme sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende (MNA) sowie Asylsuchende unter 26 Jahren, die als MNA in die Schweiz eingereist sind. Für sie können Angebote aus den Förderbereichen Sprache und Bildung abgerechnet werden.

Gemäss IAZH dauert der Erstintegrationsprozess maximal sieben Jahre. Ziel des Fördersystems ist es, dass der Erstintegrationsprozess intensiver und deshalb auch schneller erfolgt. Da dies jedoch nicht immer gelingt, können aktuell auch Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge gefördert werden, die bereits seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz sind.  

Personen aus dem Asylbereich mit Ausweis B (Härtefall) sowie Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) gehören nicht mehr zur Zielgruppe der IAZH. Aus diesem Grund können Integrationsmassnahmen für diese Personengruppe nicht über die Kostenbeteiligungen IAZH abgerechnet werden.

Verträge mit den Gemeinden

Für die Umsetzung der IAZH schliesst der Kanton mit jeder Gemeinde jeweils für die Dauer einer KIP-Periode eine Vereinbarung ab (aktuell KIP 3, 2024–2027). Sie regelt die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Kanton (unter anderem Regeln zum Erstintegrationsprozess, Anforderungen an das Reporting, Qualitätssicherung etc.). Zudem bezeichnet jede Gemeinde eine Koordinationsperson als Ansprechperson für die Fachstelle Integration.

Gemeinden können Aufgaben an Dritte delegieren. Sie bleiben jedoch gegenüber dem Kanton für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich.

Vergütung der Anbietenden von akkreditierten Angeboten

Der Kanton stellt den kantonalen Angebotskatalog IAZH zur Verfügung, der alle akkreditierten Integrationsangebote beinhaltet. Die Gemeinden weisen die geflüchteten Personen den akkreditierten Integrationsangeboten zu und vergüten die anbietenden Institutionen direkt.

Im Reporting geben die Gemeinden Auskunft über ihre Nutzung der akkreditierten Angebote. Die Fachstelle Integration prüft die Reporting-Daten und refinanziert den Gemeinden die rapportierten Kosten für die Nutzung akkreditierter Angebote bis zur Höhe der maximalen Kostenbeteiligungen.

Reporting und Abrechnungsprozess

Für die Abrechnungsprüfung sowie die Berichterstattung zu den Leistungs- und Wirkungszielen der Integrationsagenda ist ein Reporting erforderlich. Durch das Reporting verfügt die Fachstelle Integration über ein Instrument zur Optimierung und Weiterentwicklung des Fördersystems.

Das Reporting für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres ist jeweils bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen.

Die Fachstelle Integraion prüft nach dem Erhalt die Reporting-Daten und ermittelt den Beitrag, der den Gemeinden für die Nutzung der akkreditierten Angebote refinanziert werden kann.

Die Verwendung der Gelder aus der Integrationsförderung (Integrationspauschale, IP und Unterstützungspauschale S) ist der Sozialhilfe vorgelagert. Die Sozialhilfe kommt subsidiär zu den Kostenbeteiligungen IAZH der Gemeinden zum Tragen (vgl. Kostenersatz nach SHG).

Der untenstehende Link führt zu einer detaillierten Anleitung. Die Fachstelle Integration publiziert anhand der ausgewerteten Reporting-Daten einen Monitoring-Bericht. Dieser erscheint jeweils im Herbst.

Kontakt

Fachstelle Integration

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8090 Zürich
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