Fachaufsicht KESB

Die Fachaufsicht berät und unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Durch Schulungen und Visitationen soll die Fachaufsicht die Qualität der Arbeit der KESB sichern.

Kurz erklärt

Zuständig für die Fachaufsicht über die KESB ist das Gemeindeamt. Es ist damit für die Qualitätssicherung und -entwicklung verantwortlich. 

Der Schwerpunkt der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit liegt auf der Prävention. Dazu gehört die Beratung und Unterstützung der KESB sowie die Organisation von Schulungen und die Durchführung von Visitationen.

Nur im Ausnahmefall greift die Aufsichtsbehörde repressiv ein. Sie erteilt z.B. eine Weisung, wenn die KESB trotz Abmahnung wiederholt von der gefestigten Lehre und Rechtsprechung abweicht. Zudem beteiligt sich die Aufsichtsbehörde an Gesetzgebungsprojekten und äussert sich zu politischen Vorstössen mit einem Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie vermittelt ausserdem zwischen weiteren Akteuren dieses Bereichs (z. B. Sozialkonferenz des Kantons Zürich; Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Einzelne Entscheide der KESB kann das Gemeindeamt nicht korrigieren. Ebenso wenig kann es in laufende Verfahren eingreifen. Beides ist Sache der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen.

KESB im Kanton Zürich

Die KESB stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Im Kanton Zürich gibt es 13 KESB. Mit Ausnahme der Stadt Zürich sind diese Behörden interkommunal organisiert.  

Beschwerde gegen Entscheide der KESB

Entscheide der KESB können mit Beschwerde beim zuständigen Gericht angefochten werden. Im Kanton Zürich gilt folgender Instanzenzug:

Evaluation EG KESR

Am 1. Januar 2013 hat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das bisherige Vormundschaftsrecht abgelöst und im Kanton Zürich ist das Einführungsgesetz dazu in Kraft getreten (EG KESR). Seither sind 13 KESB dafür verantwortlich, dass die Würde und das Selbstbestimmungsrecht schutzbedürftiger Menschen gewahrt wird. Die KESB erarbeiten – wenn immer möglich – zusammen mit den Betroffenen tragfähige Lösungen. In strittigen Fragen entscheiden die KESB als gerichtsähnliche Behörden und ordnen Massnahmen an.

Überprüfung nach fünf Jahren

Nach fünf Jahren erteilte die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern 2018 den Auftrag, das EG KESR zu überprüfen. Dabei sollte untersucht werden, ob die Strukturen und Abläufe wirksam, effizient und akzeptiert sind. Gleichzeitig sollte die Überprüfung allfällige Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.

Hauptthemen der Evaluation:

  • Organisationsregelung
  • Verfahrensrecht
  • Beistandschaften
  • fürsorgerische Unterbringung.

Es kamen verschiedene Methoden wie Online-Befragungen und Experteninterviews zur Anwendung.

Positiver Gesamteindruck und Verbesserungsbedarf

Die Überprüfung kommt zum Schluss, dass das EG KESR im Grundsatz gut funktioniert.

Eine deutliche Mehrheit der Befragten erachtet das EG KESR als eine gute und ausgereifte Grundlage für die Arbeit der KESB. Es braucht demnach keine Totalrevision des EG KESR.

Die Evaluation zeigt aber auch, dass der Schutz betroffener Personen verbessert werden kann. Die Verfahren sind zu kompliziert geregelt und dauern zu lange. Die Direktion der Justiz und des Innern will dies mit einer Teilrevision und mit verschiedenen Massnahmen ausserhalb des Gesetzes ändern.

Teilrevision EG KESR: Einfacher und schneller

Die Teilrevision des EG KESR soll sich insbesondere mit der Regelung des Verfahrens befassen. Dieses soll noch stärker auf die Belange des Kindes- und Erwachsenenschutzes massgeschneidert und damit einfacher werden. Schnelle Verfahren dienen dem Rechtsfrieden: Betroffene Menschen haben einen Anspruch darauf, dass schnell klare Verhältnisse geschaffen werden. Insbesondere im Kindesschutz ist der Zeitfaktor bedeutend.

Zur Straffung der Verfahren wird ein eigenes Verfahrensrecht für den Kindes- und Erwachsenenschutz vorgeschlagen. Zudem soll neu das Obergericht als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz den zweistufigen Instanzenzug ablösen.

