Schutzbauten

Zivilschutzbauten werden durch Private und durch die öffentliche Hand – insbesondere die Gemeinden – erstellt. Sie unterliegen der kantonalen Aufsicht.

Zuweisung der Schutzplätze

Im Kanton Zürich führen die Gemeinden eine Liste der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung (§ 19 Kantonale Zivilschutzverordnung [KZV; LS 522.1]).

Wir bitten Sie daher für Fragen zur Zuweisung der Schutzplätze, sich direkt an Ihre Wohn-Gemeinde bzw. Stadt zu wenden.

Allgemeines

Bei Schutzbauten unterscheidet man zwischen Schutzanlagen und Schutzräumen. Während Schutzanlagen für die Organisationen des Bevölkerungsschutzes bestimmt sind, sollen Schutzräume im Falle eines bewaffneten Konflikts eine sichere Unterbringung der Bevölkerung gewährleisten. Sie können auch als Notunterkünfte bei Katastrophen und in Notlagen genutzt werden.

Personenschutzräume

Personenschutzräume dienen unmittelbar dem Schutz der Bevölkerung vor natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen sowie bewaffneten Konflikten.

Schutzraumbaupflicht

Mit dem Ziel, der gesamten Bevölkerung einen Schutzplatz zur Verfügung zu stellen, gilt für Privatpersonen wie auch für die öffentliche Hand grundsätzlich die sogenannte Schutzraumbaupflicht. Neubauten von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern lösen die Pflicht zur Erstellung der notwendigen Anzahl Schutzplätze aus.

Bauliche Ausgestaltung & Ausrüstung

Konstruktion und Ausrüstung der Schutzräume sind standardisiert und ergeben sich aus technischen Weisungen. Es handelt sich um Kellerräume mit einer verstärkten Stahlbetonhülle und verstärkten Abschlüssen. Sie überstehen den Einsturz des Gebäudes und schützen vor den meisten Waffenwirkungen. Damit die Zufuhr frischer Atemluft gewährleistet ist, verfügen die Schutzräume über eine Belüftungseinrichtung. Die weitere Ausrüstung umfasst:

  • Liegestellen
  • Trockenclosett

Schutzräume können auch anderweitig genutzt werden, müssen jedoch auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden.

Neu erstellte Schutzräume ab 1. Januar 1987 müssen vor der Abnahme ausgerüstet werden. Lediglich für Schutzräume, welche zwischen 1968 und 1986 erstellt wurden, ist die Beschaffung der Ausrüstung freiwillig. Diese Pflicht kann behördlich – etwa bei einer sich abzeichnenden besonderen Lagen – neu angeordnet werden.

Anzahl Schutzplätze

Die notwendige Anzahl von Schutzplätzen hängt von der Art und dem Umfang der Nutzung bzw. der Wohnfläche ab. Festgelegt ist diese in Artikel 70  der Zivilschutzverordnung (ZSV) des Bundes sowie in Paragraph 22 und 22a der Kantonalen Zivilschutzverordnung (KZV).

Ob und in welcher Anzahl Schutzplätze zu erstellen sind, ist Gegenstand der kommunalen Baubewilligung.

Ersatzbeitrag

Eine Befreiung von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, verpflichtet aber zur Entrichtung eines Ersatzbeitrages.

Aufsicht

Beratung, Projektgenehmigung und Bauabnahme für neu zu erstellende Schutzräume erfolgt durch das Kontrollorgan für die Schutzbauten (KO) ihrer Gemeinde.
Beratung in Ausrüstungsfragen und die periodischen Kontrollen (mindestens alle sechs Jahre) erfolgen durch den Schutzraumkontrolleur (SRK) ihrer Gemeinde.

Kontrollorgan für die Schutzbauten (KO)

Wählen Sie Ihre Gemeinde aus, um den Kontakt des zuständigen Kontrollorgans zu erhalten.

Schutzraumkontrolleur (SRK)

Wählen Sie Ihre Gemeinde aus, um den Kontakt des zuständigen Schutzraumkontrolleurs zu erhalten.

Aufhebung bestehender Schutzräume

Sollten bestehende Schutzräume ein Umbauvorhaben verunmöglichen oder stark erschweren, kann dem Kontrollorgan für die Schutzbauten ihrer Gemeinde ein Aufhebungsgesuch gestellt werden. Das Kontrollorgan leitet das Gesuch der Fachstelle Schutzbau des AMZ weiter.

Unterhalt & Verfügbarkeit bestehender Schutzräume

Schutzräume sind so zu unterhalten, dass sie auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können (vgl. Art. 105 und 106 Zivilschutzverordnung (ZSV) und Artikel 65 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)).

Schutzanlagen 

Schutzanlagen sind Infrastrukturanlagen, die der kommunalen Zivilschutzorganisation (ZSO) dienen.  Es handelt sich dabei insbesondere um Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützte Sanitätsstellen

ZSO-Anlagen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Kommandoposten dienen den Leitungen der ZSO als Arbeits- und Unterkunftsort.

Plan eines Kommandoposten. Bild «» herunterladen

Die BSA dienen den Einsatzkräften als Unterkunft und Stützpunkt für Personal und Material.

Die geschützten Sanitätsstellen dienen als geschützte Arztpraxen. Hier erfolgen:

  • die ärztliche Triage und erste Betreuung
  • die ambulante Behandlung und Endbehandlung von Leichtverletzten
  • die Schaffung bzw. Erhaltung der Transportfähigkeit von Schwerverletzten
  • die Betreuung von Gebrechlichen und Kranken und zusätzlich sind chirurgische Eingriffe möglich
Plan einer geschützten Sanitätsstelle Bild «» herunterladen

Dokumente

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Weiterführende Informationen

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Statistik Schutzbau 2020

Art Anzahl
Zivilschutzorganisationen (ZSO) 38
Sirenen stationär
mobil
total  
476
210
686
Schutzräume für Kulturgüter
Anzahl
Fläche
Volumen

21
17'554.93m2
43'725.16m3
Alle Gemeinden haben das Verfahren Ausgleichsgebiete durchgeführt.
Schutzplätze
Schutzplatzlücken

1'748'765
8.65%
Kommandoposten (KP)
(Bedarf zu 100% gedeckt)
117
Bereitstellungsanlagen (BSA)
(Bedarf zu 100% gedeckt)
171
Geschützte Spitäler
Geschütze Sanitätsstellen
(Bedarf zu 100% gedeckt)
13
30
 

Kontakt

Amt für Militär und Zivilschutz - Fachstelle Schutzbau

Adresse

Uetlibergstrasse 113
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 71 20

E-Mail

schutzbau@amz.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: