Steuerwissen für Privatpersonen

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Steuern und Steuerpflicht im Kanton Zürich.

Einkünfte

Erwerbsersatz

Den erhaltenen Erwerbsersatz haben Sie als Einkommen zu versteuern.

Feuerwehrsold

Wurde Ihnen Sold für die Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr ausbezahlt, können Sie bei der direkten Bundessteuer 5300 Franken und bei den Staats- und Gemeindesteuern 8300 Franken abziehen.

Gewinnspiele

Haben Sie in einem Schweizer Casino einen Gewinn erzielt, ist dieser steuerfrei. 

Ihre Gewinne aus Online- und Grossspielen sind bis zum Betrag von Fr. 1'033’000 steuerfrei, sofern diese Spiele in der Schweiz zugelassen sind. 

Ihre Gewinne aus Kleinspielen, wie z. B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten sind steuerfrei, wenn diese Spiele nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden. 

Ihre Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis 1000 Franken steuerfrei. Grössere Gewinne, auch Naturalpreise (z. B. ein Auto) sind vollumfänglich zu versteuern. 

Haben Sie Gewinne aus in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen erzielt, sind diese vollumfänglich zu versteuern. 

Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Pokerspielen ist zwischen Hobby-Pokerspielern und professionellen Pokerspielern zu unterscheiden. 

IV-Nachzahlungen

Erhalten Sie IV-Nachzahlungen sind diese im Jahr der Auszahlung unter Ziff. 5.5 der Steuererklärung zu deklarieren. Diese Nachzahlungen werden jedoch zu einem verminderten Satz besteuert.

Familienzulagen

Familien- und Kinderzulagen sind steuerbar. Sofern diese Zulagen nicht bereits in Ihrem Lohnausweis enthalten sind, deklarieren Sie diese unter Ziffer 3.4 Ihrer Steuererklärung.

Lehrlingslohn

Solange Sie minderjährig sind, haben Sie den in der Lehre erzielten Lohn in der Steuererklärung Ihrer Eltern nicht anzugeben. Diese Praxis wird angewandt, weil nach allen Abzügen kaum mehr steuerbares Einkommen von Ihrem Lehrlingslohn verbleibt.

Nebenerwerb

Üben Sie bezahlte Nebenerwerbe aus, deklarieren Sie diese Einkünfte unter Ziffer 1.2 der Steuererklärung. Als Berufsauslagen wird in der Regel die Nebenerwerbspauschale in Abzug gebracht.

Stipendien

Stipendien unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Nicht steuerpflichtig sind Stipendien, wenn die empfangene Person bedürftig, die Beiträge von privat- oder öffentlich-rechtlichen Institutionen mit Unterstützungsabsicht geleistet werden und die Leistung unentgeltlich, d.h. ohne Erbringung einer Gegenleistung, erfolgt.

Sozialhilfegelder

Beziehen Sie Unterstützungsleistungen, wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen oder Gemeindezuschüsse, sind diese nicht zu deklarieren, da sie steuerfrei sind.

Prämienverbilligungen

Erhalten Sie individuelle Prämienverbilligungen, prüfen Sie bitte, ob diese bereits auf der Prämienbescheinigung ihrer Krankenkasse ausgewiesen sind. Sind sie nicht aufgeführt, geben Sie Ihre Prämienverbilligungen im Formular Versicherungsprämien Ziffer A.6 an.

Untermiete

Erzielen Sie aus Untermiete einen Erlös, der höher als die Hauptmiete ist, haben Sie den Mehrertrag zu versteuern.

Private Leibrenten und Verpfründungen sowie ausländische Leibrentenversicherungen

Bis und mit Steuerperiode 2024 waren Leibrenten und Verpfründungen zu 40% steuerbar. Ab dem 1.1.2025 wird der steuerbare Ertragsanteil infolge einer Gesetzesanpassung für jedes Steuerjahr gesondert ermittelt. Den hierfür notwendigen Berechnungssatz publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV jeweils in den ersten Wochen des Folgejahres, weil erst dann alle notwendigen Berechnungsgrundlagen bekannt sind. Für die Steuerperiode 2025 steht der definitive Berechnungssatz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Hilfsweise kann auf den von der ESTV provisorisch ermittelten Berechnungssatz von 7% abgestellt werden. Der definitive Berechnungssatz wird baldmöglichst an dieser Stelle publiziert. 

Falls Sie für die Steuerperiode 2026 eine unterjährige Steuererklärung einreichen müssen, können Sie für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils hilfsweise ebenfalls auf den (provisorischen) Berechnungssatz für die Steuerperiode 2025 abstellen. 

Sollte sich der für das Ausfüllen der Steuererklärung verwendete Berechnungssatz im Nachhinein als nicht korrekt erweisen und ist die Veranlagung bereits erfolgt, kann eine Berichtigung beantragt werden. 

Leibrenten Berechnungsformel Ertrag
Leibrenten Berechnungsformel Ertrag

Abzüge

AHV-Beiträge

Die persönlichen AHV-Beiträge, welche nicht bereits im Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aber bei einer allfälligen Erwerbsausfallentschädigung berücksichtigt sind, können Sie in Ihrer Steuererklärung unter Ziffer 16.1 abziehen (beispielsweise bei einer vorzeitigen Pensionierung oder bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit).

Arbeitszimmer

Erledigen Sie auf Verlangen Ihres Arbeitsgebers regelmässig einen wesentlichen Teil der Arbeit zu Hause, können Sie bei den Berufsauslagen einen  Arbeitszimmerabzug geltend machen. Der benutzte Raum muss jedoch zur Hauptsache beruflichen Zwecken dienen. Als Beweismittel müssen Sie der Steuererklärung ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin oder des  Arbeitgebers beilegen.

Der Abzug kann nicht mit der Berufskostenpauschale von 3 Prozent des Nettolohns kombiniert werden. Wer also den Abzug geltend machen will, muss anstelle der Pauschale seine effektiven übrigen Berufskosten geltend machen.

Zudem können die wegen des Arbeitszimmers wegfallenden Weg- und Verpflegungsmehrkosten nicht mehr abgezogen werden.

Kein Abzug ist zulässig, soweit Spesenvergütungen des Arbeitgebers die Kosten für das Arbeitszimmer abdecken.

Die Berechnung des Arbeitszimmerabzugs erfolgt gleich wie beim Unternutzungsabzug (vergleiche ZStB Nr. 21.2).

Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen und anderen Mitarbeitern flexible Arbeitsplätze zur Verfügung, können Sie in der Regel keinen Arbeitszimmerabzug geltend machen.

Geschäftsfahrzeug mit privater Nutzung

Der im Lohnausweis auszuweisende Privatanteil für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beträgt monatlich 0.9% respektive jährlich 10.8% des Kaufpreises ohne MWST. Dadurch entfällt die Deklaration eines Naturallohns für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg als übriges Einkommen. Bei Vorliegen eines Geschäftsfahrzeugs können ferner keine Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.

Erhöhter Verpflegungsmehrkostenabzug infolge Schichtarbeit 

Der erhöhte Verpflegungsmehrkostenabzug kann trotz Beiträgen des Arbeitgebers an die Verpflegung bzw. der Möglichkeit der Kantinenverpflegung beansprucht werden, wenn Schichtarbeit geleistet wird. Als Schichtarbeit gilt dabei die durchgehende, mindestens achtstündige Schicht- oder Nachtarbeit. Die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit (wie bspw. im Schichtdienst in Spitälern) wird der Schichtarbeit nur gleichgestellt, wenn zwei Hauptmahlzeiten infolge der Arbeitstätigkeit nicht zu Hause eingenommen werden können. 

Stellensuche

Hatten Sie während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Auslagen für Bewerbungen, können Sie diese Auslagen nicht abziehen. Fallen aber während dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern Kosten für Bewerbungen an, machen Sie den Pauschalabzug für Berufsauslagen geltend. Ziehen Sie statt der Pauschalabzüge höhere, tatsächliche Kosten ab, weisen Sie bitte diese Kosten mit Belegen als Beilage zur Steuererklärung nach.

Arbeitskleider

Hatten Sie Aufwendungen für Arbeits- und Berufskleider, sind diese Aufwendungen grundsätzlich in der Pauschale für Berufsauslagen enthalten. Ein zusätzlicher Abzug ist nur möglich, sofern die Arbeitsbekleidung ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt werden kann (Ausschluss der privaten Nutzungsmöglichkeit wie beispielsweise bei spezieller Schutzkleidung) und die effektiven Kosten die Berufskostenpauschale übersteigen.

Aus- und Weiterbildungskosten

Sind Ihnen bei einer berufsorientierten Aus-, Weiterbildung oder Umschulung Kosten entstanden, können Sie diejenigen Kosten, die Sie selber tragen mussten (d. h. abzüglich Beiträge Dritter wie Arbeitgeber, Bund, Branchenverbände etc.) bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken abziehen.

Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu beachten:

  • ein Abschluss auf Sekundarstufe II, z. B. Matura oder Berufslehre, muss vorliegen

oder

  • das 20. Lebensjahr muss vollendet sein und es darf sich nicht um Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handeln.

Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens (Vermögensverwaltungskosten)

Unter den Vermögensverwaltungskosten kann entweder ein Pauschalabzug von 3‰ des Wertschriftenbestandes (ohne Guthaben auf Bankkonten, Darlehen, Treuhandguthaben, Festgelder sowie Beteiligungen an eigenen Gesellschaften) oder ein Abzug von tatsächlichen Kosten getätigt werden. Eine Kumulation der beider Abzugsformen ist nicht zulässig. Die Abzugsmöglichkeiten werden in der folgenden Weisung präzisiert: 

Kinderkrippe / Abzug für fremdbetreute Kinder

Der Kinderdrittbetreuungskostenabzug erlaubt die Absetzung der nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person lebt. Der Maximalabzug beträgt pro Kind CHF 25'000.

Die Voraussetzungen für einen Abzug sind in der Wegleitung zur Steuerklärung unter Ziffer 16.6 aufgeführt.

Ausbildungskosten der Kinder

Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der Kinder gelten als Lebenshaltungskosten. Lebenshaltungskosten sind nicht abzugsberechtigt. Ebenso sind Kosten für Sportkurse, Ferienlager,  Spielgruppen, Nachhilfeunterricht, Sprachschulen etc. nicht zum Abzug zuzulassen, weil die Kinderabzüge unter Ziffer 24.1 der Steuererklärung diese Kosten abdecken.

Krankheits-, Unfall-, und behinderungsbedingte Kosten

Pauschalen bei den Krankheits- und Unfallkosten

Unter Krankheits- und Unfallkosten können Sie nur für eine andauernde, lebensnotwendige Diät eine Pauschale geltend machen, sofern dadurch Mehrkosten entstehen (z.B. bei Zöliakie). Der Pauschalabzug beträgt 2’500 Franken. Bei Diabetes fallen in der Regel keine Mehrkosten an, weswegen kein Pauschalabzug zulässig ist. 

Pauschalen bei den behinderungsbedingten Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten sind folgende Pauschalen möglich:

  • 2500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
  • 5000 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
  • 7500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
  • Gehörlose: 2500 Franken
  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen: 2500 Franken.

Diese Aufzählung ist abschliessend.

Krankheitskosten

Im Formular Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten können Sie Aufwendungen für mehrere Personen geltend machen. Die Kosten haben Sie zusammenzuzählen und gesamthaft im Formular einzutragen. Dabei können Eltern auch Kosten von volljährigen Kindern geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kinder noch in beruflicher Erstausbildung sind, sie aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen sind und die Kosten von den Eltern bezahlt wurden.

Spieleinsätze

Von Gewinnen aus nicht steuerfreien Geldspielen können Sie 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken als Einsatzkosten abziehen. Von Gewinnen aus Online-Spielen können Sie die tatsächlich bezahlten Einsätze, höchstens 25'000 Franken geltend machen.

Sonderabzug

Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten können Sie den Sonderabzug geltend machen. Als Erwerbstätigkeit gilt auch erhaltener Erwerbsersatz (beispielsweise Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld).

Sämtliche Berufsauslagen, die Beiträge an die Säule 3a sowie der Sonderabzug zusammen dürfen jedoch das gesamte Erwerbseinkommen nicht übersteigen.

Sozialabzug

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der jeweiligen Steuerperiode massgebend (bei ganzjähriger Steuerpflicht also am 31.12.). Es gilt das Stichtagsprinzip.  

Endet die berufliche Erstausbildung des Kindes, dessen Unterhalt Sie bestreiten, vor dem Stichtag, kann in der betreffenden Steuerperiode kein Kinderabzug mehr geltend gemacht werden. 

Spenden

Für die Festlegung in welcher Steuerperiode ein Abzug gemacht werden kann, ist der Zahlungszeitpunkt massgebend. Abzugsfähig sind nur Spenden an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz. Die Liste mit den steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich finden Sie hier.

Kosten Erstellung Steuererklärung

Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung können nicht abgezogen werden.

Kosten Pflegeheim 

Sind Kosten für das Pflegeheim angefallen, können diese je nach Pflege-/BESA-Stufe wie folgt in Abzug gebracht werden. 

Pflege-/BESA-Stufen 1-3: 

Die selbstgetragenen Pflegekosten (ohne Anteil Gemeinwesen und Krankenkasse) können Sie innerhalb der Krankheits- und Unfallkosten in Abzug bringen. Die Kosten für Betreuung und Hotellerie sind nicht abzugsfähig. 

Pflege-/BESA-Stufen 4 und höher: 

Sie können die selbstgetragenen Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegekosten innerhalb der behinderungsbedingten Kosten in Abzug bringen. Von diesen Kosten muss ein Anteil für die steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (Fr. 2'000 pro Monat) und die allfällig erhaltene Hilflosenentschädigung in Abzug gebracht werden. Sowohl auf dem Hilfsblatt als auch in der online Steuererklärung finden Sie dafür die entsprechenden Felder, welche ausgefüllt werden können. 

Unterstützungszahlungen ins Ausland

Haben Sie Unterstützungszahlungen ins Ausland geleistet, weisen Sie diese Zahlungen anhand von Post- oder Bankbelegen nach. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein.

Umzugskosten

Die Ihnen bei einem Umzug entstandenen Kosten sind private Lebenshaltungskosten und können steuerlich nicht abgezogen werden.

Versicherungsprämienabzug

Geben Sie im Laufe der Steuerperiode Ihre Erwerbstätigkeit auf, haben aber noch bis zur Erwerbsaufgabe Beiträge an die 2. Säule geleistet, können Sie nur den tieferen (kleineren) Versicherungsprämienabzug geltend machen.

Schuldzinsen

Der Schuldzinsenabzug ist begrenzt. Der Höchstabzug setzt sich aus den Wertschriften- und Liegenschaftserträgen, Eigenmietwert und weiteren 50'000 Franken zusammen. Dabei sind die Bruttoerträge, d. h. die Erträge vor Abzug der Gewinnungskosten, zu berücksichtigen bzw. zusammenzuzählen.

Leasingkosten

Ein Leasingvertrag stellt keinen Kreditvertrag dar. Leasingkosten sind keine Schuldzinsen und daher nicht abzugsfähig.

Wochenaufenthalter

Als anerkannter Wochenaufenthalter können Sie als Berufsauslagen zusätzlich abziehen:

  • Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim Abendessen 3’200 Franken (sofern keine Kochmöglichkeit am auswärtigen Wohnort zur Verfügung steht)
  • Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (ortsübliche Miete)
  • Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei gelten die Höchstabzüge: Direkte Bundessteuer 3’000 Franken, Staats- und Gemeindesteuern 5’000 Franken.

Der Wochenaufenthaltsort ist so zu wählen, dass der Arbeitsort zu Fuss oder zumindest mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln zu erreichen is. Es können keine zusätzlichen Fahrkosten zwischen dem Wochenaufenthalts- und dem Arbeitsort geltend gemacht werden.

Private Leibrenten und Verpfründungen

Bis und mit Steuerperiode 2024 konnten einheitlich 40% der bezahlten Leibrenten und Verpfründungen in Abzug gebracht werden. Ab dem 1.1.2025 wird der abzugsfähige Ertragsanteil infolge einer Gesetzesanpassung für jedes Steuerjahr gesondert ermittelt. Den hierfür notwendigen Berechnungssatz publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV jeweils in den ersten Wochen des Folgejahres, weil erst dann alle notwendigen Berechnungsgrundlagen bekannt sind. Für die Steuerperiode 2025 steht der definitive Berechnungssatz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Hilfsweise kann auf den von der ESTV provisorisch ermittelten Berechnungssatz von 7% abgestellt werden. Der definitive Berechnungssatz wird baldmöglichst an dieser Stelle publiziert.

 Falls Sie für die Steuerperiode 2026 eine unterjährige Steuererklärung einreichen müssen, können Sie für die Berechnung des abzugsfähigen Ertragsanteils hilfsweise ebenfalls auf den Berechnungssatz für die Steuerperiode 2025 abstellen.

Sollte sich der für das Ausfüllen der Steuererklärung verwendete Berechnungssatz im Nachhinein als nicht korrekt erweisen und ist die Veranlagung bereits erfolgt, kann eine Berichtigung beantragt werden. 

Leibrenten Berechnungsformel Abzug
Leibrenten Berechnungsformel Abzug

Vermögen

Freibetrag

Der Kanton Zürich kennt keinen Freibetrag beim Vermögen. Das steuerbare Vermögen gemäss Steuererklärung bildet die Berechnungsgrundlage. Eine Besteuerung tritt jedoch erst bei einem steuerbaren Vermögen von 80'000 Franken bei Alleinstehenden und bei 159'000 Franken bei Verheirateten ein. 

Leasing

Ihr geleastes Fahrzeug ist nicht im Vermögen aufzuführen, weil Sie nicht Eigentümer des Fahrzeuges sind. Benützen  Sie Ihr geleastes Fahrzeug für den Arbeitsweg, kreuzen Sie bitte im Formular Berufsauslagen in Ziffer 1.3 das Feld «geleastes Fahrzeug» an.

Konkubinat

Bei einem gemeinsamen Konto führen Sie und Ihr Partner je den eigenen Anteil am Kapital und Ertrag im eigenen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf.

