Dienst im Zivilschutz

Dienstpflicht

Schutzdienstpflicht

In den Zivilschutz eingeteilt wird, wer bei der Rekrutierung – die gemeinsam mit der Armee durchgeführt wird – für zivilschutztauglich befunden wird. Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird. Für Mannschaft und Unteroffiziere dauert die Schutzdienstpflicht 14 Jahre, längstens bis zum Ende des Jahres in dem sie 36 Jahre alt werden oder wenn sie 245 Diensttage absolviert haben. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres in dem sie 40 Jahre alt werden, unabhängig der geleisteten Diensttage. 

Frauen im Zivilschutz

Zwei Zivilschützerinnen klatschen freudig mit einer Hand in der Luft ab. In der anderen Hand halten sie eine Kettensäge.
Frauenpower im Zivilschutz beim Kanton Zürich.

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Damit Sie als Frau freiwillig Schutzdienst leisten können, sollten Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

 
  • Sie sind Schweizer-Bürgerin oder verfügen als Ausländerin über eine Niederlassungsbewilligung C
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie sind bereit die Zivilschutzgrundausbildung zu absolvieren und Ihr erlerntes Wissen an Wiederholungskursen weiter zu vertiefen und bei Ernstfalleinsätzen einzusetzen
  • Sie verfügen über eine gute gesundheitliche Verfassung

Sie erfüllen die Anforderungen und haben sich entschieden freiwillig Zivilschutz zu leisten. Dann geht es für Sie so weiter:

  • Damit wir Ihre Schutzdiensttauglichkeit ermitteln können, nehmen Sie an der zweitägigen Rekrutierung im Rekrutierungszentrum in Rüti ZH teil. Erfüllen Sie die medizinischen Anforderungen, werden Sie schutzdiensttauglich und können somit freiwillig Zivilschutz leisten. Zusammen mit dem Rekrutierungsoffizier legen Sie Ihre Grundfunktion im Zivilschutz fest und erhalten die Daten für die Grundausbildung. Die Grundfunktion richtet sich nach Ihren Vorlieben sowie Ihrem beruflichen oder privaten Hintergrund. 
  • Nach der erfolgreichen Rekrutierung haben Sie die Grundausbildung im Zivilschutz zu absolvieren. Diese besteht aus zwei Kursen, einem zweitägigen allgemeinen Grundkurs sowie einem neuntägigen Fachkurs. Diese Kurse findet getrennt voneinander im Ausbildungszentrum in Andelfingen statt. Am Abend können Sie jeweils nach Hause oder auf Wunsch ein Hotelzimmer im Ausbildungszentrum beziehen. 
  • Wenn Sie die Grundausbildung absolviert haben, werden Sie einer unserer 38 Zivilschutzorganisationen zugeteilt. Dort leisten Sie die obligatorischen jährlichen Wiederholungskurse (WK), um Ihr Fachwissen zu erhalten und weiter zu vertiefen.  Der Gesetzgeber sieht vor, dass alle Zivilschutzangehörige mindestens drei Tage WK pro Jahr leisten. 
  • Anders als bei Ihren männlichen Kollegen, gibt es für Frauen im Zivilschutz keine festgelegte Dienstpflichtdauer. Sie können Ihr freiwilliges Engagement somit jederzeit beenden. Idealerweise verpflichten Sie sich jedoch für mindestens drei Jahre.
  • Sie erhalten für jeden Diensttag einen Sold ausbezahlt, welcher sich nach dem Dienstgrad richtet. Zusätzlich erhalten Sie eine Erwerbsausfallentschädigung (EO), welche sich nach den Vorgaben der Sozialversicherung richtet. 
  • Während dem Dienst haben Sie Anspruch auf kostenlosen Transport zwischen dem Wohn- und Einrückungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem sind Sie während den Dienstanlässen über die Militärversicherung versichert. 

In Abstimmung mit den Aufgaben des Zivilschutzes und um einen möglichst vielfältigen Einsatz der Zivilschutzangehörigen zu ermöglichen, gibt es sechs verschiedene Grundfunktionen:

  • Führungsunterstützerin
  • Betreuerin
  • Pionierin
  • Infrastrukturwartin
  • Materialwartin
  • Köchin

Nach der Grundausbildung stehen Ihnen verschiedene Kader- und Zusatzausbildungen zur Auswahl. 

