In der Schweiz haben Arbeitnehmende Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit, unabhängig von ihrem Geschlecht. Hier erfahren Sie alles zu Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern.
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Das Wichtigste in einfacher Sprache
Männer und Frauen müssen für die gleiche Arbeit gleich viel verdienen.
Das steht im Gesetz.
Es gibt Unterschiede, die einen anderen Lohn erklären.
Zum Beispiel: eine bessere Ausbildung, mehr Erfahrung, ein anspruchsvollerer Bereich der Arbeit.
Es gibt aber auch Unterschiede, die einen anderen Lohn nicht erklären. Das kann Diskriminierung sein.
Seit 2020 müssen Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden Lohngleichheit nachweisen.
Das heisst auch: Lohnanalyse.
Lohngleichheit im Gesetz
Seit 1981 ist die Lohngleichheit in der Bundesverfassung (Art. 8) verankert und seit 1998 im Gleichstellungsgesetz (GlG) konkretisiert. Im Rahmen des Diskriminierungsschutzes schafft das Gleichstellungsgesetz damit eine bessere rechtliche Grundlage für Fälle von Lohnungleichheiten. Dennoch konnten Studien seit dem Inkrafttreten immer wieder unerklärbare Lohnunterschiede feststellen, die nicht auf Faktoren wie Ausbildung oder die berufliche Stellung zurückzuführen sind.
Bundesverfassung
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Art. 8 BV
Gleichstellungsgesetz
«1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.»
Art. 3
Pflicht zur Lohnanalyse
Seit dem 1. Juli 2020 sind Unternehmen mit 100 Mitarbeitenden oder mehr gesetzlich verpflichtet, Lohngleichheit nachzuweisen. Die Lohnanalysen sind alle vier Jahre durchzuführen und sind als gesetzliche Massnahme gegen Lohnungleichheit auf zwölf Jahre befristet. Die Lohnanalysen sollen dabei helfen, die im Gleichstellungsgesetz vorgeschriebene Lohngleichheit umzusetzen und Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verhindern.
Verbindliche Lohnüberprüfungen
Wer
Unternehmen, die Anfang Jahr 100 Mitarbeitenden oder mehr zählen. Als Mitarbeitende gelten alle Angestellten unabhängig von deren Stellenprozente. Lernende werden hingegen nicht mitgezählt.
Was
- Verpflichtende Lohnanalysen für das betreffende Jahr
- Kommunikation der Ergebnisse an alle Mitarbeitenden und Aktionärinnen und Aktionären bis spätestens zwei Jahre danach
Wie
- Die Lohnüberprüfungen müssen von einer unabhängigen und anerkannten Revisionsstelle auf die wissenschaftliche Qualität und Rechtskonformität geprüft werden.
- Für die interne Lohnanalyse stellt das Eidgenössische Büro für Gleichstellung das Analysetool Logib gratis zur Verfügung.
Anschliessend
- Kann die Lohngleichheit eingehalten werden, ist das Unternehmen von weiteren Analysen befreit.
- Liegt Lohnungleichheit vor, muss die Analyse nach vier Jahren wiederholt werden.
Lohngleichheit in der öffentlichen Verwaltung
Lohncharta
Die öffentliche Verwaltung setzt sich seit 2016 für Lohngleichheit in ihrem Einflussbereich ein. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Lohncharta, dass sie bei Aufträgen, Subventionshilfen und als Arbeitgebende für Lohngleichheit sorgen. Bis heute haben 17 Kantone und 148 Gemeinden die Charta der Lohngleichheit unterzeichnet (Stand 2025). Der Kanton Zürich gehört zu den unterzeichnenden Kantonen.
Der Kanton zertifiziert sich
Der Kanton Zürich lässt die Lohngleichheit seiner Angestellten regelmässig mit dem Analyse-Tool «Logib» des Bundes überprüfen. Die neuste Analyse basiert auf dem Lohngefüge per 31. Dezember 2024. Die nicht erklärbare Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern beträgt 0,9 Prozent und liegt damit sowohl unter dem Grenzwert von 5 Prozent als auch unter dem Zielwert von 2,5 Prozent.
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Susanne Nef, Leiterin Fachstelle Gleichstellung