Patenkind

Konten von Patenkindern haben die Kontoinhaber zu versteuern. Lautet das Konto auf das Patenkind, versteuern dessen Eltern das Konto bis zur Volljährigkeit.

Motorfahrzeug

Deklarieren Sie Ihr privates Motorfahrzeug mit dem aktuellen Verkehrswert. In der Regel beträgt die Wertminderung pro Jahr 40 Prozent des Restwertes.

Kryptowährungen

Haben Sie Kryptowährungen als Guthaben, deklarieren Sie diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sofern kein gewerbsmässiger Handel besteht, haben Kursgewinne oder -verluste keinen Einfluss auf das Einkommen.

Falls Sie Kryptowährungen besitzen, welche Sie mittels Mining erwirtschaftet haben, erzielen Sie in diesem Umfang steuerbares Einkommen. In diesem Fall legen Sie bitte der Steuererklärung eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben bei.

Den Nachweis des Vermögens in Kryptowährung können Sie grundsätzlich mit einem Ausdruck des Jahresendbestandes der digitalen Brieftasche (Wallet) erbringen.

In der Kursliste der eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Steuerwerte der wichtigsten Kryptowährungen publiziert.

Liegenschaften

Liegenschaftenunterhalt & Verwaltungskosten

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie die Unterhaltskosten, die Betriebskosten einschliesslich der Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte geltend machen.   

Sie können in der jeweiligen Steuerperiode die gesamten angefallenen abzugsfähigen Kosten geltend machen, auch wenn diese den Eigenmietwert oder die Mieterträge übersteigen.  

Bei Liegenschaften im Privatvermögen, die überwiegend privat genutzt werden, haben Sie die Möglichkeit anstelle der effektiven Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20 Prozent des deklarierten Eigenmietwertes oder Bruttomietertrages pro Jahr geltend zu machen. Bei Wahl der Pauschale können Sie mit Ausnahme der Baurechtszinsen keine weiteren Kosten mehr abziehen.  

Die Kosten können entweder im Zeitpunkt der Rechnungszahlung oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung in Abzug gebracht werden. An der einmal getroffenen Wahl ist jedoch festzuhalten.  

Weitere Informationen zur Ausnahmeregelung in Bezug auf Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau finden Sie im Merkblatt ZStB-Nr. 30.3. 

Abwassergebühren

Bei selbstgenutzten Liegenschaften können Sie die Abwassergebühren, inklusive Grundgebühren, nicht abziehen.

Anschlussgebühren

Als Grundeigentümer von vermieteten oder selbstgenutzten Liegenschaften können sie die einmaligen Beiträge, wie Kabelanschlussgebühren für Fernsehen und Radio sowie Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Gas usw. nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehen.

Erneuerungsfonds

Die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds können Sie als Liegenschaftsunterhalt abziehen. Soweit Sie die Unterhaltspauschale geltend machen, sind damit auch allfällige Einlagen in den Erneuerungsfond des betreffenden Jahres abgedeckt. Ihre Anteile am Erneuerungsfond und die Erträge daraus führen Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf.

Abzug von Unterhaltskosten bei Miteigentum

Besitzen Sie eine Liegenschaft im Miteigentum und sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Miteigentümer steuerpflichtig (z.B. beim Konkubinat) können Sie die Unterhaltskosten nach Ihrer Miteigentumsquote in Abzug bringen.

Baukreditzinsen

Bei den Staats- und Gemeindesteuern können Sie Baukreditzinsen für Liegenschaften im Privatvermögen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gelten solche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Anlagekosten.

Unternutzung

Sind die Voraussetzungen für einen Unternutzungsabzug bei einer selbstbewohnten Liegenschaft gegeben, dürfen Sie diesen Abzug beantragen.

Neuerwerb

Erwerben Sie im Laufe der Steuerperiode eine Liegenschaft, versteuern Sie den Eigenmietwert in dieser Periode erst ab Datum der Handänderung.

Haben Sie eine renovationsbedürftige Liegenschaft erworben und kann der Bezug nach erfolgter Handänderung wegen Unbewohnbarkeit nicht unmittelbar erfolgen, deklarieren Sie den Eigenmietwert erst ab Einzugsdatum.

Anzahlungen bei Liegenschaftenkauf

Haben Sie Anzahlungen für Wohneigentum geleistet, deklarieren Sie diese unter Ziffer 30.6 der Steuererklärung als Vermögen.

Liegenschaftenbewertung

Gültig ist die «Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026».

Informationen zur Bewertung der Liegenschaften im Kanton Zürich ab 1. Januar 2026

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 28. August 2024 die Weisung LNB 2026 erlassen. Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Januar 2026.

Die Steuerpflichtigen erhalten die neue Liegenschaftenbewertung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert gültig ab 01.01.2026) anfangs 2027 vom Steueramt der Gemeinde zugestellt.

Mit den neuen Bewertungen werden die Vorgaben der Steuergesetze und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. Allfällige Einwendungen gegen die festgelegten Werte können die Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen des Einschätzungsverfahrens der Steuerperiode 2026 geltend machen.

Liegenschaften im Bau

Bei einem im Bau begriffenen Haus ist zum Landpreis 60 Prozent der bereits investierten Baukosten zuzuschlagen und der entsprechende Wert ist als Liegenschaftsvermögen zu deklarieren.

Liegenschaft in anderem Kanton

Besitzen Sie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen in anderen Kantonen, können Sie sowohl den Eigenmietwert als auch den Vermögenssteuerwert des Liegenschaftenkantons übernehmen.

Repartitionswert

Die Kantone wenden für die Bewertung der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsregeln an. Damit eine korrekte Verteilung der Schulden und Schuldzinsen vorgenommen werden kann, wird der Repartitionswert herangezogen. Der Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar. Um den Repartitionswert zu berechnen, ist dieser mit dem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu vervielfachen.

Wohneigentum Ausland

Wenn Sie Liegenschaften im Ausland besitzen, führen Sie diese im Vermögen und die Erträge daraus bei den Einkünften auf. Das Steueramt wird aufgrund der Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen.  

Wird eine Liegenschaft im Ausland selbstgenutzt, so ist für diese ein Eigenmietwert anzugeben. Dieser beträgt für Häuser 3.5% des Steuerwertes der Liegenschaft und für Wohnungen / Stockwerkeinheiten 4.25% des Steuerwertes der Liegenschaft. 

Verluste aus ausländischen Liegenschaften

Ab der Steuerperiode 2021 werden die Verluste aus ausländischen Liegenschaften (sogenannte Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse) nur noch satzbestimmend berücksichtigt und nicht mehr mit dem steuerbaren Einkommen in der Schweiz verrechnet.

Nutzniessung

Besitzen Sie Liegenschaften, die mit einer Nutzniessung belastet sind, sind diese Liegenschaften grundsätzlich vom Nutzniesser zu versteuern. 

Säule 3a

Voraussetzung

Voraussetzung um Einzahlungen in die Säule 3a machen zu können, ist das Erzielen eines AHV-pflichtigen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens. Als Ersatzeinkünfte gelten auch Arbeitslosenentschädigungen.

Einkauf

Wurde während der relevanten Steuerperiode der Maximalbeitrag an die Säule 3a geleistet, kann zusätzlich ein Einkauf in Höhe des kleinen Maximalabzugs getätigt werden, sofern in den 10 vorherigen Steuerperioden ein Säule 3a Beitrag zwar zulässig gewesen wäre, dieser aber nicht/nicht vollständig geleistet wurde. Dabei kann aber immer nur die Beitragslücke einer Steuerperiode gefüllt werden. Wurde in den Steuerperioden mit Beitragslücken Beiträge geleistet, so reduziert sich der mögliche Einkauf um den entsprechenden Betrag. Die Möglichkeit eines solchen Einkaufs steht für sämtliche Steuerperioden ab 2025 offen. Für Beitragslücken der Steuerperioden 2024 und früher kann kein Einkauf geltend gemacht werden. Während der Steuerperiode 2026 kann somit erstmals ein Einkauf für die Steuerperiode 2025 vorgenommen werden. Im 2027 kann für die Steuerperiode 2025 oder 2026 ein zusätzlicher Einkauf getätigt werden.

Maximalbetrag

Die Maximalbeiträge an die Säule 3a können dem folgenden Merkblatt entnommen werden:

IV-Rente

Als Bezüger einer IV-Rente können Sie keine Beiträge an die Säule 3a in Abzug bringen, weil die IV-Renten kein Erwerbsersatzeinkommen sind.

Anzahl Vorsorgekonti

Als Vorsorgenehmer können Sie mehrere Vorsorgeverträge abschliessen. Die Gesamtsumme der Einzahlungen pro Jahr darf aber den Maximalbetrag nicht übersteigen.

Übertrag auf ein anderes Vorsorgekonto

Die Auflösung eines Säule-3a-Kontos mit anschliessendem Übertrag des Kapitals auf eine andere Säule-3a-Einrichtung wird zugelassen und nicht besteuert. Die Weiterführung des Säule-3a-Kontos ist aber Voraussetzung. Bei 3a-Versicherungspolicen ist dies nicht möglich. Hier bietet sich jedoch eine Vertragsverlängerung an.

Beiträge im Jahr der Pensionierung (wenn die Erwerbstätigkeit danach endgültig aufgegeben wird)

Waren Sie im Jahr der Pensionierung noch erwerbstätig, können Sie die geleisteten Beiträge an die 3. Säule a in der jeweiligen Steuerperiode bis zum geltenden Maximalbeitrag abziehen.

Beiträge nach der Pensionierung

Waren Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus noch ununterbrochen erwerbstätig, können Sie bis zu 5 Jahren nach Erreichen des AHV-Rentenalters Beiträge an die 3. Säule a einzahlen.

Ab Vollendung des 70. Altersjahres besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.

Wechsel zwischen unselbständigem und selbständigem Erwerb

Wechsel zwischen unselbständigem und selbständigem Erwerb

Wechseln Sie während der Steuerperiode zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und sind nicht das ganze Jahr einer 2. Säule angeschlossen, berechnet sich der Maximalbetrag für die Steuerperioden 2023 und 2024 wie folgt:

7’056 Franken (einbezahlt während unselbständiger Erwerbstätigkeit), zuzüglich 20 Prozent des selbständigen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens
35’280 Franken.

Wenn Sie das ganze Jahr, neben Ihrer Selbständigkeit, angestellt sind und Beiträge an die 2. Säule leisten, können Sie maximal 7’056 Franken in die
3. Säule a einzahlen.

Arbeitslosigkeit

Erhalten Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit Taggelder, können Sie Beiträge an die 3. Säule a einzahlen. Die Höhe des Abzuges richtet sich danach, ob Sie weiterhin die Vorsorge der 2. Säule für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei einer Auffangeinrichtung weiterführen.

Mit der Aussteuerung entfällt die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an die 3. Säule a.

Zuviel einbezahlte Beiträge 

Wenn Sie zu hohe Beiträge an die 3. Säule a bezahlt haben, dann tragen Sie den effektiv bezahlten (zu hohen) Beitrag in die Steuererklärung ein und reichen alle Bescheinigungen ein. Nach der Prüfung der Steuererklärung stellt Ihnen das Steueramt eine Bescheinigung über die zuviel einbezahlten Beiträge an die 3. Säule a zu. Diese Bescheinigung senden Sie an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung, welche zur Rückvergütung dieses Betrages verpflichtet ist. Sie müssen dem Steueramt die erfolgte Rückforderung nicht melden. 

Bezug 

Der ordentliche Bezug der Säule-3a-Konti erfolgt mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Vorbezüge sind möglich, jedoch frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Wenn Sie auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin ununterbrochen einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie den Bezug bis zur Aufgabe der  Erwerbstätigkeit, jedoch bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, aufschieben.

Vorsorge

Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Dabei werden sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalleistungen (Pensionskasse, WEF-Vorbezüge, Säule 3a, Freizügigkeitspolicen, etc.) zusammengezählt und zu einem gemilderten Satz besteuert (privilegierte Besteuerung zum sogenannten Vorsorgetarif).

Ab der Steuerperiode 2022 kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde.

Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch in jedem Fall mindestens 2 Prozent.

Unter folgendem Link finden Sie einen Steuerrechner zur Berechnung der Steuerbelastung von natürlichen und juristischen Personen - Steuerrechner.

Einkäufe in die Pensionskasse

Grundsätzlich sind Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse abzugsfähig. Die Vorsorgeeinrichtung bescheinigt Ihnen die Einkäufe bis zur höchst möglichen reglementarischen Leistung.

Sperrfrist bei Kapitalbezug

Es gilt zu beachten, dass aus steuerrechtlicher Sicht nach einem Einkauf in die Pensionskasse während 3 Jahren kein Kapitalbezug mehr möglich ist (3-jährige Sperrfrist). Sofern innert 3 Jahren nach einem Einkauf trotzdem ein Kapitalbezug erfolgt, ist der Einkaufsbetrag steuerlich nicht abzugsfähig. Gesperrt ist das ganze Sparguthaben. Die Sperrfrist bezieht sich auf volle Jahre. So kann bei einem Einkauf per 15. Juni 2024 frühestens ab dem 15. Juni 2027 ein Kapitalbezug erfolgen.

Bitte beachten Sie dazu auch unseren Praxishinweis «Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen».

Vorbezüge Wohneigentumsförderung (WEF)

WEF-Vorbezüge gelten als Kapitalleistungen und werden unabhängig vom übrigen Einkommen versteuert (vergleiche dazu den Abschnitt «Kapitalleistungen aus Vorsorge»). 

Rückzahlung WEF-Vorbezüge

Haben Sie Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) vorgenommen, müssen diese zuerst zurückbezahlt werden. Erst dann können Sie Einkäufe in die Pensionskasse wieder in Abzug bringen.

Zahlen Sie WEF-Vorbezüge zurück, können Sie auch die für den Vorbezug bezahlten Steuern zinslos zurückfordern. 

Steuerpflicht und Verfahren

Steuerpflicht bei Existenzminimum

Alle volljährigen Personen unterliegen der Steuerpflicht. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr wird die Volljährigkeit erreicht.

Heirat

Im Jahr der Heirat erfolgt die Besteuerung gemeinsam. Massgebend ist der Zivilstand am Ende des Jahres.

Wohnsitzwechsel

Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons ist die Zuzugsgemeinde für das ganze Jahr für die Steuern zuständig.

Bei Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze hinweg ist ebenfalls der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Steuerpflicht im Wegzugskanton besteht nicht mehr.

Vereine

Grundsätzlich unterliegen Vereine der Steuerpflicht. Allerdings wird ein Jahresgewinn unter 10'000 Franken und ein Vereinsvermögen unter 100'000 Franken nicht besteuert. Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Bei Vereinen mit ideellen Zwecken liegt die Freigrenze bei 20'000 Franken Gewinn.

Einkommensveränderung

Ändern sich die Einkünfte im laufenden Jahr erheblich, so können Sie beim Gemeindesteueramt des Wohnortes eine abgeänderte provisorische Steuerrechnung verlangen.

Antrag Verrechnungssteuer bei Wegzug

Die steuerpflichtige Person hat den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem sie per Ende des Fälligkeitsjahres wohnhaft war.

Beispiel: Zuzug im Jahr n+1 in den Kanton Zürich. Die Verrechnungssteuer für Fälligkeiten des Jahres n verlangen Sie von den Steuerbehörden des Wegzugskantons (Wohnkanton per Ende des Jahres n) zurück.

Zinsen

Mit der Schlussrechnung ist auch über die Zinsen abzurechnen. Sämtliche Zahlungen, die Sie für eine Steuerperiode geleistet haben, werden bis zur Zustellung der rechtskräftigen Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Haben Sie provisorisch zu wenig einbezahlt, fallen Zinsen zu Ihren Lasten an. Zinsgutschriften versteuern Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Kolonne B als Einkommen.

Zinssätze

In der Wegleitung zur Steuererklärung des entsprechenden Steuerjahres sind die jeweiligen Prozentsätze ersichtlich.

Einschätzung durch die Gemeinde

Einfache Steuererklärungen von Unselbständigerwerbenden, Rentnerinnen und Rentnern können durch die Gemeindesteuerämter veranlagt werden. 

Korrektur der Steuererklärung

Solange noch keine rechtskräftige Einschätzung oder Schlussrechnung vorliegt, können Sie Korrekturen auch nachträglich noch beantragen. Dies kann in Form eines Schreibens oder als Steuererklärungs-Rektifikat zuhanden des Gemeindesteueramtes vorgenommen werden.

Rückforderung Verrechnungssteuer bei Quellensteuerpflichtigen

Als quellensteuerpflichtige Person können Sie die Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen grundsätzlich zurückfordern. Die Voraussetzung dafür ist,  dass Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung in der Schweiz hatten. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr Gemeindesteueramt. Informationen zur Quellensteuerpflicht können sie ebenfalls der Homepage des kantonalen Steueramtes entnehmen (Quellensteuer).

Zuständiges Gemeindesteueramt finden

Geben Sie die Postleitzahl Ihrer Wohngemeinde im Kanton Zürich ein

Für diese Postleitzahl wurde nichts gefunden. Bitte prüfen Sie Ihre Eingabe.

Die Standortliste wird gefiltert.

