Die Fachaufsicht berät und unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB. Durch Schulungen und Visitationen soll die Fachaufsicht die Qualität der Arbeit der KESB sichern.
Kurz erklärt
Die Fachaufsicht über die KESB ist für die Qualitätssicherung und -entwicklung der KESB im Allgemeinen verantwortlich.
Die Aufsicht erfolgt vor allem präventiv. Die Fachaufsicht berät und unterstützt die KESB. Zudem organisiert die Fachaufsicht Schulungen und besucht jede KESB einmal im Jahr für eine Visitation.
Die Fachaufsicht greift nur selten ein. Sie kann den KESB zum Beispiel Weisungen erteilen. Zudem arbeitet die Fachaufsicht bei neuen Gesetzen zum Kindes- und Erwachsenenschutz mit und äussert sich zu politischen Vorstössen. Sie vermittelt ausserdem zwischen weiteren Akteuren dieses Bereichs (z. B. Sozialkonferenz des Kantons Zürich; Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz).
Entscheide der KESB können beim Bezirksrat, Obergericht und Bundesgericht angefochten werden. Nur diese Gerichtsinstanzen können Entscheide der KESB korrigieren oder in laufende Verfahren eingereifen. Die Fachaufsicht darf dies nicht.
KESB im Kanton Zürich
Die KESB stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Im Kanton Zürich gibt es 13 KESB. Mit Ausnahme der Stadt Zürich sind diese Behörden interkommunal organisiert.
Beschwerde gegen Entscheide der KESB
Entscheide der KESB können mit Beschwerde beim Gericht angefochten werden. Im Kanton Zürich gilt folgender Instanzenzug:
Teilrevision EG KESR
Am 1. Januar 2013 hat das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das bisherige Vormundschaftsrecht abgelöst. Gleichzeitig trat im Kanton Zürich das Einführungsgesetz dazu (EG KESR) in Kraft. Seither sind im Kanton Zürich 13 KESB für Menschen in Not da. Die KESB erarbeiten – wenn immer möglich – zusammen mit den Betroffenen tragfähige Lösungen. In strittigen Fragen entscheiden die KESB als gerichtsähnliche Behörden und ordnen Massnahmen an.
2018 hat die Direktion der Justiz und des Innern das EG KESR überprüfen lassen. Die Überprüfung ist zum Schluss gekommen, dass das EG KESR im Grundsatz gut funktioniert. Sie zeigte aber auch, dass die Verfahren zu kompliziert geregelt sind und zu lange dauern.
Einfacher, schneller und klarer
Der Regierungsrat will das Gesetz deshalb anpassen. Er beantragt dem Kantonsrat folgende Anpassungen:
Einstufiger Instanzenzug
Beschwerden gegen Entscheide der KESB sollen direkt ans Obergericht gelangen. Der Bezirksrat als erste Beschwerdeinstanz soll wegfallen. Die Änderung soll die Verfahren schneller machen. Betroffene Menschen haben einen Anspruch darauf, dass schnell klare Verhältnisse geschaffen werden. Insbesondere im Kindesschutz ist der Zeitfaktor bedeutend.
Zuständigkeitsgebiet der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz
KESB und Berufsbeistandschaften arbeiten eng zusammen. Die KESB ordnet Erwachsenenschutzmassnahmen an. Die Berufsbeistandschaften führen diese Massnahmen. Die Organisationslandschaft der Berufsbeistandschaften ist aktuell sehr heterogen. Neu soll das Gebiet einer Berufsbeistandschaft mindestens einen KESB-Kreis umfassen. Einfachere Strukturen führen zu besseren Abläufen und einer einfacheren Kommunikation.
Zusammensetzung der KESB
Die Fachbereiche, die in der KESB vertreten sein müssen, sollen künftig flexibler gestaltet werden können. Zudem sollen bestimmte Weiterbildungen anerkannt werden. Die Rekrutierung von geeigneten Fachpersonen soll so langfristig gesichert werden.
Einfachere Verfahren und Einzelzuständigkeit
Verschiedene Fragen zum Verfahren sollen gesetzlich detailliert geregelt werden. Zudem sollen einzelne KESB-Mitglieder mehr Entscheide allein fällen können, als es bisher der Fall ist. Das sorgt für mehr Klarheit und Effizienz.
Aktenführung und -aufbewahrung
Berufsbeistandschaften sollen ihre Akten elektronisch führen und aufbewahren können. Zudem soll es neue Vorgaben für private Beistandschaften und neue Aufbewahrungsfristen geben. Eine effiziente, sichere Aufbewahrung und ein langfristiger Erhalt der Akten liegen im Interesse aller Beteiligten.
Unterlagen Teilrevision
Zusammensetzung KESB
Die einzelnen KESB sind interdisziplinär zusammengesetzt. Sie müssen aus mindestens drei Behördenmitgliedern bestehen, die verschiedene Fachbereiche vertreten. Einer KESB muss je ein Mitglied mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit angehören. Das dritte Mitglied muss über Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen verfügen. Jede KESB ernennt zudem mindestens zwei Ersatzmitglieder.
Besetzung Spruchkörper
Die KESB entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. Bei solchen Kollegialentscheiden müssen zwingend je ein Mitglied der Fachbereiche Recht und Soziale Arbeit mitwirken. Auch ein Mitglied mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen sollte an diesen Entscheidungen mitwirken.
Ernennung Behörden- und Ersatzmitglieder
Die Ernennung von Behörden- und Ersatzmitgliedern erfolgt je nach Behördenmodell durch den Gemeindevorstand oder das Exekutivorgan des Zweckverbands. Sie wird von der Fachaufsicht auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft. Die KESB hat Veränderungen innerhalb ihrer Behörde innert 30 Tagen der Fachaufsicht zu melden.
Voraussetzungen
- Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz
- Universitätsabschluss oder eidgenössisch anerkannter Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe im Fachbereich Recht, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen
- Mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit im Fachbereich
- Mindestpensum für Behördenmitglieder 50% und für Präsidium 80%
Die KESB können auch vorgängig abklären lassen, ob eine Person die Qualifikation als Behörden- oder Ersatzmitglied erfüllt.
Visitationen
Seit 2014 führt die Fachaufsicht jährliche Visitationen bei den einzelnen KESB durch. Prüfthemen sind unter anderem:
Vorteile:
- Erreichbarkeit KESB während Weihnachten/Neujahr
- Stellenplan
- Belastungssituation Behördenmitglieder und Mitarbeitende
- Personalbewegungen
- Revisorat: Bearbeitungsdauer und Bestände im Berichts-, Inventar- und Rechnungswesen
- Umgang mit risikobehafteten Fällen
- Umsetzung aufsichtsrechtliche Weisungen
- Terminkontrolle: Überprüfung der Fälle mit der längsten Bearbeitungsdauer
Jahresberichte
2024
Die Anzahl der Personen mit einer Schutzmassnahme stieg 2024 um 2%, während die Bevölkerung nur um 0,85% wuchs. Die KESB bewältigen den Anstieg der Geschäftslast gut. Die Belastung der KESB ist aber hoch. Es wurden elf neue Vollzeitstellen geschaffen. Die Hälfte der KESB plant weitere Aufstockungen. Die Revisorate sind besonders belastet. Die Fachaufsicht empfiehlt den betroffenen KESB und Trägerschaften, die Situation im Revisorat zu überprüfen und zu verbessern.
Streitende Eltern beschäftigen die KESB stark. Neue
Ansätze wie kindorientierte Beratungen sollen hochstrittige Eltern unterstützen.
Bei mehreren Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz ist die Situation schwierig: Viele personelle Wechsel, hohe Arbeitslast und Fachkräftemangel. Die Gemeinden sind gefordert, dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2022 PDF | 29 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2021 PDF | 27 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2020 PDF | 31 Seiten | Deutsch | 972 KB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2019 PDF | 28 Seiten | Deutsch | 858 KB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2018 PDF | 24 Seiten | Deutsch | 704 KB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2017 PDF | 28 Seiten | Deutsch | 597 KB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2016 PDF | 26 Seiten | Deutsch | 650 KB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2015 PDF | 17 Seiten | Deutsch | 448 KB
- Download Jahresbericht Fachaufsicht KESB 2014 PDF | 18 Seiten | Deutsch | 436 KB
Leitfäden und Merkblätter für Fachpersonen
Leitfaden Abklärungen im Kindesschutz
Die Beurteilung des Kindeswohls ist anforderungsreich. Diverse Aspekte sind zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Grundlagen äussern sich nicht dazu, wie bei Abklärungen von mutmasslichen Kindeswohlgefährdungen vorzugehen ist oder welche Qualitätsstandards zu beachten sind.
Bei der Abklärung handelt es sich um einen Schlüsselprozess des Kindesschutzes. Zur Unterstützung der KESB und im Sinne der Qualitätsentwicklung hat die Fachaufsicht in einem Leitfaden die zu beachtenden Anforderungen an gelungene Abklärungsprozesse zusammengefasst.
Leitfaden Rechtliches Gehör
Bereits das Römische Recht kannte den Rechtsgrundsatz «Audiatur et altera pars», was so viel heisst wie «man höre auch die andere Seite». Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der noch heute ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist.
In der Hektik des behördlichen Alltags gehen schnell Punkte vergessen, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten sollten äussern können. Im Übrigen sind die Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung an die korrekte Gehörsgewährung mittlerweile sehr hoch.
Der mit Praktikern erarbeitete Leitfaden soll die KESB in ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Neben Begriffsklärungen und Darstellung der Teilaspekte des rechtlichen Gehörs versucht der Leitfaden, auf häufige Praxisfragen Antworten zu geben.
Merkblatt Weisung gewaltpräventive Angebote
Häusliche Gewalt ist auch im Kindes- und Erwachsenenschutz ein wichtiges Thema. Schon das Miterleben gilt als Kindeswohlgefährdung und kann zu Angst, Stress und langfristigen Entwicklungsrisiken bei Kindern führen. Der Kanton Zürich setzt im Rahmen der Istanbul-Konvention verstärkt auf gewaltpräventive Angebote. Das Merkblatt unterstützt die KESB dabei, Eltern verbindlich zu Beratungen oder Lernprogrammen zuzuweisen.
