Umsetzungshilfe Uferbereichsplanung
Der Kantonale Richtplan schreibt vor, dass das Zürichseeufer vorsichtig weiterentwickelt wird. Die Bauvorschriften für den Uferbereich müssen sich am Bestand orientieren und die jeweilige Situation beachten. Als Uferbereich gelten Bauzonen, die normalerweise zwischen der Seestrasse oder der Bahnlinie und dem Ufer liegen. Entlang des Zürichseeufers ist in den betreffenden regionalen Richtplänen räumlich konkret festgelegt, welche Grundsätze zur Bebauung und Gestaltung des Uferbereichs in den kommunalen Nutzungsplanungen zu berücksichtigen sind.
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Auftrag im kantonalen Richtplan
Im kantonalen Richtplan ist unter Pt. 2.2.1 festgehalten, dass entlang des Zürichseeufers in den betreffenden regionalen Richtplänen räumlich konkret festzulegen sei, welche Grundsätze zur Bebauung des Uferbereichs in den kommunalen Nutzungsplanungen zu berücksichtigen sind bzw. welche Strassenraumgestaltung der Seestrasse anzustreben ist.
§ 67a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) bringt den Gemeinden um den Zürichsee das Instrumentarium zur Umsetzung der Vorgaben aus der regionalen Richtplanung in die Nutzungsplanung. Gemäss den Übergangsbestimmungen zu § 67a PBG haben die Gemeinden ihre Bau- und Zonenordnungen innerhalb von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Überarbeitung des jeweiligen regionalen Richtplans anzupassen. Die Übergangsbestimmungen besagen zudem, dass ab Festsetzung der Überarbeitung des regionalen Richtplans bis zur Rechtskraft von ergänzenden Festlegungen im Uferbereich von Seen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden dürfen, welche die Umsetzung des regionalen Richtplans in die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen.
Die regionalen Richtpläne Pfannenstil und Zimmerberg wurden in den letzten Jahren auf Basis der Vorgabe aus dem kantonalen Richtplan überarbeitet und schliesslich im letzten Jahr vom Regierungsrat festgesetzt (Pfannenstil: RRB Nr. 1051/2025 vom 22. Oktober 2025, Zimmerberg: RRB Nr. 1220/2025 vom 26. November 2025). Die beiden Regierungsratsbeschlüsse wurde daraufhin den betroffenen Gemeinden zugestellt und schliesslich im Januar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Gemäss Bestätigung des Verwaltungsgerichts wurden gegen diese Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen. Dementsprechend entfalten diese nun ihre Wirkung und die Übergangsbestimmungen zu § 67a PBG sind zu beachten.
Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung
Um die Gemeinden bei der Umsetzung der Uferbereichsplanung und der Festlegung des Gewässerraums so gut wie möglich zu unterstützen, haben das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft die nachfolgenden Umsetzungshilfen erarbeitet. Der Leitfaden beinhaltet auch ein Prozessschema zur Abstimmung von Uferbereichsplanung und der Festlegung des Gewässerraums entlang des Zürichsees, da der Gewässerraum parallel zur Nutzungsplanung ausgeschieden werden muss. Zudem sind Musterbestimmungen enthalten, welche Planungsbüros und Gemeinden als Grundlage für die Umsetzungin der kommunalen Nutzungsplanung dienen können.
Grundsätzlich steht es den Gemeinden offen, ob sie die Musterbestimmungen anwenden möchten oder nicht. Falls Sie die Arbeitshilfen oder Musterbestimmungen verwenden, empfehlen wir, jeweils auf die aktuelle Fassung auf dieser Webseite zurückzugreifen. Die Arbeitshilfen und Musterbestimmungen werden laufend überprüft und bei Bedarf angepasst.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Das Prozessschema dient zur Abstimmung von Uferbereichsplanung und der Festlegung des Gewässerraums entlang des Zürichsees.
Die Musterbestimmungen Uferbereichsplanung funktionieren wie ein Baukasten, um die Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung zu erleichtern. Sie beinhalten pro Thema verschiedene Varianten – von eher offenen bis sehr spezifischen Vorschriften – die an den Charakter des jeweiligen Uferabschnitts und die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden können.
Die vorliegende Musterlegende ist für allfällige Festlegungen gemäss den Musterbestimmungen zu verwenden.
Gewässerraum
In der Arbeitshilfe «Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee und Berücksichtigung der Landanlagen bei der Uferbereichsplanung» wird das Verfahren und das Vorgehen bei der Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee beschrieben. Zudem wird dargelegt, wie die Landanlagen bei der Uferbereichsplanung berücksichtigt werden können.
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Für Anliegen und Fragen rund ums Thema klimaangepasste Siedlungsentwicklung stehen Ihnen Ihre Gebietsbetreuenden für die Richt- und Nutzungsplanung zur Verfügung.
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