Schiessanlagen

Gemeinsam mit den Gemeinden, dem Bund und den Schützenvereinen sorgt das AWEL dafür, dass die Schiessanlagen umweltverträglich und nach dem Stand der Technik weiterbetrieben werden können.

Schiessbetrieb

Ab dem 1. Januar 2021 dürfen Schiessanlagen nur noch betrieben werden, wenn sie mit emissionsfreien, künstlichen Kugelfangsystemen (KFS) ausgerüstet sind. Im Kanton Zürich wurden bis zum Schiessbeginn 2021 alle Anlagen entsprechend ausgerüstet.

Bis Ende 2021 wurden im Kanton auch die drei grossen Jagdschiessanlagen in Embrach, Meilen und Pfäffikon saniert. In Embrach erfolgt die Sanierung aus ökologischen Gründen in zwei Etappen. Die wertvollsten Lebensräume wurden geschont und die Rekultivierung und Wiederherstellung erfolgte im Hinblick auf das bestehende Moor, sowie die Feucht- und Trockenwiese gestaffelt. 

Stand der Technik

Schiessanlagen und Kugelfänge im Kanton Zürich müssen dem Stand der Technik entsprechen. So sind die gesetzlichen Auflagen erfüllt und es ist gewährleistet, dass auch in Zukunft möglichst wenig Schadstoffe in den Boden gelangen. Damit der Kanton für die notwendige Sanierung von Kugelfängen weiterhin VASA-Abgeltungen beim Bundesamt für Umwelt beantragen kann, müssen alle Schiessanlagen gemäss dem VBS-Reglement 51.065 "Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Weisungen für Schiessanlagen) ausgestattet und gewartet werden. Holzkugelfänge und Kugelfänge mit Stirnhölzern zwischen den KFS entsprechen demnach nicht mehr dem Stand der Technik und müssen bis spätestens 2024 ersetzt werden. Bei bereits altlastenrechtlich sanierten Anlagen verlangt der Kanton Zürich bis spätestens 2040 die Installation einer 50 cm hohen Stahlplatte mit Polyethylen-Abdeckung (PE) oberhalb der KFS. Bei reinen Kleinkaliberschiessanlagen kann in Absprache mit dem eidgenössischen Schiessoffizier die Dimensionierung der Stahlplatten angepasst werden. Weitere Informationen sind in der folgenden Übersichtstabelle zu finden:

Stand der Technik bei KFS

Ist Zustand Soll Zustand Frist
Fall A: Die Anlage wurde noch nicht altlastenrechtlich saniert. Wie bisher sind Stahlplatten mit PE-Verkleidung seitlich und zwischen den KFS-Boxen verlangt (Ausführung und Wartung gemäss VBS-Reglement 51.065). Die Behörde verlangt eine 50 cm hohe Stahlplatte oberhalb der KFS erst nach altlastenrechtlicher Sanierung des natürlichen Kugelfangs. Gemäss angekündigter USG-Revision hat dies bis 2040 zu erfolgen.
Fall B: Die Anlage wurde bereits (oder wird neu) altlastenrechtlich saniert. Die Behörde verlangt eine 50 cm hohe Stahlplatte mit PE-Abdeckung oberhalb der KFS. Bis spätestens 2040 oder bei nächster Revision der KFS (Ersatz KFS, Ersatz PE-Platten, usw).
Fall C: Die Anlage verfügt noch über Stirnhölzer. Das Stirnholz muss durch Stahlplatten mit PE-Abdeckung gemäss VBS-Reglement 51.065 ersetzt werden. Bis spätestens Ende 2024 ist alles Holz zu ersetzen. Bei Wartungsarbeiten sind Stirnhölzer / reine Stirnholzkugelfänge sofort zu ersetzen.

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Ist die Schiessanlage mit einem KFS ausgerüstet, das dem Stand der Technik entspricht, prüft der zuständige eidgenössische Schiessoffizier die Sicherheitsaspekte der Anlage und reicht seinen Rapport beim Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) ein. Das AMZ erteilt daraufhin die Betriebsbewilligung.

Kugelfänge

Beim Schiessbetrieb auf Jagdschiessanlagen, 300 m-, 50 m- oder 25 m- Kugelfängen und Kurzdistanzboxen gelangten durch die Geschosse bisher grosse Schadstoffmengen in die Umwelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Blei und Antimon. Am stärksten belastet ist der direkte Einschussbereich des Kugelfangs. Durch zersplitterte und abgeprallte Geschosse kann aber auch der Boden in der näheren Umgebung des Kugelfangs belastet sein. Teilweise wurde belastetes Kugelfangmaterial im Bereich der Kugelfänge verstossen oder in ehemalige Zeigergräben gefüllt.

Die durch den Schiessbetrieb belasteten Bereiche mit Bleigehalten von mehr als 300 mg/kg Blei sind im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen.

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Den Hauptteil der Belastung bei Kugelfängen bilden Blei und das ebenfalls in der Munition enthaltene Antimon. Der Anteil an Antimon ist zwar viel geringer als der an Blei (2 bis 5 Prozent der Gesamtlegierung), Antimon ist aber viel giftiger und löslicher als Blei. Diese Schwermetalle können über den Boden, über das Grundwasser oder über Oberflächengewässer in die Nahrungskette gelangen und die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen.

Im Bereich des Kugelfangs sind die Schwermetallbelastungen erfahrungsgemäss so hoch (in der Regel mehr als 2000 mg/kg Blei), dass Kugelfänge in einer Landwirtschaftszone bezüglich des Schutzgutes Boden sanierungsbedürftig sind. Entspricht die Schiessanlage dem Stand der Technik, kann mit der Sanierung bis zur Stilllegung der Anlage zugewartet werden. Gemäss angekündigter Revision des Umweltschutzgesetzes ist jedoch eine Sanierung bis 2040 einzuplanen. Sind jedoch die Schutzgüter Grundwasser oder Oberflächengewässer gefährdet, so muss die Anlage mit erhöhter Dringlichkeit saniert werden.

Sanierung

Kugelfänge werden nach einem standardisierten Vorgehen saniert. Beachten Sie dazu auch die AWEL-Vollzugshilfe und das Merkblatt zum Einsatz der XRF-Geräte. Das Sanierungsprojekt für eine Schiessanlagensanierung muss von einer Altlasten-Fachperson verfasst sein und sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

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Die Erhebung der Schadstoffbelastung im Bereich der Kugelfänge erfolgt mit XRF-Beprobungen nach Vorgaben des Merkblatts für XRF-Kartierung 2011. Die unkorrigierten Messresultate und die Referenzierungen sind beizulegen. Aus diesen Ergebnissen sind Kubatur-Schätzungen für das belastete Aushubmaterial vorzunehmen. Das Belastungsbild ist nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) auf einem georeferenzierten Plan darzustellen.

Ist die Schadstofferhebung bezüglich des Schutzgutes Boden erfolgt, müssen auch mögliche Einwirkungen auf andere Schutzgüter untersucht werden. In Bezug auf das Schutzgut Grundwasser sind dabei die AWEL-Vollzugshilfe und zusätzlich das Gefahrenabschätzungstool PlumBumRisk 1.0 zu verwenden.

Grundsätzlich muss das Mindestsanierungsziel von weniger als 1000 mg/kg Blei im Boden eingehalten werden. Dann kann der Kanton gemäss BAFU-Vollzugshilfe «VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen» VASA-Abgeltungen beantragen. Wenn ein mangelnder Rückhalt der Schadstoffe in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser gegeben ist, sind auch verschärfte Sanierungsziele abgeltungsberechtigt. In der Regel wird verfügt, dass die Anforderungen erfüllt sein müssen, um das Mindestsanierungsziel zu erreichen. Weitergehende Ziele, die gegebenenfalls nicht abgeltungsberechtigt sind, können von der Bauherrschaft jedoch jederzeit gesetzt werden. Zusätzliche Kosten müssen dann aber von ihr übernommen werden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über verschiedene Sanierungsziele, den entsprechenden Nutzen und die behördlichen Auflagen.

Sanierungsziel Auflagen und Nutzung Herkunft
weniger als 50 mg/kg Blei im Boden keine Auflagen, Löschung aus dem Kataster der belasteten Standorte (KbS) Richtwert  (Verordnung über Belastungen des Bodens,  VBBo)
weniger als 200 mg/kg Blei im Boden Eintrag in den Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV-Eintrag), Nahrungspflanzenanbau (Fruchtfolgeflächen) möglich, bei unbelastetem Untergrund (< 50 mg/kg Blei nach Abfall-Verordnung, VVEA) kann eine Löschung aus dem KbS erfolgen Prüfwert VBBo
bis 300 mg/kg Blei im Boden PBV-Eintrag, Beweidung und landwirtschaftliche Nutzung möglich (Nutzung mit möglicher direkter Bodenaufnahme), bei unbelastetem Untergrund (< 50 mg/kg Blei nach VVEA) kann eine Löschung aus dem KbS erfolgen Prüfwert VBBo
bis 1000 mg/kg Blei im Boden Mindestsanierungsziel, VASA-abgeltungsberechtigt, Standort bleibt als belastet im KbS eingetragen, Nutzungseinschränkungen Altlastenverordnung BAFU-Vollzugshilfe VASA-Abgeltungen 2020

Basierend auf den Erkenntnissen aus der Schadstofferhebung ist der Bereich der geplanten Aushubarbeiten entsprechend dem gesetzten Sanierungsziel auf einem georeferenzierten Plan darzustellen. Der Sanierungsperimeter muss sich nicht primär nach dem KbS-Eintrag richten, sondern kann über den KbS-Eintrag hinaus oder nur als Teilfläche darin definiert werden. Der KbS-Eintrag wird nach der ausgeführten Sanierung vom AWEL im GIS-Browser angepasst.

Die Bauherrschaft muss dafür sorgen, dass für die Behandlung, Verwertung und Entsorgung der Bauabfälle ein Entsorgungskonzept erstellt wird. Die Vorgaben des Merkblattes «Behandlungsregel für verschmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung» sind zu beachten. Übersteigt der Bleigehalt des zu entsorgenden Kugelfangmaterials 500 mg/kg, so sind 100 Prozent des Materials gemäss dem Stand der Technik zu behandeln. Anfallendes Blei und verwertbares kiesiges Material sind vollständig, das heisst zu 100 Prozent, zu verwerten. Es gibt keine Bagatellmenge und es wird nicht zwischen Boden und Untergrundmaterial unterschieden.

Nach erfolgten Sanierungsarbeiten und der damit verbundenen Abtragung von Boden- und Untergrundmaterial, muss die Bauherrschaft im Bereich der Sanierung wieder für einen geeigneten Bodenaufbau sorgen. Allfällig benötigte Profilierungsarbeiten, Rekultivierungen und Anpflanzungen (bei vorheriger Rodung) sind dabei aufzuzeigen.

Um VASA-Abgeltungen beantragen zu können, benötigt das AWEL eine möglichst detaillierte Kostenschätzung. Dabei sind insbesondere die Kosten für das gesetzte Mindestsanierungsziel aufzuzeigen.

Bei Sanierungskosten von mehr als 250 000 Franken ist zusätzlich das Formular «Deklaration der Aushubentsorgung nach VASA» des BAFU auszufüllen. 

Reichen Sie bitte das Sanierungsprojekt als Baugesuch bei der kommunalen Baubehörde Ihrer Gemeinde ein. Im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens nehmen dann alle betroffenen Fachstellen im Kanton dazu Stellung.

«Bereits sind 138 Kugelfänge saniert. 224 Kugelfänge sind noch zu sanieren. Verschiedene Kugelfänge werden derzeit überwacht. Durch die Kugelfang-Sanierungen wurden bisher mehr als 600 Tonnen reines Blei zurückgewonnen.»

AWEL, Februar 2022

Finanzierung

Sanierungen von Schiessanlagen können sehr teuer werden. Für Gemeinden oder Grundeigentümer ist die Frage der Finanzierung oft unklar. Im Folgenden werden die möglichen Kostenbeteiligungen von Bund und Kanton aufgezeigt.

VASA-Abgeltungen

Sanierungen von Schiessanlagen werden vom Bund mit Beiträgen aus dem VASA Altlasten-Fonds unterstützt. Nach aktueller Gesetzeslage werden die Sanierungen von 300 m-Schiessanlagen mit einem Pauschalbeitrag von 8000 Franken pro Scheibe unterstützt. Die übrigen Anlagen sowie alle Untersuchungen und Überwachungen werden mit einem Anteil von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt. Eine Änderung der Finanzierung ist per Ende 2023 angekündigt (Revision des Umweltschutzgesetzes). In der Regel stellt das AWEL vor der Sanierung ein Anhörungs- und Zusicherungsgesuch beim Bundesamt für Umwelt. Nach der Sanierung erfolgt das Gesuch um Auszahlung.

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Eine Übersicht über die Anrechenbarkeit gibt die BAFU-Vollzugshilfe «VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen».

Anrechenbar Nicht anrechenbar
Untersuchungsmassnahmen (Historische Untersuchung und Technische Untersuchung); Umtriebskosten (wie Verwaltungskosten des Grundeigentümers), Pachtzinsausfälle, Ernteausfälle, Landerwerb, Minderwerte von Grundstücken;
Ausarbeitung des Sanierungsprojekts und des Entsorgungskonzepts; Katasteraufnahme, Anpassungen von Richt- und Nutzungsplanungen, Schaffung von Organisationsstrukturen, Information der Öffentlichkeit und Politik, Massnahmen zur Folgenutzung laut Planung;
Baugenehmigung (zu den Sanierungsmassnahmen); Kapitalkosten, juristische Abklärungen und Gerichtskosten, Versicherungen;
ggfs. Aufwand für notwendige Rodungsmassnahmen; Zusätzlicher Aufwand für Massnahmen, welche z.B. ein strengeres Sanierungsziel als 1000 mg Pb/kg [TS] anstreben;
Probenahme und Analytik im Rahmen der Sanierung und der Nachkontrolle; Einbau von künstlichen Kugelfängen (KFS) oder von anderen, nicht für die altlastenrechtliche Sanierung erforderlichen baulichen Anlagen;
ggfs. Überwachungsmassnahmen; Abbruchkosten von oberirdischen Bauten ohne Altlastenrelevanz (Bauten, welche nicht wegen der Sanierung abgebrochen werden müssen);
Projektbezogene Labor-/Ingenieur-/Geologenleistungen (Projektplanung, Management und Sanierungs- bzw. Baubegleitung); Gebühren (mit Ausnahme der Baugenehmigung).
ggfs. notwendige temporäre Erschliessungen, Baueinrichtungen, Zwischenlager;  
Aufwand für den Arbeits- und Emissionsschutz;  
Bauarbeiten, Abbruchkosten (falls notwendig z.B. vom Zeigergraben), Dekontamination und Transporte im Rahmen der eigentlichen Sanierung;  
VVEA-konforme Entsorgung des belasteten Kugelfangmaterials unter Beachtung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a AltlV, respektive Behandlung in einer Bodenwaschanlage;  
Profilierung des Sanierungsperimeters, Rekultivierung und Anpflanzungen (auch von Bäumen im Falle von vorheriger Rodung), sofern diese Bestandteile des Sanierungskonzeptes bzw. Sanierungsprojektes sind.  

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Damit Sie ein VASA-Gesuch stellen zu können, müssen Sie folgende Unterlagen in elektronischer Form beim AWEL einreichen:

  • Sanierungsprojekt und Sanierungsbericht
  • nach der Sanierung sämtliche Rechnungskopien und Zahlungsnachweise
  • Muster Kostenzusammenstellung einer sanierten Schiessanlage

Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das AWEL, ob die Voraussetzungen für VASA-Abgeltungen erfüllt sind. Falls ja, stellt das AWEL ein Gesuch beim Bund. Wenn der Bund das Gesuch positiv beurteilt, zahlt er die Abgeltungen dem AWEL aus. Das AWEL leitet darauf die VASA-Abgeltungen abzüglich Gebühren an die Realleistungspflichtigen weiter.

Kostenverteilungsverfahren

In der Regel finanzieren die Gemeinden die Kosten der Schiessanlagensanierungen vor. Nach Abschluss der Sanierung kann die Gemeinde beim AWEL ein Gesuch um Kostenverteilung einreichen. Im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens werden die Kostenanteile der verschiedenen Verursacher eruiert. Für das militärische Schiessen kommt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf. Den Kostenanteil für das ausserdienstliche Schiessen (Obligatorisches) tragen Kanton und Gemeinde je zur Hälfte. Die Schiessvereine als Betreiber der Schiessanlagen sind für die Vereins- und Sportschiessen zuständig. Können diese ihren Kostenanteil nicht übernehmen, ist das zu deklarieren. Detaillierte Informationen zum Kostenverteilungsverfahren finden Sie im AWEL-Informationsblatt «Altlastenrechtliche Kostenverteilung bei Schiessanlagen im Kanton Zürich».

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Von der Gemeinde oder von den betroffenen Schiessvereinen sind dem AWEL folgende Unterlagen in elektronischer Form einzureichen:

Die Schusszahlen werden seit etwa 1990 von der Fachstelle Lärmschutz (FALS) erhoben und können auf Anfrage bei der FALS oder beim AWEL eingefordert werden. Diese Schusszahlen sind soweit möglich von der Gemeinde, dem Schützenverein, der Altlastenberaterin oder dem Altlastenberater zu ergänzen.

Hat auf der sanierten Schiessanlage auch das Militär geschossen, so müssen zusätzlich Belege wie z.B. Truppenbelegungen in der Gemeinde, Abrechnungen von WK-Einheiten etc. beim Kostenverteilungsgesuch beigelegt werden. Diese sind notwendig, damit das VBS einen allfälligen Kostenanteil akzeptiert und sich an den Kosten beteiligt.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Altlasten

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 39 73

Sekretariat


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Kontaktperson Ernst Aeschimann

E-Mail

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