Rechtliche Qualifikation der Versorgertaxen

Kapitelnr.
12.2.01.
Publikationsdatum
2. September 2016
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2 Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962, LS 852.21 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005, LS 412.100 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007, LS 412.106

Erläuterungen

1.Platzierungen in Schulheime

Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi-schen Bund und Kantonen (NFA) hat sich die Invalidenversicherung aus dem Bereich der Sonderpädagogik zurückgezogen. Die fachliche, organisatorische und finanzielle Verantwor-tung für die sonderpädagogischen Massnahmen wurde damit auf diesen Zeitpunkt vollstän-dig den Kantonen übertragen. Im Zuge der Umsetzung der NFA hat der Regierungsrat am 5. Dezember 2007 die Verord-nung über die Finanzierung der Sonderschulung (LS 412.106) beschlossen. Diese regelt nicht nur die Finanzierung der Sonderschulen (Tagessonderschulen), sondern auch diejeni-ge der Schulheime (Heime mit interner Sonderschule). Letztere wurden im Bereich der stati-onären Unterbringung der Kinder bisher weitgehend nach dem gleichen System finanziert wie die Kinder- und Jugendheime. Damit diese einheitliche Finanzierungsregelung im Be-reich der stationären Massnahmen beibehalten werden kann, wurde gleichzeitig mit dem Er-lass der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung auch eine Teiländerung der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) vorgenommen (vgl. alt§§ 18 ff. Verordnung über die Jugendheime). Gemäss § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschu-lung. Darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schul-weg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten des Einzelunter-richts und für den Unterricht in Spitalschulen. Von den Eltern werden in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben (§ 64 Abs. 2 VSG). In Ausführung dieser Bestimmung regelt § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung die Aufteilung der Kos-ten von stationären Massnahmen zwischen der Schulgemeinde und der politischen Gemein-de. Erfolgt eine Platzierung aus schulischen und aus sozialen Gründen oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der ge-samthaft anfallenden Kosten. Die andere Hälfte geht zulasten der politischen Gemeinde. Dass nicht das platzierte Kind bzw. dessen Eltern, sondern die Wohngemeinde der Eltern Schuldnerin der betreffenden Leistung ist, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit seinem Entscheid vom 8. Januar 2014, VB.2013.00498, bestätigt. Darin hat es festgehal-ten, dass die Kostenpflicht für die Versorgertaxe nach der gesetzlichen Regelung immer das

Gemeinwesen trifft. Die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim haben somit nur im Rahmen des Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähig-keit der betroffenen Schüler und Schülerinnen bzw. ihrer Eltern. Die darüber hinaus anfallen-den Kosten stellen deshalb keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes dar (E. 3.3).

2.Innerkantonale Platzierungen in beitragsberechtigte Zürcher Kinder und Ju-gendheime

Dieser Abschnitt ist aufgrund des Urteils 8C_709/2015 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 in Überarbeitung.

3.Ausserkantonale Platzierungen

Dieser Abschnitt ist aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü-rich vom 8. Januar 2014, VK.2013.00002 in Überarbeitung (Stand: Überprüfung durch Bil-dungsdirektion).

Rechtsprechung

VB.2013.00489: Nach § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu er-heben (E. 3.1). Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Ge-meinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen. Die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim haben somit nur im Rahmen des Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfä-higkeit der betroffenen Schüler und Schülerinnen bzw. ihrer Eltern. Die darüber hinaus anfal-lenden Kosten stellen deshalb keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes dar (E. 3.3). § 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4). Zulässigkeit der Praxisände-rung (E. 4). Abweisung. VK.2013.00002: Gemäss § 9a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfür-sorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. März 2002 (IVSE) beigetreten. Gemäss § 9b JugendheimeG werden Beiträge ge-stützt auf interkantonale Vereinbarungen durch den Staat übernommen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Aus den Materialien zu § 9b JugendheimeG ist zu schliessen, dass mit dieser Bestimmung der Kanton, hingegen nicht die einweisenden Gemeinden zah-lungspflichtig werden sollten. Für eine Aufteilung der gestützt auf die IVSE anfallenden Bei-träge in eine von den Gemeinden zu tragende Versorgertaxe und die vom Kanton zu über-nehmende Restkostenfinanzierung besteht keine genügende rechtliche Grundlage.

VK.2008.00001: Die in der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vorgese-hene Regelung der Aufteilung der Fremdplatzierungskosten zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde ist mit dem neuen Volksschulgesetz vereinbar und kann sich darauf abstützen. VK.2009.00003: Frage offen gelassen, ob hinsichtlich des hälftigen Anteils nach § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung Regeln des Sozialhilferechts zur Anwendung gelangen. VK.2009.00005:Die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach es sich empfiehlt, bei der Beur-teilung der Fremdplatzierungsgründe auf die Einschätzung der als erste aktiv gewordenen Behörde abzustellen, gilt weiterhin.

Praxishilfen

Kontakt

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