Gemeindeverwaltung Andelfingen – Steueramt

Adresse

Thurtalstrasse 9
8450 Andelfingen
Route (Google)

Telefon

+41 52 304 27 03

Steueramt

+41 52 304 27 00

Gemeindeverwaltung

E-Mail

steueramt@andelfingen.ch

Gemeindeverwaltung Aesch – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 3
8904 Aesch
Route (Google)

Telefon

+41 43 344 10 13

Steueramt

+41 43 344 10 10

Gemeindeverwaltung

E-Mail

steueramt@aesch-zh.ch

Gemeindeverwaltung Aeugst am Albis – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 22
8914 Aeugst am Albis
Route (Google)

Telefon

+41 44 763 50 63

Steueramt

+41 44 763 50 60

Gemeindeverwaltung

E-Mail

steuern@aeugst-albis.ch

Gemeindeverwaltung Altikon – Steueramt

Adresse

Schloss 2
8479 Altikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 336 12 26

E-Mail

gemeindeverwaltung@altikon.ch

Gemeindeverwaltung Andelfingen – Steueramt

Adresse

Thurtalstrasse 9
8450 Andelfingen
Route (Google)

Telefon

+41 52 304 27 03

E-Mail

steueramt@andelfingen.ch

Gemeindeverwaltung Bachenbülach – Steueramt

Adresse

Schulhausstrasse 1
8184 Bachenbülach
Route (Google)

Telefon

+41 44 864 34 87

E-Mail

steuern@bachenbuelach.ch

Gemeindeverwaltung Bachs – Steueramt

Adresse

Gmeindhusweg 8
8164 Bachs
Route (Google)

Telefon

+41 43 433 20 30

E-Mail

gemeindeverwaltung@bachs.ch

Gemeindeverwaltung Bäretswil – Abteilung Steuern

Adresse

Schulhausstrasse 2
8344 Bäretswil
Route (Google)

Telefon

+41 44 939 90 43

E-Mail

steuern@baeretswil.ch

Gemeindeverwaltung Bassersdorf – Steueramt

Adresse

Karl Hügin-Platz 1
8303 Bassersdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 838 86 50

E-Mail

steuern@bassersdorf.ch

Gemeindeverwaltung Bauma – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 41
8494 Bauma
Route (Google)

Telefon

+41 52 397 70 40

E-Mail

steuern@bauma.ch

Gemeindeverwaltung Birmensdorf – Steueramt

Adresse

Stallikonerstrasse 9
8903 Birmensdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 739 12 13

E-Mail

steuern@birmensdorf.ch

Gemeindeverwaltung Bonstetten – Steueramt

Adresse

Am Rainli 2
8906 Bonstetten
Route (Google)

Telefon

+41 44 701 95 24

E-Mail

steuern@bonstetten.ch

Gemeindeverwaltung Boppelsen – Steueramt

Adresse

Oberdorfstrasse 2
8113 Boppelsen
Route (Google)

Telefon

+41 44 849 70 05

E-Mail

finanzen@boppelsen.ch

Gemeindeverwaltung Brütten – Steueramt

Adresse

Brüelgasse 5
8311 Brütten
Route (Google)

Telefon

+41 52 355 03 51

E-Mail

steuern@bruetten.ch

Gemeindeverwaltung Bubikon – Steueramt

Adresse

Rutschbergstrasse 18
8608 Bubikon
Route (Google)

Telefon

+41 55 253 33 11

E-Mail

steuern@bubikon.ch

Gemeindeverwaltung Buch am Irchel – Steueramt

Adresse

Kirchstrasse 1
8414 Buch am Irchel
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 32 02

E-Mail

steueramt@buchamirchel.ch

Gemeindeverwaltung Buchs ZH – Steueramt

Adresse

Badenerstrasse 1
8107 Buchs ZH
Route (Google)

Telefon

+41 44 847 75 60

E-Mail

steuern@buchs-zh.ch

Gemeindeverwaltung Dägerlen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 8
8471 Rutschwil (Dägerlen)
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 12 23

E-Mail

steueramt@daegerlen.ch

Gemeindeverwaltung Dällikon – Steueramt

Adresse

Schulstrasse 5
8108 Dällikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 847 19 25

E-Mail

steueramt@daellikon.ch

Gemeindeverwaltung Dänikon – Steueramt

Adresse

Oberdorfstrasse 1
8114 Dänikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 846 50 80

E-Mail

steueramt@daenikon.ch

Gemeindeverwaltung Dielsdorf – Steueramt

Adresse

Mühlestrasse 4
8157 Dielsdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 854 71 40

E-Mail

steueramt@dielsdorf.ch

Gemeindeverwaltung Dietlikon – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 60
8305 Dietlikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 835 82 60

E-Mail

steuern@dietlikon.org

Gemeindeverwaltung Dinhard – Steueramt

Adresse

Welsikerstrasse 4
8474 Dinhard
Route (Google)

Telefon

+41 52 320 80 80

E-Mail

steueramt@dinhard.ch

Gemeindeverwaltung Dorf – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 2
8458 Dorf
Route (Google)

Telefon

+41 52 317 25 47

E-Mail

steueramt@dorf.ch

Gemeindeverwaltung Dürnten – Steueramt

Adresse

Rütistrasse 1
8635 Dürnten
Route (Google)

Telefon

+41 55 251 57 13

E-Mail

steuern@duernten.ch

Stadtverwaltung Adliswil – Steueramt

Adresse

Zürichstrasse 10
8134 Adliswil
Route (Google)

Telefon

+41 44 711 77 11

Stadtverwaltung

+41 44 711 77 65

Steueramt

E-Mail

adliswil@adliswil.ch

E-Mail Steueramt

steuern@adliswil.ch

Gemeindeverwaltung Dättlikon – Steueramt

Adresse

Kichgasse 1
8421 Dättlikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 304 44 87

E-Mail

steuern@daettlikon.ch

Gemeindeverwaltung Egg – Steueramt

Adresse

Forchstrasse 145
8132 Egg
Route (Google)

E-Mail

steueramt@egg.ch

Gemeindeverwaltung Eglisau – Steueramt

Adresse

Obergass 17
8193 Eglisau
Route (Google)

Telefon

+41 43 422 35 03

E-Mail

steueramt@eglisau.ch

Gemeindeverwaltung Elgg – Steueramt

Adresse

Lindenplatz 4
8353 Elgg ZH
Route (Google)

Telefon

+41 52 368 55 70

E-Mail

steueramt@elgg.ch

Gemeindeverwaltung Ellikon an der Thur – Steueramt

Adresse

Andelfingerstrasse 3
8548 Ellikon an der Thur
Route (Google)

Telefon

+41 52 375 20 30

E-Mail

steueramt@ellikonanderthur.ch

Gemeindeverwaltung Elsau – Steueramt

Adresse

Auwiesenstrasse 1
8352 Elsau
Route (Google)

Telefon

+41 52 368 78 04

E-Mail

steueramt@elsau.ch

Gemeindeverwaltung Embrach – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 9
8424 Embrach
Route (Google)

Telefon

+41 44 866 36 50

E-Mail

steuern@embrach.ch

Gemeindeverwaltung Erlenbach – Steueramt

Adresse

Seestrasse 59
8703 Erlenbach
Route (Google)

Telefon

+41 44 913 88 66

E-Mail

steueramt@erlenbach.ch

Gemeindeverwaltung Fällanden – Steueramt

Adresse

Schwerzenbachstrasse 10
8117 Fällanden
Route (Google)

Telefon

+41 43 355 35 85

E-Mail

steuern@faellanden.ch

Gemeindeverwaltung Fehraltorf – Steueramt

Adresse

Kempttalstrasse 54
8320 Fehraltorf
Route (Google)

Telefon

+41 43 355 77 14

E-Mail

steueramt@fehraltorf.ch

Gemeindeverwaltung Feuerthalen – Steueramt

Adresse

Trüllergasse 6
8245 Feuerthalen
Route (Google)

Telefon

+41 52 647 47 40

E-Mail

steueramt@feuerthalen.ch

Gemeindeverwaltung Fischenthal – Steueramt

Adresse

Oberhofstrasse 2
8497 Fischenthal
Route (Google)

Telefon

+41 55 265 60 00

E-Mail

steuern@fischenthal.ch

Gemeindeverwaltung Flaach – Steueramt

Adresse

Wesenplatz 1
8416 Flaach
Route (Google)

Telefon

+41 52 304 15 16

E-Mail

steueramt@flaach.ch

Gemeindeverwaltung Flurlingen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 36
8247 Flurlingen
Route (Google)

Telefon

+41 52 647 01 03

E-Mail

finanzverwaltung@flurlingen.ch

Gemeinde Freienstein-Teufen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 7
8427 Freienstein
Route (Google)

Telefon

+41 44 866 34 00

E-Mail

st.meier@freienstein-teufen.ch

Gemeindeverwaltung Geroldswil – Steueramt

Adresse

Huebwiesenstrasse 34
8954 Geroldswil
Route (Google)

Telefon

+41 44 749 32 10

E-Mail

steuern@geroldswil.ch

Gemeindeverwaltung Glattfelden – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 74
8192 Glattfelden
Route (Google)

Telefon

+41 44 868 32 40

E-Mail

steuern@glattfelden.ch

Gemeindeverwaltung Gossau ZH – Steueramt

Adresse

Berghofstrasse 4
8625 Gossau ZH
Route (Google)

Telefon

+41 44 936 55 55

E-Mail

steuerabteilung@gossau-zh.ch

Gemeindeverwaltung Greifensee – Steuern

Adresse

Im Städtli 3
8606 Greifensee
Route (Google)

Telefon

+41 43 399 21 31

E-Mail

steueramt@greifensee.ch

Gemeindeverwaltung Grüningen – Steueramt

Adresse

Stedtligass 12
8627 Grüningen
Route (Google)

Telefon

+41 43 833 70 65

E-Mail

steueramt@grueningen.ch

Gemeindeverwaltung Hagenbuch – Steueramt

Adresse

Dorfplatz 1
8523 Hagenbuch
Route (Google)

Telefon

+41 52 368 69 69

E-Mail

steueramt@hagenbuch-zh.ch

Gemeindeverwaltung Hausen am Albis – Steueramt

Adresse

Zugerstrasse 10
8915 Hausen am Albis
Route (Google)

