Innerkantonal - Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit

Details

Kapitelnr.
3.3.01.
Publikationsdatum
1. März 2018
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.3. Zuständigkeitsklärung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsätzliches

1.1.Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen

Gemäss § 26 SHV prüft die Sozialbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss § 32 SHG oder § 33 SHG hilfepflichtige Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung. Können sich zürcherische Gemeinden nicht einigen, welche von ihnen zur Hilfeleistung und Kostentragung zuständig ist (so genannter negativer Kompetenzkonflikt), muss eine der beiden Gemeinden ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit zu stellen. Die Entscheidung von solchen Streitigkeiten obliegt gemäss § 9 lit. e SHG dem Kantonalen Sozialamt.

1.2.Verpflichtung zur vorsorglichen Unterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten

Negative Kompetenzkonflikte dürfen sich nicht zulasten der hilfesuchenden Person auswirken. Ist diese sofort auf Hilfe angewiesen, ist sie von einer der im Streit liegenden Gemeinden einstweilen zu unterstützen. Stellt sich im Verfahren nach § 9 lit. e SHG heraus, dass die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei der anderen Gemeinde liegt, hat diese der vorläufig unterstützenden Gemeinde die aufgewendeten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zurückzuerstatten.

2.Vorgehensweise und Verfahren

2.1.Begehren um Festlegung der Zuständigkeit nach § 9 lit. e SHG

Das Begehren muss einen Antrag, die Schilderung des Sachverhaltes und eine rechtliche Beurteilung enthalten. Es ist im Doppel einzureichen. Wird geltend gemacht, die sozialhilferechtliche Zuständigkeit liege neu bei einer anderen Gemeinde, ist im Antrag anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall sein soll. Da es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren handelt, werden an den Inhalt des Begehrens keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Wichtig ist aber, dass sich die Gemeinden nicht auf Behauptungen beschränken, dies jedenfalls dort, wo sie die Beweislast trifft (vgl. diesbezüglich die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht gilt). Grundsätzlich sind daher Behauptungen soweit als möglich durch geeignete Unterlagen zu belegen (z.B. Verträge, Auskünfte von Einwohnerkontrollen, schriftliche Bestätigungen der hilfesuchenden Person etc.). Allfällige Belege sind im Doppel und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen.

2.2.Vorsorgliche Regelung der Unterstützungspflicht

Das Kantonale Sozialamt überprüft bei Eingang des Begehrens um Festlegung der Zuständigkeit, ob über die Frage, welche Gemeinde die hilfesuchende Person bis zur Entscheidung des Verfahrens vorläufig zu unterstützen hat, eine vorsorgliche Anordnung getroffen werden muss. Ist dies der Fall, wird dies in der Anordnung über die vorläufige Unterstützungszuständigkeit festgelegt. Ebenfalls wird darin festgehalten, dass die unterstützende Gemeinde, sollte sie obsiegen, Anspruch auf Rückerstattung der Kosten durch die unterliegende Gemeinde hat. Haben sich die Gemeinden bezüglich der vorläufigen Unterstützung bereits geeinigt (vgl. oben Ziffer 1.2), entfällt diese vorsorgliche Regelung.

2.3.Zustellung der Unterlagen zur Stellungnahme an die Gegenpartei

Das Begehren wird der Gegenseite samt Beilagen zur Stellungnahme zugestellt. Enthält die Stellungnahme neue Informationen (so genannte Noven), die für den Entscheid von Bedeutung sein können, oder werden neue Unterlagen eingereicht, erhält die Gesuch stellende Gemeinde Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Auch hier müssen die Eingabe im Doppel und die Beilagen mit einem Aktenverzeichnis versehen eingereicht werden. Die Einholung von Stellungnahmen bezeichnet man als Schriftenwechsel.

In Ausnahmefällen kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, nämlich dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung bereits aufgrund des Begehrens und der damit eingereichten Akten ohne Weiteres festlegen lässt und keine anderen Gemeinden vom Entscheid betroffen sind. In diesen Fällen kann im Rahmen einer so genannten Direkterledigung die Zuständigkeitsverfügung ohne Schriftenwechsel erlassen werden.

2.4.Entscheidung

Sobald der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und keine weiteren Noven vorgebracht werden, ist das Verfahren spruchreif, d.h. das Kantonale Sozialamt kann die Zuständigkeitsverfügung erlassen. In der Verfügung wird festgestellt, welche Gemeinde für die Unterstützung der bedürftigen Person zuständig ist und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. Ein allfälliger Kostenersatz (insbesondere die Rückerstattung der Kosten für die vorläufige Unterstützung) zwischen den betroffenen Gemeinden wird direkt, d.h. ohne Beteiligung oder Mitwirkung durch das Kantonale Sozialamt, abgewickelt.

2.5.Zuständigkeitsverfügung ohne Begehren

Schliesslich kann es auch vorkommen, dass das Kantonale Sozialamt eine Zuständigkeitsverfügung erlässt, ohne dass vorgängig ein entsprechendes Begehren seitens einer Gemeinde gestellt wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine hilfebedürftige Person über keinen Unterstützungswohnsitz verfügt und sich keine Gemeinde für die Fallführung und die Gesuchseinreichung als zuständig erachtet. Anderenfalls hätte die hilfebedürftige Person keine Möglichkeit, die ihr zustehende Unterstützung zu bekommen.

