Private Arbeitsvermittlung & Personalverleih

Für gewerbsmässige Tätigkeiten in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih ist eine kantonale Betriebsbewilligung erforderlich. Erfolgen die genannten Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.

Grundlagen

Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV), sowie in der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) geregelt.

Betriebe, die ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.

Bewilligungspflicht

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Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Stellensuchende und Arbeitgebende werden von privaten Unternehmen zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt. Als private Arbeitsvermittlung sind auch Headhunting und Executive Search zu qualifizieren.
  • Auch der Betrieb einer Internetplattform mit dem Ziel, Stellensuchende und Arbeitgebende zusammenzuführen, stellt bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung dar.
  • Zudem gilt auch die Vermittlung künstlerischer und ähnlicher Darbietungen als Arbeitsvermittlung. Dazu zählt die Vermittlung von:
    • Künstlern und Artisten;
    • Gruppen und Orchestern;
    • Alleinmusiker und Alleinunterhalter;
    • Schauspielern;
    • Cabaret-Tänzerinnen;
    • Artisten aus dem Unterhaltungs- und Klassikbereich;
    • DJs;
    • Models.
  • Die Tätigkeit erfolgt gegen Entgelt, das heisst der Vermittler erhält im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen.
  • Die Tätigkeit erfolgt regelmässig, das heisst sie wird mit der Bereitschaft angeboten, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden, oder innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn mal ausgeübt wird.

Personalverleih ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Arbeitgeber überlässt einem Einsatzbetrieb Arbeitnehmende, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt.
  • Der Verleih erfolgt in der Form der Temporärarbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem ausschliesslichen Zweck des Verleihs an Einsatzbetrieb) oder der Leiharbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem vorrangigen Zweck der Beschäftigung im eigenen Betrieb, wobei ein Verleih an Einsatzbetriebe in einem untergeordneten Umfang möglich ist). Werden ausschliesslich Inhaber oder Mitbesitzerinnen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht.
  • Der Verleih erfolgt gewerbsmässig. Dies ist der Fall, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden, oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000.-- erzielt wird. 
  • Werden nur InhaberInnen mit einer Beteiligung von  mindestens 20 % am Unternehmen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht (Art. 28 Abs. 2 AVV). Auf  entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.

Erfolgt die Tätigkeit grenzüberschreitend, ist neben der kantonalen Bewilligung auch eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen nach Bewilligungserteilung vom AWI elektronisch ans SECO übermittelt.

Als grenzüberschreitend gelten folgende Konstellationen:

  • Vermittlung und Verleih von Arbeitnehmenden ins Ausland;
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche mit einer Aufenthalts­bewilligung B erstmals in die Schweiz einreisen;
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche mit einer Grenzgänger­bewilligung G erstmals in die Schweiz einreisen;
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Kurzaufenthalts­bewilligung L;
  • Vermittlung und Verleih von EU/EFTA-Staatsangehörigen im Rahmen des ausländerrechtlichen Meldeverfahrens;
  • Vermittlung und Verleih von anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen.

Bewilligungsvoraussetzungen

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  • Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligungen zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih ist ein Eintrag im Handelsregister. In Bezug auf die Gesellschaftsform bestehen keine Vorgaben. 
  • Die verantwortliche Person muss über eine Zeichnungsberechtigung verfügen, wobei eine kollektive Zeichnungsberechtigung ausreicht. 
  • c/o-Adressen sind nicht zulässig.
  • Wird der Unternehmensname (Umfirmierung) oder die Unternehmensform (Umwandlung) geändert, hat dies eine Bewilligungsänderung zur Folge. Eine Bewilligungsänderung ist jedoch nur bei gleichbleibender Unternehmensidentifikationsnummer (UID) möglich: Ändert die UID, muss eine neue Bewilligung beantragt werden.

Für die Erteilung der Bewilligungen zur privaten Arbeitsvermittlung oder zum Personalverleih wird das Vorliegen eines zweckmässigen Geschäftslokals an der im Handelsregister eingetragenen Sitzadresse vorausgesetzt. Dies ist durch den Mietvertrag, sowie durch allenfalls vorhandene Pläne nachzuweisen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Es muss sich mindestens um einen abschliessbaren Raum zur ausschliesslichen Nutzung durch den gesuchstellenden Betrieb handeln.
  • Co-Working Spaces und ähnliche Büroformen sind nicht zulässig.
  • Bei Vermittlungsbetrieben kann ein nur zu diesem Zweck genutztes Zimmer in einer Privatwohnung als zweckmässiges Geschäftslokal qualifiziert werden, sofern es die Verhältnisse zulassen. Handelt es sich um eine Mietwohnung, ist eine Zustimmungserklärung des Vermieters betreffend die gewerbliche Nutzung einzureichen.
  • Bei Verleihbetrieben ist nach der Art der Verleihtätigkeiten zu unterscheiden: Wird nur Leiharbeit angeboten, ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der privaten Arbeitsvermittlung auch eine Tätigkeit in der Privatwohnung zulässig. Wird (auch) Temporärarbeit angeboten, sind nur gewerbliche Büroröume zulässig.
  • Bei Untermiete ist zusätzlich zum Mietvertrag eine Zustimmungserklärung des Vermieters zur Untermiete erforderlich.
  • c/o-Adressen sind nicht zulässig.

Wird der Sitz verlegt, ist dies der Bewilligungsbehörde unaufgefordert mitzuteilen, da dies eine Änderung der Bewilligung zur Folge hat.

  • Personalverleihbetriebe sind zur Hinterlegung einer Kaution zur Sicherung von Lohnansprüchen verliehener Arbeitnehmender verpflichtet. 
  • Die Hinterlegung der Kaution ist eine Bewilligungsvoraussetzung, weshalb die Bewilligung erst nach ordnungsgemässer Hinterlegung der Kaution erteilt werden kann.
  • Die Kaution ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde zu hinterlegen. Dies gilt auch für denjenigen Teil der Kaution, welcher den Auslandverleih betrifft.
  • Der Grundbetrag der Kaution beträgt 50'000 Franken für jeden bewilligten Betrieb.
  • Wurden in der Statistik für das letzte Kalenderjahr mehr als 60'000 geleistete Einsatzstunden verliehener Arbeitnehmender ausgewiesen, beträgt die Kaution 100'000 Franken. 
  • Für Verleiher, die für den Verleih ins Ausland eine eidgenössische Bewilligung beantragen, erhöht sich die Kaution um 50'000 Franken.
  • Verfügt ein Verleihbetrieb über Zweigniederlassungen, kann anstelle von Kautionen für die einzelnen Zweigniederlassungen am Hauptsitz eine Kaution in Höhe von 1'000'000 Franken hinterlegt werden. Bei anderen Konstellationen, insbesondere im Konzernverhältnis, ist für jeden bewilligten Betrieb eine separate Kaution zu hinterlegen.
  • Die Kaution kann zugunsten des Amts für Wirtschaft des Kantons Zürich, Arbeitsbedingungen hinterlegt werden als:
    a) unbefristete Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
    b) unbefristete Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
    c) (unverzinste) Bareinlage (Kontoangaben auf Anfrage, die Überweisung muss zwingend von einem Geschäftskonto des zu bewilligenden Betriebs aus erfolgen).

    Es werden nur inländische Kautionssteller akzeptiert.
  • Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Aufhebung oder dem Entzug der Bewilligung freigegeben. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen verliehener Arbeitnehmender gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang gesperrt, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind. Dieser Nachweis wird durch den Betrieb in der Regel durch die Einreichung eines aktuellen Auszuges aus dem Betreibungsregister kurz vor dem Ablauf der Jahresfrist erbracht. 
  • Ein Austausch der Kaution ist jederzeit möglich. Grundsätzlich wird die ersetzte Kaution frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Austausch freigegeben.
    Ausnahmsweise ist eine frühere Freigabe möglich:
    - Eine in einer anderen Form hinterlegte Kaution wird durch eine Bareinlage ersetzt.
    - Der neue Kautionsgeber verpflichtet sich dazu, während der Dauer eines Jahres Forderungen zu decken, die vor der Vereinbarung der neuen Kaution entstanden und noch nicht verjährt sind.

Beispieltext für eine Rückwirkungsklausel

«Diese Kaution ersetzt die bisherige Kaution [Nr. ] der [Name der bisherigen Kautionsstellerin] über CHF [Kautionsbetrag] vom [Datum der bisherigen Kautionsstellung] und gilt bis zu diesem Betrage während
eines Jahres auch für Forderungen verliehener Arbeitnehmender des Personalverleihbetriebs aus der Zeit bis [Datum neue Kautionsstellung], soweit
diese nach Art. 128 Ziff. 3 OR noch nicht verjährt sind.»

Ein zur privaten Arbeitsvermittlung oder zum Personalverleih bewilligter Betrieb muss eine verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Schweizer Staatsangehörigkeit; oder
  • EU/EFTA-Staatsangehörigkeit: Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C; oder
  • Nicht EU/EFTA-Staatsangehörigkeit: Niederlassungsbewilligung C.
  • Verantwortliche Personen mit Grenzgängerbewilligung G können nicht akzeptiert werden.
  • Gewähr für eine fachgerechte Vermittlungs- und/oder Verleihtätigkeit bieten:
    • Dies setzt zunächst den erfolgreichen Abschluss einer Berufslehre oder einer vergleichbaren Ausbildung (z.B. Matur/Abitur, oder Hochschulstudium) voraus.
    • Weiter wird eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den Gebieten Arbeitsvermittlung, Personalverleih, Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder Personalwesen vorausgesetze. Dies ist durch entsprechende Arbeitszeugnisse nachzuweisen.
      Potenzielle verantwortliche Personen, welche nicht über einschlägige Arbeitserfahrung verfügen, können bei Erfüllen sämtlicher weiterer Voraussetzungen bewilligt werden, wenn sie den Abschluss einer Weiterbildung nachweisen:
    • «HR-AssistentIn HRSE»oder «HR AssistentIn VSK» (inkl. bestandene Zertifikatsprüfung)
    • Eine vom Amt für Wirtschaft anerkannte Weiterbildung mit den Modulen Arbeitsrecht, Sozialversicherungen und Gewinnung/Trennung von Personal, welche mit einer bestandenen Abschlussprüfung beendet wurde.
    • Für die Bewilligung ist das entsprechende Zertifikat einzureichen; die Anmeldung für eine solche Weiterbildung ist nicht ausreichend.
    • Schliesslich ist ein guter Leumund erforderlich, welcher durch das Fehlen von Betreibungen und Verlustscheinen, Steuerschulden und Vorstrafen nachzuweisen ist.
    • Die verantwortliche Person muss im Umfang von mindestens 50 % eines Vollzeitpensums angestellt sein.
  • Es ist eine Zeichnungsberechtigung der verantwortlichen Person erforderlich, wobei eine Kollektivunterschrift oder -prokura genügt.

Hinweis:

Bestehen Zweifel, ob eine designierte verantwortliche Person die Voraussetzungen erfüllt, kann unter Zustellung von Lebenslauf, Diplomen und Arbeitszeugnissen um eine kostenlose und verbindliche Vorprüfung ersucht werden.

Erstbewilligung

Erforderliche Dokumente zum Betrieb:

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  • Zeichnungsberechtigung der verantwortlichen Person;
  • maximal sechs Monate alt.

  • muss auf die im Handelsregister eingetragene Sitzadresse lauten;
  • bei Untermiete ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untermiete erforderlich;
  • bei Nutzung der Privatwohnung zur privaten Arbeitsvermittlung ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich;
  • wird private Arbeitsvermittlung in Wohneigentum ausgeführt, ist anstelle eines Mietvertrages ein Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, relevante Passagen des Kaufvertrages) erforderlich.

  • Werden von den Stellensuchenden im Rahmen der Arbeitsvermittlung Einschreibegebühren oder Vermittlungsgebühren verlangt, sind diese in der Höhe beschränkt (vgl. Art. 2 ff. GebV-AVG). Damit die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben geprüft werden kann, ist ein Muster des Verleihvertrages einzureichen.

  • nur bei der Vermittlung von Fussballern erforderlich

  • bei Hinterlegung der Kaution in Form einer Bürgschaft, Bankgarantie oder Kautionsversicherung;
  • wird die Kaution in Form einer Bareinlage geleistet, erfolgt die Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Finanzabteilung unseres Amtes, weshalb keine Dokumente einzureichen sind.

  • nur bei Personalverleih;
  • Entweder Police des privaten Unfallversicherers oder Bestätigung der Kontaktaufnahme durch die Suva.

  • Die Erteilung der Personalverleihbewilligung setzt die Prüfung von Musterverträgen durch die Bewilligungsbehörde voraus.
  • Bei Temporärarbeit sind der Rahmenarbeitsvertrag, der Einsatzvertrag und der Verleihvertrag einzureichen. 
  • Ist Leiharbeit geplant, sind der Leih-Arbeitsvertrag, der Zusatz zum Leih-Arbeitsvertrag, sowie ebenfalls der Verleihvertrag einzureichen. 
  • Die nachstehend zum Download verfügbaren Musterverträge sind an die konkreten betrieblichen Verhältnisse anzupassen.

Erforderliche Dokumente zur verantwortlichen Person:

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  • aktueller Lebenslauf, aus welchem die absolvierten Ausbildungen und die Berufserfahrung ersichtlich ist.

- bei ausländischen Staatsangehörigen ist anstelle einer Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich.

  • maximal sechs Monate alt;
  • Der Auszug muss Auskunft über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren geben. Wechselte in den letzten zwei Jahren aufgrund eines Umzuges das zuständige Betreibungsamt, ist zusätzlich ein Auszug des für den letzten Wohnort zuständigen Betreibungsamtes erforderlich.

  • Grundsätzlich ist eine Bestätigung des zuständigen Gemeindesteueramts erforderlich, dass sämtliche definitiv veranlagten Staats- und Gemeindesteuern bezahlt wurden.  
  • Hat die aktuelle Wohngemeinde aufgrund eines Zuzuges noch keine Steuerveranlagung vorgenommen, ist eine Bestätigung des Steueramts der vorherigen Wohngemeinde erforderlich.
  • Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden (Aufenthaltsbewilligung B) werden die Steuern durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und abgeführt. Die Bezahlung der Quellensteuern lässt deshalb keine Rückschlüsse auf den Leumund der steuerpflichtigen Person zu. Sind verantwortliche Personen quellensteuerpflichtig müssen sie deshalb keine Bestätigung betreffend Steuerzahlungen einreichen.

  • Nachweise betreffend die absolvierten Berufsausbildungen und Weiterbildungen.

  • Zum Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Arbeitserfahrung.

Hinweis:

E-Mailnachrichten mit Anhängen in Office-Dateiformaten (insbesondere *.doc[x] und *.xls[x]) werden durch die Firewall blockiert. Entsprechend bitten wir Sie, ausschliesslich PDF-Dokumente zu übermitteln.

Bewilligungsänderungen

Die nachfolgend aufgezählten Dokumente und Informationen sind für die jeweiligen Bewilligungsänderungen erforderlich und können per E-Mail (Anhänge im PDF-Format) oder per Post eingereicht werden.

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  • beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister (maximal sechs Monate alt und muss die betriebliche Änderung repräsentieren [neue Adresse, Firma oder Rechtsform]);
  • neuer Mietvertrag bei Sitzverlegung (vgl. die Informationen betreffend Mietvertrag);
  • Mitteilung geänderter E-Mailadressen und/oder Telefonnummern.

zusätzlich erforderliche Dokumente bei Personalverleih:

  • Bestätigung des Kautionsstellers, dass die Kautionsstellung auch nach der betrieblichen Änderung unverändert Gültigkeit hat (nicht erforderlich bei Barkaution);
  • aktualisierte Musterverträge mit Berücksichtigung der betrieblichen Änderung.

  • Dokumente analog verantwortliche Person Erstbewilligung;
  • beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister (maximal sechs Monate alt), aus welchem die Unterschriftsberechtigung der verantwortlichen Person hervorgeht;
  • Mitteilung, ob Ersatz der bisherigen verantwortlichen Person oder zusätzliche verantwortliche Person;
  • Mitteilung betreffend die Änderung der Telefonnummer oder E-Mail­adressen.

Lohnforderungen verliehener Arbeitnehmender

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die folgenden Betriebe haben eine Kaution zur Sicherung offener Lohnforderungen verliehener Arbeitnehmer hinterlegt. Waren Sie bei einem in der Tabelle genannten Betriebe angestellt und wurden an einen Einsatzbetrieb ausgeliehen? Schuldet der Betrieb Ihnen Lohn? Bitte melden Sie uns innert der genannten Frist Ihre offenen Lohnforderungen an und legen Sie Dokumente bei (Arbeits- oder Einsatzvertrag, Lohnabrechnungen, Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, Zahlungsbefehl etc.):

per Post:
Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen
Vulkanstrasse 106
8090 Zürich

per E-Mail:
ai@vd.zh.ch

The following companies have deposited a specified amount of money to cover salary claims of temporary staff. Have you worked for one of the companies mentioned in the table blow? Do they owe you salary? Please transmit us your salary claims and supporting documents (employment/assignment contract, correspondence with the employer, summons to pay [«Zahlungsbefehl»]) until the deadline («Ende der Eingabefrist»).

by mail:
Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen
Vulkanstrasse 106
8090 Zürich

by e-mail:
ai@vd.zh.ch

Les entreprises suivantes ont fourni des sûretés en garantie des prestations de salaires. Avez-vous été employé par une des entreprises mentionnées dans le tableau suivant et travaillé dans une autre entreprise?  Est-ce que l'employeur vous doit du salaire? Veuillez nous contacter jusqu' à la date mentionée («Ende der Eingabefrist») avec votre créance de salaire et les documents nécessaires (Contrat du travail / contrat de mission, fiches de salaire, correspondance avec l'employeur, commandement de payer etc) s'il vous plâit.

par poste:
Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen
Vulkanstrasse 106, 8090 Zürich

par courriel:
ai@vd.zh.ch

Le seguenti società hanno depositato una cauzione per garantire i crediti salariali aperti dei dipendenti in subappalto. Eravate dipendente di una delle società elencate nella tabella ed è stato ceduto in prestito ad una società utilizzatrice? L'azienda le deve uno stipendio? Vi preghiamo di comunicarci le vostre richieste di salario in sospeso entro il termine specificato («Ende der Eingabefrist») e di allegare i documenti (contratto di lavoro o di cessione, buste paga, corrispondenza con il datore di lavoro, ordine di pagamento, ecc.): 

per Posta:
Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen
Vulkanstrasse 106
8090 Zürich

per E-Mail:
ai@vd.zh.ch

Datum
Publikation
Betrieb PLZ Ort Ende der
Eingabefrist
03.01.2024 Actylis Switzerland GmbH 8600 Dübendorf 05.02.2024
03.01.2024 Family Help 24 GmbH 8627 Grüningen 05.02.2024
03.01.2024 Hunter Personal GmbH 8953 Dietikon 05.02.2024
03.01.2024 investigo GmbH 8050 Zürich 05.02.2024
03.01.2024 P24 Management AG
ehemals: Personal24 AG
8152
8304 
Glattpark
Wallisellen
05.02.2024
03.01.2024 Projectone GmbH 8037 Zürich 05.02.2024
     
     

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