Steuerwissen für natürliche Personen
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Steuern und Steuerpflicht im Kanton Zürich.
Inhaltsverzeichnis
Einkünfte
Erwerbsersatz
Den erhaltenen Erwerbsersatz haben Sie als Einkommen zu versteuern.
Feuerwehrsold
Wurde Ihnen Sold für die Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr ausbezahlt, können Sie bei der direkten Bundessteuer 5000 Franken und bei den Staats- und Gemeindesteuern 8000 Franken abziehen.
Gewinnspiele
Haben Sie in einem Schweizer Casino einen Gewinn erzielt, ist dieser steuerfrei.
Ihre Gewinne aus Online- und Grossspielen sind bis zu 1 Million Franken steuerfrei, sofern diese Spiele in der Schweiz zugelassen sind.
Ihre Gewinne aus Kleinspielen, wie z. B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten sind steuerfrei, wenn diese Spiele nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
Ihre Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis 1000 Franken steuerfrei. Grössere Gewinne, auch Naturalpreise (z. B. ein Auto) sind vollumfänglich zu versteuern.
Haben Sie Gewinne aus in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen erzielt, sind diese vollumfänglich zu versteuern.
IV-Nachzahlungen
Erhalten Sie IV-Nachzahlungen sind diese im Jahr der Auszahlung unter Ziff. 5.5 der Steuererklärung zu deklarieren. Diese Nachzahlungen werden jedoch zu einem verminderten Satz besteuert.
Familienzulagen
Familien- und Kinderzulagen sind steuerbar. Sofern diese Zulagen nicht bereits in Ihrem Lohnausweis enthalten sind, deklarieren Sie diese unter Ziffer 3.4 Ihrer Steuererklärung.
Lehrlingslohn
Solange Sie minderjährig sind, haben Sie den in der Lehre erzielten Lohn in der Steuererklärung Ihrer Eltern nicht anzugeben. Diese Praxis wird angewandt, weil nach allen Abzügen kaum mehr steuerbares Einkommen von Ihrem Lehrlingslohn verbleibt.
Nebenerwerb
Üben Sie bezahlte Nebenerwerbe aus, deklarieren Sie diese Einkünfte unter Ziffer 1.2 der Steuererklärung. Als Berufsauslagen wird in der Regel die Nebenerwerbspauschale in Abzug gebracht.
Stipendien
Erhalten Sie Stipendien, sind diese steuerfrei, soweit sie für Ihren Lebensunterhalt notwendig sind und nicht zu einer Vermögensbildung führen.
Sozialhilfegelder
Beziehen Sie Unterstützungsleistungen, wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen oder Gemeindezuschüsse, sind diese nicht zu deklarieren, da sie steuerfrei sind.
Prämienverbilligungen
Erhalten Sie individuelle Prämienverbilligungen, prüfen Sie bitte, ob diese bereits auf der Prämienbescheinigung ihrer Krankenkasse ausgewiesen sind. Sind sie nicht aufgeführt, geben Sie Ihre Prämienverbilligungen im Formular Versicherungsprämien Ziffer A.6 an.
Untermiete
Erzielen Sie aus Untermiete einen Erlös, der höher als die Hauptmiete ist, haben Sie den Mehrertrag zu versteuern.
Abzüge
AHV-Beiträge
Die persönlichen AHV-Beiträge, die Sie zum Beispiel wegen vorzeitiger Pensionierung bezahlt haben, können Sie in Ihrer Steuererklärung unter Ziffer 16.1 abziehen.
Arbeitszimmer
Erledigen Sie auf Verlangen Ihres Arbeitsgebers regelmässig einen wesentlichen Teil der Arbeit zu Hause, können Sie bei den Berufsauslagen einen Arbeitszimmerabzug geltend machen. Der benutzte Raum muss jedoch zur Hauptsache beruflichen Zwecken dienen. Als Beweismittel müssen Sie der Steuererklärung ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beilegen.
Der Abzug kann nicht mit der Berufskostenpauschale von 3 % des Nettolohns kombiniert werden. Wer also den Abzug geltend machen will, muss anstelle der Pauschale seine effektiven übrigen Berufskosten geltend machen.
Zudem können die wegen des Arbeitszimmers wegfallenden Weg- und Verpflegungsmehrkosten nicht mehr abgezogen werden.
Kein Abzug ist zulässig, soweit Spesenvergütungen des Arbeitgebers die Kosten für das Arbeitszimmer abdecken.
Die Berechnung des Arbeitszimmerabzugs erfolgt gleich wie beim Unternutzungsabzug (vergleiche ZStB Nr. 21.2).
Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen und anderen Mitarbeitern flexible Arbeitsplätze zur Verfügung, können Sie in der Regel keinen Arbeitszimmerabzug geltend machen.
Home Office wegen Covid-19
Um der besonderen Situation während der Covid 19-Pandemie Rechnung zu tragen, können Sie in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus.
Wenn Sie aufgrund der Covid-19-Pandemie im Home Office arbeiten mussten und die dadurch angefallenen Kosten trotzdem effektiv geltend machen wollen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für den Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers (vergleiche oben).
Stellensuche
Hatten Sie während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Auslagen für Bewerbungen, können Sie diese Auslagen nicht abziehen. Fallen aber während einer Arbeitslosigkeit Kosten für Bewerbungen an, machen Sie den Pauschalabzug für Berufsauslagen sowie die Pauschale für Weiterbildung geltend. Ziehen Sie statt der Pauschalabzüge höhere, tatsächliche Kosten ab, weisen Sie bitte diese Kosten mit Belegen als Beilage zur Steuererklärung nach.
Arbeitskleider
Hatten Sie Aufwendungen für Arbeits- und Berufskleider, sind diese Aufwendungen in der Pauschale für Berufsauslagen enthalten. Ein zusätzlicher Abzug ist somit nicht möglich.
Aus- und Weiterbildungskosten
Sind Ihnen bei einer berufsorientierten Aus-, Weiterbildung oder Umschulung Kosten entstanden, können Sie diejenigen Kosten, die Sie selber tragen mussten (d. h. abzüglich Beiträge Dritter wie Arbeitgeber, Bund, Branchenverbände etc.) bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken abziehen.
Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu beachten:
- ein Abschluss auf Sekundarstufe II, z. B. Matura oder Berufslehre, muss vorliegen
oder
- das 20. Lebensjahr muss vollendet sein und es darf sich nicht um Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handeln.
Kinderkrippe
Die Voraussetzungen für einen Abzug sind in der Wegleitung zur Steuerklärung unter Ziffer 16.6 aufgeführt.
Ausbildungskosten der Kinder
Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der Kinder gelten als Lebenshaltungskosten. Lebenshaltungskosten sind nicht abzugsberechtigt. Ebenso sind Kosten für Sportkurse, Ferienlager, Spielgruppen, Nachhilfeunterricht, Sprachschulen etc. nicht zum Abzug zuzulassen, weil die Kinderabzüge unter Ziffer 24.1 der Steuererklärung diese Kosten abdecken.
Krankheits-, Unfall-, und behinderungsbedingte Kosten
Pauschalen bei den Krankheits- und Unfallkosten
Unter Krankheits- und Unfallkosten können Sie nur für eine andauernde, lebensnotwendige Diät eine Pauschale geltend machen. Diese beträgt 2500 Franken.
Pauschalen bei den behinderungsbedingten Kosten
Als behinderungsbedingte Kosten sind folgende Pauschalen möglich:
- 2500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
- 5000 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
- 7500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
- Gehörlose: 2500 Franken
- Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen: 2500 Franken.
Diese Aufzählung ist abschliessend.
Krankheitskosten
Im Formular Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten können Sie Aufwendungen für mehrere Personen geltend machen. Die Kosten haben Sie zusammenzuzählen und gesamthaft im Formular einzutragen. Dabei können Eltern auch Kosten von volljährigen Kindern geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kinder noch in beruflicher Erstausbildung sind und die Kosten von den Eltern bezahlt wurden.
Spieleinsätze
Von Gewinnen aus nicht steuerfreien Geldspielen können Sie 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken als Einsatzkosten abziehen. Von Gewinnen aus Online-Spielen können Sie die tatsächlich bezahlten Einsätze, höchstens 25'000 Franken geltend machen.
Sonderabzug
Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten machen Sie den Sonderabzug geltend. Als Erwerbstätigkeit gilt auch erhaltener Erwerbsersatz wie Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld.
Berufsauslagen, Beiträge 3. Säule a und Sonderabzug zusammen, dürfen jedoch nicht höher sein als das gesamte Erwerbseinkommen.
Sozialabzug
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode massgebend. Es gilt das Stichtagsprinzip.
Endet die berufliche Erstausbildung des Kindes dessen Unterhalt Sie bestreiten vor dem Stichtag, kann in der betreffenden Steuerperiode kein Kinderabzug mehr geltend gemacht werden.
Spenden
Für die Festlegung in welcher Steuerperiode ein Abzug gemacht werden kann, ist der Zahlungszeitpunkt massgebend. Abzugsfähig sind nur Spenden an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz. Die Liste mit den steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich finden Sie hier.
Kosten Erstellung Steuererklärung
Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung können nicht abgezogen werden.