2.6.Rechtsmittel

Gegen die vom Kantonalen Sozialamt erlassene Zuständigkeitsverfügung kann bei der Sicherheitsdirektion rekurriert werden. Der Entscheid Sicherheitsdirektion kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden.

Rechtsprechung

Ausgewählte Zuständigkeitsverfügungen der Sicherheitsdirektion bzw. des Kantonalen Sozialamts vgl. Anlage.

Achtung: Am 1. März 2018 ist die Revision des Sozialhilfegesetzes und der Asylfürsorgeverordnung betreffend Unterstellung der vorläufig Aufgenommenen unter die Asylfürsorge in Kraft getreten (vgl. Kapitel 3.1.04, Ziff. 4). Seit dem 1. März 2018 gelten für vorläufig Aufgenommene daher neue Zuständigkeitsregelungen. In der Anlage enthaltene Verfügungen, die die Klärung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit für vorläufig Aufgenommene zum Gegenstand haben, entsprechen daher nicht mehr dem seit 1. März 2018 geltenden Recht.

Praxishilfen

Muster für ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit nach § 9 lit. e SHG:

Die Gemeinden A und B können sich trotz mehrmaligen Austausches nicht über die Zuständigkeit für die Unterstützung von Paul Kübler, der den Sozialdienst der Gemeinde A um wirtschaftliche Hilfe ersucht hat, einigen. Die Gemeinde A reicht daher dem Kantonalen Sozialamt folgendes Begehren ein:

1. Antrag:

Es sei festzustellen, dass die Gemeinde B weiterhin für die Unterstützung von Paul Kübler, geb. 03.03.1963, von X, zuständig ist.

2. Sachverhalt:

Peter Kübler ist am 1. April 2011 von der Gemeinde B kommend in die therapeutische Wohngemeinschaft Morgenrot an der Hofstrasse 17 in A eingetreten (Unterlagen zum Konzept der therapeutischen Wohngemeinschaft, Beilage 1). Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle B ist Peter Kübler seit dem 1. Januar 2005 in B polizeilich angemeldet (Auskunft der Einwohnerkontrolle B vom 2. Mai 2011, Beilage 2). Er verfügte dort über eine 2-Zimmer­wohnung, die er per 31. März 2011 gekündigt hat (Mietvertrag über die 2-Zimmerwohnung, Beilage 3, Kündigung der Wohnung, Beilage 4). Dass er mit dem Zuzug am 1. Januar 2005 einen Unterstützungswohnsitz in B begründet hat, wird seitens der Gemeinde B nicht bestritten (Schreiben der Gemeinde B an die Gemeinde A vom 25. April 2011, Beilage 5). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, er habe den Unterstützungswohnsitz in B verloren, weil er aus der Gemeinde B weggezogen sei und freiwillig in die Therapeutische Wohngemeinschaft Morgenrot in A eingetreten sei. Er habe die Absicht, sich dauernd in A aufzuhalten. Seit dem 1. April 2011 befinde sich sein Unterstützungswohnsitz daher in A (Schreiben der Gemeinde B an die Gemeinde A vom 31. Mai 2011, Beilage 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Peter Kübler hat mit dem Zuzug nach B am 1. Januar 2005 einen Unterstützungswohnsitz in B begründet. Dies wird seitens der Gemeinde B nicht bestritten. Gemäss § 38 Abs. 3 SHG wird ein bestehender Unterstützungswohnsitz durch den Eintritt in ein Heim nicht beendet. Ebenso begründet der Aufenthalt in einem Heim keinen Wohnsitz (§ 35 SHG). Die therapeutische Wohngemeinschaft Morgenrot richtet sich an Personen mit psychischen Beeinträchtigungen oder speziellen Lebensproblemen, die keine stationäre Behandlung (mehr) nötig haben und noch nicht selbständig wohnen können oder wollen. Ziel ist es, die Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Wöchentlich findet ein gemeinsamer WG-Abend statt, wobei die Bewohner abwechslungsweise das Kochen für die Wohngruppe an diesen Abenden übernehmen. Die Einzelbetreuung findet zweimal wöchentlich statt. Bei der Therapeutischen Wohngemeinschaft handelt es sich damit um ein Heim im Sinne von §§ 35 und 38 Abs. 3 SHG. Dass der Eintritt von Peter Kübler freiwillig erfolgte, ist nicht massgebend. Irrelevant ist auch, ob Peter Kübler beabsichtigt, dauernd in A zu verweilen. Solange er sich in der therapeutischen Wohngemeinschaft aufhält, ist die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in A gemäss § 35 SHG ausgeschlossen. Peter Kübler hat daher gestützt auf § 38 Abs. 3 SHG seinen Unterstützungswohnsitz in B nicht verloren. Demzufolge liegt die Zuständigkeit für die Unterstützung von Peter Kübler nach wie vor bei der Gemeinde B.

Im Doppel

Beilagen gemäss separatem Verzeichnis

Anlagen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: