Die Unterstützungsanzeige (SHG)

Details

Kapitelnr.
18.3.03.
Publikationsdatum
4. Dezember 2020
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton (§ 44 SHG)

1.1.Geltendmachung des Kostenersatzanspruches

Mit der Unterstützungsanzeige setzt die Gemeinde den Kanton davon in Kenntnis, dass sie einen Fall aufgenommen hat, für den sie die Kosten ersetzt haben will.

Je nach Art des geltend gemachten Kostenersatzanspruches sind unterschiedliche Form­vorschriften zu beachten. Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien (vgl. Kapitel 5.3.01) und einer blossen Notfallunterstützung (vgl. Kapitel 5.3.02).

1.2.Unterstützungsanzeige bei ordentlicher Unterstützung

Bei einer ordentlichen Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien wird der Kostenersatzan­spruch gemäss § 44 Abs. 1 SHG bzw. gemäss § 44 Abs. 2 SHG mit dem Formular B bzw. für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit dem Formular B1 geltend gemacht. Die Formulare dazu finden sich unter Sozialhilfe/Gemeindeformular.

  •  Inhalt der Unterstützungsanzeige:

Wie bei der Unterstützungsanzeige nach ZUG müssen auch hier alle relevanten Angaben erfasst werden. Insbesondere müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • die genauen Personalien der unterstützten Person und der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  •  der Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung im Kanton Zürich; bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern müssen die Zuzugsdaten von beiden angegeben werden;
  • der Heimatstaat der unterstützten Person und der Familienangehörigen;
  • der Zeitpunkt, in welchem die Unterstützung beschlossen wurde;
  • Art und voraussichtliches Mass der Unterstützung (Ausgaben und Einnahmen);
  • bei Fällen mit Kopfquote, bei Konkubinaten oder anderen Mehrpersonenhaushalten, die Anzahl nicht bzw. nicht im gleichen Weiterverrechnungsfall unterstützter Personen;
  • Beitragsleistungen Dritter (Verwandtenunterstützung, Alimente, Haushaltsführungsentschädigung).

Da bei ausländischen Personen die abgeleitete Wohnsitzdauer relevant ist, müssen die Personalien des geschiedenen bzw. getrennt lebenden ausländischen Ehegatten zwingend angegeben werden. Vorzugsweise hat die Gemeinde bereits geklärt, ob die unterstützte Person eine abgeleitete Wohnsitzdauer hat und wann diese beginnt.

Bei Unterstützungseinheiten ist zu beachten, dass eine neue Anzeige erforderlich ist, wenn ein Mitglied aus der Unterstützungseinheit zu einem eigenen Unterstützungsfall wird. Ausserdem ist eine Nachtragsmeldung für den laufenden Fall nötig (vgl. Kapitel 18.3.04). Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein Kind aus einem laufenden Fall dauerhaft fremdplatziert, womit es einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet. Es gehört dann nicht mehr zum Fall seiner Familie und es muss dem Kanton neu angezeigt werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Kind innerhalb der Weiterverrechnungsperiode mündig wird. Es ist fortan als eigener Unterstützungsfall zu führen und der Fall muss dem Kanton als eigener Unterstützungsfall angezeigt werden.

  • Anzeigefrist:

Die unterstützende Gemeinde muss den Fall innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung dem Kantonalen Sozialamt anzeigen. In begründeten Ausnahmefällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Fälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 34 Abs. 1 SHV). Als Datum der Beschlussfassung gilt jener Zeitpunkt, in welchem die in der Gemeinde kompetente Stelle über die Ausrichtung der Unterstützungsleistung förmlich entscheidet. Zu den Fällen, in denen Unterstützungsleistungen vor dem Erlass des Unterstützungsbeschlusses ausgerichtet werden, vgl. Kapitel 6.2.07, Ziff. 2.

Bei der Frist von 30 Tagen handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist. Der Kostenersatzanspruch ist nicht verwirkt, wenn der Unterstützungsfall innerhalb eines Jahres seit der Beschlussfassung angezeigt wird. Der Anzeige ist dabei eine Begründung für die Verspätung anzufügen.

Hingegen handelt es sich bei der Frist von einem Jahr seit Beschlussfassung um eine Verwirkungsfrist. Für Unterstützungsfälle, die mehr als ein Jahr nach der Beschlussfassung angezeigt werden, besteht also kein Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfekosten. Praxisgemäss aber übernimmt das Kantonale Sozialamt in solchen Fällen die Kosten, welche ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Unterstützungsanzeige anfallen. Bringt die Gemeinde überdies eine stichhaltige Begründung für die verspätete Einreichung vor, prüft das Kantonale Sozialamt, ob ausnahmsweise auch rückwirkend Kosten übernommen werden können. Dabei werden indes höchstens Sozialhilfeauslagen rückwirkend übernommen, welche in den zwölf Monaten vor Eingang der Unterstützungsanzeige beim Kantonalen Sozialamt ausgerichtet wurden. Ein Anspruch auf eine solche Kostenübernahme besteht nicht.

Achtung:

Die Beschlussfassung und die Aufnahme der Unterstützung müssen zeitnah sein. Weichen in der Unterstützungsanzeige das Datum der Beschlussfassung und der Beginn der Unterstützung massgeblich voneinander ab, muss dieser Umstand begründet werden. Beträgt die Abweichung mehr als ein Jahr und liegen keine nachvollziehbaren Gründe für die nachträgliche Beschlussfassung vor, ist der Kostenersatzanspruch grundsätzlich verwirkt.

1.3.Notfallanzeige

Müssen Personen, die unter § 44 Abs. 1 oder 2 SHG fallen nur im Rahmen eines Notfalles unterstützt werden, ist dem Kantonalen Sozialamt eine Notfallanzeige einzureichen. Zu verwenden ist hier das Formular A, abrufbar unter Sozialhilfe/Gemeindeformular.

  • Inhalt der Notfallanzeige:

Aus der Notfallanzeige müssen folgende Angaben hervorgehen:

  • die Personalien der unterstützten Person,
  • die Heimatgemeinde oder der Heimatstaat,
  • ihr Wohnsitz,
  • der Zeitpunkt des Notfalls,
  • der Umfang der geleisteten Hilfe,
  • die Begründung für dei zeitliche und sachliche Dringlichkeit der Hilfeleistung.
  • Anzeigefrist:

Die Aufenthaltsgemeinde muss den Hilfsfall sobald als möglich anzeigen (§ 34 Abs. 2 SHV). Bei ausländischen Personen ohne Wohnsitz im Kanton Zürich oder der Schweiz empfiehlt es sich, mit dem Kantonalen Sozialamt vor der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen Kontakt aufzunehmen. Einerseits kann so frühzeitig abgeklärt werden, ob und in welchem Umfang Unterstützungsleistungen ausgerichtet und vom Kanton zurückerstattet werden. Andererseits können allfällige Doppelunterstützungen (Anhängigkeit der obdachlosen Person in zwei Gemeinden) vermieden werden.

1.4.Wiederaufnahme der Unterstützung nach einem Unterbruch

Kann die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eingestellt und muss sie später wieder aufgenommen werden, muss eine neue Unterstützungsanzeige erstellt werden, wenn der Unterbruch der Unterstützung mehr als ein Jahr dauerte (vgl. § 34 Abs. 3 SHV). Bei unterjährigen Unterbrüchen ist in der Regel eine Nachtragsmeldung zu erstellen (vgl. Kapitel 18.3.04).

1.5.Prüfung der Anzeigen durch den Kanton

Im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht des Kantons gegenüber den Gemeinden gibt es im Unterschied zum interkantonalen Kostenersatz kein Einspracheverfahren. Der Kanton muss also bei der Gemeinde nicht Einsprache erheben, sondern er prüft, ob er für den Kostenersatz zuständig ist oder nicht. Bei Unklarheiten wird bei der Gemeinde nachgefragt. Kommt das Kantonale Sozialamt zum Schluss, dass der Kanton für die Kostentragung nicht zuständig ist, teilt es dies der Gemeinde schriftlich und mit Begründung mit. Selbstverständlich hat die Gemeinde die Möglichkeit, ihre andere Sichtweise darzulegen. Sollten Kanton und Gemeinden nicht zu einer Einigung kommen, hat die Gemeinde die Möglichkeit den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamtes kann die Gemeinde Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erheben. Letztinstanzlich entscheidet das Verwaltungsgericht.

1.6.Absetzung von Abrechnungen während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens

Solange über eine Verfügung des Kantonalen Sozialamtes, womit der Kostenersatzanspruch der Gemeinde abgewiesen wurde, nicht rechtskräftig entschieden ist, werden der Gemeinde die angezeigten Kosten nicht zurückerstattet. Bereits eingereichte Abrechnungen werden abgesetzt. Während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens sollten keine neuen Abrechnungen eingereicht werden, da auch diese bis zum rechtskräftigen Entscheid abgesetzt werden müssen.

Wird der Kanton Zürich im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig zur Erstattung der Kosten verpflichtet, können die aufgelaufenen Auslagen nach Abschluss des Verfahrens mit dem nächsten Rechnungslauf weiterverrechnet werden.

2.Kostenersatzanspruch gegenüber der Wohngemeinde (§ 42 SHG)

2.1.Notfallunterstützung

Die Zürcher Aufenthaltsgemeinde macht ihren Kostenersatzanspruch mit einer Notfallanzeige geltend (vgl. § 34 Abs. 1 SHV). Die Anzeige ist der Zürcher Wohngemeinde einzureichen. Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches läuft also grundsätzlich nicht über das Kantonale Sozialamt.

Für die Notfallanzeige zuhanden der Zürcher Wohngemeinde kann das Formular A (abrufbar unter Sozialhilfe/Gemeindeformular) verwendet werden.

  • Inhalt der Notfallanzeige:

Aus der Notfallanzeige müssen folgende Angaben hervorgehen:

  • die Personalien der unterstützten Person,
  • ihre Heimatgemeinde oder ihren Heimatstaat,
  • ihr Wohnsitz,
  • der Zeitpunkt des Notfalls,
  • der Umfang der geleisteten Hilfe,
  • die Begründung für die zeitliche und sachliche Dringlichkeit der Hilfeleistung.
  • Anzeigefrist:

Die Aufenthaltsgemeinde muss den Hilfsfall sobald als möglich anzeigen (§ 34 Abs. 2 SHV). Das bedeutet, dass solche Fälle nach Möglichkeit noch am selben oder spätestens am darauffolgenden Arbeitstag der Zürcher Wohngemeinde zu melden sind.

Wurde die Notfallunterstützung durch Dritte, insbesondere medizinische Leistungserbringer, erbracht, so ist das Gesuch um Kostengutsprache grundsätzlich direkt der Zürcher Wohngemeinde einzureichen. Muss keine weitergehende Notfallhilfe geleistet werden, werden allfällige Kosten somit direkt bei der Zürcher Wohngemeinde anfallen.

Hat aber die Aufenthaltsgemeinde subsidiäre Kostengutsprache für die durch Dritte erbrachte Notfallhilfe geleistet, muss sie den Fall der Zürcher Wohngemeinde erst anzeigen, wenn feststeht, dass die Leistung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden muss. Da es zunächst darum geht abzuklären, ob die Kosten nicht anderweitig getragen werden können und dafür allenfalls aufwendige Verfahren mit Versicherungen oder den betroffenen Personen durchzuführen sind, kann es vorkommen, dass erst nach geraumer Zeit auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden muss. In solchen Fällen muss die Zürcher Aufenthaltsgemeinde der Zürcher Wohngemeinde die Notfallunterstützung erst anzeigen, wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung nachgewiesen ist und damit feststeht, dass sie mit Sozialhilfeleistungen zu decken ist (vgl. auch Kapitel 18.2.03, Ziff. 4.2).

