Im Kontext der Personenfreizügigkeit schützen verschiedene Massnahmen die Lohn- und Arbeitsbedingungen und damit die Arbeitnehmenden.
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Flankierende Massnahmen
Aufgrund der Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU entfallen seit 2004 generelle Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen wie auch der Inländervorrang. Zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen wurden deshalb sogenannte flankierende Massnahmen erlassen:
- Regelung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitskräften, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden
- Möglichkeit der erleichterten Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
- Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
- Ausschluss von ausländischen Arbeitgebenden vom Schweizer Markt bei Verstoss gegen Schweizer Gesetze durch sogenannte Dienstleistungsverbote
- Schriftlichkeit bezüglich wichtiger Aspekte des Arbeitsverhältnisses (wie Lohn oder Arbeitszeit)
- Schutz von Temporärangestellten
Kontrollen Arbeitsmarkt
Branchen ohne ave GAV oder nicht regulierte Branchen
In Branchen ohne allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) kontrolliert die kantonale Kontrollstelle Arbeitsmarkt die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen. Sie nimmt diese Aufgaben im Auftrag der tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben des Kantons Zürich (TPK) und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wahr.
Die Kontrollen konzentrieren sich auf Risikobranchen, welche von der TPK periodisch definiert werden. Die Kontrollstelle Arbeitsmarkt überprüft die Betriebe vor Ort, fordert bei Beanstandungen Unterlagen ein und leitet diese falls nötig zur vertieften Überprüfung weiter.
Hotline Kontrollstelle Arbeitsmarkt
Telefon: +41 43 259 64 64
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Branchen mit ave GAV oder regulierte Branchen
Branchen, die über einen allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag verfügen (vornehmlich Bauhaupt- und Baunebengewerbe), werden vom Verein «Arbeitskontrollstelle für den Kanton Zürich» (AKZ) im Auftrag der jeweils zuständigen paritätischen Berufskommission kontrolliert.
Sanktionen
Die Arbeitsmarktaufsicht kann in folgenden Fällen gemäss Entsendegesetz eine Sanktion verhängen:
- Nichteinhaltung der Vorschriften über das Meldeverfahren für EU/EFTA-Staatsangehörige
- Verletzung der Auskunftspflicht
- Nichtbezahlung einer rechtskräftigen Verwaltungsbusse
- Verletzung der Dokumentationspflicht für ausländische selbständige Dienstleistungserbringende
- Verstoss gegen die Bestimmungen eines ave GAV oder NAV mit zwingenden Mindestlöhnen
Die Sanktionen bestehen in einer Busse bis CHF 30'000 und/oder einem Dienstleistungsverbot während ein bis fünf Jahren.
Verstösst ein Unternehmen gegen die Bestimmungen eines ave GAV, wird eine so genannte Doppelsanktion verhängt: Einerseits von der Paritätischen Berufskommission wegen Verstosses gegen den ave GAV und andererseits vom Amt für Wirtschaft und Arbeit wegen Verstosses gegen das Entsendegesetz.
Aktuelle Zahlen Arbeitsmarkt
Sanktionen wegen Lohnunterbietung in Branchen mit ave GAV | 66 |
---|---|
Sanktionen wegen Lohnunterbietung NAV Hauswirtschaft | 13 |
Verletzung Meldepflicht | 539 |
Sanktionen wegen Verstoss gegen die Dokumentationspflicht | 102 |
Verhängte Dienstleistungsverbote | 108 |
Lohnbuch Schweiz 2024
Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Lohnbuch Schweiz 2024 bietet auf mehr als 700 Seiten einen umfassenden Überblick über die in der Schweiz gültigen Branchen-, Berufs- und Mindestlöhne, die übersichtlich nach Wirtschafts- und Berufszweigen gegliedert sind. Die rund 9’400 Lohnangaben stammen aus Gesamtarbeitsverträgen sowie Empfehlungen und Statistiken schweizerischer Berufs- und Arbeitgeberverbände. Korrelationstabellen erlauben für die verschiedenen Branchen eine optimale Anpassung an Ortsüblichkeiten der Schweizer Grossregionen.
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