Vikariatslohn und Zulagen

Die Entlöhnung von Vikarinnen und Vikaren erfolgt in der Regel basierend auf dem Lektionenansatz. Bei Anstellungen von mehr als 16 Schulwochen Dauer ist auch die Ausrichtung eines Monatslohns möglich.

Vikariatslohn und Lohnauszahlung

Vikarinnen und Vikare werden grundsätzlich pro Lektion zu einem festgelegten Ansatz entlöhnt. Dieser basiert auf der untersten Lohnstufe (Stufe 1) der jeweiligen Lohnkategorie.

Eine automatische Stufenerhöhung oder eine individuelle Lohnerhöhung sind ausgeschlossen. Die Lohnauszahlung setzt die monatliche fristgerechte Eingabe und Freigabe der Lektionen durch die Vikarin oder den Vikar sowie die fristgerechte Kontrolle und Genehmigung der Lektionen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im ProTime voraus. Die während eines Monats rapportierten Lektionen werden in der Regel im Folgemonat (25. des Monats) entlöhnt. Das Volksschulamt führt in seiner Aufsichtsfunktion stichprobeweise Kontrollen der genehmigten Lektionen durch.

Die Vikarin oder der Vikar erfasst die effektiv geleisteten Lektionen sowie weitere vorgesehene, nicht erteilte, aber zur Entlöhnung berechtigte Lektionen (inkl. Grund) elektronisch als E-Vikariatsrapport im ProTime und gibt diese anschliessend frei.

Es gilt der Grundsatz: Die Vikarin oder der Vikar ist dafür verantwortlich, dass sie oder er nur Lektionen erfasst, die auch zur Entlöhnung berechtigt sind. Dies sind einerseits die gemäss Vikariatsabordnung vorgesehenen und effektiv geleisteten Lektionen. Bei weiteren vorgesehenen, aber nicht erteilten Lektionen wird der Abwesenheitsgrund im ProTime erfasst.

Dabei gilt:

  • Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von mehr als einer Woche ist durch die Vikarin oder den Vikar im ProTime zusätzlich ein Arztzeugnis zu hinterlegen.
  • Bei ausgefallenen Unterrichtslektionen aufgrund von familiären Ereignissen oder persönlichen Angelegenheiten wird das Ereignis in den Bemerkungen festgehalten.
  • Fällt der Unterricht aufgrund von Schulveranstaltungen aus, dürfen die Lektionen nur erfasst werden, wenn die Vikarin oder der Vikar an der Schulveranstaltung teilgenommen hat (bspw. Schulsilvester, Schulreise, Schulinterne Weiterbildung, Abschlussreise, Projektwoche). Dies wird im ProTime zusätzlich im Bemerkungsfeld vermerkt.
  • Kann die Vikarin oder der Vikar eine Lektion aufgrund der Abwesenheit der ganzen Klasse nicht erteilen (bspw. Klassenlager, Schnupperwochen, Schulhausprüfungen oder Zukunftstage), wird diese auch dann entlöhnt, wenn die Vikarin oder der Vikar nicht daran teilgenommen hat.
  • Nicht zur Entlöhnung berechtigt sind Lektionen während Schulveranstaltungen, an denen die Vikarin oder der Vikar nicht teilgenommen hat. Ebenso werden keine Lektionen vergütet bspw. für Besuchstage am Samstag, Elternabende und Ausflüge der Lehrpersonen.

Bei unbefristeten Vikariaten muss der letzte Arbeitstag (d.h. das Vikariatsende) via ProTime gemeldet werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die geleisteten Lektionen sowie weitere vorgesehene, nicht erteilte, aber zur Entlöhnung berechtigte Lektionen der Vikarinnen und Vikare elektronisch im ProTime.