2.2.Ordentliche Unterstützung

Ersucht eine Person um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, hat die Sozialbehörde zunächst ihre Zuständigkeit zu prüfen (§ 26 SHV; Kapitel 6.1.02). Kommt sie zum Schluss, dass sie nicht zuständig ist, weist sie die hilfesuchende Person an die nach ihrer Ansicht zuständige Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung (§ 26 Abs. 1 SHV). Ergibt sich bei dieser Kontaktaufnahme, dass die vermeintliche Wohngemeinde ihre Zuständigkeit ebenfalls ablehnt, hat die Aufenthaltsgemeinde die Unterstützung der hilfesuchenden Person aufzunehmen, denn Streitigkeiten zwischen Gemeinden betreffend die Unterstützungszuständigkeit (so genannte negative Kompetenzkonflikte) dürfen sich nicht zulasten der bedürftigen Person auswirken. Zum Verfahren betreffend die Klärung negativer Kompetenzkonflikte vgl. Kapitel 3.3.01 und Kapitel 3.3.03.

In solchen Fällen kann die Aufenthaltsgemeinde der vermeintlichen Wohngemeinde eine Anzeige zustellen (§ 34 Abs. 1 SHV), wobei trotz ordentlicher Unterstützung das Formular A (abrufbar unter Sozialhilfe/Gemeindeformular) verwendet werden kann (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.1). Dies macht aber an sich nur Sinn, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die vermeintliche Wohngemeinde trotz anfänglicher Ablehnung ihre Zuständigkeit doch noch anerkennen wird. Steht jedoch aufgrund der Kontaktaufnahme nach § 26 Abs. 1 SHV (und einem allfälligen schriftlichen Meinungsaustauch) schon fest, dass eine Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden nicht zustande kommen wird, ist vorzugsweise anstelle einer Unterstützungsanzeige an die vermeintliche Wohngemeinde beim Kantonalen Sozialamt ein Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit nach § 9 lit. e SHG einzuleiten. Zu beachten ist nämlich, dass im Zusammenhang mit dem Kostenersatzanspruch gegenüber der Zürcher Wohngemeinde (im Unterschied zur interkantonalen Weiterverrechnung nach ZUG) kein Einspracheverfahren zur Verfügung steht. Mit der blossen Einreichung einer Unterstützungsanzeige kann ein Kostenersatzanspruch nach § 42 SHG daher nicht rechtskräftig festgelegt werden. Lehnt die vermeintliche Wohngemeinde den Kostenersatzanspruch der Aufenthaltsgemeinde ab, muss vielmehr zur Klärung der Zuständigkeit für die Hilfeleistung und Kostentragung ohnehin ein Verfahren nach § 9 lit. e SHG eingeleitet werden. Um unnötigen Aufwand und Zeitverlust zu vermeiden, ist daher direkt ein solches Verfahren einzuleiten, wenn feststeht, dass zwischen den streitbetroffenen Gemeinden keine Einigung über die Zuständigkeit zustande kommt. Im Verfahren nach § 9 lit. e SHG legt das Kantonale Sozialamt nicht nur die Zuständigkeit fest, sondern verpflichtet gegebenenfalls die unterliegende Gemeinde, der unterstützenden Gemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zu ersetzen (vgl. dazu Kapitel 3.3.01).

Rechtsprechung

VB.2007.00077: Rechtsgrundlagen des innerkantonalen (§ 44 SHG, § 34 Abs. 2 SHV) und des interkantonalen (Art. 14-16, 23 und 31 ZUG) Anspruchs der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde bzw. des Wohn- oder Aufenthaltskantons auf Hilfekostenersatz. § 34 Abs. 2 SHV und Art. 31 ZUG sehen eine einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch die Gemeinde bzw. den Kanton vor (E. 2). Die Verwirkungsregelung stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, den der Regierungsrat konkretisieren durfte. Die Verwirkungsregelung von § 34 Abs. 2 SHV greift nicht in die Rechtsstellung Privater ein und muss daher nicht in einem formellen Gesetz geregelt werden (E. 6.2.3).

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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