Prämienverbilligung

Grundsätzlich brauchen alle in der Schweiz wohnhaften Personen eine Krankenversicherung. Anspruchsberechtigte Personen werden mit Prämienverbilligungen unterstützt. Wenige Personengruppen sind von der Versicherungspflicht befreit.

Inhaltsverzeichnis

Krankenversicherungspflicht

Wer in der Schweiz lebt oder erwerbs­tätig ist, muss gemäss Kranken­­versicherungs­­gesetz (KVG) eine Grund­versicherung abschliessen. Auch Personen, die zwar im Ausland leben, aber eine Aufenthalts­­bewilligung während mindestens drei Monaten haben, sind versicherungs­­pflichtig. Grenz­­gängerinnen und Grenz­­gänger ebenfalls. In Ausnahme­­fällen ist eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungs­­pflicht möglich.

Befreiungsgesuche an die SVA Zürich

Zuständig für Gesuche zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist seit dem 1. Oktober 2023 die SVA Zürich. Für alle Informationen zur Krankenversicherungspflicht und zu Befreiungsgesuchen wenden Sie sich an die SVA Zürich.

Prämienübersicht

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung werden von den Versicherern berechnet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt und veröffentlicht die Prämien.

Aufgrund unterschiedlicher Kosten sind die Gemeinden im Kanton Zürich in drei Prämienregionen eingeteilt. Die Regionen werden vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt.

Abrechnung der Krankenversicherung für Gemeinden

Die neue Internet-Adresse erhalten Sie bei joel.mingot@gd.zh.ch.

Anspruch auf Prämienverbilligung 

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden mit einem Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – die individuelle Prämienverbilligung (IPV) – unterstützt. Für untere und mittlere Einkommen müssen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen. Die Prämienverbilligung wird von Bund und Kanton finanziert.

Die Durchführung der IPV im Kanton Zürich erfolgt durch die SVA Zürich (SVA). Die IPV wird nur auf Antrag ausgerichtet und direkt an Ihre Krankenkasse ausbezahlt. Die SVA ermittelt die Berechtigten aufgrund der Steuerdaten und stellt im Frühsommer ein Antragsformular für das Folgejahr zu. Für Auskünfte im Zusammenhang mit Vollzug der IPV, namentlich Anspruch, Höhe, Berechnung oder Auszahlung ist ausschliesslich die SVA zuständig.

Neues System ab Prämienverbilligungsjahr 2021

Per 1. April 2020 hat der Regierungsrat das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt. Damit gilt ab dem Prämienverbilligungsjahr 2021 anstelle des bisherigen Stufenmodells neu ein einkommensproportionales System:

Zusätzlich zu einem Grundbeitrag (rund 40 % der Prämie) tragen die Versicherten einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Prozentsatz ihres Einkommens für die Krankenkassenprämien (sog. Eigenanteil). Die Differenz zur individuell geschuldeten Krankenkassenprämie – die Prämienverbilligung – wird vom Kanton übernommen.

Die Höhe der IPV hängt weiterhin vom Einkommen ab: Je tiefer das Einkommen, desto höher die IPV. Neu wird die IPV zunächst provisorisch anhand der letzten vorhandenen Steuerveranlagung festgelegt. Diese Steuerdaten betreffen in der Regel eine mehrere Jahre zurückliegende Steuerperiode.

In einem zweiten Schritt wird die IPV anhand der definitiven Steuerveranlagung für das betreffende Anspruchsjahr definitiv berechnet. Eine allfällige Differenz zwischen provisorischer und definitiver IPV-Bestimmung wird über Krankenversicherer ausgeglichen. Um die Abweichung zwischen der provisorischen und der definitiven IPV zu reduzieren, werden zunächst nur 80 Prozent der provisorisch bestimmten IPV ausgerichtet.

Das neue System ist sehr differenziert und trägt somit den zunehmenden Ansprüchen der Bevölkerung an die Einzelfallgerechtigkeit ihrer IPV Rechnung. Bei gleichbleibender Anzahl berechtigter Personen sollen die neuen Regelungen die Bedarfsgerechtigkeit verbessern und führen daher zu einer gewissen Umverteilung der verfügbaren Mittel: Neu wird bei der Ermittlung der IPV für junge Erwachsene in Ausbildung auch das Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Eltern mitberücksichtigt. Aufgrund dieser finanziellen Gesamtbetrachtung wird ein Teil der jungen Erwachsenen in Ausbildung keine IPV mehr erhalten. Bei Konkubinatspaaren bestimmt sich die Höhe der Prämienverbilligung für das minderjährige Kind im gemeinsamen Haushalt nach dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Sozialhilfebeziehende

Ab dem Antragsjahr 2021 müssen alle Sozialhilfebeziehende selber oder durch die zuständige Gemeinde eine IPV beantragt haben. Unter dem neuen Recht sind Sozialhilfebeziehende zudem gehalten, eine günstige Krankenversicherung abzuschliessen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verweigern sie den Wechsel in eine günstige Versicherung bzw. in ein Versicherungsmodell mit günstiger Prämie, obwohl es zumutbar und möglich ist, werden die Sozialhilfeleistungen nach den sozialhilferechtlichen Vorgaben gekürzt.

Eine Übersicht der günstigen Versicherungsmodelle pro Versicherung (sog. Vollzugshilfe) finden Sie im Sozialhilfe-Behördenhandbuch.

Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe hätten, können auch weiterhin ein Gesuch auf Übernahme der Restprämie stellen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe beantragen zu müssen.

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