Damit hätte der Kanton Zürich ebenfalls nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – wie bereits 24 andere Kantone. Das Festhalten am zweistufigen Instanzenzug mit einer Verlagerung vom Bezirksrat an das Bezirksgericht als erstinstanzliche Beschwerdeinstanz – wie von der Evaluation vorgeschlagen – wäre für die angestrebte Verfahrensbeschleunigung kein Gewinn. Daher will die Direktion der Justiz und des Innern dieser Empfehlung der Evaluation nicht folgen.

Daneben schlägt die Direktion der Justiz und des Innern folgende Anpassungen vor:

  • Anpassung der Vorgaben für die Zusammensetzung des Entscheidgremiums der KESB und die zugelassenen Aus- und Weiterbildungen
  • Erweiterung der Einzelzuständigkeiten der Behördenmitglieder: Bei mehr Geschäften müsste die Behörde nicht mehr gemeinsam entscheiden 
  • Berufsbeistandschaften sollen für dieselben Gebiete zuständig sein wie die KESB. Dies ist heute mehrheitlich nicht der Fall. Dadurch werden zahlreiche Schnittstellen abgebaut und die Strukturen verschlankt, was im Interesse der Betroffenen ist.

Weitere Massnahmen ausserhalb der Gesetzgebung

Ausserhalb des EG KESR regt die Direktion der Justiz und des Innern folgende Verbesserungen an:

  • Einführung digitale Aktenführung und Aufbewahrung für die Berufsbeistandschaften 
  • Weiterentwicklung des regelmässigen Austauschs zu inhaltlichen Themen und zu Fragen der Zusammenarbeit  
  • Stärkung Kommunikation für die Öffentlichkeit durch die KESB, beispielsweise durch die Schaffung einer Kommunikationsstelle bei der KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich. 

Die Umsetzung dieser Anregungen liegt vorwiegend in der Kompetenz der KESB-Trägerschaften und weiterer Stellen.

Zusammensetzung KESB

Die einzelnen KESB sind interdisziplinär zusammengesetzt. Sie müssen aus mindestens drei Behördenmitgliedern bestehen, die verschiedene Fachrichtungen vertreten. Einer KESB muss je ein Mitglied mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit angehören. Das dritte Mitglied muss über Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen verfügen. Jede KESB ernennt zudem mindestens zwei Ersatzmitglieder. 

Besetzung Spruchkörper

Die KESB entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. Bei solchen Kollegialentscheiden müssen je ein Mitglied der Fachbereiche Recht und Soziale Arbeit mitwirken. Auch ein Mitglied mit Fachwissen der dritten Disziplin (Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen) sollte an diesen Entscheidungen mitwirken.

Ernennung Behörden- und Ersatzmitglieder

Die Ernennung von Behörden- und Ersatzmitgliedern erfolgt je nach Behördenmodell durch den Gemeindevorstand oder das Exekutivorgan des Zweckverbands. Sie wird von der Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmässigkeit überprüft. Die KESB hat Veränderungen innerhalb ihrer Behörde innert 30 Tagen der Aufsichtsbehörde zu melden.  

Voraussetzungen

  • Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz
  • Universitätsabschluss oder eidgenössisch anerkannter Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe im Fachbereich Recht, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen 
  • Mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit im Fachbereich 
  • Mindestpensum für Behördenmitglieder 50% und für Präsidium 80%

Die KESB können auch vorgängig abklären lassen, ob eine Person die Qualifikation als Behörden- oder Ersatzmitglied erfüllt.

Visitationen

Seit 2014 führt die Aufsichtsbehörde jährliche Visitationen bei den einzelnen KESB durch. Prüfthemen sind unter anderem: 

Vorteile:

  • Erreichbarkeit der Behörde während Weihnachten/Neujahr
  • Stellenplan
  • Belastungssituation Behördenmitglieder und Mitarbeitende
  • Personalbewegungen
  • Bearbeitungsdauer und Bestände im Berichts-, Inventar- und Rechnungswesen
  • Umgang mit risikobehafteten Fällen 
  • Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Weisungen
  • Halbjährliche Terminkontrollen: Überprüfung der wichtigsten Verfahrensschritte der fünf Verfahren mit der längsten Rechtshängigkeit an der Visitation. Die zweite Terminkontrolle erfolgt schriftlich. 

Aufsichtsberichte

2022

Das Bevölkerungswachstum betrug im vergangenen Jahr rund 1 Prozent. Der Bestand an Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen verzeichnete ein Plus von weniger als 2 Prozent und fiel im Vergleich zur Bevölkerungsentwicklung wiederum leicht überproportional aus. Ende 2022 hatten 14,51 von 1000 Personen eine behördliche Schutzmassnahme, während es Ende 2021 14,44 Personen waren. Dies entspricht einer Zunahme von knapp 0,5 Prozent. Im aussagekräftigeren Fünfjahresvergleich (2018–2022) nahm die Kennzahl um rund 6,7 Prozent zu. Die Massnahmenbestände haben sich im Fünfjahresvergleich stärker erhöht als im letzten. Diese Zunahme fällt seit der ersten Publikation der Fünfjahresvergleiche erst zum zweiten Mal überproportional aus. Wiederum leicht verbessert hat sich die Belastungssituation der KESB: Fast alle KESB weisen unauffällige oder leicht erhöhte Gleitzeit- und Ferienguthaben auf. Bei den restlichen sind die fraglichen Guthaben aber nach wie vor erhöht. Auch 2022 war die Fluktuationsrate bei den Mitarbeitenden insgesamt unauffällig. Nach wie vor berichten diverse KESB von Problemen, geeignetes Personal zu rekrutieren. Dies betrifft insbesondere Stellen im Sekretariat (Administration) sowie Revisorat (Inventar, Berichts- und Rechnungsprüfung).

Leitfäden für Fachpersonen

Leitfaden Abklärungen im Kindesschutz

Die Beurteilung des Kindeswohls ist anforderungsreich. Diverse Aspekte sind zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Grundlagen äussern sich nicht dazu, wie bei Abklärungen von mutmasslichen Kindeswohlgefährdungen vorzugehen ist oder welche Qualitätsstandards zu beachten sind.

Bei der Abklärung handelt es sich um einen Schlüsselprozess des Kindesschutzes. Zur Unterstützung der KESB und im Sinne der Qualitätsentwicklung hat die Aufsichtsbehörde in einem Leitfaden die aufgrund der aktuellen Lehre zu beachtenden Anforderungen an gelungene Abklärungsprozesse zusammengefasst.

Im Sommer 2018 haben die regionalen Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) gestaffelt das Berner und Luzerner Abklärungsinstrument zum Kindesschutz eingeführt. Mit diesem, für die Abklärungen bedeutsamen Entwicklungsschritt sind die KESB mit diversen Fragestellungen konfrontiert. Der Leitfaden hat das Ziel, dass sich die KESB möglichst umgehend mit diesen Herausforderungen auseinandersetzen und vorzugsweise einheitlich darauf reagieren.

Leitfaden Rechtliches Gehör

Bereits das Römische Recht kannte den Rechtsgrundsatz «Audiatur et altera pars», was so viel heisst wie «man höre auch die andere Seite». Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der noch heute ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist.

In der Hektik des behördlichen Alltags gehen schnell Punkte vergessen, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten sollten äussern können. Im Übrigen sind die Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung an die korrekte Gehörsgewährung mittlerweile sehr hoch.

Der mit Praktikern erarbeitete Leitfaden soll die KESB in ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Neben Begriffsklärungen und Darstellung der Teilaspekte des rechtlichen Gehörs versucht der Leitfaden, auf häufige Praxisfragen Antworten zu geben.

Empfehlungen für KESB

Erreichbarkeit KESB in dringenden Fällen für Oberstaatsanwaltschaft,
Bezirksräte und Bezirksgerichte

Die Empfehlung bezweckt die Ermöglichung der Koordination der Medienkontakte zwischen KESB und Staatsanwaltschaft bei medialen Schlüsselfällen sowie der Aktenzustellung an die ersten Rechtsmittelinstanzen bei KESB-Entscheiden mit kurzen Entscheidfristen. Hierzu werden die Bekanntgabe von Notfallnummern der verschiedenen involvierten Behörden sowie die Zeiträume der zu gewährleistenden Erreichbarkeit definiert. Die Empfehlung gilt erstmals über Weihnachten/Neujahr 2015/2016.

Einbezug Gemeinden kindesschutzrechtliche Verfahren mit erheblichen Kostenfolgen

Die Empfehlung definiert die Voraussetzungen für den Einbezug der Gemeinden in diese Verfahren. Im Übrigen stellt sie die konkreten Verfahrensschritte dar. Der vorgesehene Einbezug soll sicherstellen, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, sich vor dem Entscheid der KESB zur geplanten Massnahme zu äussern. Die Empfehlung gilt für Verfahren, die seit dem 1. August 2014 rechtshängig sind.
 

Weisungen an KESB

Die Aufsichtsbehörde hat am 19. Februar 2016 zwei Weisungen erlassen.

Verzicht auf Anordnung Kindesvertretung

Wenn von der Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB abgesehen wird, müssen die KESB die Begründung dafür in den Akten festhalten, wenn das Verfahren den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB), der gegebenenfalls als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist (Art. 314b ZGB), oder den Entzug des Sorgerechts von Amtes wegen (Art. 311 ZGB) zum Gegenstand hat.

Ablösung superprovisorische vorsorgliche Massnahmen

Die KESB müssen im Zusammenhang mit dem Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einen bestimmten Verfahrensablauf einhalten. Entsprechende Massnahmen sind der Leitung der KESB zu melden. Zudem sind sie im Regelfall innert maximal drei Wochen seit der Eröffnung durch einen vorsorglichen Massnahmenentscheid abzulösen, unter Mitteilung an die Leitung der KESB. Kann die Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden, sieht die Weisung eine weitere Berichterstattung an die Leitung KESB vor.

Der genaue Wortlaut der Weisungen kann der aufsichtsrechtlichen Weisung vom
19. Februar 2016 entnommen werden.  

Die Aufsichtsbehörde hat am 10. März 2011 eine Weisung und eine Empfehlung erlassen. Adressaten sind die damaligen Vormundschaftsbehörden. Die Weisungen haben auch unter neuem Recht Gültigkeit und sind nach diesem auszulegen.

Spezialgutachterliche Abklärung in Kindesschutzfällen

Die damaligen Vormundschaftsbehörden und heutigen KESB müssen eine aktuelle und unabhängige gutachterliche Abklärung des Gefährdungspotentials eines Elternteils für sein Kind oder seine Kinder anordnen, wenn dem Elternteil, dem die elterliche Sorge oder die Obhut zuzuteilen oder ein Besuchsrecht einzuräumen ist, rechtskräftig zu bestimmten Taten gegenüber Personen, zu denen er in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung steht oder stand, verurteilt wurde. Für die Dauer der Abklärung sind die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes bzw. der Kinder anzuordnen. Zudem enthält die Weisung Vorgaben zur Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter.

Kindesvertretung

Den damaligen Vormundschaftsbehörden und heutigen KESB wird empfohlen, die Kindesvertretung nicht der bereits bestellten Beistandsperson, sondern einer unabhängigen Person wie z.B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu übertragen.

Der genaue Wortlaut der Weisung und der Empfehlung kann dem Kreisschreiben vom 10. März 2011 entnommen werden.

Weiterbildungskontrolle

Behörden- und Ersatzmitglieder der KESB müssen sich jährlich mindestens einen Tag weiterbilden. Die Erfüllung dieser minimalen Weiterbildungspflicht wird von der Aufsichtsbehörde kontrolliert. 

Schulung Aufsichtsbehörde

Für Behörden- und Ersatzmitglieder der KESB ist der Besuch der Schulung kostenlos. Mit der Teilnahme haben sie ihre Weiterbildungspflicht erfüllt und müssen nichts unternehmen.

Schulungen Dritter

Behörden- und Ersatzmitglieder der KESB können auch Kurse anderer Weiterbildungsanbieter besuchen. Die Kosten werden im Umfang eines Kurstages vom Kanton übernommen. Die KESB sind gebeten bis jeweils Ende November das Formular Weiterbildungskontrolle auszufüllen. 

Statistik

KESB-Präsidienvereinigung (KPV)

Die KPV ist die Vereinigung der Präsidentinnen und Präsidenten der KESB des Kantons Zürich. Zweck ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der KESB im Kanton Zürich, die Koordination der Zusammenarbeit und Förderung der fachlichen Vernetzung. Sie publiziert seit 2014 jährlich einheitliche Kennzahlen.  

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Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)

Die KOKES ist eine interkantonale Fach- und Direktorenkonferenz. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Kantone untereinander, mit dem Bund und nationalen Organisationen. Die KOKES führt Fachtagungen und andere Veranstaltungen durch, ist Herausgeberin der Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE) und gibt fachliche Empfehlungen ab.

Die KOKES gibt jährlich gesamtschweizerische Statistik-Zahlen heraus.  

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Kontakt

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