So offen wie möglich: Die Haftphase 3 in der Untersuchungshaft
In der Untersuchungshaft besteht ein Spannungsfeld: Wie gestalten wir sie so, dass das Strafverfahren, die inhaftierte Person, aber auch die Gesellschaft gesichert sind, ohne die beschuldigten Menschen mehr als nötig einzuschränken? Mit der Haftphase 3 im Gefängnis Limmattal begegnet JuWe genau dieser Herausforderung.
Untersuchungshaft im Wandel: Aus dem Reformauftrag entsteht das Mehrphasenmodell
Seit 2017 laufen im Kanton Zürich intensive Bemühungen zur Reform der Untersuchungshaft. Ausgangspunkt war der 2015 erteilte Auftrag von Regierungsrätin Jacqueline Fehr an das damalige Amt für Justizvollzug, die Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer menschenrechtskonformen Ausgestaltung zu überprüfen. In der Folge hat JuWe verschiedene Massnahmen entwickelt, um negative Konsequenzen einer Haft so gering wie möglich zu halten. Teil dieser Modernisierung ist auch die Ausgestaltung der Untersuchungshaft in Regimen mit unterschiedlichen Öffnungsgraden in Form eines Phasenmodells.
Die Konferenz der Kantons- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat dieses Phasenmodell in ihren «Empfehlungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft» vom November 2023 aufgegriffen und konkretisiert. Sie beschreibt ein Modell mit drei Stufen, welche die Untersuchungshaft differenzierter ausgestalten und stärker an den Stand des Strafverfahrens anpassen.
Die Untersuchungshaft dient in erster Linie der Sicherung des Strafverfahrens. Zentrale Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft sind das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Gleichzeitig schreibt das Gesetz vor, die Freiheit der inhaftierten Personen nur so weit einzuschränken, wie es unbedingt erforderlich ist. Eine zeitgemässe Ausgestaltung der Untersuchungshaft trägt deshalb auch den Auswirkungen der Haft auf die inhaftierten Personen Rechnung und ist bestrebt, negative Folgen so gering wie möglich zu halten.
In den vergangenen Jahren hat JuWe die Bedingungen in der Untersuchungshaft gezielt weiterentwickelt. Ein wichtiger Schritt stellte dabei die Einführung der Haftphase 3 dar. Diese wurde im Herbst 2024 in den Untersuchungsgefängnissen Zürich (UGZ) etabliert. Sie ermöglicht es, die Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft an die Einschätzungen der Verfahrensleitung zu Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr anzupassen.
Seit 2025: Drei auf das Verfahren abgestimmte Phasen der U-Haft
In den Jahren 2014 und 2015 stand die Schweizer Untersuchungshaft in der Kritik, unter anderem von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) sowie dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR). Die Kritik betraf die Bedingungen der Untersuchungshaft, namentlich die regelmässige Unterbringung in Einzelhaft bzw. die langen Zelleneinschlusszeiten, das Verbot von sozialen Kontakten mit anderen inhaftierten Personen und der Aussenwelt, den Mangel an Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die zum Teil deutlichen Unterschiede zwischen den Kantonen. Als Reaktion formulierte die KKJPD Empfehlungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Unter anderem empfiehlt sie ein differenziertes Haftregime, welches sich an den Haftgründen, aber auch am Stand des Verfahrens und am Verhalten der beschuldigten Person orientiert, also das Einführen einer dritten Haftphase, zusätzlich zu den beiden bereits bestehenden.
Phase 1: Ankommen und Abklären
Im Kanton Zürich erfolgt die Phase 1 hauptsächlich in der Vorläufigen Festnahme im Gefängnis Zürich West. Dort steht zu Beginn der Haft die Orientierung im Vordergrund und die Mitarbeitenden machen die neu eintretenden Personen mit den Abläufen der Institution vertraut. Gleichzeitig klären Fachpersonen aus der Medizin, der Strafverfolgung und dem Justizvollzug verschiedene zentrale Fragen, zum Beispiel, ob eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht oder ob eine Person gruppentauglich ist. Auf dieser Grundlage entscheiden sie dann, unter welchen Bedingungen die weitere Haft erfolgt. Grundsätzlich sollen Inhaftierte möglichst rasch in die nächste Phase übertreten können, dies geschieht in der Regel mit dem Übertritt in ein reguläres Untersuchungsgefängnis.
Phase 2: Standardregime der Untersuchungshaft
Die Phase 2 entspricht dem klassischen Vollzug der Untersuchungshaft und der Grossteil der Inhaftierten befindet sich in dieser Phase. In diesem Standardregime sind erweiterte Zellenöffnungszeiten und Gruppenvollzug vorgesehen, sofern damit einer allfälligen Kollusionsgefahr ausreichend begegnet werden kann. Im Gruppenvollzug können inhaftierte Personen ausserhalb der Einschlusszeiten Kontakt miteinander pflegen und gemeinsame Zeit verbringen. Dazu gehört beispielsweise gemeinsam zu essen, Sport zu machen, im Hof zu spazieren oder die Bibliothek zu besuchen.
Phase 3: Mehr Öffnung und Kontakt nach aussen
Wenn keine Kollusionsgefahr (mehr) besteht, kann die Verfahrensleitung den Wechsel einer inhaftierten Person in die Haftphase 3 bewilligen.
In der Haftphase 3 haben inhaftierte Personen die Möglichkeit vermehrt Kontakt nach aussen zu pflegen. Die Verfahrensleitung kann beispielsweise Besuche ohne Trennscheibe, Telefonate und/oder Briefverkehr ohne Zensur bewilligen. Diese Kontakte zum sozialen Umfeld spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, Haftschäden und soziale Entwurzelung zu verhindern. Sie helfen vielen inhaftierten Personen, die Belastungen der Haft besser zu bewältigen und Beziehungen aufrechtzuerhalten.
Die Pflege von sozialen Kontakten entspricht zudem dem Normalisierungsprinzip, welches sich auch in internationalen Standards wie den European Prison Rules des Europarates findet und nach dem auch die Arbeit des Zürcher Justizvollzugs ausgerichtet ist. Es hat zum Ziel, das Leben im Gefängnis so weit wie möglich an den Lebensverhältnissen ausserhalb der Haft zu orientieren. Einschränkungen sollen nur dann erfolgen, wenn sie zwingend notwendig sind.
Aufbau eines neuen Haftfregimes
Für die Einführung der Haftphase 3 waren in den Untersuchungsgefängnissen des Kantons Zürich – mit einem Schwerpunkt im Gefängnis Limmattal – gezielte organisatorische Anpassungen erforderlich. So wurden etwa zusätzliche Telefonapparate auf den einzelnen Stockwerken installiert und die Besuchsräume mit mobilen Trennscheiben nachgerüstet, wodurch Besuche je nach Situation und Bedarf flexibel mit oder ohne Trennscheibe durchgeführt werden können.
Positive Rückmeldungen aus der Praxis
Die Rückmeldungen von den inhaftierten Personen zur Haftphase 3 fallen überwiegend positiv aus. Sie schätzen insbesondere die verbesserten Möglichkeiten, mit ihren Angehörigen in Kontakt zu bleiben. Die Möglichkeit, Beziehungen zu Freunden und Familie aktiv pflegen zu können, stabilisiert viele inhaftierte Personen und hilft ihnen, mit den Reglementierungen des Haftalltags besser umzugehen.
Gerade im Kontext des Normalisierungsprinzips zeigt sich hier die Wirkung deutlich: Beziehungen bleiben bestehen, Rollen innerhalb der Familie können weiter wahrgenommen werden und der Kontakt zur Aussenwelt bricht nicht vollständig ab.
Die neue, dritte Phase der Untersuchungshaft bringt auch für die Mitarbeitenden Veränderungen mit sich. Sie erleben die Arbeit mit inhaftierten Personen in dieser Phase der Untersuchungshaft häufig als weniger krisenbelastet. Auch wenn die Organisation komplexer und der Kontrollaufwand nach Besuchen ohne Trennscheibe höher ist, profitieren am Ende alle: Die Gruppen sind in der Regel stabiler und ruhiger und das Gefängnisklima ist allgemein besser.
So geschlossen wie nötig, so offen wie möglich
Mit der Haftphase 3 wird Justizvollzug und Wiedereingliederung den Ansprüchen an eine zeitgemässe Untersuchungshaft gerecht. Die Arbeit mit dem Mehrphasenmodell ermöglicht es, die Untersuchungshaft differenziert zu gestalten, ohne dabei ihren zentralen Auftrag – die Sicherung des Strafverfahrens – zu gefährden.
Gleichzeitig wird deutlich, dass sich Sicherheit und Normalisierung nicht ausschliessen müssen. Wo es das Verfahren erlaubt, entstehen Freiräume, die dazu beitragen können, Haftschäden zu minimieren, beispielsweise indem vermehrt Kontakt zur Familie und Angehörigen gepflegt werden kann.
Die Haftphase 3 steht damit exemplarisch für einen Justizvollzug, der Sicherheit gewährleistet und gleichzeitig den Menschen im Blick behält, ganz im Sinne des Leitsatzes: So geschlossen wie nötig, so offen wie möglich.