Gewässerraum

Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, für all ihre Gewässer den Gewässerraum festzulegen. Dieser gewährleistet die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Nutzung als Naherholungsgebiet. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier.

Schutz für Uferbereiche

Der Gewässerraum schützt die Uferbereiche und stellt sicher, dass unsere Gewässer nicht stärker zugebaut werden. Seit Inkrafttreten der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung (GSchG) und Gewässerschutzverordnung (GSchV) im Jahr 2011 ist die Ausscheidung von Gewässerraum obligatorisch. 

Die Kantone waren deshalb verpflichtet, bis Ende 2018 für all ihre Gewässer den entsprechenden Gewässerraum festzulegen. Ausserdem sind sie angewiesen, die Revitalisierung von korrigierten oder verbauten Flüssen und Bächen zu planen. Sanierungsmassnahmen an Wasserkraftwerken sollen zudem die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung vermindern oder beseitigen. Ziel der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden.

Was ist Gewässerraum?

Gewässer benötigen Raum, um ihre natürlichen Funktionen erfüllen zu können. Auch wir Menschen profitieren, wenn unsere Gewässer ausreichend Platz haben – etwa von einem besseren Hochwasserschutz, attraktiven Naherholungsgebieten oder Energie aus Wasserkraftwerken.

Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Dazu wird entlang aller oberirdischen Gewässer ein Streifen Land definiert, der primär dem Gewässer vorbehalten ist. Dessen Nutzung ist entsprechend eingeschränkt. Wie gross der Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab.  

Querschnitt eines Gewässerraums (Informationen zu natürlicher Sohlenbreite in Text).
Querschnitt eines Gewässerraums.

Nutzen des Gewässerraums

Natürliche Funktionen der Gewässer sichern

Gewässer haben vielerlei natürliche Funktionen. Sie transportieren Wasser, Geschiebe und Holz und bilden vielfältige und vernetzte Lebensräume: An ihren Rändern treffen Wassertiere und -pflanzen auf Arten, die an Land leben und wachsen. Amphibien, die sich sowohl im Wasser wie auch an Land bewegen, finden hier ihren primären Lebensraum. Natürliche Gewässer sind vielfältig und dynamisch, denn sie verändern sich je nach Wasserstand. Mäandrierende Gewässer bilden Steil- und Flachufer aus. Verzweigte Gerinne schaffen Kiesinseln als wertvolle neue Lebensräume.

Der Gewässerraum sichert den Raum, den die Gewässer benötigen, um ihre natürlichen Funktionen wahrnehmen können. Zudem verhindert er, dass schädliche Stoffe aus Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln ins Gewässer gelangen.

Zahlreiche heute verbaute und begradigte Fliessgewässer sollen in Zukunft wieder naturnaher gestaltet werden. Der Gewässerraum stellt sicher, dass der benötigte Raum für geplante Revitalisierungen vorhanden ist.

Hochwasserschutz

Ein ausreichend grosser Gewässerraum bietet dem Hochwasser Platz und schützt so die umliegenden Gebäude und Infrastrukturen vor Überschwemmungen. Das kostet weniger, als wenn der Hochwasserschutz mit Dämmen, Mauern oder anderen baulichen Massnahmen wie Rückhaltebecken oder Entlastungsstollen sichergestellt werden muss.

Wo Hochwasserschutzbauten dennoch notwendig sind, bietet der Gewässerraum dafür ausreichend Platz.

Erholung und Wasserkraftnutzung

Ob in städtischen Gebieten oder auf dem Land: Viele Menschen zieht es in ihrer Freizeit ans Wasser. Der Gewässerraum stärkt die Gewässer als attraktive Naherholungsgebiete: Er sichert den Raum für heutige und künftige Erholungsangebote am Wasser und verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden.

Auch Wasserkraftwerke sind auf einen Standort am Wasser angewiesen, und allfällige Massnahmen zur ökologischen Sanierung von Wasserkraftwerken (z.B. Fischtreppen oder Umgehungskanäle) brauchen ebenfalls genügend Raum. 

Breite des Gewässerraums

Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) gibt vor, wie breit der Gewässerraum mindestens sein muss. Je breiter etwa ein Fluss oder ein Bach, desto breiter auch der minimale Gewässerraum.

Zur Berechnung der Breite betrachtet man die natürliche Gerinnesohlenbreite, also jenen Bereich, der regelmässig von Wasser bedeckt ist und keine Vegetation aufweist. Der Gewässerraum umfasst das Gewässer selbst sowie den Uferbereich und ist in der Regel gleichmässig auf beide Ufer verteilt. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist der minimale Gewässerraum breiter als in den übrigen Gebieten.

Übergangsrechtlicher Uferstreifen

Bis der Gewässerraum rechtskräftig festgelegt ist, gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Die Übergangsbestimmungen sehen folgende Abstandsvorschriften vor: 

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite gilt ein übergangsrechtlicher Uferstreifen von beidseitig 8 m plus die Breite der Gerinnesohle. Bei einer Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite gilt ein beidseitiger Uferstreifen von 20 m.

Bei stehenden Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha sind 20 m ab Uferlinie frei zu halten.

Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Angaben zur natürlichen Sohlenbreite und Mindestbreite des gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerraums für verschiedene Oberflächengewässertypen.

Fliessgewässer (Flüsse, Bäche), Art. 41a Abs. 2 GSchV

Natürliche Sohlenbreite Mindestbreite Gewässerraum
weniger als 2 Meter 11 Meter
2 Meter bis 15 Meter 2,5 x natürliche Sohlenbreite + 7 Meter
mehr als 15 Meter kantonale Vorgabe

Fliessgewässer in nationalen und kantonalen Schutzgebieten, Art. 41a Abs. 1 GSchV

Natürliche Sohlenbreite Mindestbreite Gewässerraum
weniger als 1 Meter 11 Meter
1 bis 5 Meter 6 x natürliche Sohlenbreite + 5 Meter
mehr als 5 Meter natürliche Sohlenbreite + 30 Meter

Stehende Gewässer (Seen, Weiher), Art. 41b GSchV

Wasserfläche Mindestbreite Gewässerraum
> 0,5 Hektar 15 Meter ab der Uferlinie

Eingedolte Gewässer (unterirdisch), § 15 k Abs. 3 HWSchV (Kantonale Hochwasserschutzverordnung)

Gewässerbreite Mindestbreite Gewässerraum
unabhängig von der Breite 11 Meter

Quelle: AWEL

Erhöhung oder Reduktion des minimalen Gewässerraums

Unter Umständen muss der Gewässerraum vergrössert werden. Dies ist der Fall, wenn:

  • der Hochwasserschutz im minimalen Gewässerraum nicht gewährleistet ist;
  • am betreffenden Abschnitt eine Revitalisierung geplant ist, die mehr Raum benötigt;
  • Natur- und Landschaftsschutz einen grösseren Gewässerraum erfordern;
  • mehr Raum nötig ist für die Nutzung des Gewässers als Erholungsgebiet oder für Wasserkraftwerke.

In dicht überbauten Gebieten kann der Gewässerraum an die gegebene bauliche Situation angepasst werden, indem er asymmetrisch auf die beiden Ufer verteilt oder gar reduziert wird. Der Hochwasserschutz und minimale ökologische Funktionen des Gewässers müssen aber sichergestellt sein (Art. 41a Abs. 4 GSchV).

Anzeigebild Breite Gewässerraum
Wie breit ist der Gewässerraum? - Erklärvideo

Einschränkungen

Grundstücke, Bauten und Anlagen, die im Gewässerraum liegen, verbleiben im Eigentum ihrer bisherigen Inhaberinnen und Inhaber. Es gelten jedoch einige Nutzungseinschränkungen.