Telefon

+41 44 764 80 24

E-Mail

steueramt@hausen.ch

Gemeindeverwaltung Hedingen – Steueramt

Adresse

Zürcherstrasse 27
8908 Hedingen
Route (Google)

Telefon

+41 44 762 25 45

E-Mail

steuern@hedingen.ch

Gemeindeverwaltung Henggart – Steueramt

Adresse

Flaachtalstr. 15
8444 Henggart
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 17 19

E-Mail

steueramt@henggart.ch

Gemeindeverwaltung Herrliberg – Steueramt

Adresse

Forchstrasse 9
8704 Herrliberg
Route (Google)

Telefon

+41 44 915 91 51

E-Mail

steuern@herrliberg.ch

Gemeindeverwaltung Hinwil – Steueramt

Adresse

Dürntnerstrasse 8
8340 Hinwil
Route (Google)

Telefon

+41 44 938 55 40

E-Mail

steuern@hinwil.ch

Gemeindeverwaltung Hittnau – Steueramt

Adresse

Jakob Stutz-Strasse 50
8335 Hittnau
Route (Google)

Telefon

+41 43 288 66 22

E-Mail

steuern@hittnau.ch

Gemeindeverwaltung Hochfelden – Steueramt

Adresse

Gemeindehausstrasse 4
8182 Hochfelden
Route (Google)

Telefon

+41 44 442 35 20

E-Mail

steueramt@hochfelden.ch

Gemeindeverwaltung Höri – Steueramt

Adresse

Wehntalerstrasse 46
8181 Höri
Route (Google)

Telefon

+41 44 872 77 23

E-Mail

steueramt@hoeri.ch

Gemeindeverwaltung Hombrechtikon – Steueramt

Adresse

Feldbachstrasse 12
8634 Hombrechtikon
Route (Google)

Telefon

+41 55 254 92 13

E-Mail

steueramt@hombrechtikon.ch

Gemeindeverwaltung Horgen – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 10
8810 Horgen
Route (Google)

Telefon

+41 44 728 42 22

E-Mail

steuern@horgen.ch

Gemeindeverwaltung Hüntwangen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 41
8194 Hüntwangen
Route (Google)

Telefon

+41 44 521 05 84

E-Mail

steueramt@huentwangen.ch

Gemeindeverwaltung Hüttikon – Steueramt

Adresse

Zürcherstrasse 22
8115 Hüttikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 847 25 00

E-Mail

steueramt@huettikon.ch

Gemeindeverwaltung Humlikon – Steueramt

Adresse

Andelfingerstrasse 5
8457 Humlikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 304 27 03

E-Mail

steueramt@humlikon.ch

Gemeindeverwaltung Kappel am Albis – Steueramt

Adresse

Kappel am Albis
8926 Kappel am Albis
Route (Google)

Telefon

+41 44 764 83 63

E-Mail

e.haefliger@kappel-am-albis.ch

Gemeindeverwaltung Kilchberg – Steueramt

Adresse

Alte Landstrasse 110
8802 Kilchberg
Route (Google)

Telefon

+41 44 716 31 11

E-Mail

steuern@kilchberg.ch

Gemeindeverwaltung Knonau – Steueramt

Adresse

Stampfistrasse 1
8934 Knonau
Route (Google)

Telefon

+41 44 768 50 52

E-Mail

steueramt@knonau.ch

Gemeindeverwaltung Küsnacht – Steueramt

Adresse

Obere Dorfstrasse 32
8700 Küsnacht
Route (Google)

Telefon

+41 44 913 12 20

E-Mail

steueramt@kuesnacht.ch

Gemeindeverwaltung Langnau am Albis – Steueramt

Adresse

Neue Dorfstrasse 14
8135 Langnau am Albis
Route (Google)

Telefon

+41 44 713 55 50

E-Mail

steueramt@langnau.ch

Gemeindeverwaltung Lindau – Steueramt

Adresse

Tagelswangerstrasse 2
8315 Lindau
Route (Google)

Telefon

+41 58 206 44 40

E-Mail

steuern@lindau.ch

Gemeindeverwaltung Lufingen – Steueramt

Adresse

Mülistrasse 11
8426 Lufingen
Route (Google)

Telefon

+41 43 204 20 50

E-Mail

steueramt@lufingen.ch

Gemeindeverwaltung Männedorf – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 6
8708 Männedorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 921 66 55

E-Mail

steueramt@maennedorf.ch

Gemeindeverwaltung Meilen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 100
8706 Meilen
Route (Google)

Telefon

+41 44 925 92 37

E-Mail

steueramt@meilen.ch

Gemeindeverwaltung Marthalen – Steueramt

Adresse

Underdorf 2
8460 Marthalen
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 44 52

E-Mail

steueramt@marthalen.ch

Gemeindeverwaltung Maschwanden – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 54
8933 Maschwanden
Route (Google)

Das Steueramt Maschwanden ist per 1. Januar 2021 nach Mettmenstetten ausgelagert worden.

Telefon

+41 44 767 90 22

Steueramt Mettmenstetten

E-Mail

steueramt@mettmenstetten.ch

Gemeindeverwaltung Maur – Steueramt

Adresse

Zürichstrasse 8
8124 Maur
Route (Google)

Telefon

+41 43 366 13 50

E-Mail

steuern@maur.ch

Gemeindeverwaltung Mettmenstetten – Steueramt

Adresse

Albisstrasse 2
8932 Mettmenstetten
Route (Google)

Telefon

+41 44 767 90 12

E-Mail

steueramt@mettmenstetten.ch

Gemeindeverwaltung Mönchaltorf – Steueramt

Adresse

Esslingerstrasse 2
8617 Mönchaltorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 949 40 18

E-Mail

steuern@moenchaltorf.ch

Gemeindeverwaltung Neerach – Steueramt

Adresse

Binzmühlestrasse 14
8173 Neerach
Route (Google)

Telefon

+41 44 859 16 16

E-Mail

steueramt@neerach.ch

Gemeindeverwaltung Neftenbach – Steueramt

Adresse

Schulstrasse 3/7
8413 Neftenbach
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 06 65

E-Mail

steuern@neftenbach.ch

Gemeindeverwaltung Niederglatt – Steueramt

Adresse

Grafschaftstrasse 55
8172 Niederglatt
Route (Google)

Telefon

+41 44 852 20 46

E-Mail

steueramt@niederglatt-zh.ch

Gemeindeverwaltung Niederhasli – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 17
8155 Niederhasli
Route (Google)

Telefon

+41 43 411 22 20

E-Mail

steuern@niederhasli.ch

Gemeindeverwaltung Niederweningen – Steueramt

Adresse

Alte Stationsstrasse 19
8166 Niederweningen ZH
Route (Google)

Telefon

+41 44 857 12 20

E-Mail

steueramt@niederweningen.ch

Gemeindeverwaltung Nürensdorf – Steueramt

Adresse

Kanzleistrasse 2
8309 Nürensdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 838 40 52

E-Mail

steueramt@nuerensdorf.ch

Gemeindeverwaltung Oberembrach – Steueramt

Adresse

Pfungenerstrasse 11
8425 Oberembrach
Route (Google)

Telefon

+41 44 866 26 01

E-Mail

finanzen@oberembrach.ch

Gemeindeverwaltung Oberengstringen – Steueramt

Adresse

Zürcherstrasse 125
8102 Oberengstringen
Route (Google)

Telefon

+41 43 455 17 50

E-Mail

steueramt@oberengstringen.ch

Gemeindeverwaltung Oberglatt – Steueramt

Adresse

Rümlangstrasse 8
8154 Oberglatt
Route (Google)

Telefon

+41 44 852 37 20

E-Mail

steueramt@oberglatt.ch

Gemeindeverwaltung Oberrieden – Steueramt

Adresse

Alte Landstrasse 32
8942 Oberrieden
Route (Google)

Telefon

+41 44 722 71 50

E-Mail

steueramt@oberrieden.ch

Gemeindeverwaltung Oberweningen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 6
8165 Oberweningen
Route (Google)

Steueramt Schöfflisdorf - Oberweningen


Oberdorfstrasse 2
8165 Schöfflisdorf

Telefon

+41 44 857 12 47

E-Mail

steuern@schoefflisdorf.ch

Gemeindeverwaltung Obfelden – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 66
8912 Obfelden
Route (Google)

Telefon

+41 44 521 09 20

E-Mail

steuern@obfelden.ch

Gemeindeverwaltung Oetwil am See – Steueramt

Adresse

Willikonerstrasse 11
8618 Oetwil am See
Route (Google)

Telefon

+41 44 929 60 17

E-Mail

steueramt@oetwil.ch

Gemeindeverwaltung Oetwil an der Limmat – Steueramt

Adresse

Alte Landstrasse 7
8955 Oetwil an der Limmat
Route (Google)

Telefon

+41 44 749 33 67

E-Mail

steueramt@oetwil-limmat.ch

Gemeindeverwaltung Ossingen – Steueramt

Adresse

Truttikerstrasse 7
8475 Ossingen
Route (Google)

Telefon

+41 52 317 27 30

E-Mail

ralph.matzinger@ossingen.ch

Gemeindeverwaltung Otelfingen – Steueramt

Adresse

Vorderdorfstrasse 36
8112 Otelfingen
Route (Google)

