Voraussetzung für die Eingabe von Massnahmen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Massnahme in einer neuen Programmgeneration einzugeben? Welche Voraussetzungen gelten, damit eine Massnahme als Ersatzmassnahme in einer älteren Generation eingegeben werden kann?

Neue Massnahme oder Ersatzmassnahme?

Sie möchten eine Massnahme zur Mitfinanzierung einreichen und die Voraussetzungen dafür prüfen. Erfahren Sie hier, ob Sie eine neue Massnahme oder eine Ersatzmassnahme mit effektiver oder pauschaler Mitfinanzierung eingeben müssen.

Ist der Baustart Ihrer Massnahme nach 2031?
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Es kommt nur die Eingabe einer Ersatzmassnahme infrage. Ersetzt Ihre Massnahme eine bereits mitfinanzierte Massnahme, welche nicht umgesetzt werden kann?
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Handelt es sich bei der nicht umgesetzten Massnahme um eine Massnahme mit effektiver oder pauschaler Mitfinanzierung?
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Handelt es sich bei der nicht umgesetzten Massnahme mit effektiver Mitfinanzierung um eine Teilmassnahme eines Massnahmenpakets?
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Ist der Baustart Ihrer Massnahme nach 2031?

Frage 1 - Baustart nach 2031

Dies ist ein Pflichtfeld.

Sie müssen eine neue Massnahme eingeben.

Folgende Kriterien für die Eingabe neuer Massnahmen müssen erfüllt sein, damit die Massnahme mitfinanziert wird. 

Es kommt nur die Eingabe einer Ersatzmassnahme infrage. Ersetzt Ihre Massnahme eine bereits mitfinanzierte Massnahme, welche nicht umgesetzt werden kann?

Frage 2 - Ersetzt mitfinanzierte Massnahme

Dies ist ein Pflichtfeld.

Möglicherweise können Sie für Ihre Massnahme freiwerdende Leistungseinheiten beanspruchen.

Handelt es sich bei der nicht umgesetzten Massnahme um eine Massnahme mit effektiver oder pauschaler Mitfinanzierung?

Frage 3 - effektiv oder pauschal

Dies ist ein Pflichtfeld.

Möglicherweise können Sie für Ihre Massnahme die freiwerdenden Leistungseinheiten aus der nicht umgesetzten Massnahme beanspruchen.

Handelt es sich bei der nicht umgesetzten Massnahme mit effektiver Mitfinanzierung um eine Teilmassnahme eines Massnahmenpakets?

Frage 4 - Teilmassnahme

Dies ist ein Pflichtfeld.

Möglicherweise können Sie mit Ihrer Massnahme, die nicht umgesetzte Massnahme ersetzen.

Leider können Sie Ihre Massnahme nicht als Ersatzmassnahme eingeben.

Priorisierung der Massnahmen

Die Massnahmen eines Agglomerationsprogramms werden vom Bund beurteilt und priorisiert. Nur Massnahmen der Priorität A werden innerhalb der aktuellen Generation mitfinanziert. Der Bund beurteilt die Massnahmen anhand folgender Kriterien:

Tabelle mit den Kriterien, deren unterschiedliche Erfüllung verschiedene Prioritäten von Massnahmen zur Folge haben.
Die Massnahmen werden anhand von sechs Kriterien (rechte Spalte) beurteilt und priorisiert.

Die Massnahmen werden in drei Listen (A, B und C) aufgeteilt. Nur Massnahmen, die innerhalb von vier Jahren nach der Verabschiedung des Bundesbeschlusses ausführungsreif sind (AP1 und 2) bzw. für die innerhalb von vier Jahren mit dem Bau begonnen wird (ab AP3), erhalten die Priorität A. Massnahmen, die innerhalb von vier Jahren nach der Verabschiedung der nächsten Generation umsetzbar sein werden, erhalten die Priorität B. Massnahmen, die in der Regel frühestens im Zeithorizont der übernächsten Generation bau- und finanzreif sind, werden der Priorität C zugewiesen.
Die einzelnen Kriterien gemäss Abbildung oben werden nachfolgend im Detail erläutert.
 

Einzelmassnahmen und Massnahmenpakete

Jede mitfinanzierte Verkehrsmassnahme ist entweder eine Einzelmassnahme oder ein Teilmassnahme eines Massnahmenpakets.

  • Einzelmassnahme: Die Massnahme ist nicht Teil eines Massnahmenpakets.
  • Teilmassnahme mit effektiver Mitfinanzierung: Die Massnahme ist Teil eines Massnahmenpakets. Eine Einzelmassnahme, die etappiert oder durch verschiedene Massnahmenträger umgesetzt wird, kann in Teilmassnahmen aufgeteilt werden, insbesondere, wenn jede Teilmassnahme separat festgesetzt wird. Die Teilmassnahmen können unterschiedliche Prioritäten haben.
  • Teilmassnahme mit pauschaler Mitfinanzierung: Die Massnahme ist Teil eines Massnahmenpakets mit pauschaler Mitfinanzierung. Es werden jeweils die Teilmassnahmen derselben Massnahmenkategorie und derselben Priorität (A oder B) in einem Massnahmenpaket zusammengefasst.

Kriterien für die Eingabe neuer Massnahmen

Der Bund beurteilt neue Massnahmen nach folgenden Kriterien. Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind, erhält die Massnahme die Priorität A und wird durch den Bund innerhalb der aktuellen Generation mitfinanziert.
Hinweis: Die Anforderungen an die Kriterien können durch den Bund auf eine neue Generation hin angepasst werden.

Programmrelevanz

Die Massnahme gilt als «programmrelevant», wenn sie zur angestrebten Wirkung des Agglomerationsprogramms beiträgt. Dies ist unabhängig davon, ob die Massnahme mitfinanzierbar ist: So tragen etwa nationale Verkehrsinfrastrukturen zur Gesamtverkehrs- und Siedlungsentwicklung bei und werden bei der Beurteilung mitberücksichtigt, obwohl sie nicht über das Agglomerationsprogramm mitfinanziert werden können.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine Massnahme trägt zur angestrebten Wirkung des Agglomerationsprogramms bei, indem sie zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in der Agglomeration führt. Sie leistet einen Beitrag zu einem oder mehreren Wirkungszielen des Bundes: Bessere Qualität des Verkehrssystems, mehr Siedlungsentwicklung nach innen, mehr Verkehrssicherheit, weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch.

Mitfinanzierbarkeit

Eine Massnahme ist mitfinanzierbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Massnahmenbereich: Die Massnahme betrifft den Bereich Verkehr. Massnahmen aus den Bereichen Siedlung sowie Landschaft und Umwelt sind nicht mitfinanzierbar.
  • Massnahmenkategorie: Die Massnahme betrifft den Bau einer kantonalen oder kommunalen Verkehrsinfrastruktur und ist einer der mitfinanzierbaren Kategorien gemäss untenstehender Tabelle zugeordnet.
  • Bundesfinanzierung: Die Massnahme ist nicht durch andere (Schweizer) Bundesmittel, wie z.B. BIF- und NAF-Mittel für nationale Verkehrsinfrastrukturen (Strasse, Schiene) finanziert.
  • Finanzierung durch öffentliche Hand: Die öffentliche Hand muss sich an der Finanzierung beteiligen. Massnahmen, die ausschliesslich durch Private finanziert sind, sind nicht mitfinanzierbar. Auch die Planungskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der AP werden nicht durch Bundesbeiträge mitfinanziert.

Mitfinanzierbare Massnahmenkategorien Verkehr

  • Kapazität Strasse (Kernentlastung- und Umfahrungsstrassen, Kapazitätsausbauten (Strassenabschnitt oder Knoten), Erschliessungsstrassen)
  • Verkehrsmanagement (Verkehrsleitsysteme, Infrastrukturanpassungen zum Zweck der verbesserten Verkehrsleitung)
  • Aufwertung/Sicherheit Strassenraum (Betriebs- und Gestaltungskonzepte)
  • Verkehrsdrehscheiben (multi- und intermodale Umsteigepunkte)
  • Fuss- und Veloverkehr (Fuss- und Velowegnetze und andere Infrastrukturen des Fuss- und Veloverkehrs, bei Velostationen inkl. Ladestationen sowie zugehörige Stromleitungen für E-Bikes)
  • Tram/Stadtbahnen (sowie andere Bahntypen wie z.B. der Feinerschliessung dienende Seilbahnen, Aufwertung von Haltestellen)
  • Bus-/ÖV-Infrastruktur (infrastrukturelle Anpassungen für Busnetzerweiterungen, Aufwertung von Haltestellen, Elektrifizierungsinfrastruktur bzw. Umrüstung auf E-Busse im Ortsverkehr, Ladestationen für E-Busse im Ortsverkehr)
  • Öffentliche Verkehrsinfrastrukturen für die Elektromobilität im Privatverkehr (ab AP4, bauliche Massnahmen für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Lade- oder Tankstationen, Parkierung mit spezifischen Anforderungen der Elektromobilität (sogenannte «grüne Zonen»), Infrastrukturen für Elektromobilitäts-Sharing/-Pooling)
  • Güterverkehr und Logistik (ab AP4, von der öffentlichen Hand finanzierte Verkehrsinfrastrukturen zugunsten des Güterverkehrs)
  • Beiträge an Rollmaterial für die Feinerschliessung, wenn damit erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart werden können.

Kohärenz

Eine Massnahme wird als «kohärent» beurteilt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Inhaltliche Kohärenz mit Bundesprogramm Agglomerationsverkehr (PAV) und dem Agglomerationsprogramm: Die Massnahme stimmt mit den Bundeszielen des PAV überein (Abstimmung Verkehrs- und Siedlungsentwicklung, effiziente und nachhaltige Entwicklung des Gesamtverkehrssystems) und ist kohärent mit den Zielen des Agglomerationsprogramms , in dem sie eingegeben wird (Zukunftsbild, Handlungsbedarf, Teilstrategien).
  • Zeitliche Kohärenz: Die Massnahme ist zeitlich auf die Vorgängergenerationen des Agglomerationsprogramms, den aktualisierten Handlungsbedarf, den bisherigen Umsetzungsstand und auf weitere Massnahmen (Bundesplanungen etc.) abgestimmt.
  • Kohärenz mit der Richtplanung: Bis zum Abschluss der Leistungsvereinbarung sind die mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturmassnahmen der Priorität A im Richtplan festgesetzt und vom Bund genehmigt, sofern sie richtplanrelevant sind.

Planungsstand

Das Kriterium «Planungsstand» gilt als erfüllt, wenn eine mitfinanzierbare Massnahme den geforderten Planungsstand (1, 2 oder 3) erreicht hat und die dafür notwendigen Dokumente bei der Eingabe der Massnahme eingereicht wurden. Der geforderte Planungsstand ist einerseits von der Priorisierung der Massnahme (A oder B) und andererseits von der Höhe ihrer Investitionskosten abhängig:

Planungsstand 1 (bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt.)

Anforderungen an A-Massnahme
Anforderungen an B-Massnahme
  • Die Massnahme ergibt sich aus dem identifizierten Handlungsbedarf.
  • Aus dem Massnahmenbeschrieb gehen die konkreten Inhalte der Massnahme hervor.
  • Ein Variantenentscheid ist gefällt.
  • Vorstudien / Zweckmässigkeitsbeurteilungen und Machbarkeitsnachweis sind vorhanden.
  • Die Vorstudien müssen eine Schätzung der Investitionskosten (+/- 50%) enthalten.
  • Die Massnahme ist in einem Kartenausschnitt verortet und die massgebenden Elemente der Massnahme (z. B. Querschnitt, Knotenform etc.) sind definiert und dargestellt.
  • Der aktuelle Planungsstand und die erforderlichen weiteren Schritte sind ausgewiesen.
  • Die gesamtverkehrlichen Auswirkungen sind dargestellt.
Für A-Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen
  • Angabe der Leistungseinheiten pro Teilmassnahme
  • Die Massnahme ergibt sich aus dem identifizierten Handlungsbedarf.
  • Aus dem Massnahmenbeschrieb geht klar hervor, was die Stossrichtung und der bereits definierte Inhalt des Projekts sind, wie der aktuelle Planungsstand ist und welche weiteren Schritte erforderlich sind.
  • Die Massnahme ist in einem Kartenausschnitt verortet.
  • Erste gesamtverkehrliche Wirkungen sind dargestellt.
  • Die finanziellen Auswirkungen der Massnahme sind aufgrund von Erfahrungswerten grob abgeschätzt.

Planungsstand 2 (> 10 Mio. CHF, exkl. MwSt.)

Anforderungen an A-Massnahme
Anforderungen an B-Massnahme
Planungsstand 1 der A-Massnahmen ist erfüllt;
zusätzlich:
  • Projektoptimierungen der Bestvariante sind unter Berücksichtigung eines breiten und, wo angezeigt, intermodalen Variantenfächers durchgeführt.
  • In den Vorstudien sind die Investitionskosten auf +/- 30% geschätzt. Wenn möglich sind dann auch die Betriebs- und Unterhaltskosten und eine Analyse zur Wirtschaftlichkeit sowie zu den Auswirkungen auf die Umwelt enthalten.
  • Flankierende Massnahmen (insbesondere zu Kapazitätsausbauten) weisen einen ähnlichen Planungsstand auf und sind integrierter Bestandteil der Massnahme bzw. des Massnahmenpakets. Mit der Verkehrsinfrastrukturmassnahme verknüpfte Siedlungsmassnahmen weisen einen ausreichenden Konkretisierungsgrad auf.
Planungsstand 1 der B-Massnahmen ist erfüllt;
zusätzlich:
  • Erste Studien / Zweckmässigkeitsbeurteilungen und Machbarkeitsabschätzungen sind vorhanden. Die Studien müssen eine Schätzung der Investitionskosten (+/- 50%), wenn möglich der Betriebs- und Unterhaltskosten, eine Analyse zur Wirtschaftlichkeit und zu den Auswirkungen auf die Umwelt enthalten.
  • Variantenvergleiche sind durchgeführt, unter Berücksichtigung eines breiten und, wo angezeigt, intermodalen Variantenfächers.
  • Variantenentscheide liegen vor.
  • Flankierende Massnahmen (insbesondere zu Kapazitätsausbauten) weisen einen ähnlichen Planungsstand auf und sind integrierter Bestandteil der Massnahme bzw. des Massnahmenpakets. Mit der Verkehrsinfrastrukturmassnahme verknüpfte Siedlungsmassnahmen weisen einen ausreichenden Konkretisierungsgrad auf.

Planungsstand 3 (> 50 Mio. CHF, exkl. MwSt.) 61

Anforderungen an A-Massnahme
Anforderungen an B-Massnahme
zusätzlich zu Planungsstand 2 der A-Massnahmen:  
  • Vorprojekt gemäss SIA-Norm 103 für Bauingenieure ist vorhanden, bzw. wird bis spätestens 9 Monate nach Einreichungstermin des Agglomerationsprogramms im Bund nachgeliefert.
  • Investitions-, Betriebs- und Unterhaltskosten sind auf +/- 20% geschätzt.
 
Planungsstand 2 der B-Massnahme ist erfüllt; zusätzlich:  
  • Vorstudie mit Kostenschätzung (+/- 30%) ist vorhanden.
 

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Das Kriterium «Kosten-Nutzen-Verhältnis» (KNV) gilt als erfüllt, wenn das KNV einer Massnahme bei «sehr gut» bis «gut» liegt. Bei einem KNV von «genügend» ist das Kriterium teilweise erfüllt, bei «ungenügend» ist es nicht erfüllt. Das KNV wird vom Bund wie folgt ermittelt:

  • Der Nutzen der Massnahme wird qualitativ anhand von vier Wirkungskriterien beurteilt: Qualität Verkehrssystem, Siedlungsentwicklung nach innen, Verkehrssicherheit, Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch. Als Vergleich gilt der Referenzzustand; allenfalls werden auch Quervergleiche mit anderen Agglomerationsprogrammen derselben Generation gemacht.
  • Die Kosten der Massnahme werden einer Kostenkategorie (tief, mittel, hoch) zugeordnet. Die Zuordnung hängt von der Agglomerationsgrösse ab (Bevölkerung und Beschäftigte) und wird mit Massnahmen in anderen Agglomerationsprogrammen mit ähnlicher Grösse verglichen. Die Kostenkategorien werden erst im Rahmen des Prüfprozesses definitiv festgelegt.
xy-Diagramm das schematisch aufzeigt, wann das Kosten-Nutzenverhältnis ungenügend, genügend oder gut bis sehr gut ist.
Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Bau- und Finanzreife

Eine mitfinanzierbare Massnahme der Priorität A muss innerhalb der Umsetzungsperiode des Agglomerationsprogramms bau- und finanzreif werden.

  • Die Baureife ist gegeben, wenn das Planungs-, Projektierungs- und Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist. Die Plangenehmigung, Festsetzung bzw. Baubewilligung und alle weiteren notwendigen Beschlüsse sind erteilt und liegen rechtskräftig vor. Allfällige Einsprachen sind abschliessend behandelt.
  • Die Finanzreife ist gegeben, wenn die entsprechenden Kredite auf Kantons- und/oder Gemeindeebene rechtskräftig beschlossen wurden. Die kreditrechtlichen Beschlüsse sollten, wenn immer möglich, auf den Bruttokredit lauten.

Der Bund geht davon aus, dass die Baureife einer Massnahme rechtzeitig erlangt wird, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Agglomerationsprogramms die Anforderungen gemäss folgender Abbildung erfüllt sind:

Bau- und Finanzreife
Anforderungen
Bis zu 10 Mio. CHF exkl. MwSt, ohne Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen
  • Die weiteren Umsetzungsschritte (Projektierung, Baubewilligung, Finanzierung) werden dargelegt.
  • Bei Massnahmen in der Zuständigkeit einer Gemeinde liegt eine Erklärung vor, wonach die betreffende Gemeinde dem jeweiligen AP zustimmt und die darin enthaltenen Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen wird.
  • Der voraussichtliche Finanzierungsschlüssel zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften und allfälligen Dritten wird dargelegt.
> 10 Mio. CHF exkl. MwSt Bau-/Finanzreife 1 ist erfüllt; zusätzlich:
  • Es wird glaubhaft dargelegt, dass die Projektierungs-und Baubewilligungsverfahren innerhalb des A-Horizontes abgeschlossen werden können.
  • Die Restfinanzierung der Investitionen ist weitestgehend sichergestellt und die Tragbarkeit der Folgekosten aus Betrieb und Unterhalt soweit möglich nachgewiesen.
  • Massnahmen sind von den jeweils zuständigen Organen zu genehmigen (z.B. Gemeindeexekutive). Eine Genehmigung durch das für den Baukredit zuständige Organ (z.B. Gemeindeversammlung) ist aber noch nicht erforderlich.
Anforderungen an die Bau- und Finanzreife für Massnahmen mit effektiver Mitfinanzierung

Bau- und Finanzreife nur bei effektiv mitfinanzierten Massnahmen zwingend

Nur effektiv mitfinanzierbare Massnahmen müssen vor Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zwingend bau- u. finanzreif sein. Pauschal mitfinanzierbare Massnahmen müssen beim Abschluss der Finanzierungsvereinbarung weder bau- noch finanzreif sein.

