Welche Vorgaben und Prozesse müssen bei der Umsetzung von pauschal mitfinanzierten Massnahmen beachtet werden?
Übersicht Prozess
Für die Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen gelten vereinfachte Vorgaben zu Prozessen und Fristen, zudem muss nicht für jede Massnahme eine eigene Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Bei pauschal mitfinanzierten Massnahmen bemisst sich der Bundesbeitrag an der Art und Anzahl umgesetzter Leistungseinheiten. Detailliertere Informationen finden sich unter Bundesbeitrag.
Projektänderung
Der Bund bewertet das Agglomerationsprogramm aufgrund der Gesamtwirkung aller eingereichten Massnahmen. Ändert sich eine Massnahme oder fällt sie weg, hat dies einen Einfluss auf die Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms. Dies wirkt sich auf die Bewertung der Folgegenerationen aus.
Eine Massnahme gilt als geändert, wenn sie vom Beschrieb im Massnahmenblatt abweicht. Für die Änderung von Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen muss beim Bund keine Zustimmung eingeholt werden. Um die mit den umzusetzenden Leistungseinheiten verknüpften Bundesbeiträge zu erhalten, muss sich auch die geänderte Massnahme an der Konzeption des Agglomerationsprogramms ausrichten. Werden durch die Änderung einer Massnahme Leistungseinheiten frei, sollen diese nach Möglichkeit auf eine andere Massnahme übertragen werden. Kann die jeweilige Massnahmenträgerin dem Amt für Mobilität keine geeignete Massnahme unterbreiten, sorgt dieses für eine Neuzuteilung der frei gewordenen Leistungseinheit an eine andere Massnahmenträgerin im Agglomerationsprogramm.
Meldung von Massnahmenänderungen
Massnahmenänderungen können dem Amt für Mobilität jederzeit gemeldet werden. Das Amt für Mobilität erhebt zudem jeweils im März/April den aktuellen Stand der Massnahmen.
Umsetzungsfristen
Für pauschal mitfinanzierte Massnahmen gelten neben den Umsetzungsfristen für den Baubeginn auch Fristen für die Inbetriebnahme. Der Anspruch auf die Ausrichtung der Bundesbeiträge erlischt, wenn der Baubeginn und die Inbetriebnahme nicht innerhalb dieser Fristen erfolgen. Fristverlängerungen sind nicht möglich.
Wegfall von Leistungseinheiten und Ersatzmassnahmen
Für den Ersatz von pauschal mitfinanzierten Massnahmen muss beim Bund keine Zustimmung eingeholt werden. Die Ersatzmassnahmen müssen sich jedoch an der Konzeption des Agglomerationsprogramms ausrichten und vom Amt für Mobilität koordiniert und genehmigt werden. Werden bei einem Wegfall einer Massnahme Leistungseinheiten frei, können diese auf eine andere Massnahme übertragen werden. Dies kann entweder eine neue Massnahme oder eine bereits bestehende Massnahme sein, die zusätzliche Leistungseinheiten in Anspruch nimmt. Die Art der Leistungseinheit kann nicht verändert werden.
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Das Amt für Mobilität erhebt jeweils im März/April den aktuellen Stand der Anzahl geplanter Leistungseinheiten. Zeigt ein Vergleich mit dem letztmals gemeldeten Stand eine Abweichung, gilt dies provisorisch als Massnahmenänderung oder als Wegfall der Massnahme. Definitiv gilt die Massnahmenänderung oder der Wegfall erst mit der Verzichtserklärung.
Ein Wegfall von Leistungseinheiten aufgrund einer Stornierung oder Massnahmenänderung muss von der Massnahmenträgerin begründet und gemeldet werden. Sofern sie die Leistungseinheit nicht selber anderweitig verwenden kann, gibt sie die ursprünglich vorgesehenen Leistungseinheiten oder Teile davon wieder frei und verzichtet damit auf die entsprechenden Bundesbeiträge.
Mögliche Ersatzmassnahmen für freigewordene Leistungseinheiten können von allen Massnahmenträgerinnen jederzeit dem Amt für Mobilität gemeldet werden.
Beiträge, die ursprünglich für Gemeinden vorgesehen waren, werden nach Möglichkeit auf der kommunalen Ebene umverteilt. Vorrang hat diejenige Gemeinde, welcher die Leistungseinheit ursprünglich zugestanden wurde. Entsprechend fallen genauso Beiträge, welche für den Kanton vorgesehen waren, in erster Linie wieder dem Kanton zu.
Können innert nützlicher Frist (in der Regel drei Monate) keine geeigneten Ersatzmassnahmen gefunden werden, werden die freigewordenen Leistungseinheiten an die nächste Stufe weitergegeben (Beiträge von Gemeinden gehen an den Kanton; Beiträge des Kantons an Gemeinden).
Bei Massnahmen, an denen zwei Kantone als Mitträger beteiligt sind (z.B. im Limmattal mit den Kantonen Zürich und Aargau), gelten diese Vorgaben nur innerhalb des Kantons Zürich.
Das Amt für Mobilität holt bei der Massnahmenträgerin die notwendigen Unterlagen und Bestätigungen ein. Das Amt für Mobilität entscheidet, welche Massnahme die freigewordene Leistungseinheit in Anspruch nehmen darf und teilt den Entscheid der betroffenen Massnahmenträgerin mit.
Bundesbeitrag
Der Bund leistet einen Beitrag an alle mitfinanzierten Massnahmen (Priorität A), für die vor Baubeginn eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Für pauschal mitfinanzierte Massnahmen berechnet sich der Bundesbeitrag auf Grundlage standardisierter Kosten und umgesetzter Leistungseinheiten.
Geltungsbereich der pauschalen Beiträge
Pauschale Bundesbeiträge werden nur für Massnahmen der folgenden Massnahmenkategorien ausgerichtet:
- Fuss- und Veloverkehr
- Aufwertung/Sicherheit im Strassenraum
- Verkehrsmanagement
- Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen (erst seit AP4)
Eine pauschale Mitfinanzierung ist nur für Massnahmen mit Investitionskosten von maximal 5 Mio. Franken exkl. MwSt. möglich. Sind die Investitionskosten höher, kommt die effektive Mitfinanzierung zur Anwendung.
Bemessung des Bundesbeitrags
Bei pauschal mitfinanzierten Massnahmen bemisst sich der Bundesbeitrag an der Art und Anzahl umgesetzter Leistungseinheiten. Leistungseinheiten sind objektive und quantifizierbare Grössen, welche die Dimensionen des Projekts wiedergeben. Pro Leistungseinheit wird ein standardisierter Bundesbeitrag ausbezahlt. Nachfolgende Tabellen zeigen die pauschalen Beiträge pro Leistungseinheit nach Agglomerationsprogramm-Perimeter und Generation.
Bundesbeiträge pro Leistungseinheit im Agglomerationsprogramm 3. Generation
Die Beiträge basieren auf dem Preisstand April 2016. In den aufgeführten Beträgen sind die Teuerung und die MwSt. bereits enthalten.
Bundesbeiträge pro Leistungseinheit im Agglomerationsprogramm 4. Generation
Die Beiträge basieren auf dem Preisstand Oktober 2020. In den aufgeführten Beträgen sind die Teuerung und die MwSt. bereits enthalten.
Weitere Informationen
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Die Unterscheidung von anrechenbaren und nicht-anrechenbaren Kosten ist für Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen nicht relevant. Der Bundesbeitrag bemisst sich einzig an der Art und Anzahl umgesetzter Leistungseinheiten.
Wenn sich mehrere öffentliche Stellen (Kantone, Kanton und Gemeinde(-n), mehrere Gemeinden, Transportunternehmen) an der Finanzierung einer Massnahme beteiligen, werden die Beiträge des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile an den Leistungseinheiten aufgeteilt. Falls das nicht möglich ist, erfolgt die Aufteilung nach dem vereinbarten Kostenteiler.
Bei allen Massnahmen, die über die Baupauschale des Kantons abgegolten werden, erhält der Kanton Zürich den Bundesbeitrag für den überkommunalen Anteil der Massnahmen.
Für pauschal mitfinanzierte Massnahmen gilt, dass die Bundesbeiträge immer erst nach Inbetriebnahme ausbezahlt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, jeweils den Bruttobetrag ins Gemeinde-Budget aufzunehmen. Einnahmen können nach der Genehmigung der Abrechnung und Zusage der Auszahlung budgetiert werden. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Amt für Mobilität möglich.
Grundsätzlich können nicht mehr Leistungseinheiten abgegolten werden, als bei der Einreichung der Agglomerationsprogramme vorgesehen waren. Wenn Leistungseinheiten andernorts jedoch frei werden, besteht die Möglichkeit, diese zu übernehmen. Der Entscheid, welcher Massnahme die freigewordenen Leistungseinheiten zugesprochen werden, fällt das Amt für Mobilität.
Beitragsgesuch und Finanzierungsvereinbarung
Bei pauschal mitfinanzierten Massnahmen wird nicht für jede Teilmassnahme eines Massnahmenpakets eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Diese muss nur vor Baubeginn der ersten Teilmassnahme eines Massnahmenpakets abgeschlossen werden. Dies wird durch den Kanton vorgenommen. Die Finanzierungsvereinbarung legt den maximalen Bundesbeitrag für das ganze Massnahmenpaket fest und regelt die Zahlungsabwicklung.
Um Bundesbeiträge zu erhalten, muss dennoch ein Beitragsesuch beim AFM eingereicht werden. Erst wenn das Gesuch bewilligt ist, kann mit dem Bau begonnen werden.
Baubeginn
Um die Bundesbeiträge zu erhalten, müssen beim Baubeginn gewisse Punkte beachtet werden.
Frühester Baubeginn
Wichtig: Der Baubeginn darf erst erfolgen, nachdem das Amt für Mobilität die Finanzierungsvereinbarung für das entsprechende Massnahmenpaket unterzeichnet hat. Ansonsten verwirkt der Anspruch auf Bundesbeiträge. Sollte sich abzeichnen, dass der Baubeginn vor der erwarteten Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung liegt, ist dies dem Amt für Mobilität frühzeitig mitzuteilen.
Vor Baubeginn muss eine Foto-Dokumentation des Vorher-Zustands erstellt werden. Sie wird für die Vorher-Nachher-Dokumentation im Rahmen der Schlussabrechnung benötigt.
Spätester Baubeginn
Grundsätzlich sollte die angestrebte Wirkung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen A-Massnahmen baldmöglichst eintreten. Der späteste Baubeginn unterscheidet sich je nach Generation (vgl. Umsetzungsfristen). Bei Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen sind keine Ausnahmen (Fristenstillstand, Nachfrist) möglich.
Auszahlung des Bundesbeitrags
Keine Schlussabrechnung nötig
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt nach Umsetzungsfortschritt und auf Grundlage der umgesetzten und in Betrieb genommenen Leistungseinheiten. Es bedarf keiner Schlussabrechnung gegenüber dem Bund.
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Kontakt
Amt für Mobilität – Abteilung Gesamtmobilität
Ansprechperson Wilfried Anreiter