Arbeitsbedingungen einhalten

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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie gesetzliche Vorgaben zu Lohn, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einhalten. Der Kanton Zürich berät Sie und kontrolliert die Einhaltung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie gesetzliche Vorgaben zu Lohn, Arbeits- und Ruhezeiten beachten.
  • In nicht regulierten Branchen gelten orts- und branchenübliche Löhne, für regulierte Branchen gibt es (zwingende) Mindestlöhne.
  • Ruhe- und Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten, Nacht- und Sonntagsarbeit erfordert eine Bewilligung und die Arbeitszeit ist zu erfassen.
  • Sorgen Sie für sichere Arbeitsplätze und schützen Sie Ihre Mitarbeitenden vor Unfällen, Krankheiten und psychosozialen Risiken.
  • Alle Mitarbeitenden sind bei der SVA Zürich (Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen im Kanton Zürich) anzumelden.
  • Möglicherweise müssen Quellensteuern abgeführt werden.

Lohn und Lohnschutz

In nicht regulierten Branchen gelten orts- und branchenübliche Löhne. In regulierten Branchen sind Mindestlöhne in Gesamtverträgen (GAV) oder allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegt.  

Arbeits- und Ruhezeiten

Sie müssen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten einhalten. Eine Arbeitszeiterfassung ist in der Regel zwingend. Für Nacht- und Sonntagsarbeit benötigen Sie eine Bewilligung.  

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Sorgen Sie für sichere Arbeitsplätze und schützen Sie Ihre Mitarbeitenden vor Unfällen, Krankheiten und psychosozialen Risiken.  

Sozialversicherungen und Quellensteuer

Melden Sie alle Mitarbeitenden entsprechend bei der SVA Zürich (Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen im Kanton Zürich) an. Erkundigen Sie sich beim kantonalen Steueramt über den aktuellen Quellensteuertarif.  

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der Orientierung und sind nicht abschliessend. Die rechtlichen Anforderungen müssen im Einzelfall geprüft werden. 

Kontakt

Amt für Wirtschaft – Arbeitsinspektorat

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