Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten

Bei untersuchungsbedürftigen belasteten Standorten muss genauer abgeklärt werden, ob sie schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt verursachen. Die Ergebnisse der Voruntersuchung bilden die Grundlage für die Beurteilung, welche Standorte überwacht oder saniert werden müssen.

Schritte der Altlastenbearbeitung

Die Altlastenbearbeitung erfolgt schrittweise in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümern, mutmasslichen Verursachern sowie den Fachleuten aus Privatwirtschaft, Forschung und Verwaltung. Das AWEL prüft im Einzelfall stets, ob weitere altlastenrechtliche Massnahmen erforderlich sind.

Zunächst beurteilt das AWEL, ob ein Standort belastet ist und trägt ihn in den Kataster der belasteten Standorte ein. Darauf stellt sich die Frage, ob von diesem Standort schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt ausgehen. Es muss also untersucht werden, ob der Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist.

Schritte der Altlastenbearbeitung
Schritte der Altlastenbearbeitung

Das AWEL empfiehlt, für alle Untersuchungen frühzeitig eine Altlastenfachperson beizuziehen. Verschiedene spezialisierte Firmen bieten entsprechende Dienstleistungen an. Eine Adressliste der Altlastenfachpersonen finden Sie beim Aushub-, Rückbau- und Recyclingverbandes Schweiz ARV.

Untersuchen

Bei einem untersuchungsbedürftigen Standort verlangt das AWEL innert angemessener Frist die Durchführung einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung. Die Anforderungen an eine Voruntersuchung sind im Merkblatt Voruntersuchungen an belasteten Standorten im Kanton Zürich zusammengestellt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Als Standortinhaber/in beauftragen Sie eine Altlastenberaterin oder einen Altlastenberater damit, die historische Untersuchung und das Pflichtenheft für die technische Untersuchung zu erstellen. Dieses reichen Sie dem AWEL zur Genehmigung ein. In der Voruntersuchung ermittelt die Altlastenberaterin oder der Altlastenberater Ursachen für die Belastung, die vorhandenen Schadstoffe, ihre Lage und ihr Ausmass. Zudem werden Aussagen über die Freisetzungsmöglichkeiten der Schadstoffe und deren möglichen Einwirkungen auf die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft gemacht. Mögliche Gefährdungen der Umwelt werden in einer Gefährdungsabschätzung zusammengefasst.

In einem ersten Schritt reichen Sie dem AWEL eine historische Untersuchung und das Pflichtenheft für die technische Untersuchung des untersuchungsbedürftigen Standortes ein. Darin kann auch schon das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Sondierbohrungen und Pumpversuche gemäss Art. 70 des Wasserwirtschaftsgesetzes enthalten sein.

Das AWEL nimmt dazu mit Verfügung Stellung. Nach der technischen Untersuchung reichen Sie dem AWEL den Bericht zur Voruntersuchung. Auch dazu nimmt das AWEL mit Verfügung Stellung.

Abhängig davon, ob vom Standort schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt ausgehen, beurteilt das AWEL den Standort nach der Voruntersuchung neu als:

  • weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig; in diesem Fall endet das altlastenrechtliche Verfahren.
  • überwachungsbedürftig; hier ordnet das AWEL eine Überwachung an.
  • sanierungsbedürftig; der nächste Schritt ist die Detailuntersuchung.
  • in Ausnahmefällen zeigt die Voruntersuchung, dass der Standort entgegen den Erwartungen gar nicht mit Abfällen belastet ist und damit aus dem Kataster der belasteten Standorte (KbS) entlassen werden kann.

In jedem Fall führt das AWEL den KbS nach.

Ziel des AWEL ist es, in den nächsten Jahren alle Untersuchungen der untersuchungsbedürftigen Standorte abzuschliessen. Dies als Entscheidungsgrundlage, welche Standorte überwacht oder saniert werden müssen.

Überwachen

Ein überwachungsbedürftiger, belasteter Standort weist ein hohes Gefährdungspotenzial auf. Mit der Überwachung wird sichergestellt, dass ein allfälliger Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt wird und die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden können, damit keine weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten. Die Überwachung muss solange durchgeführt werden, bis die Überwachungsbedürftigkeit behoben ist.

 

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Basierend auf den Resultaten der Voruntersuchung lassen Sie als Standortinhaber/in ein Überwachungskonzept erarbeiten. Dieses legt fest, welche Schadstoffe in welchen Messstellen wie häufig gemessen werden und berücksichtigt dabei alle betroffenen Schutzgüter. Sie reichen es dem AWEL zur Genehmigung ein.

Zuerst reichen Sie dem AWEL ein Überwachungskonzept ein. Das AWEL nimmt dazu mit Verfügung Stellung. Nach Abschluss der im Konzept festgelegten Messungen erstellt die Altlastenberaterin oder der Altlastenberater einen Überwachungsbericht und reicht ihn zur Beurteilung beim AWEL ein. Auch dazu nimmt das AWEL mit Verfügung Stellung.

Die Überwachungsdaten werden durch die Altlastenberaterin oder den Altlastenberater im Altlasten-Monitoring-Tool UmweltPlus des Kantons Zürich erfasst. 

Zeigt die Überwachung, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einem Sanierungsbedarf zu rechnen ist, beurteilt das AWEL den Standort neu als «weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig» und führt den Kataster der belasteten Standorte entsprechend nach. Hier endet das altlastenrechtliche Verfahren.

Muss anhand der Schadstoffkonzentrationen und der Standorteigenschaften davon ausgegangen werden, dass es sich beim belasteten Standort um eine Altlast handelt, beurteilt das AWEL den Standort neu als «sanierungsbedürftig», ordnet eine Detailuntersuchung an und führt den Kataster der belasteten Standorte entsprechend nach.

Sanieren

Ein sanierungsbedürftiger, belasteter Standort (eine «Altlast» im rechtlichen Sinn) verursacht schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt oder es besteht die konkrete Gefahr, dass solche Einwirkungen entstehen. Altlasten müssen deshalb innerhalb einer angemessenen Frist saniert und bis nach Abschluss der Sanierung überwacht werden.

«Im Kanton Zürich wurden bisher insgesamt 264 Altlasten saniert, das heisst Ablagerungs- und Betriebsstandorte - inklusive Kugelfängen - sowie Unfallstandorte.»

AWEL, Februar 2022

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Nach der Voruntersuchung oder auch nach der Überwachung kann sich herausstellen, dass ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist. Um die Ziele und die Dringlichkeit einer Sanierung beurteilen zu können, muss eine Detailuntersuchung erarbeitet werden. Sie enthält detaillierte Angaben über die vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe, deren Einwirkungen auf die Umwelt und die gefährdeten Umweltbereiche und eine auf diesen Angaben basierende Gefährdungsabschätzung.

Auf die Detailuntersuchung folgen ein Variantenstudium, ein Sanierungsprojekt sowie ein Ausführungskonzept. Sie beschreiben die geplanten Sanierungsmassnahmen, das konkrete Vorgehen, die zu erwartenden Abfälle und die dafür vorgesehenen Entsorgungswege, die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt und die nach der Sanierung durchzuführenden Kontrollmassnahmen.

Im Kanton Zürich sind Sanierungsprojekte als Baugesuch bei der kommunalen Baubehörde einzugeben. Das gewährleistet, dass alle betroffenen Fachstellen im Kanton zum Sanierungsprojekt Stellung nehmen können.

Nach Abschluss der Arbeiten muss dem AWEL ein Sanierungsbericht mit einer Beschreibung des Sanierungserfolgs und eventueller Restbelastungen eingereicht werden. Die detaillierten Angaben zur Sanierung erfasst der/die mit den Arbeiten beauftragte Altlastenberater/in in der vom Bundesamt für Umwelt zur Verfügung gestellten Datenbank der sanierten Altlasten der Schweiz SanDat.

Zuerst reichen Sie dem AWEL ein Pflichtenheft zur Detailuntersuchung ein. Darin enthalten ist auch ein Überwachungskonzept. Das AWEL nimmt dazu mit Verfügung Stellung. Nach Abschluss der darin festgelegten Massnahmen erstellt die Altlastenberaterin oder der Altlastenberater einen Bericht zur Detailuntersuchung und reicht ihn zur Beurteilung beim AWEL ein. Auch dazu nimmt das AWEL mit Verfügung Stellung.

Darauf müssen Sie dem AWEL ein Variantenstudium, ein Sanierungsprojekt und ein Ausführungskonzept zur Genehmigung einreichen. 

Nach Abschluss der Sanierung reichen Sie dem AWEL den Sanierungsbericht ein. Auch dazu nimmt das AWEL mit Verfügung Stellung.

Eine Sanierung ist erst abgeschlossen, wenn die widerrechtlichen Einwirkungen auf die Umwelt langfristig und nachhaltig unterbunden sind. Nach der Sanierung, die mit einer Überwachung begleitet wird, muss die Erfolgskontrolle zeigen, dass die Sanierungsziele erreicht wurden. Aufgrund des Sanierungsberichts führt das AWEL den Kataster der belasteten Standorte (KbS) nach und beurteilen den Standort neu als:

  • überwachungsbedürftig; hier ordnet das AWEL eine weitere Überwachung an.
  • belastet, aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig; in diesem Fall endet das altlastenrechtliche Verfahren.
  • unbelastet, da sämtliche Belastungen vom Standort entfernt wurden. Hier wird der Standort aus dem KbS gelöscht.

Schädliche Einwirkungen auf Wasser, Boden und Luft werden nach dem Stand der Technik beseitigt. Dies ist ein wichtiger Beitrag, um der Bevölkerung im Kanton Zürich eine gesunde und attraktive Umwelt zur Verfügung zu stellen und Ressourcen zu schonen.

Kosten

Bei untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftigen Standorten sind in der Regel die Standortinhaberinnen und -inhaber (Grundstückeigentümerinnen, Baurechtsnehmer, Mieterinnen, Pächter) verpflichtet, die erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahmen durchzuführen. Diese so genannten Realleistungspflichtigen müssen die Massnahmen vorfinanzieren.

Nach Abschluss der Massnahmen können die angefallenen Kosten auf die verschiedenen Verursacher verteilt werden. Dies wird durch das AWEL mit einer Kostenverteilungsverfügung erledigt. Unter bestimmten Umständen beteiligt sich auch der Bund finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten mit Beiträgen aus dem extra für diesen Zweck geschaffenen VASA-Fonds.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Altlasten

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
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Kontaktperson Jörg Egestorff

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