Freiwillige

Der Zivilschutz ist als Teil des Bevölkerungsschutzes ein wichtiger Partner bei der Bewältigung von verschiedenen Ereignissen. Die personelle Basis des Zivilschutzes bilden schutzdiensttaugliche Schweizer Männer. Verstärkt werden diese durch Schweizer Frauen, niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer sowie aus der Wehrpflicht entlassene Männer, welche sich freiwillig für den Zivilschutz engagieren. 

Rechte und Pflichten Zivilschutzangehöriger

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Vorteile:

  • Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe von vier Prozent pro geleistetem Diensttag
  • Anspruch auf Sold
  • Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft 
  • Anspruch auf unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Dienstort
  • Erwerbsausfallentschädigung (EO)
  • Militärversicherung

Vorteile:

  • Einrückungspflicht 
  • Meldepflicht
  • Dienstlichen Anordnungen ist Folge zu leisten
  • Bezahlung Wehrpflichtersatz
     

Erwerbsausfallentschädigung

Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden Tag, für den Sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. (Art. 1a, Bundesgesetz über den Erwerbsersatz)

Zivilschutzpflichtige erhalten am Ende jeder Dienstleistung durch die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer ein Anmeldeformular für die Erwerbsausfallentschädigung (EO-Karte). Dieses Formular bestätigt die Anzahl der geleisteten Diensttage und wird zur Geltendmachung der Entschädigung benötigt. 

Dienstanzeige und Aufgebot

Dienstanzeige

Jeder Zivilschutzangehörige erhält bis zum 15. November eine Dienstanzeige für die Dienstanlässe im Folgejahr. Wer bis zum 15. Dezember keine Dienstanzeige erhalten hat, meldet sich bei der zuständigen Zivilschutzstelle. (§11, Abs. 3 & 4 Kantonale Zivilschutzverordnung)

Aufgebot

Das Aufgebot für die Grund-, Zusatz und Kaderausbildung, die Wiederholungskurse sowie Einsätze zugunsten der Gemeinschaft erhalten Sie mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn (Art. 45, Abs. 3 BZG)

Haben Sie drei Wochen vor Beginn des Dienstanlasses kein Aufgebot erhalten, melden Sie sich bitte bei der zuständigen Zivilschutzstelle (§ 7, Abs. 2 Kantonale Zivilschutzverordnung).  

Dienstarten

  Grundausbildung
Zusatzausbildung Kaderausbildung Weiterbildung Wiederholungskurse Grossereignisse/
Katastrophen/
Notlagen
Max. Diensttage 49 - 53 pro Jahr
BZG Artikel 49 50 51 52 53 46 43
Mannschaft 10 - 19 Tage max. 19 Tage max. 19 Tage - 3 - 21 Tage unbegrenzt 66
Spezialisten
- max. 19 Tage max. 19 Tage max. 5 3 - 21 Tage unbegrenzt 66
Kader
- max. 19 Tage max. 19 Tage max. 5 3 - 21 Tage unbegrenzt 66

Dienst verschieben

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Sie sind für einen Dienstanlass Ihrer Zivilschutzorganisation aufgeboten und möchten Ihren Dienst verschieben? Dann wenden Sie sich bitte direkt an die Zivilschutzstelle Ihrer Zivilschutzorganisation. 

Vorzeitige Entlassung 

Zivilschutzangehörige, welche für eine Partnerorganisation hauptberuflich tätig und für diese unentbehrlich sind, können auf Gesuch der Arbeitgeberin hin vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 37 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie die Artikel 20 - 22 der Zivilschutzverordnung (ZSV).

Das Gesuch ist zwingend durch die Partnerorganisation in Absprache mit dem Zivilschutzangehörigen zu stellen.  

Überörtliche Einteilung

Sie ziehen demnächst um, oder sind bereits aus dem Kanton Zürich weggezogen und möchten weiterhin Dienst in Ihrer bisherigen Zivilschutzorganisation leisten?

Dann füllen Sie nachfolgendes Formular aus und senden Sie dieses an die bisher zuständige Zivilschutzstelle Ihrer Zivilschutzorganisation.