Empfehlungen für KESB
Erreichbarkeit KESB in dringenden Fällen für Oberstaatsanwaltschaft,
Bezirksräte und Bezirksgerichte
Die Empfehlung regelt die Erreichbarkeit der KESB in dringenden Fällen. Sie soll die Koordination von Medienanfragen zwischen KESB und Staatsanwaltschaft in medial bedeutenden Fällen sicherstellen. Zudem dient sie der fristgerechten Zustellung von Akten an die Rechtsmittelinstanzen bei KESB-Entscheiden mit kurzen Rechtsmittelfristen. Es werden die Notfallkontakte der beteiligten Behörden sowie die Zeiträume festgelegt, in denen die Erreichbarkeit gewährleistet sein muss.
Einbezug Gemeinden kindesschutzrechtliche Verfahren mit erheblichen Kostenfolgen
Diese Empfehlung regelt die Voraussetzungen für den Einbezug der Gemeinden in diese Verfahren. Zudem beschreibt sie die einzelnen Verfahrensschritte.
Der Einbezug soll sicherstellen, dass die betroffenen Gemeinden vor dem Entscheid der KESB zur geplanten Massnahme Stellung nehmen können.
Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES
Weisungen an KESB
Verzicht auf Anordnung Kindesvertretung
Die KESB müssen in den Akten begründen, wenn sie keine Kindesvertretung einsetzen. Dies betrifft folgende Verfahren: Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger und Entzug elterliche Sorge von Amtes wegen.
Ablösung superprovisorische vorsorgliche Massnahmen
Die KESB müssen bei den superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen einen bestimmten Verfahrensablauf einhalten. Diese Massnahmen sind der Leitung der KESB zu melden. Zudem sind sie im Regelfall innert maximal drei Wochen seit der Eröffnung durch einen vorsorglichen Entscheid abzulösen und der Leitung der KESB mitzuteilen. Wenn die Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist eine weitere Berichterstattung an die Leitung der KESB nötig.
Hier finden Sie die Weisungen vom 19. Februar 2016:
Keine zivilrechtlichen Unterbringungen von Minderjährigen in Gefängnissen
Gefängnisse sind keine geeignete Orte für zivilrechtliche Unterbringungen von Minderjährigen. Sollte eine solche Unterbringung ausnahmsweise notwendig sein, gilt Folgendes: Das Präsidium der KESB informiert die Fachaufsicht über den Grund für die Unterbringung im Gefängnis, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer sowie den geplanten und tatsächlichen Austritt.
Hier finden Sie die aufsichtsrechtliche Massnahme vom 15. August 2024:
Spezialgutachterliche Abklärung in Kindesschutzfällen
Die KESB müssen eine aktuelle und unabhängige gutachterliche Abklärung des Gefährdungspotentials eines Elternteils für sein Kind oder seine Kinder anordnen, wenn
- die KESB einen Entscheid zur elterlichen Sorge, Obhut oder zum Besuchsrecht fällt und
- der Elternteil rechtskräftig zu bestimmten Straftaten im familiären Umfeld verurteilt wurde.
Zudem enthält die Weisung Vorgaben zur Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter.
Kindesvertretung
Den KESB wird empfohlen, als Kindesvertretung eine unabhängige Person wie z.B. eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzusetzen.
Hier finden Sie das Kreisschreiben vom 10. März 2011; es gilt auch unter neuem Recht.
Weiterbildungskontrolle
Behörden- und Ersatzmitglieder der KESB müssen sich jährlich mindestens einen Tag weiterbilden. Die Erfüllung dieser minimalen Weiterbildungspflicht wird von der Fachaufsicht kontrolliert.
Schulung Fachaufsicht
Für Behörden- und Ersatzmitglieder der KESB ist der Besuch der Schulung kostenlos. Mit der Teilnahme haben sie ihre Weiterbildungspflicht erfüllt und müssen nichts unternehmen.
Schulungen Dritter
Behörden- und Ersatzmitglieder der KESB können auch Kurse anderer Weiterbildungsanbieter besuchen. Die Kosten werden im Umfang eines Kurstages vom Kanton übernommen. Die KESB müssen bis jeweils Ende November das Formular Weiterbildungskontrolle einreichen.
Statistik
KESB-Präsidienvereinigung im Kanton Zürich (KPV)
Die KPV ist die Vereinigung der Präsidentinnen und Präsidenten der KESB des Kantons Zürich. Zweck ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der KESB im Kanton Zürich, die Koordination der Zusammenarbeit und Förderung der fachlichen Vernetzung. Sie publiziert seit 2014 jährlich einheitliche Kennzahlen.
Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES
Die KOKES ist eine interkantonale Fach- und Direktorenkonferenz. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Kantone untereinander, mit dem Bund und nationalen Organisationen. Die KOKES führt Fachtagungen und andere Veranstaltungen durch, ist Herausgeberin der Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE) und gibt fachliche Empfehlungen ab.
Die KOKES gibt jährlich gesamtschweizerische Statistik-Zahlen heraus.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Fachaufsicht KESB
Telefon