Telefon

+41 44 847 20 35

E-Mail

steueramt@otelfingen.ch

Gemeindeverwaltung Ottenbach – Steueramt

Adresse

Affolternstrasse 3
8913 Ottenbach
Route (Google)

Telefon

+41 44 763 40 55

E-Mail

steueramt@ottenbach.ch

Gemeindeverwaltung Pfäffikon – Steueramt

Adresse

Hochstrasse 1
8330 Pfäffikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 952 52 52

E-Mail

steueramt@pfaeffikon.ch

Gemeindeverwaltung Pfungen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 25
8422 Pfungen
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 07 76

E-Mail

steuern@pfungen.ch

Gemeindeverwaltung Rafz – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 7
8197 Rafz
Route (Google)

Telefon

+41 44 879 77 55

E-Mail

steueramt@rafz.ch

Gemeindeverwaltung Regensdorf – Steueramt

Adresse

Watterstrasse 116
8105 Regensdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 842 36 03

E-Mail

steueramt@regensdorf.ch

Gemeindeverwaltung Rheinau – Steueramt

Adresse

Schulstrasse 11
8462 Rheinau
Route (Google)

Telefon

+41 52 305 40 83

E-Mail

finanzen@rheinau.ch

Gemeindeverwaltung Richterswil – Steueramt

Adresse

Seestrasse 19
8805 Richterswil
Route (Google)

Telefon

+41 44 787 12 30

E-Mail

steuern@richterswil.ch

Gemeindeverwaltung Rickenbach – Steueramt

Adresse

Hauptstrasse 9
8545 Rickenbach
Route (Google)

Telefon

+41 52 320 95 02

E-Mail

gemeinde@rickenbach-zh.ch

Gemeindeverwaltung Rifferswil – Steueramt

Adresse

Jonenbachstrasse 1
8911 Rifferswil
Route (Google)

Steueramt c/o StA Hausen a. A. (StA Hausen a. A. - Rifferswil)


Zugerstrasse 10
8915 Hausen am Albis

Telefon

+41 44 764 80 24

E-Mail

steueramt@hausen.ch

Gemeindeverwaltung Rorbas – Steueramt

Adresse

Kirchgasse 1
8427 Rorbas
Route (Google)

Telefon

+41 44 866 70 60

E-Mail

steueramt@rorbas.ch

Gemeindeverwaltung Rümlang – Steueramt

Adresse

Glattalstrasse 201
8153 Rümlang
Route (Google)

Telefon

+41 44 817 75 30

E-Mail

steueramt@ruemlang.ch

Gemeindeverwaltung Rüschlikon – Steueramt

Adresse

Pilgerweg 29
8803 Rüschlikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 724 72 18

E-Mail

steuern@rueschlikon.ch

Gemeindeverwaltung Rüti – Steueramt

Adresse

Breitenhofstrasse 30
8630 Rüti
Route (Google)

Telefon

+41 55 251 33 10

E-Mail

steueramt@rueti.ch

Gemeindeverwaltung Russikon – Steueramt

Adresse

Kirchgasse 4
8332 Russikon
Route (Google)

Telefon

+41 43 355 61 32

E-Mail

steueramt@russikon.ch

Gemeindeverwaltung Schlatt – Steueramt

Adresse

Schützenhausstrasse 1
8418 Schlatt
Route (Google)

Telefon

+41 52 363 14 88

E-Mail

gemeinde@schlatt-zh.ch

Gemeindeverwaltung Schleinikon – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 16
8165 Schleinikon
Route (Google)

Telefon

+41 43 422 60 90

E-Mail

info@schleinikon.ch

Gemeindeverwaltung Schöfflisdorf – Steueramt

Adresse

Oberdorfstrasse 2
8165 Schöfflisdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 857 12 43

E-Mail

steuern@schoefflisdorf.ch

Gemeindeverwaltung Schwerzenbach – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 16
8603 Schwerzenbach
Route (Google)

Telefon

+41 44 442 16 01

E-Mail

steueramt@schwerzenbach.ch

Gemeindeverwaltung Aathal-Seegräben – Steueramt

Adresse

Rutschbergstrasse 10
8607 Aathal-Seegräben
Route (Google)

Telefon

+41 43 477 40 93

E-Mail

finanzen@seegraeben.ch

Gemeindeverwaltung Seuzach – Steueramt

Adresse

Stationsstrasse 1
8472 Seuzach
Route (Google)

Telefon

+41 52 320 40 30

E-Mail

steuern@seuzach.ch

Gemeindeverwaltung Stadel – Steueramt

Adresse

Zürcherstrasse 15
8174 Stadel
Route (Google)

Telefon

+41 44 859 12 12

E-Mail

steueramt@stadel.ch

Gemeindeverwaltung Stäfa – Steueramt

Adresse

Goethestrasse 16
8712 Stäfa
Route (Google)

Telefon

+41 44 928 74 40

E-Mail

steuern@staefa.ch

Gemeindeverwaltung Stallikon – Steueramt

Adresse

Reppischtalstrasse 53
8143 Stallikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 701 92 60

E-Mail

steueramt@stallikon.ch

Gemeindeverwaltung Stammheim – Steueramt

Adresse

Gemeindehausplatz 2
8476 Unterstammheim
Route (Google)

Telefon

+41 52 744 55 16

E-Mail

martina.palomino@stammheim.ch

Gemeindeverwaltung Thalheim – Steueramt

Adresse

Thurtalstrasse 19
8478 Thalheim an der Thur
Route (Google)

Telefon

+41 52 320 82 82

E-Mail

steueramt@thalheim.ch

Gemeindeverwaltung Thalwil – Steueramt

Adresse

Alte Landstrasse 112
8800 Thalwil
Route (Google)

Telefon

+41 44 723 22 58

E-Mail

steueramt@thalwil.ch

Gemeindeverwaltung Trüllikon – Steueramt

Adresse

Diessenhoferstrasse 11
8466 Trüllikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 319 13 29

E-Mail

steueramt@truellikon.ch

Gemeindeverwaltung Truttikon – Steueramt

Adresse

Hinterdorfstrasse 2
8467 Truttikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 317 18 80

E-Mail

esther.vogel@truttikon.ch

Gemeindeverwaltung Turbenthal – Steueramt

Adresse

Tösstalstrasse 56
8488 Turbenthal
Route (Google)

Telefon

+41 52 397 26 33

E-Mail

tanja.hunziker@turbenthal.ch

Gemeindeverwaltung Uetikon am See – Steueramt

Adresse

Bergstrasse 90
8707 Uetikon am See
Route (Google)

Telefon

+41 44 922 72 20

E-Mail

steuern@uetikonamsee.ch

Gemeindeverwaltung Uitikon – Steueramt

Adresse

Zürcherstrasse 59
8142 Uitikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 200 15 49

E-Mail

steueramt@uitikon.org

Gemeindeverwaltung Unterengstringen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 13
8103 Unterengstringen
Route (Google)

Telefon

+41 43 343 20 30

E-Mail

steuern@unterengstringen.ch

Gemeindeverwaltung Urdorf – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 46
8902 Urdorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 736 51 50

E-Mail

steueramt@urdorf.ch

Gemeindeverwaltung Volken – Steueramt

Adresse

Flaachtalstrasse 17
8459 Volken
Route (Google)

Telefon

+41 52 318 19 68

E-Mail

steueramt@volken.ch

Gemeindeverwaltung Volketswil – Steueramt

Adresse

Zentralstrasse 21
8604 Volketswil
Route (Google)

Telefon

+41 44 910 21 30

E-Mail

steuern@volketswil.ch

Gemeindeverwaltung Wald – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 6
8636 Wald
Route (Google)

Telefon

+41 55 256 52 22

E-Mail

steuern@wald-zh.ch

Gemeindeverwaltung Wallisellen – Steueramt

Adresse

Zentralstrasse 9
8304 Wallisellen
Route (Google)

Telefon

+41 44 832 61 30

E-Mail

steueramt@wallisellen.ch

Gemeindeverwaltung Brüttisellen – Steueramt

Adresse

Stationsstrasse 10
8306 Brüttisellen
Route (Google)

Telefon

+41 44 805 91 51

E-Mail

steuern@wangen-bruettisellen.ch

Gemeindeverwaltung Wasterkingen – Steueramt

Adresse

Vorwiesenstrasse 172
8195 Wasterkingen
Route (Google)

Telefon

+41 44 869 08 25

E-Mail

sibylle.heller@wasterkingen.ch

Gemeindeverwaltung Weiach – Steueramt

Adresse

Stadlerstrasse 7
8187 Weiach
Route (Google)

Telefon

+41 44 554 41 60

E-Mail

info@weiach.ch

Gemeindeverwaltung Weiningen – Steueramt

Adresse

Badenerstrasse 15
8104 Weiningen
Route (Google)

Telefon

+41 44 752 25 22

E-Mail

steuern@weiningen.ch

Gemeindeverwaltung Weisslingen – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 40
8484 Weisslingen
Route (Google)

Telefon

+41 52 397 31 00

E-Mail

roger.kaiser@weisslingen.ch

Gemeindeverwaltung Wiesendangen – Steueramt

Adresse

Schulstrasse 20
8542 Wiesendangen
Route (Google)

