Quellensteuer

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Wenn Ihr Unternehmen Mitarbeitende beschäftigt, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus (Ausweis B oder L) in der Schweiz haben, wird die Steuer direkt vom Lohn abgezogen. Die sogenannte Quellensteuer ziehen Sie direkt vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden ab und führen diese an den Wohnkanton ab. Als Arbeitgeber tragen Sie die volle Verantwortung für die korrekte Berechnung, Einziehung und Abführung dieser Steuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Quellensteuerabzug ist erforderlich, wenn Sie Mitarbeitende mit befristetem Aufenthaltsstatus beschäftigen.
  • Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für korrekte Berechnung und Abführung als Arbeitgeber.
  • Betroffen sind Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C oder CH-Bürgerschaft.
  • Überprüfen Sie vor jeder Lohnzahlung den Aufenthaltsstatus und Zivilstand.
  • Berechnen Sie die Quellensteuer korrekt nach kantonalen Vorgaben und führen Sie diese quartalsweise ab.

Wann müssen Sie Quellensteuer abrechnen?

Sie müssen Quellensteuer abrechnen, wenn Ihre Mitarbeitenden in der Schweiz arbeiten und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie haben keine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis (nicht Niederlassungsbewilligung C oder nicht verheiratet mit jemandem im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass/ID).
  2. Sie wohnen im Ausland und arbeiten täglich in der Schweiz als Grenzgänger.

Liegt keine dieser Bedingungen vor, müssen Sie normalerweise keine Quellensteuer abrechnen.

Ausnahme für Grenzgänger: Grenzgänger mit Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass/ID (Niederlassungsbewilligung) sind quellensteuerpflichtig.  

Tarife und Berechnung

Die Quellensteuer wird nach den Quellensteuertarifen des Kantons Zürich berechnet. Die Quellensteuer wird basierend auf dem Tarif und dem Bruttolohn berechnet.  

So rechnen Sie Quellensteuer korrekt ab

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vor der ersten Lohnzahlung müssen Sie überprüfen, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Mitarbeitenden und deren Ehepartner haben: Sehen Sie sich die Aufenthaltsbewilligung an (Pass oder Permis).

Basierend auf dem Aufenthaltsstatus lässt sich erschliessen, ob Quellensteuer abzurechnen ist:

  • Kategorie A (vorübergehend): Quellensteuer erforderlich.
  • Kategorie B (befristete Aufenthaltsbewilligung): Quellensteuer erforderlich.
  • Kategorie C (Niederlassungsbewilligung): keine Quellensteuer – normale Besteuerung wie für Schweizer Bürger (Ausnahme: siehe Grenzgänger unten).
  • Grenzgänger (Kategorie G): Quellensteuer erforderlich, unabhängig von anderen Kategorien.
  • Kategorie L (Saisonniers): Quellensteuer erforderlich.

Berechnen Sie die Quellensteuer mittels kantonaler Tariftabellen und ziehen Sie diese direkt vom Bruttolohn ab:

  • Verwenden Sie die gültigen Steuertarife des Kantons Zürich.
  • Die Quellensteuer wird monatlich berechnet und vom Bruttolohn abgezogen (Berechnung am Ende jedes Monats oder bei jeder Lohnzahlung).
  • Speichern Sie alle Berechnungsunterlagen für die Dokumentation.

Sie müssen die eingezogene Quellensteuer gemäss vorgegebener Periodizität an den Kanton Zürich abführen:

  • Abgabefrist: Die Quellensteuerabrechnung muss spätestens bis zum 10. des Folgemonats eingereicht sein.
  • Sie können die Abrechnung elektronisch oder per Post einreichen.
  • Verspätete Einreichung der Abrechnung und Zahlung der Rechnung werden mit einem Verzögerungszuschlag bzw. Verzinsung belegt.

Dokumentieren Sie alles sorgfältig:

  • Kopien der Aufenthaltsbewilligungen Ihrer Mitarbeitenden.
  • Alle Lohnabrechnungen mit Quellensteuerabzügen (monatlich).
  • Quellensteuernachweise für jede Steuerperiode.
  • Belege der Abführung an den Kanton (Quittungen/Einzahlungsbestätigungen).
  • Alle Korrespondenzen mit dem Steueramt.

Diese Unterlagen müssen Sie mindestens 10 Jahre aufbewahren (Verjährungsfrist).  

Wichtige Links & Ressourcen

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der Orientierung und sind nicht abschliessend. Detailfragen sollten möglichst früh mit Fachpersonen oder den zuständigen Behörden geklärt werden.

Kontakt

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