Keine neuen privaten Gebäude und Anlagen

Im Gewässerraum gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Neue, privat genutzte Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind im Gewässerraum nicht erlaubt. In dicht überbauten Gebieten sind Ausnahmebewilligungen möglich.

Bestehende Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind, sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Gewisse Umbauten, innere Erweiterungen und Umnutzungen bleiben aufgrund der erweiterten Besitzstandsgarantie möglich. Wenn eine Parzelle teilweise im Gewässerraum liegt, verringert das die zulässige bauliche Ausnützung der gesamten Parzelle nicht.

Kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel

Wer einen Garten besitzt, der im Gewässerraum liegt, darf ihn weiter nutzen. Um zu verhindern, dass schädliche Substanzen ins Gewässer gelangen, dürfen aber innerhalb des Gewässerraums kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Neue Bauten und Anlagen wie beispielsweise Gartenhäuser sind nicht erlaubt.

Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bleiben möglich

Für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse kann das Bauverbot im Gewässerraum gelockert werden. Diese müssen aber zwingend auf einen Standort am Gewässer angewiesen sein. Der Gewässerraum sichert somit auch den Raum, damit künftig neue Erholungsangebote mit Bezug zum Gewässer entstehen können.

Auch standortgebundene Infrastrukturbauten wie Brücken oder Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen, können im Gewässerraum bewilligt werden.

Harmonisierung mit bisherigen Nutzungseinschränkungen

Nutzungseinschränkungen entlang der Gewässer haben schon vor der Einführung des Gewässerraums bestanden: Bauten und Anlagen müssen gemäss dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz (§ 21) einen Abstand von mindestens fünf Metern zum Gewässer einhalten. Verschiedentlich sind zudem Gewässerabstandslinien oder Gewässerbaulinien in Kraft. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger ist gemäss der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung des Bundes in einem Streifen von drei Metern entlang der Ufer verboten.

Der Gewässerraum wird mit den bestehenden Bestimmungen harmonisiert, sodass künftig möglichst nur noch eine Vorgabe massgebend ist. Der Gewässerraum schafft damit klare Verhältnisse und erhöht die Rechtssicherheit für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer: Während der Gewässerabstand bis anhin fallweise im Zuge des Baubewilligungsverfahrens berechnet wurde, gilt neu ein grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum, der in der kantonalen Gewässerraumkarte jederzeit öffentlich einsehbar ist. Ausserdem ersetzt er die strengeren Übergangsbestimmungen, die bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums zur Anwendung kommen.

Anzeigebild Was gilt im Gewässerraum
Was gilt im Gewässerraum? - Erklärvideo

Festlegung Gewässerraum

Mit der Ausscheidung des Gewässerraums wird bestimmt, wie breit dieser im Einzelfall sein muss. Die Gemeinden sind für die Ausscheidung des Gewässerraums von kleinen Gewässern im Siedlungsgebiet zuständig, der Kanton für alle übrigen Gewässer. Die Ausscheidung des Gewässerraums pro Gemeinde geschieht aber in der Regel für alle Gewässer im gleichen Zeitraum.  

Festlegung zuerst im Siedlungsgebiet

Für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums ist die Baudirektion zuständig.

Im Kanton Zürich wird zunächst der Gewässerraum entlang der Gewässer im Siedlungsgebiet festgelegt. Dies umfasst Bauzonen, kommunale Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen. Die Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Vereinfachtes Verfahren

In der Regel kommt das vereinfachte Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums zur Anwendung.

Je nachdem ob die Gemeinde oder der Kanton für ein Gewässer zuständig ist, ist der Ablauf leicht unterschiedlich. In beiden Fällen werden betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen der öffentlichen Auflage informiert und können Einwendungen machen.

Wenn der Gewässerraum vom Kanton grundeigentümerverbindlich festgelegt worden ist und keine Rekurse eingegangen sind, wird er rechtskräftig und und in der kantonalen Gewässerraumkarte im GIS-Browser publiziert. Er ist somit jederzeit öffentlich einsehbar.

Kleine Gewässer im Siedlungsgebiet

Bei kleinen Gewässern im Siedlungsgebiet ist die Gemeinde zuständig. Das Verfahren läuft folgendermassen ab:

  1. Erarbeitung Entwurf (durch die Gemeinde)
  2. Vorprüfung, 60 Tage (durch den Kanton)
  3. Bereinigung Entwurf (durch die Gemeinde)
  4. Öffentliche Auflage und Orientierung der Grundeigentümer, 60 Tage (für Bevölkerung und Grundeigentümer)
  5. Grundeigentümerverbindliche Festlegung (durch die Baudirektion)
  6. Öffentliche Bekanntmachung der Festlegung (durch die Gemeinde)
  7. Eventuell Rechtsmittelverfahren (durch Einspracheberechtigte?)
  8. Veröffentlichung der rechtskräftigen Gewässerräume unter maps.zh.ch (durch den Kanton)

Übrige Gewässer

Bei übrigen Gewässern ist der Kanton zuständig. Das Verfahren läuft folgendermassen ab:

  1. Erarbeitung Entwurf (durch den Kanton)
  2. Stellungnahme, 60 Tage (durch die kantonale Fachstelle und die Gemeinde)
  3. Bereinigung Entwurf (durch den Kanton)
  4. Öffentliche Auflage und Orientierung der Grundeigentümer, 60 Tage (für Bevölkerung und Grundeigentümer)
  5. Grundeigentümerverbindliche Festlegung (durch die Baudirektion)
  6. Öffentliche Bekanntmachung der Festlegung (durch die Gemeinde)
  7. Eventuell Rechtsmittelverfahren (durch Einspracheberechtigte?)
  8. Veröffentlichung der rechtskräftigen Gewässerräume unter maps.zh.ch (durch den Kanton)

Weitere Verfahren

Bei Planungsvorhaben, die durch die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung stark eingeschränkt sind oder die einen starken sachlichen Bezug zu den Gewässern aufweisen (z.B. Revision der Gewässerabstandslinien), kann die Festlegung des Gewässerraums auf Antrag der Planungsträger im Rahmen eines nutzungsplanerischen Verfahrens (Revision Bau- und Zonenordnung, Gestaltungspläne) vorgezogen werden.

Bei Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten muss gleichzeitig auch der Gewässerraum festgelegt werden.

Informationsplattform Gewässerraum für Planer und Gemeinden

Die Informationsplattform Gewässerraum dient Gemeinden und Planern als Anleitung für die Festlegung des Gewässerraums. 

Informationen für Betroffene

Allgemein

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Grundsätzlich muss der Gewässerraum an allen öffentlichen Gewässern gemäss kantonalem Gewässerübersichtsplan festgelegt werden. Auch bei (privaten) Gewässern, die nicht im Übersichtsplan erfasst sind, muss geprüft werden, ob Funktionen des Gewässerraums zu gewährleisten sind. Sofern dies der Fall ist, muss ein Gewässerraum festgelegt werden. Falls keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann bei Gewässern im Wald, bei eingedolten Gewässern, bei künstlich angelegten Gewässern und bei Wasserflächen von weniger als 0.5 ha auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden.

Der Kanton Zürich legt zunächst den Gewässerraum entlang der Gewässer im Siedlungsgebiet fest. Die Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Was «dicht überbaut» heisst, ist nicht abschliessend geregelt, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich ist das Land entlang der Gewässer und nicht das Siedlungs- und Baugebiet als Ganzes massgebend. Liegt der Abschnitt peripher, d.h. am Rand des Siedlungsgebiets, spricht dies gegen das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets. Liegt der zu untersuchende Abschnitt hingegen im Hauptsiedlungsgebiet der betroffenen Gemeinde, d.h. in ihrem geographischen oder planerischen Zentrum oder in Entwicklungsschwerpunkten, so spricht dies für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen (Gewässerabstand nach § 21 WWG, Gewässerabstandslinien, Gewässerbaulinien, 3-Meter Pufferstreifen gemäss ChemRRV) bleiben in Kraft. Ziel der Gewässerraumfestlegung ist es jedoch, die verschiedenen Vorgaben zu harmonisieren, sodass künftig nur noch eine Vorgabe massgebend ist.  

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

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Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden über die öffentliche Auflage der Gewässerraumfestlegung informiert und können im Rahmen der Auflage Einwendungen einbringen. Den Gemeinden steht es zudem frei, eine Informationsveranstaltung durchzuführen.

Nachdem der Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden ist, wird er in der kantonalen Gewässerraumkarte jederzeit öffentlich einsehbar sein.

Bevor der Kanton den Gewässerraum festlegt, erfolgt eine öffentliche Auflage, während der Sie Einwendungen erheben können. Die Verfügung des Kantons über die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums können Sie mit Rekurs beim Baurekursgericht anfechten.

Grundstücke, Bauten und Anlagen im Gewässerraum bleiben im Eigentum ihrer Inhaberinnen und Inhaber. Es kommt deshalb nicht zu einer formellen Enteignung. Der Gewässerraum stellt jedoch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (ÖREB). Innerhalb des Gewässerraums gelten verschiedene Nutzungseinschränkungen. Wird dadurch die Nutzung des Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt (wenn das Grundstück z.B. unüberbaubar wird), kann dies einer materiellen Enteignung gleichkommen. Dies wird jedoch nur in seltenen Fällen vorkommen.

In seltenen Fällen kann es zu einer Wertminderung kommen, wenn das Grundstück grossteils oder ganz in den Gewässerraum zu liegen kommt und dadurch die bauliche Nutzung des Grundstücks stark eingeschränkt würde. Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anrechenbare Fläche ändert sich jedoch durch den Gewässerraum nicht.

Grundsätzlich kommt es infolge der Ausscheidung des Gewässerraums nicht zu Entschädigungszahlungen. Liegt eine materielle Enteignung vor, besteht jedoch Anspruch auf eine Entschädigung durch den Kanton.

Gemeinden

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Baugesuche, die Grundstücke im Gewässerraum betreffen, müssen zur Prüfung an den Kanton weitergeleitet werden.

Die Gewässerraumfestlegung kann dazu führen, dass einzelne Bauvorhaben nicht mehr realisiert oder kleine Streifen von Bauzonen entlang der Gewässer nicht mehr genutzt werden können. Der Gewässerraum stärkt aber auch die Gewässer als attraktive Naherholungs- und Grünräume im Siedlungsgebiet, indem er den Raum für heutige und künftige Grünräume und Erholungsangebote am Wasser sichert. Dies kann sich positiv auf die Standortattraktivität einer Gemeinde auswirken.

Bei künftigen BZO-Revisionen muss der Gewässerraum berücksichtigt werden. Neue Bauzonen sind im Gewässerraum nicht möglich.

Neue Bauten und Anlagen sind im Gewässerraum grundsätzlich nicht zulässig. Kleine Streifen von Bauzonenreserven, die im Gewässerraum liegen, können deshalb künftig nicht mehr überbaut werden. Sinnvollerweise werden sie einer Nichtbauzone zugewiesen. In dicht überbauten Gebieten sind unter Umständen jedoch Anpassungen des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten möglich.

Bestehende Infrastrukturbauten und -anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Bei baulichen Veränderungen und für neue Infrastrukturbauten und -anlagen muss nachgewiesen werden, dass sie im öffentlichen Interesse liegen und auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein für Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke, Brücken oder für Abwasserkanäle, die im Freispiegel laufen müssen.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abteilung - Sektion Planung

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 24

Sekretariat

E-Mail

wasserbau@bd.zh.ch


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr


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Medienstelle der Baudirektion

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Walcheplatz 2
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