Telefon

+41 52 320 92 28

E-Mail

steueramt@wiesendangen.ch

Gemeindeverwaltung Wil ZH – Steueramt

Adresse

Dorfstrasse 15a
8196 Wil ZH
Route (Google)

Telefon

+41 44 879 20 86

E-Mail

steueramt@wil-zh.ch

Gemeindeverwaltung Wila – Steueramt

Adresse

Kugelgasse 2
8492 Wila
Route (Google)

Telefon

+41 52 397 27 23

E-Mail

steueramt@wila.ch

Gemeindeverwaltung Wildberg – Steueramt

Adresse

Luegetenstrasse 3
8489 Wildberg
Route (Google)

Telefon

+41 52 385 30 50

E-Mail

steueramt@wildberg.ch

Gemeindeverwaltung Winkel – Steueramt

Adresse

Seebnerstrasse 21
8185 Winkel
Route (Google)

Telefon

+41 44 864 81 22

E-Mail

steueramt@winkel.ch

Gemeindeverwaltung Zell ZH – Steueramt

Adresse

Spiegelacker 5
8486 Rikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 397 03 06

E-Mail

finanzen+steuern@zell.ch

Gemeindeverwaltung Zollikon – Steueramt

Adresse

Bergstrasse 20
8702 Zollikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 395 33 20

E-Mail

steueramt@zollikon.ch

Gemeindeverwaltung Zumikon – Steueramt

Adresse

Dorfplatz 1
8126 Zumikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 918 78 50

E-Mail

steuern@zumikon.ch

Stadtverwaltung Affoltern am Albis – Steueramt

Adresse

Marktpl. 1
8910 Affoltern am Albis
Route (Google)

Telefon

+41 44 762 56 70

Steueramt

E-Mail

steueramt@stadtaffoltern.ch

E-Mail Steueramt


Stadtverwaltung Bülach – Steueramt

Adresse

Marktgasse 27/28
8180 Bülach
Route (Google)

Telefon

+41 44 863 14 20

Steueramt

+41 44 863 11 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@buelach.ch

Stadtverwaltung Dietikon – Steueramt

Adresse

Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 744 35 45

Steueramt

+41 44 744 35 35

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@dietikon.ch

Stadtverwaltung Dübendorf – Steueramt

Adresse

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf
Route (Google)

Telefon

+41 44 801 69 99

Steueramt

+41 44 801 67 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steuern@duebendorf.ch

Stadtverwaltung Illnau-Effretikon – Steueramt

Adresse

Märtpl. 29
8307 Illnau-Effretikon
Route (Google)

Telefon

+41 52 354 24 88

Steueramt

+41 52 354 24 24

Stadtverwaltung

E-Mail

steuern@ilef.ch

Stadtverwaltung Kloten – Steueramt

Adresse

Kirchgasse 7
8302 Kloten
Route (Google)

Telefon

+41 44 815 12 20

Steueramt

+41 44 815 11 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@kloten.ch

Stadtverwaltung Opfikon – Steueramt

Adresse

Oberhauserstrasse 25
8152 Opfikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 829 82 10

Steueramt

+41 44 829 81 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@opfikon.ch

Stadtverwaltung Schlieren – Steueramt

Adresse

Freiestrasse 6
8952 Schlieren
Route (Google)

Telefon

+41 44 738 15 30

Steueramt

+41 44 738 14 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@schlieren.ch

Stadtverwaltung Uster – Steueramt

Adresse

Freiestrasse 2
8610 Uster
Route (Google)

Telefon

+41 44 944 74 74

Steueramt

+41 44 944 71 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steuern@uster.ch

Stadtverwaltung Wädenswil – Steueramt

Adresse

Florhofstrasse 6
8820 Wädenswil
Route (Google)

Telefon

+41 44 789 72 88

Steueramt

+41 44 789 72 11

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@waedenswil.ch

Stadtverwaltung Wetzikon – Steueramt

Adresse

Bahnhofstrasse 167
8620 Wetzikon
Route (Google)

Telefon

+41 44 931 32 00

Stadtverwaltung

E-Mail

steuern@wetzikon.ch

Stadtverwaltung Winterthur – Steueramt

Adresse

Pionierstrasse 7
8400 Winterthur
Route (Google)

Telefon

+41 52 267 52 52

Steueramt

+41 52 267 51 51

Stadtverwaltung

E-Mail

steueramt@win.ch

Steueramt der Stadt Zürich

Adresse

Werdstrasse 75
8004 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 44 412 33 11

Hauptnummer

Die Abteilungen im Steueramt der Stadt Zürich:

Natürliche Personen

+41 44 412 33 11

Quellensteuer

+41 44 412 39 16


Grundsteuern

+41 44 412 33 09


 Juristische Personen

+41 44 412 33 60


Inventarisation

+41 44 412 34 66


Auswärts domizilierte natürliche Personen

+41 44 412 33 63


Steuerausscheidung

+41 44 412 34 41


Steuerdomizilabklärungen / Wochenaufenthalt

+41 44 412 33 19

Hier gelangen Sie zu den Kontaktformularen des  Steueramtes der Stadt Zürich

Tax Return in English

Tax return forms for the canton of Zurich are only available in German (official language). However, at the following link you will find a quick guide on how to correctly fill out the tax return in English 

Sicherheit bei Versand von Emails

Beim Verschicken von Dokumenten per E-Mail besteht das Risiko, dass diese von Dritten eingesehen werden können. Wir raten daher, vertrauliche Informationen nach wie vor per Post zu versenden. Möchten Sie trotzdem per E-Mail verkehren, empfehlen wir Ihnen, dies verschlüsselt zu tun. Das kantonale Steueramt nutzt hierzu IncaMail (www.incamail.ch).

Ermessenstaxation

Wurden Sie nach pflichtgemässem Ermessen zu tief eingeschätzt, empfehlen wir Ihnen, fristgerecht Einsprache zu erheben. So können Sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren vermeiden. Die Vorgehensweise entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf dem Einschätzungsentscheid.

Unverteilte Erbschaft

Erbengemeinschaften werden im Kanton Zürich nicht separat besteuert. 

Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist von jedem Erben einzeln entsprechend seiner Erbquote zu versteuern. Zu deklarieren sind die Einkünfte, welche ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis zum Ende der Steuerperiode (üblicherweise bis 31.12.) erzielt werden. Erträge aus Liegenschaften sowie die angefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten sind anteilmässig in der Steuererklärung (in Ziffer 6) respektive im Liegenschaftenverzeichnis einzutragen. Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben sind direkt im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen. 
 
Das Vermögen aus unverteilten Erbschaften ist mit dem per Ende der Steuerperiode (üblicherweise 31.12.) gültigen Steuerwert anteilmässig unter Beilage der entsprechenden Belege zu deklarieren. Der Anteil am Vermögenssteuerwert von Liegenschaften ist in der Steuererklärung (in Ziffer 31) respektive im Liegenschaftenverzeichnis einzutragen. Anteile an Wertschriften und Guthaben sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen. 
 
Die Schulden und Schuldzinsen der unverteilten Erbschaft sind anteilmässig im Schuldenverzeichnis einzutragen. 
 
Die Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften wird über die Steuererklärung der Erben selbst zurückgefordert (durch die Deklaration im Wertschriftenverzeichnis). 

Schwarzgeld

Straflose Selbstanzeige

In der Steuererklärung müssen Sie sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte und Einkünfte deklarieren. Haben Sie dies in der Vergangenheit nicht getan, können Sie eine Selbstanzeige einreichen. 

Wichtiger Hinweis:

Eine kommentarlose Deklaration in der Steuererklärung ohne  expliziten Hinweis auf die Selbstanzeige gilt nicht als Selbstanzeige und kann zu einer Strafe führen.

Sofern die Bedingungen für eine straflose oder strafbare Selbstanzeige nicht erfüllt sind, erfolgt ein ordentliches Nachsteuer- und Bussenverfahren. Die Busse beträgt dann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer, je nach Verschulden und persönlichen Umständen.

AIA

Im Rahmen des AIA (Automatischer Informationsaustausch) werden Informationen über Finanzkonten zwischen den Partnerstaaten ausgetauscht. 

AIA und straflose Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist, unter Einhaltung der übrigen Bedingungen, so lange möglich, als keine Steuerbehörde Kenntnis von der Hinterziehung hat. Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das  Steueramt die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des  betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.

Steueridentifikationsnummer SIN (engl.: Tax Identification Number - TIN)

Je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, dienen unterschiedliche Nummern als SIN (TIN):

  • Die AHVN13-Versichertennummer für in der Schweiz ansässige natürliche Personen
  • Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für in der Schweiz ansässige juristische Personen

Wir möchten darauf hinweisen, dass die hier aufgeführten Informationen allgemeiner Natur sind und dass daraus kein Rechtsanspruch für den konkreten Einzelfall abgeleitet werden kann. Die definitive steuerliche Würdigung des konkreten Sachverhalts kann erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens durch die zuständige Steuerkommissärin bzw. den zuständigen Steuerkommissär erfolgen.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Telefon

+41 43 259 40 50

Telefon

Bürozeiten

Montag bis Freitag
8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr

E-Mail

Kontaktformular

Damit wir Ihre Anfrage optimal bearbeiten können, benutzen Sie bitte unser Kontaktformular

Für dieses Thema zuständig: