Abrechnung und Rechnungsverkehr (SHG)

Details

Kapitelnr.
18.3.05.
Publikationsdatum
4. Dezember 2020
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton (§ 44 SHG)

1.1.Einzelfallrechnungen

Die Gemeinde muss für jeden von ihr geführten Unterstützungsfall eine Einzelfallrechnung erstellen. Gegenstand der Abrechnung sind die von einem Sozialhilfeorgan für einen bestimmten Bedürftigen und seine im gleichen Haushalt lebenden ausländischen Familienangehörigen ausgerichteten Auslagen und die ihn betreffenden Einnahmen (Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützung, Sozialversicherungsbeiträge etc.). Für jeden Unterstützungsfall ist eine separate Abrechnung notwendig. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich (§ 34 Abs. 4 SHV). Dies gilt auch für Personen ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich, für welche gegenüber dem Kanton Zürich ein Weiterverrechnungsanspruch besteht (z.B. obdachlose Personen mit Zürcher Bürgerrecht).

Separat auf der Abrechnung müssen Einnahmen aufgeführt werden, die nicht die Abrechnungsperiode, sondern früher ausgerichtete Unterstützungsleistungen betreffen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn rückwirkend Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützungsbeiträge eingehen.

Für die Einzelfallrechnung sind folgende Formulare (siehe Reiter Gemeindeformular) zu verwenden:

  • das Formular L für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an Ausländer/innen mit Wohnsitz gemäss § 44 Abs. 1 SHG,
  • das Formular I für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an Personen ohne Wohnsitz gemäss § 44 Abs. 2 SHG,
  • das Formular L1 für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss § 44 SHG

Der Einzelfallrechnung ist der Kontoauszug des betreffenden Unterstützungsfalles beizulegen.

Zu den Verbuchungsgrundsätzen vgl. Kapitel 18.1.03.

1.2.Rechnungsverkehr

Die Einzelfallabrechnungen müssen innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres beim Kantonalen Sozialamt eingereicht werden. Dazu ist eine Gesamtrechnung (Bordereau) zu erstellen, auf welcher sämtliche Unterstützungsfälle einer Gemeinde, welche sie mit dem Kanton abrechnen will, aufgeführt werden. Zu verwenden sind hier folgende Formulare (siehe Reiter Gemeindeformular):

  • das Formular M für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an Ausländer/innen mit Wohnsitz gemäss § 44 Abs. 1 SHG,
  • das Formular K für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an Personen ohne Wohnsitz gemäss § 44 Abs. 2 SHG,
  • das Formular M1 für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss § 44 SHG,

1.3.Prüfung der Einzelfallrechnungen

Das Kantonale Sozialamt prüft, ob die Rechnungen der Gemeinde nachvollziehbar sind. Diese Prüfung erfolgt auf Einzelfallebene und umfasst insbesondere folgende Fragen:

  • Wurde der Fall bereits angezeigt und ist die Kostenersatzpflicht des Kantons bereits geklärt?
  • Handelt es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich um Sozialhilfekosten?
  • Erfolgte die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der Kopfquoten?
  • Ist die Kostenersatzfrist noch nicht abgelaufen?
  • Sind die Verbuchungen periodengerecht erfolgt?
  • Wurden aufgrund der Unterstützungsanzeige oder der letzten Abrechnung zu erwartende Einnahmen berücksichtigt?
  • Sind Veränderungen in der Höhe der Unterstützung aufgrund der Buchungstexte nachvollziehbar?

1.4.Absetzungen

Im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht des Kantons gegenüber den Gemeinden gibt es im Unterschied zum interkantonalen Kostenersatz kein Einspracheverfahren. Das Kantonale Sozialamt muss also bei der Gemeinde nicht Einsprache gegen eine Einzelfallrechnung erheben. Ergeben sich bei der Prüfung einer Einzelrechnung Unklarheiten, wird bei der Gemeinde nachgefragt. Vor der Klärung der offenen Fragen kann die betreffende Rechnung nicht übernommen werden. Sie wird von der Gesamtrechnung abgesetzt.

Kommt das Kantonale Sozialamt zum Schluss, dass die in Rechnung gestellten Auslagen oder ein Teil derselben nicht weiterverrechnet werden können, informiert es die Gemeinde schriftlich über die Absetzung der betreffenden Einzelfallrechnung und begründet die Beanstandungen. Selbstverständlich hat die Gemeinde die Möglichkeit, ihre andere Sichtweise darzulegen. Sollten Kanton und Gemeinden nicht zu einer Einigung kommen, hat die Gemeinde die Möglichkeit den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, die sie dann mit Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion anfechten kann. Letztinstanzlich entscheidet das Verwaltungsgericht.

Wurde nicht die Kostenersatzpflicht als solche in Abrede gestellt (vgl. dazu Kapitel 18.3.03), sondern nur eine Einzelfallrechnung beanstandet, können Rechnungen für nachfolgende Semester trotz hängigen Rechtsmittelverfahrens eingereicht werden.

1.5.Begleichung der in Rechnung gestellten Unterstützungskosten

Anders als im ZUG-Bereich gibt es keine spezialgesetzlichen Fristen für die Begleichung der dem Kanton eingereichten Rechnungen. Nach der internen Regelung des Kantonalen Sozialamtes erfolgt die Prüfung der Einzelfallrechnungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang, damit die Überweisung an die jeweiligen Gemeinden spätestens bis zum 31. Dezember (betreffend die Auslagen für das 1. Semester des massgeblichen Jahres) bzw. bis zum 30. Juni (betreffend die Auslagen für das 2. Semester des Vorjahres) ausgelöst werden kann.

Sobald alle auf der Gesamtrechnung der jeweiligen Gemeinde zu Lasten des Kantons aufgeführten Einzelfallrechnungen überprüft worden sind, kann die Rechnung zur Zahlung vorbereitet werden. Für jene Einzelfallrechnungen, bei denen nichts zu beanstanden war, wird eine Sammelzahlung an die betreffende Gemeinde ausgelöst. Aus der Gesamtabrechnung wird ersichtlich, für welche Fälle die Kosten infolge Absetzung (vorerst) nicht übernommen werden konnten.

Ausnahmsweise können abgesetzte Rechnungen mittels Einzelzahlung an die betreffende Gemeinde beglichen werden, wenn feststeht, dass einer Kostenübernahme nichts mehr im Weg steht. Im Normalfall werden aber die betreffenden Kosten, welche nach Klärung der Sachlage vom Kantonalen Sozialamt übernommen werden können, im nächsten ordentlichen Rechnungslauf erneut in Rechnung gestellt.

1.6.Exkurs «IPSAS-Gemeinden»

Seit 2009 muss der Kanton Zürich seine Rechnungslegung nach den Grundsätzen von IPSAS ausrichten (International Public Sector Accounting Standards). Das bedeutet, dass die Beiträge in der Periode ihrer Verursachung zu erfassen sind. Davon ist das Kantonale Sozialamt in hohem Masse betroffen, da das gesamte Abrechnungswesen im Sozialhilfe- und Asylbereich auf dem Prinzip der nachträglichen Rechnungsstellung basiert. Sollen nun die Beiträge in der Periode der Verursachung erfasst werden, bedeutet dies, dass das Kantonale Sozialamt sie zum Zeitpunkt der Entstehung in den Gemeinden in die eigene Rechnung aufzunehmen hat. Dies ist nur möglich, weil mit diversen (v.a. grossen) Gemeinden die Vereinbarung besteht, dass sie dem Kantonalen Sozialamt die entsprechenden Finanzdaten zur Verfügung stellen, welche zu einem voraussichtlichen Jahresergebnis hochgerechnet werden können.

Die betreffenden Gemeinden übermitteln dem Kantonalen Sozialamt auf einem Formular die mutmasslichen Ausgaben für das 3. Quartal in der Ausländersozialhilfe und in der Sozialhilfe für Flüchtlinge sowie - um eine Hochrechnung in Bezug auf den Staatbeitrag (vgl. Kapitel 19.1.01) anstellen zu können - die Nettoaufwendungen an wirtschaftlicher Sozialhilfe für die ersten drei Quartale jeweils bis Mitte November. Im Gegenzug wird diesen Gemeinden 80% des mutmasslichen Kostenersatzes bereits im laufenden Jahr ausbezahlt und nicht erst wie üblich im 1. Semester des Folgejahrs. Ebenfalls eine Vorschusszahlung in der Höhe von 80% erfolgt auf den mutmasslichen Staatsbeitrag für das laufende Jahr. Die Vorschusszahlungen werden nach Ermittlung der effektiven vom Kanton zu übernehmenden Kosten von der Sammelzahlung bzw. vom Staatsbeitrag in Abzug gebracht.

Alle Gemeinden haben die Möglichkeit, mit dem Kanton eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.

2.Kostenersatzersatzanspruch gegenüber der Wohngemeinde (§ 42 SHG)

Steht der Kostenersatzanspruch der Aufenthaltsgemeinde entweder durch eine Anerkennung der Wohngemeinde oder nach Durchführung und rechtskräftiger Erledigung eines Verfahrens nach § 9 lit. e SHG (vgl. Kapitel 18.3.03, Ziff. 2.2, und Kapitel 3.3.01) fest, kann die Aufenthaltsgemeinde der Wohngemeinde die von ihr (allenfalls im Auftrag der Wohngemeinde) ausgerichteten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe in Rechnung stellen. Verwendet werden kann dafür das Formular H (siehe Reiter Gemeindeformular). Dieses ist nicht dem Kantonalen Sozialamt, sondern direkt der kostenersatzpflichtigen Wohngemeinde einzureichen. Der Kostenersatz wird in diesen Fällen also direkt unter den Gemeinden geregelt.

Rechtsprechung



Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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