Gütertransporte

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren.

Sonntags- oder Nachtfahrten

Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Nachtfahrverbot von 22 bis 5 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV). Ausnahmen mit Bewilligung sind zulässig gemäss Art. 92 VRV.
Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Nacht- oder Sonntagsfahrbewilligung mit Gültigkeit ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.

Ausnahmefahrzeuge  oder Ausnahmetransporte

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 VRV).

ARV-Sonderbewilligung

Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits- , Lenk- und Ruhezeit für Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Lenkers oder der Lenkerin.
 

Werkinterner Verkehr

Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren. Das Strassenverkehrsamt kann die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, für den Fahrverkehr zwischen benachbarten, zusammenhängenden Fabrik- oder Werkbetriebe auf öffentlichen Strassen.

Gebühren

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  CHF
1 Nacht 35.00
bis 3 Nächte 45.00
bis 15 Nächte 70.00
bis 30 Nächte 85.00
bis 90 Nächte 110.00
bis 180 Nächte 130.00
Jahresbewilligung 210.00

  CHF
1 Sonntag 35.00
bis 3 Sonntage 45.00
bis 5 Sonntage 70.00
bis 15 Sonntage 110.00
bis 30 Sonntage 130.00
Jahresbewilligung 210.00

  CHF
Sonntagsfahrbewilligung für 1 Sonntag inkl. Nachtfahrbewilligung 47.00
Sonntagsfahrbewilligung für 3 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung 63.00
Sonntagsfahrbewilligung für 5 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung 88.00
Sonntagsfahrbewilligung für 15 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung 134.00
Sonntagsfahrbewilligung für 30 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung 160.00
Sonntagsfahrbewilligung für 1 Jahr inkl. Nachtfahrbewilligung 246.00

  CHF
Nachtfahrbewilligung für 1 Nacht inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 47.00
Nachtfahrbewilligung für 3 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 63.00
Nachtfahrbewilligung für 15 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 88.00
Nachtfahrbewilligung für 30 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 109.00
Nachtfahrbewilligung für 90 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 140.00
Nachtfahrbewilligung für 180 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 166.00
Nachtfahrbewilligung für 1 Jahr inkl. Sonntagsfahrtbewilligung 258.00
Änderung oder Ergänzung einer Bewilligung inkl. Ausweis 25.00

  CHF
Überschreiten der zulässigen Länge  
Dauerbewilligung bis 25 m 180.00
Dauerbewilligung bis 30 m 300.00
Dauerbewilligung vorderer Überhang 125.00
Dauerbewilligung hinterer Überhang 125.00
Streckendauerbewilligung über 30 m bis 15 Km 360.00
Streckendauerbewilligung über 30 m bis 30 Km 480.00
Streckendauerbewilligung über 30 m über 30 Km 600.00
Anteilsmässige Berechnung / mind. 50 % bei Streckenbewilligung  
Mitführen von 2 Schaustelleranhänger / oder Überlänge 50.00
Überschreiten der zulässigen Breite  
Dauerbewilligung bis gesetzliche Breite (Ar .64 VRV) 0.00
Dauerbewilligung bis 3 m für Arbeitsmotorwagen 125.00
Dauerbewilligung bis 3 m  300.00
Streckendauerbewilligung bis gesetzliche Breite (Art. 64 VRV) 0.00
Streckendauerbewilligung bis 3 m bis 15 Km 180.00
Streckendauerbewilligung bis 3 m bis 30 Km 240.00
Streckendauerbewilligung bis 3 m über 30 Km 300.00
Streckendauerbewilligung bis 3,5 m bis 15 Km 240.00
Streckendauerbewilligung bis 3,5 m bis 30 Km 360.00
Streckendauerbewilligung bis 3,5 m über 30 Km 480.00
Streckendauerbewilligung über 3,5 m bis 15 Km 360.00
Streckendauerbewilligung über 3,5 m bis 30 Km 480.00
Streckendauerbewilligung über 3,5 m über 30 Km 600.00
Anteilsmässige Berechnung / mind. 50 % bei Streckenbewilligung  
Überschreiten der zulässigen Höhe  
Dauerbewilligung über 4 m (keine Bewilligung) 0.00
Streckendauerbewilligung über 4 m bis 15 Km 240.00
Streckendauerbewilligung über 4 m bis 30 Km 300.00
Streckendauerbewilligung über 4 m über 30 Km 360.00
Streckendauerbewilligung über 4,5 m bis 15 Km 360.00
Streckendauerbewilligung über 4,5 m bis 30 Km 420.00
Streckendauerbewilligung über 4,5 m über 30 Km 480.00
Anteilsmässige Berechnung / mind. 50 % bei Streckenbewilligung  
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes  
Dauerbewilligung für Arbeitsmotorwagentransporte, bis CHF 1500.00  
Dauerbewilligung für selbstfahrende Arbeitsmotorwagen, bis CHF 1500.00  
Streckendauerbewilligung bis max. 50 t, bis CHF 1500.00  
Streckendauerbewilligung kombinierter Verkehr, bis CHF 750.00  
Streckendauerbewilligung Strassenrollschemel-Transporte, bis CHF 750.00  
Anteilsmässige Berechnung / mind. 25 % bei Streckenbewilligung  
Zusätzliche Abgabe pro Destination 20.00
Schausteller pro t Gesamtzugbetriebsgewicht inkl. Rückfahrt 0.50
Diverse Dauerbewilligungen  
Veteranenfahrzeuge (Ausrüstung) 0.00
Pistenfahrzeuge / Motorschlitten 0.00
Versuchsfahrt für max. 1 Monat, bis CHF 125.00  
Abweichende Geschwindigkeit (Art. 35 Abs. 3 VRV) 250.00
Messfahrten 0.00
Ausrüstung 0.00
Landw. Arbeitskarren / Arbeitsanhänger 0.00
Arbeitsanhänger ohne Übergewicht 0.00
Landw. Arbeitskarren / Arbeitsanhänger (ausserkantonale), bis CHF 250.00  
ohne Übergewicht 20.00
Landw. Zusatzgeräte 0.00
Dauerbewilligung werkinterner Verkehr, bis CHF 1500.00  
Dauerbewilligung Ladung auf Hebegabel pro Fahrzeug, bis CHF 250.00  
Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen betragen die Abgaben von CHF 20.00 bis CHF 1500.00  

  CHF 
Überschreiten der zulässigen Länge  
Einzelbewilligung bis 25 m 10.00
Einzelbewilligung bis 30 m 20.00
Einzelbewilligung vorderer Überhang 10.00
Einzelbewilligung hinterer Überhang 10.00
Überschreiten der zulässigen Breite  
Einzelbewilligung bis 2,99 m 5.00
Einzelbewilligung bis 3,5 m 10.00
Einzelbewilligung über 3,5 m 20.00
Überschreiten der zulässigen Höhe  
Einzelbewilligung bis 4,5 m 10.00
Einzelbewilligung über 4,5 m 20.00
Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes  
Einzelbewilligung pro t Gesamtzugbetriebsgewicht 0.50
Für alle übrigen, nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen betragen die Abgaben mindestens CHF 10.00  

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Strassenverkehrsamt - Sonderbewilligungen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
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Öffnungszeiten

Montag und Dienstag
7.15 bis 17.00 Uhr

Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 16.00 Uhr

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