Auslandurlaub

Sie verreisen für länger als zwölf Monate ins Ausland?

Ihr Gesuch um Auslandurlaub können Sie online via Transaktionsplattform ZHservices einreichen.

Persönliche Ausrüstung

Neuausgebildete Zivilschutzangehörige (AdZS) erhalten ihre Ausrüstung im Rahmen des Fachkurses. In den Kanton Zürich zugezogene AdZS werden in der zugeteilten Zivilschutzorganisation ausgerüstet. Die Verantwortung für eine sorgfältige Aufbewahrung liegt bei den Angehörigen des Zivilschutzes. Die persönliche Ausrüstung (PA) ist Eigentum der Zivilschutzorganisation (ZSO) / Gemeinde und muss bei der Entlassung aus dem Zivilschutz zurückgegeben werden.

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  • Arbeitsbekleidung (Arbeitsjacke, Arbeitshose, Hosengurt)
  • Funktionswäsche (3x T-Shirt, 2x Roll-Shirt, Fleecejacke)
  • Schirm- und Rollmütze
  • Kampfstiefel
  • Abzeichen (je 2x Grad-und Funktionsabzeichen, Namenschilder, Platzhalter)
  • Effektentasche
  • Fingerhandschuhe (für Führungsunterstützer, Pionier, Infrastrukturwart, Materialwart)
  • Schutzhelm mit Gehörschutz (Pionier, Materialwart)
Eine Puppe trägt das Zivilschutztenue. Neben ihm liegt eine Tasche.
Zur Standartausrüstung gehört auch eine Mütze.. Quelle: AMZ

Bei Verlust, bei Defekten, die nicht reparierbar sind und bei Grössenänderungen hat der Angehörige des Zivilschutzes sich bei der zuständigen Stelle der ZSO (idR Materialwart) zu melden. Sie entscheidet über die Vorgehensweise.

  1. Variante: Austausch oder Ersatz durch eigenes Material der ZSO (Reservebestand). Das Vorgehen bestimmt die ZSO.
  2. Variante: Austausch oder Ersatz von Gegenständen via Zeughaus (ZGH). Dies ist ohne Voranmeldung während der Öffnungszeit von 07.30 bis 16.30 Uhr durchgehend im ZGH möglich. Für den Bezug von Ersatzmaterial ist ein Ersatzauftrag («Bestellformular persönliche Ausrüstung») der ZSO notwendig. Das Dienstbüchlein (DB) ist zwingend mitzubringen. Die Kosten für dieses Ersatzmaterial werden durch das Zeughaus der ZSO verrechnet. Eine allfällige Weiterverrechnung an den Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) ist Sache der ZSO.

Wohnortwechsel des AdZS innerhalb des Kantons

Bei einem Wohnortwechsel innerhalb des Kantons, inklusiv Wechsel der ZSO, bleibt die PA beim AdZS. Es findet also keine Abgabe und Neufassung statt.

Zuzug des AdZS in den Kanton Zürich

Zieht ein AdZS aus einem anderen Kanton in den Kanton Zürich, wird durch die zuständige ZSO, sofern nötig, die Abgabe der PA entsprechend der Grundfunktion organisiert. Die Abgabe respektive Bezug wird analog Austausch / Ersatz PA-Gegenstände im ZGH (Variante 1 oder 2) erfolgen.

Wegzug des AdZS in einen anderen Kanton

Wechselt ein AdZS den Wohnort, so bleibt die persönliche Ausrüstung in der ZSO in welcher der AdZS zuletzt Dienst leistete. Er übergibt die komplette PA nach seiner letzten Dienstleistung im gereinigten Zustand der ZSO. Ausnahme bildet eine überkantonale Einteilung. In diesem Falle bleibt die PA beim AdZS zur Weiterverwendung.

Wird ein AdZS aus dem Dienst entlassen, verbleibt die abgegebene persönliche Ausrüstung in der ZSO in welcher der AdZS zuletzt Dienst leistete. Er übergibt die komplette PA nach seiner letzten Dienstleistung im gereinigten Zustand der ZSO.

Kontakt

Amt für Militär und Zivilschutz - Abteilung Zivilschutz

Adresse

Niederfeldstrasse 3
8450 Andelfingen
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 72 00

E-Mail

aza@amz.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: