Wir beantworten Ihnen Fragen rund um das Thema Arbeitsfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge, landwirtschaftliche und gewerbliche Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Das Spezialisten-Team prüft die Fahrzeuge bei Ihnen vor Ort oder bei uns im Strassenverkehrsamt Zürich-Albisgütli oder Winterthur.
Gelbes Gefahrenlicht
Das gelbe Gefahrenlicht macht auf eine nicht leicht erkennbare Gefahr aufmerksam, zum Beispiel bei Ausnahmetransporten.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des gelben Gefahrenlichts am Fahrzeug nicht mehr gegeben? Dann müssen Sie das dem Strassenverkehrsamt melden.
Die Bewilligung von gelben Gefahrenlichtern kann jederzeit wieder entzogen werden. Wenn Sie gelbe Gefahrenlichter missbräuchlich verwenden, können Sie gebüsst werden.
Sind an einem Fahrzeug bereits gelbe Gefahrenlichter bewilligt und es ist nach wie vor mindestens eine der Ziffern (Weisung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Ziffern 1.1 bis 1.7) erfüllt, so müssen Sie nichts unternehmen.
Der neue Halter oder die neue Halterin muss die Vorderseite des Gesuchs für das gelbe Gefahrenlicht ausfüllen und uns zusenden: arbeitsfahrzeuge@stva.zh.ch
- Eintrag Fahrzeugausweis: CHF 15.00
- Gebühr für die Bewilligung bei Kontrolle durch Fachwerkstatt: CHF 28.00
- Technische Abnahme bei Kontrolle durch Strassenverkehrsamt: CHF 56.00
- Zuschlag für Prüfung bei Ihnen vor Ort: CHF 20.00
Werkinterner Verkehr
Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren. Das Strassenverkehrsamt kann die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, für den Fahrverkehr zwischen benachbarten, zusammenhängenden Fabrik- oder Werkbetriebe auf öffentlichen Strassen.
Land- & forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Wenn Sie ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug für gewerbliche Zwecke der Gemeinde einsetzen möchten (z.B. für Bau und Unterhalt von Strassen, Kehrichtabfuhr, Schneeräumung), brauchen Sie eine Ausnahmebewilligung.
Umzugs-/Festteilnahme
Sie möchten mit einem Fahrzeug bzw. einer Fahrzeugkombination an einem öffentlichen Umzug oder Festanlass teilnehmen.
Feuerwehr- & Zivilschutzfahrzeuge
Wenn Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes ausschliesslich für den Transport von Angehörigen und Material dieser Organisation verwendet werden, können wir sie als Arbeitsmotorwagen mit blauen Kontrollschildern zulassen.
Import Arbeitsfahrzeuge oder Spezialfahrzeuge
Unsere Auskünfte basieren auf den Angaben, die Sie ins folgende Formular eintragen.
Stellt sich heraus, dass diese nicht mit dem Fahrzeug übereinstimmen, kann es sein, dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden kann.
Nicht typengeprüfte Arbeits-/Spezialfahrzeuge
Für die Zulassungsprüfung von nicht genehmigten Fahrzeugen benötigen wir mehrere Dokumente und Nachweise.
Verkehrsabgaben
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, 3. Abschnitt der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
- Ausnahmebewilligung, Art. 90 VRV
- Arten von Arbeitsmotorwagen, Art. 13 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
- Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen, Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
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Kontakt
Strassenverkehrsamt - Arbeitsfahrzeuge
8036 Zürich
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag7.15 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 17.00 Uhr
Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 16.00 Uhr
Büro Arbeitsfahrzeuge
Disposition Arbeitsfahrzeuge
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7.30 bis 11.45 Uhr