Pflichten für Armeeangehörige
Wer in der Schweiz Militärdienst leistet, hat gewisse Pflichten zu erfüllen: zum Beispiel bei einem Umzug die Adressänderung zu melden, längere Auslandaufenthalte bekannt zu geben oder das obligatorische Schiessen zu absolvieren.
Inhaltsverzeichnis
Schiesspflicht
Wer ist schiesspflichtig
Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft, die als am Sturmgewehr ausgebildet gelten, erfüllen im Jahr nach der Absolvierung der Rekrutenschule bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht und Abrüstung, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische und ausserdienstliche Schiessübung mit der persönlichen Waffe.
Subalternoffiziere (Lt/Oblt) der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen Sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das obligatorische Programm 300 Meter schiessen. Schiesspflichtige Angehörige der Armee, welche ihre Dienstpflicht im Durchdienermodell abgeschlossen haben, bleiben anschliessend während drei Jahren schiesspflichtig und werden im vierten Jahr abgerüstet und entlassen.
Wer ist von der Schiesspflicht ausgenommen
Vorteile:
- Armeeangehörige, welche 2024 aus der Militärdienstpflicht entlassen werden;
- Rekruten, die im laufenden Jahr ihre Rekrutenschule bestehen oder beenden;
- Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD);
- Subalternoffiziere der Militärjustiz;
- Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
- das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10;
- Subalternoffiziere in der Funktion Arzt (Az und Vet Az);
- das militärische Personal der militärischen Sicherheit;
- Angehörige der Fallschirmaufklärer Kompanie 17.
Wer ist von der Schiesspflicht dispensiert
Vorteile:
- Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
- Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
- Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
- Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe nach Artikel 17 der Verordnung vom 21.11.2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurückerhalten;
- Militärdienstpflichtige, die wieder in der Armee eingeteilt werden und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet worden sind;
- die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
- die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug oder Krankheit Dispensierte, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
- Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
- Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist;
- Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Erfüllung der Schiesspflicht (Obligatorisches Programm)
Vorteile:
- Die Schiesspflicht muss in einem in der ganzen Schweiz anerkannten Schiessverein bis am 31. August 2024 erfüllt werden (siehe Schiessdaten im Internet, verfügbar ab 1. März 2024 unter www.zh.ch). Die anerkannten Schiessvereine führen zwischen Anfang April und Ende August obligatorische Schiessübungen durch;
- Die Bundesübungen (Obligatorisches Programm, Feldschiessen) der gleichen Waffenart müssen im selben Jahr, aber nicht im gleichen Schiessverein geschossen werden;
- die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen, mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat;
- als Mindestleistung werden 42 Punkte auf 300 Meter und 120 Punkte auf 25 Meter verlangt, wobei nicht mehr als drei Nullen geschossen werden dürfen;
- Schiesspflichtige, die diese Mindestleistung nicht erbracht haben, können das obligatorische Programm höchstens zweimal im gleichen Schiessverein, ausgenommen bei einem Wohnortswechsel, wiederholen (Kaufmunition);
- die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht im WK ist nicht möglich.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Wer die verlangte Mindestleistung (42 Pkt. auf 300m, 120 Pkt. auf 25m und nicht mehr als drei Nullen) das erste Mal und auch in der ersten bzw. zweiten Wiederholung nicht erreicht, gilt als verblieben und wird in einen Verbliebenenkurs aufgeboten. Der Verbliebenenkurs wird nur auf Distanz 300 Meter durchgeführt.
Das mit einem Strichcode versehene Aufforderungsschreiben zur Erfüllung der Schiesspflicht sowie das Dienst- und Schiessbüchlein, resp. der Militärische Leistungsausweis, sind zu den obligatorischen Schiessübungen mitzubringen. Schiesspflichtige müssen sich mit einem amtlichen Ausweis legitimieren können.
Jeder Angehörige der Armee hat mit seiner unveränderten persönlichen Ordonnanzwaffe zu schiessen (Subalternoffiziere mit der persönlichen Ordonnanzpistole oder einer Leihwaffe). Im Schiessstand ist der Gehörschutz (PAMIR) dauernd zu tragen. Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis werden militärstrafrechtlich verfolgt.Jeder Schütze hat vor dem Verlassen des Schützenlägers seine Waffe zu entladen, zu sichern und zur Kontrolle vorzuweisen. Wer diese Vorschrift missachtet oder sich der Waffenkontrolle entzieht, ist für alle Folgen persönlich haftbar.
Einrückungspflicht:
Schiesspflichtige, inkl. Subalternoffiziere, welche das obligatorische Programm nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen den Nachschiesskurs auf Distanz 300 Meter absolvieren. Für Subalternoffiziere die nicht mit dem Stgw 90 ausgerüstet sind, steht eine Waffe vor Ort zur Verfügung.
Der Nachschiesskurs findet am Samstag, 2. November 2024, 08.15 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, Schiessanlage Ohrbühl, Winterthur, statt.
Öffentliche Verkehrsmittel: ab Bahnhof Winterthur Bus Nr. 5 und Bus Nr. 7 bis Haltestelle «Ohrbühl».
Teilnehmer, die nach Schalterschluss um 11.00 Uhr eintreffen, werden auf den Nachmittag verwiesen; Teilnehmer, die nach 15.30 Uhr eintreffen, werden abgewiesen.
Über Einzelheiten erteilt Auskunft:
Militärverwaltung – Kreiskommando
Sektor Disziplinarstraf- und Schiesswesen
Uetlibergstrasse 113, 8090 Zürich
Telefon 043 259 71 11
Bitte nehmen Sie folgende Ausrüstungsgegenstände an das obligatorische Schiessen mit:
Vorteile:
- Aufforderungsschreiben zur Erfüllung der Schiesspflicht
- Dienst- und Schiessbüchlein bzw. Militärischer Leistungsausweis
- persönliches Sturmgewehr mit Magazin
- Gewehrputzzeug
- Sackmesser
- Gehörschutz (PAMIR)
- Amtlicher Ausweis
Anzug
Zivilkleidung
Rechtslage
Die Schiesspflichtigen unterstehen dem Militärstrafgesetz. Während des Kurses und auf dem direkten Hin- und Rückweg sind sie militärversichert. Der Nachschiesskurs wird nicht besoldet und auch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Wer die Schiesspflicht aus zwingenden Gründen (Bsp. Krankheit, Unfall oder Auslandabwesenheit) nicht erfüllen kann, reicht ein Dispensationsgesuch ein.
Meldepflicht
Die Meldepflicht beginnt mit der Abgabe des Dienstbüchleins durch die Militärverwaltung (Kreiskommando) und dauert für alle in der Armee oder im Zivilschutz Eingeteilten und für alle Nichteingeteilten bis zum Ende der Militärdienstpflicht.
Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von 14 Tagen zu melden. Im Kanton Zürich wird die militärische Meldepflicht mit der Meldung bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfüllt.
Auslandabwesenheiten
Weniger als 12 Monate im Ausland
Es ist kein Gesuch um Auslandurlaub notwendig.
Pflichten vor der Ausreise:
Vorteile:
- Die Postzustellung in der Schweiz muss gewährleistet sein;
- Militärdienstleistende müssen rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen, sofern die Dienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes fällt;
- Fällt der Auslandaufenthalt in die Schiessperiode (April - August), muss der Schiesspflichtige zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht einreichen.
Länger als 12 Monate im Ausland
Wer einen längeren Auslandaufenthalt plant und sich in der Schweiz zivilrechtlich abmeldet, muss beim Kreiskommando des Wohnortes ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Militärverwaltung - Kreiskommando - Kontrollwesen