Umsetzung nicht mitfinanzierter Massnahmen

Welche Vorgaben müssen bei der Umsetzung von nicht mitfinanzierten Massnahmen beachtet werden?

Vorgaben auch für nicht mitfinanzierte Massnahmen 

Die nicht mitfinanzierten Massnahmen sind wie die mitfinanzierten Massnahmen ein integraler Bestandteil des eingereichten Agglomerationsprogramms. Sie fliessen in die Wirkungsbeurteilung ein und beeinflussen somit die Festlegung des Beitragssatzes des Bundes. Mit der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung verpflichtet sich die Trägerschaft auch zur Umsetzung der nicht mitfinanzierten Massnahmen. 

Übersicht Prozess 

Der Umsetzungsprozess von nicht mitfinanzierten Massnahmen ist grundsätzlich gleich, wie jener von mitfinanzierten Massnahmen. Für nicht-infrastrukturelle Massnahmen (z.B. Erarbeitung Masterplanung) gilt der Beginn der Planungsarbeiten als Realisierungsbeginn. Statt der Inbetriebnahme ist bei diesen Massnahmen der Zeitpunkt relevant, an dem der angestrebte Planungsstand erreicht ist.  

Flussdiagramm zu den Prozessschritten und Meilensteinen bei der Umsetzung von Massnahmen in einem Agglomerationsprogramm.
Umsetzungsprozess nicht mitfinanzierter Massnahmen.

Umsetzungsfristen 

Vom Bund nicht mitfinanzierte Massnahmen müssen ebenfalls die allgemeine Vorgabe einhalten, dass deren Realisierung (Baubeginn bzw. Planungsbeginn bei nicht-infrastrukturellen Massnahmen) innerhalb der jeweiligen vierjährigen Umsetzungsperiode beginnt. Darüber hinaus müssen keine spezifischen Fristen beachtet werden. 

Tabelle zu den Umsetzungsfristen von Massnahmen in den verschiedenen Programmgeneration eins bis sechs.
Umsetzungsperioden der nicht mitfinanzierten Massnahmen.

Projektänderung oder Stornierung

Genauso wie bei mitfinanzierten Massnahmen kann sich die Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms verschlechtern, wenn nicht mitfinanzierte Massnahmen wesentlich geändert, nicht fristgerecht oder gar nicht umgesetzt werden. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Falls nach der Einreichung des Agglomerationsprogramms wesentliche Projektänderungen vorgenommen werden, bedarf dies in der Regel der schriftlichen Zustimmung des Bundes. Eine Massnahme gilt als geändert, wenn sie von der im Massnahmenblatt beschriebenen Massnahme abweicht. Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie einen spürbaren Einfluss auf die Wirkung der Massnahme haben. 

Um eine nicht mitfinanzierte Massnahme gegenüber dem Bund zu stornieren, benötigt das Amt für Mobilität von der Massnahmenträgerin eine offizielle Bestätigung. Dies kann ein Beschluss sein (z.B. Volksabstimmung, Parlamentsbeschluss), oder eine offizielle Verzichtserklärung, inkl. Begründung. Darin sollte dargelegt werden, ob die Wirkung der Massnahme anderweitig erreicht werden kann oder wie auf den Wegfall oder die verspätete Umsetzung reagiert wird. Dies auszuweisen ist wichtig, da es die Bewertung der Folgegeneration des Agglomerationsprogramms beeinflusst. Für Massnahmen, für die der Kanton als Massnahmenträger zuständig ist, muss keine offizielle Bestätigung eingereicht werden. 

Ihre Ansprechpersonen 

Für Fragen zur Umsetzung von Massnahmen stehen Ihnen unsere Spezialistinnen gerne zur Verfügung. 

Lea Horowitz

Projektleiterin

lea.horowitz@vd.zh.ch
+41 43 259 54 05

Zuständig: Limmattal, Stadt Zürich, Glattal, Unterland-Furttal, Winterthur und Umgebung

Lea Horowitz.

Isabell Hofe

Projektleiterin

isabell.hofe@vd.zh.ch
+41 43 259 54 95

Zuständig: Zürcher Oberland

Isabell Hofe

Kontakt

Amt für Mobilität – Abteilung Gesamtmobilität

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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+41 43 259 54 40

Ansprechperson Wilfried Anreiter

E-Mail

wilfried.anreiter@vd.zh.ch