Pflichten für Armeeangehörige

Leisten Sie Militärdienst in der Schweizer Armee und möchten sich über die damit verbundenen Pflichten informieren? Hier stellen wir Ihnen sämtliche Informationen und Hilfestellungen zu den Themen Adressänderungen, längere Auslandaufenthalte und zur ausserdienstlichen Schiesspflicht (Obli) zur Verfügung.

Ausserdienstliche Schiesspflicht

Sie leisten Dienst in der Schweizer Armee, sind mit dem Sturmgewehr oder der Pistole ausgerüstet und müssen die ausserdienstliche Schiesspflicht erfüllen? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.

Wer ist schiesspflichtig und bis wann?

Angehörige der Mannschaft (Sdt, Gfr, Kpl, Wm, Obwm) und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), die als am Sturmgewehr ausgebildet gelten, sind bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht (Abrüstung), längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, schiesspflichtig.

Vorteile:

  • Im Entlassungsjahr (Abrüstung) besteht keine Schiesspflicht;
  • Die Schiesspflicht ist jährlich zu erfüllen und kann nicht nachgeholt werden.

Subalternoffiziere (Lt/Oblt) können zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Meter (Sturmgewehr) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Wird die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bestanden, so muss das Obligatorische Programm auf 300 Meter geschossen werden.

Von der Schiesspflicht ausgenommen:

Vorteile:

  • AdA die nicht am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
  • Subalternoffiziere der Militärjustiz und in der Funktion Arzt (Az und Vet Az);
  • Militärisches Personal des AAD 10 und der militärischen Sicherheit;
  • AdA der Fallschirmaufklärer Kompanie 17 und der SPW Kp.

Von der Schiesspflicht bin ich dispensiert, wenn ich:

Vorteile:

  • mindestens 45 besoldete Dienstage im betreffenden Jahr leiste;
  • mindestens 45 Tage Ausbildung/Einsatz für die Friedensförderung, humanitäre Hilfe oder die Stärkung der Menschenrechte leiste;
  • mit meiner persönlichen Waffe, aufgrund Auslandurlaub oder Wiedereinteilung/Reaktivierung in der Armee, erst nach dem 31. Juli ausgerüstet wurde.

Wenn Sie die Schiesspflicht aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines Auslandaufenthaltes nicht erfüllen können, benutzen Sie bitte das Formular «Dispensation von der Schiesspflicht» oben auf dieser Seite.

Wann und wo kann ich die Schiesspflicht erfüllen?

Die Schiesspflicht muss in einem schweizweit anerkannten Schiessverein zwischen dem 1. April und dem 31. August 2025 erfüllt werden.

Als Mindestleistung werden 42 Punkte auf 300 Meter und 120 Punkte auf 25 Meter benötigt, wobei jeweils nicht mehr als drei Nullen geschossen werden dürfen.

Wird die Mindestleistung nicht erreicht, kann das obligatorische Programm höchstens zweimal im gleichen Schiessverein (Ausnahme bei Wohnortswechsel) wiederholt werden.

Die ausserdienstliche Schiesspflicht kann nicht im WK/FDT erfüllt werden.

Was muss ich mitnehmen?

Vorteile:

  • Aufforderungsschreiben zur Schiesspflicht;
  • Dienstbüchlein (DB) und Militärischer Leistungsausweis (MLA);
  • Amtlicher Ausweis;
  • Persönliche Waffe (Sturmgewehr/Pistole) inkl. Magazin und Putzzeug;
  • Sackmesser und Gehörschutz (Pamir).

Nachschiesskurs und Verbliebenenkurs

Kann die ausserdienstliche Schiesspflicht nicht vorschriftsgemäss zwischen dem 1. April und dem 31. August absolviert werden, müssen Schiesspflichtige den Nachschiesskurs auf 300 Meter absolvieren. Für Subalternoffiziere ohne Sturmgewehr, steht vor Ort eine Waffe zur Verfügung.