  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt vor der Genehmigung der geleisteten Lektionen sicher, dass weder an lokalen Feiertagen noch während unterrichtsfreien Zeiten rapportiert wurde.
  • Bei vorgesehenen, aber nicht erteilten Lektionen prüft die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich, dass es sich um Lektionen handelt, die zur Entlöhnung berechtigt sind.
  • Abwesenheiten aufgrund familiärer Ereignisse oder persönlichen Angelegenheiten (§§ 84 – 86 VVO) zählen zu den bezahlten Lektionen. Ebenso können vorgesehene, aber nicht erteilte Lektionen bei Schulveranstaltungen notiert werden, an denen die Vikarin oder der Vikar teilgenommen hat (bspw. Schulsilvester, Schulreise, Schulinterne Weiterbildung, Abschlussreise, Projektwoche).
  • Kann die Vikarin oder der Vikar eine Lektion aufgrund der Abwesenheit der ganzen Klasse nicht erteilen (bspw. Klassenlager, Schnupperwochen, Schulhausprüfungen oder Zukunftstage), wird diese auch dann entlöhnt, wenn die Vikarin oder der Vikar nicht daran teilgenommen hat.
  • Nicht zur Entlöhnung berechtigt sind Lektionen während Schulveranstaltungen, an denen die Vikarin oder der Vikar nicht teilgenommen hat. Ebenso werden keine Lektionen vergütet bspw. für Besuchstage am Samstag, Elternabende und Ausflüge der Lehrpersonen.
  • Bei Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall von mehr als einer Woche kontrolliert die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass die Vikarin oder der Vikar ein gültiges Arztzeugnis im ProTime hinterlegt hat.

Bei falsch rapportierten Lektionen oder bei fehlenden Angaben und/oder Unterlagen zu Abwesenheiten lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lektionen ab und weist sie damit an die Vikarin oder an den Vikar zur Überarbeitung zurück.

Aufgaben der Schulverwaltung

Schulverwaltungen übernehmen bei Abwesenheit der Schulleitung stellvertretend deren Kontrollaufgaben und Genehmigung der Lektionen der Vikarinnen und Vikare im ProTime.

Vikariat im Monatslohn

Bei Vikariaten, die mindestens 16 Schulwochen dauern und zusammenhängend an derselben Stelle geleistet werden, kann das Volksschulamt eine Entlöhnung auf monatlichen Lohn ausrichten. Der Status als Vikarin oder als Vikar bleibt dabei unverändert.

Wird eine Ausrichtung auf Monatslohnbasis gewünscht, können die Vikarin, der Vikar, die Schulpflege, die Schulleiterin oder der Schulleiter beim Sektor Personal des Volksschulamtes einen entsprechenden Antrag stellen. Das Formular dazu findet sich im Downloadbereich. Im Gegensatz zur Entlöhnung pro Lektion erfolgt bei der Ausrichtung eines Monatslohns eine Lohneinstufung. Dafür wird ein tabellarischer Lebenslauf benötigt (siehe Download). Das Volksschulamt berechnet dann die Lohneinstufung und erstellt eine Verfügung.

Der Vikarin oder dem Vikar wird empfohlen, bis zum Erhalt der Verfügung die geleistete Arbeit weiterhin zu rapportieren. Bereits ausbezahlte Lektionen werden mit dem Monatslohn verrechnet.

Verpflegungszulage

Vikarinnen und Vikare erhalten – analog zum fest angestellten Lehrpersonal – eine Verpflegungszulage. Diese muss nicht beantragt werden. Da sie regelmässig ausgerichtet wird, gilt sie als Teil des anrechenbaren Lohns und wird bei Vikarinnen und Vikaren, die aufgrund ihres Pensums in die Pensionskasse aufgenommen werden, in die Berechnung der Pensionskassen-Abzüge miteinberechnet.

Bei Vikarinnen und Vikaren, die pro Lektion eine Entschädigung erhalten, wird die Verpflegungszulage anteilsmässig ausgerichtet. Details zur Berechnung finden sich im Dokument «Verpflegungszulage» (siehe Download).

Erfolgt die Anstellung im Monatslohn, beträgt die Zulage bei einem Beschäf­tigungsrad von 100 Prozent monatlich 100 Franken. Bei Teilzeitbeschäftigung und Änderungen während des Monats wird die Zulage anteilmässig ausgerichtet.

Familienzulage

Grundsätzlich haben Vikarinnen und Vikare Anrecht auf die Ausrichtung einer Familienzulage, falls sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Details zur Zulage, zu deren Höhe und deren Ausrichtung finden sich untenstehend.

Aufnahme in die Pensionskasse

Vikarinnen oder Vikare werden in die Pensionskasse (Personalvorsorge BVK) aufgenommen, falls der jährliche Brutto-Verdienst aus der Anstellung beim Volksschulamt den Wert von Fr. 22'680 (Stand 2025) übersteigt und die Anstellung länger als drei Monate dauert. Sofern alle Aufnahmekriterien erfüllt sind, meldet der Sektor Lohn des Volksschulamts die Anstellung bei der BVK an.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt – Abteilung Lehrpersonal, Sektor Lohn

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 22 72

Sekretariat


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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
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Mittwoch
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