Kriterien für die Eingabe von Ersatzmassnahmen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Ersatzmassnahme einzureichen:

  • Eine Ersatzmassnahme kann eine wegfallende Teilmassnahme eines Massnahmenpakets ersetzen, das effektiv mitfinanziert wird.
  • Eine Ersatzmassnahme kann freiwerdende Leistungseinheiten (LE) beanspruchen, wenn eine pauschal mitfinanzierte Massnahme geändert oder storniert wird.

Unterschied effektive und pauschale Mitfinanzierung

  • Effektive Mitfinanzierung: Der Bundesbeitrag richtet sich nach den nachgewiesenen (effektiven) anrechenbaren Kosten einer Massnahme.
  • Pauschale Mitfinanzierung: Der Bundesbeitrag basiert auf den standardisierten Kosten und den umgesetzten Leistungseinheiten. Dieses Modell gilt nur für bestimmte Massnahmenkategorien und Projekte mit maximal CHF 5 Mio. Investitionskosten (exkl. MWSt.).

Ersatzmassnahmen bei effektiver Mitfinanzierung

Fällt eine Teilmassnahme eines Massnahmenpakets weg, kann diese durch eine andere Massnahme ersetzt werden, sofern die Ersatzmassnahme eine vergleichbare oder bessere Wirkung als die ersetzte Teilmassnahme aufweist. Hat die Ersatzmassnahme eine Wirkungseinbusse zur Folge, muss aufgezeigt werden, wie diese anderweitig kompensiert wird. Einzelmassnahmen können nicht ersetzt werden.
Massgebend für die Wirkung der ursprünglichen Massnahme ist das ursprünglich eingereichte Massnahmenblatt.
 

Ersatzmassnahmen bei pauschaler Mitfinanzierung

Eine Ersatzmassnahme muss folgende Voraussetzungen zwingend erfüllen, um freiwerdende Leistungseinheiten einer pauschal mitfinanzierten Massnahme beanspruchen zu können:

  • Sie muss im selben Agglomerationsperimeter wie die freiwerdende Leistungseinheit und auf dem Gemeindegebiet einer beitragsberechtigten Gemeinde liegen.
  • Sie muss derselben Massnahmenkategorie und demselben Massnahmentyp wie die freiwerdende Leistungseinheit zugeordnet werden können.
  • Baubeginn und Inbetriebnahme müssen innerhalb der Fristen für die entsprechende Agglomerationsprogramm-Generation liegen.
  • Die anrechenbaren Investitionskosten der Massnahme liegen bei maximal 5 Mio. Franken (exkl. Teuerung und MWSt.).
  • Die Massnahme muss ins Konzept des Agglomerationsprogramms eingebunden beziehungsweise daran ausgerichtet sein.

Konkurrenzierende Ersatzmassnahmen

Sind alle zwingenden Voraussetzungen erfüllt und kommen mehrere Projekte als Ersatzmassnahme in Frage, findet eine Einzelfallbetrachtung durch das Amt für Mobilität statt. Diese stützt sich auf folgende Kriterien:

  • Höhe der Wirkung (die Programmwirkung soll maximiert werden)
  • ähnliche Anzahl Leistungseinheiten wie die freigewordenen Leistungseinheiten
  • bisheriger Umsetzungsstand des Massnahmenträgers
  • Zeitpunkt der Anmeldung der Ersatzmassnahme

Kontakt

Amt für Mobilität – Abteilung Gesamtmobilität

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
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