Der Nachschiesskurs wird nicht besoldet und auch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

 

Der Nachschiesskurs findet am Samstag, 22. November 2025, 08.00 - 11.45 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Schiessanlage Albisgütli, Zürich, statt. 

Öffentliche Verkehrsmittel: Tram Nr. 13 oder Bus 32/89 bis Haltestelle «Strassenverkehrsamt».

Checken Sie vor 11.15 Uhr am Morgen, resp. vor 15.30 Uhr am Nachmittag ein, ansonsten riskieren Sie, dass Sie abgewiesen werden.

Verbliebenenkurs

Erreichen Sie die Mindestleistung (42 Pkt. auf 300m / 120 Pkt. auf 25m mit max. drei Nullen) das erste Mal und auch nach zwei Wiederholungen nicht, gelten Sie als «Verblieben» und werden durch die Militärverwaltung, mittels persönlichem Aufgebot, für den Verbliebenenkurs auf 300 Meter aufgeboten.

Waffenloser Dienst

Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.

Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.

Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Überlegungen dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

Gesuche, die nicht termingerecht eingereicht werden,  können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden und haben somit für diese keine Gültigkeit. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

Vorteile:

  • einen ausführlichen Lebenslauf;
  • einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister;
  • das Dienstbüchlein;
  • Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die Sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen;
  • Gesuchsteller, die bereits Militärdienst geleistet haben, legen zusätzlich einen Führungsbericht des Kommandanten bei, unter dem sie den letzten Dienst geleistet haben.

Das Gesuch wird durch eine Bewilligungsinstanz entschieden, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz);
  • einem Kreiskommandanten oder dessen Stellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;
  • einem Arzt.

Der Gesuchsteller muss persönlich an der Verhandlung erscheinen. Er kann sich von einem Beistand begleiten lassen. Die Bewilligungsinstanz entscheidet nach Anhören des Gesuchstellers. Auf Gesuche, die nicht genügend begründet werden, oder die erfolgen, um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten. In unklaren Fällen kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen.

Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht vor der Bewilligungsinstanz, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.

Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen beim VBS-Beschwerde führen. Das VBS leitet die Beschwerde an eine Fachkommission.

Für mehr Informationen zu den Themen

Vorteile:

  • Allgemeines zur obligatorischen Schiesspflicht;
  • Rechtslage / Militärstrafgesetz;
  • Schiesswesen ausser Dienst;
  • Ausserdienstliche Tätigkeiten

verweisen wir auf die Webseite der Schweizer Armee.

Meldepflicht

Die Meldepflicht beginnt mit der Abgabe des Dienstbüchleins durch die Militärverwaltung (Kreiskommando) und dauert für alle in der Armee oder im Zivilschutz Eingeteilten und für alle Nichteingeteilten bis zum Ende der Militärdienstpflicht.

Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von 14 Tagen zu melden. Im Kanton Zürich wird die militärische Meldepflicht mit der Meldung bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfüllt. 

Auslandabwesenheiten

Weniger als 12 Monate im Ausland

Es ist kein Gesuch um Auslandurlaub notwendig.

Pflichten vor der Ausreise:

Vorteile:

  • Die Postzustellung in der Schweiz muss gewährleistet sein;
  • Militärdienstleistende müssen rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen, sofern die Dienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes fällt;
  • Fällt der Auslandaufenthalt in die Schiessperiode (April - August), muss der Schiesspflichtige zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht einreichen.

Länger als 12 Monate im Ausland

Wer einen längeren Auslandaufenthalt plant und sich in der Schweiz zivilrechtlich abmeldet, muss beim Kreiskommando des Wohnortes ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.

Kontakt

Militärverwaltung - Kreiskommando – Kontrollwesen

Adresse

Uetlibergstrasse 113
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 71 10

Sektor Kontrollwesen

E-Mail

kw@amz.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: