Abgeltungen nach Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

Der Bund beteiligt sich finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Zur Finanzierung dieser Kosten hat er im Rahmen der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) einen Altlasten-Fonds geschaffen. Die Bundesbeteiligung wurde durch die Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) im Jahr 2025 neu geregelt.

Wann beteiligt sich der Bund?

Der Bund beteiligt sich mittels Abgeltungen aus dem Altlasten-Fonds der VASA finanziell an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von bestimmten Typen von belasteten Standorten, so namentlich:

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wenn nachgewiesen ist, dass auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle (Kehricht) abgelagert wurden.

Zweck / Massnahme
Voraussetzungen
Abgeltungssatz durch den Bund
Frist für Abschluss der Massnahme
Untersuchung nach 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr abgelagert 40% 31. Dezember 2032 
Untersuchung nach 31. Januar 1996, längstens bis 31. Januar 2001 Abfälle abgelagert 30%  31. Dezember 2032 
Überwachung, Sanierung  nach 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr abgelagert 40% 31. Dezember 2045 
Überwachung, Sanierung  nach 31. Januar 1996, längstens bis 31. Januar 2001 Abfälle abgelagert 30%  31. Dezember 2045 

wie zum Beispiel entsprechende 300m-Anlagen und Pistolenstände eines Schiessvereins oder einer Gemeinde.  

Zweck / Massnahme
Voraussetzungen
Abgeltungssatz durch den Bund
Frist für Abschluss der Massnahme
Untersuchung, Überwachung, Sanierung  keine Abfälle mehr seit 31. Dezember 2012 (bei Standorten in Grundwasserschutzzonen) / 31. Dezember 2020 (übrige Standorte) 40% 31. Dezember 2045

wenn die Belastungen direkt auf dem Gelände oder in unmittelbarer Umgebung von Kehrichtverbrennungsanlagen entstanden sind (beispielsweise durch Schlacke oder Asche). 

Zweck / Massnahme
Voraussetzungen
Abgeltungssatz durch den Bund
Frist für Abschluss der Massnahme
Untersuchung nach 1. September 2007 keine Abfälle mehr 40% 31. Dezember 2032
Überwachung, Sanierung  nach 1. September 2007 keine Abfälle mehr 40% 31. Dezember 2045

Typischerweise handelt es sich bei diesen Standorten um Brandübungsplätze von Feuerwehren oder um Areale von Grossbränden. 

Zweck / Massnahme
Voraussetzungen
Abgeltungssatz durch den Bund
Frist für Abschluss der Massnahme
Untersuchung nach 31. März 2027 keine PFAS-haltige Löschschäume mehr eingesetzt mehr UND Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten 40% 31. Dezember 2035  
Überwachung, Sanierung nach 31. März 2027 keine PFAS-haltige Löschschäume mehr eingesetzt mehr UND Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten 40% 31. Dezember 2045

Unterstützt werden Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und private Hausgärten,
deren Böden diffus mit Schadstoffen belastet sind.

Zweck / Massnahme
Voraussetzungen
Abgeltungssatz durch den Bund
Frist für Abschluss der Massnahme
 Sanierung  diffuse Bodenbelastungen UND keine Abgeltung aus anderem Grund 40% 31. Dezember 2060

Unterstützt werden Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Grünflächen, deren Böden diffus mit Schadstoffen belastet sind.

Zweck / Massnahme
Voraussetzungen
Abgeltungssatz durch den Bund
Frist für Abschluss der Massnahme
Untersuchung, Sanierung diffuse Bodenbelastungen UND keine Abgeltung aus anderem Grund 60% 31. Dezember 2060

Ferner richtet der Bund Abgeltungen aus dem Altlasten-Fonds der VASA aus für Standorte, die als belastet im Kataster der belasteten Standorte eintragen wurden, sich nach einer näheren Untersuchung aber als nicht belastet erwiesen haben, sogenannte Nieten.

Sowie für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, wenn der Verursacher oder die Verursacherin nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist und somit das Gemeinwesen (Kanton) die Kosten tragen muss.

Der Bund leistet die Abgeltungen nur, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind sowie dem Stand der Technik entsprechen. Zudem muss das altlastenrechtliche Verfahren gemäss Vorgaben des Bundes abgeschlossen sein. 

Was müssen Sie einreichen?

Damit Sie ein VASA-Gesuch stellen können, müssen Sie dem AWEL folgende Unterlagen in elektronischer Form einreichen:

  • Sämtliche Rechnungskopien und Zahlungsnachweise
  • Kontoverbindung/Einzahlungsschein

Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das AWEL, ob die Voraussetzungen für VASA-Abgeltungen erfüllt sind. Falls ja, stellt das AWEL ein Gesuch beim Bund. Wenn der Bund das Gesuch positiv beurteilt, zahlt er die Abgeltungen dem AWEL aus. Das AWEL leitet darauf die VASA-Abgeltungen abzüglich Gebühren für den eigenen Aufwand an die Realleistungspflichtigen weiter.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Altlasten

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 39 73

Sekretariat


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E-Mail

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