Unterstützungszahlungen ins Ausland
Haben Sie Unterstützungszahlungen ins Ausland geleistet, weisen Sie diese Zahlungen anhand von Post- oder Bankbelegen nach. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein.
Umzugskosten
Die Ihnen bei einem Umzug entstandenen Kosten sind private Lebenshaltungskosten und können steuerlich nicht abgezogen werden.
Versicherungsprämienabzug
Geben Sie im Laufe der Steuerperiode Ihre Erwerbstätigkeit auf, haben aber noch bis zur Erwerbsaufgabe Beiträge an die 2. Säule geleistet, können Sie nur den tieferen (kleineren) Versicherungsprämienabzug geltend machen.
Schuldzinsen
Der Schuldzinsenabzug ist begrenzt. Der Höchstabzug setzt sich aus den Wertschriften- und Liegenschaftserträgen, Eigenmietwert und weiteren 50'000 Franken zusammen. Dabei sind die Bruttoerträge, d. h. die Erträge vor Abzug der Gewinnungskosten, zu berücksichtigen bzw. zusammenzuzählen.
Leasingkosten
Ein Leasingvertrag stellt keinen Kreditvertrag dar. Leasingkosten sind keine Schuldzinsen und daher nicht abzugsfähig.
Wochenaufenthalter
Als anerkannter Wochenaufenthalter können Sie als Berufsauslagen zusätzlich abziehen:
- Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim Abendessen 3200 Franken
- Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer, ortsübliche Miete
- Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei gelten die Höchstabzüge: Direkte Bundessteuer 3000 Franken, Staats- und Gemeindesteuern 5000 Franken.
Vermögen
Freibetrag
Der Kanton Zürich kennt keinen Freibetrag beim Vermögen. Das steuerbare Vermögen gemäss Steuererklärung bildet die Berechnungsgrundlage. Eine Besteuerung tritt jedoch erst bei einem steuerbaren Vermögen von 77'000 Franken bei Alleinstehenden und bei 154'000 Franken bei Verheirateten ein.
Leasing
Ihr geleastes Fahrzeug ist nicht im Vermögen aufzuführen, weil Sie nicht Eigentümer des Fahrzeuges sind. Benützen Sie Ihr geleastes Fahrzeug für den Arbeitsweg, kreuzen Sie bitte im Formular Berufsauslagen in Ziffer 1.3 das Feld «geleastes Fahrzeug» an.
Konkubinat
Bei einem gemeinsamen Konto führen Sie und Ihr Partner je den eigenen Anteil am Kapital und Ertrag im eigenen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf.
Patenkind
Konten von Patenkindern haben die Kontoinhaber zu versteuern. Lautet das Konto auf das Patenkind, versteuern dessen Eltern das Konto bis zur Volljährigkeit.
Motorfahrzeug
Deklarieren Sie Ihr privates Motorfahrzeug mit dem aktuellen Verkehrswert. In der Regel beträgt die Wertminderung pro Jahr 40 Prozent des Restwerts.
Kryptowährungen
Haben Sie Kryptowährungen als Guthaben, deklarieren Sie diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sofern kein gewerbsmässiger Handel besteht, haben Kursgewinne oder -verluste keinen Einfluss auf das Einkommen.
Falls Sie Kryptowährungen besitzen, welche Sie mittels Mining erwirtschaftet haben, erzielen Sie in diesem Umfang steuerbares Einkommen. In diesem Fall legen Sie bitte der Steuererklärung eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben bei.
Den Nachweis des Vermögens in Kryptowährung können Sie grundsätzlich mit einem Ausdruck des Jahresendbestandes der digitalen Brieftasche (Wallet) erbringen.
In der Kursliste der eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Steuerwerte der wichtigsten Kryptowährungen publiziert.
Liegenschaften
Liegenschaftenunterhalt & Verwaltungskosten
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie die Unterhaltskosten, die Betriebskosten einschliesslich der Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte geltend machen.
Sie können in der jeweiligen Steuerperiode die gesamten angefallenen abzugsfähigen Kosten geltend machen, auch wenn diese den Eigenmietwert übersteigen.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen, die überwiegend privat genutzt werden, haben Sie die Möglichkeit anstelle der effektiven Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20 % des deklarierten Eigenmietwerts oder Bruttomietertrages pro Jahr geltend zu machen. Bei Wahl der Pauschale können Sie mit Ausnahme der Baurechtszinsen keine weiteren Kosten mehr abziehen.
Der Zeitpunkt des Abzuges ist in der Regel der Zeitpunkt der Rechnungszahlung. Sie können aber auch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen wählen. An der einmal getroffenen Wahl ist jedoch festzuhalten.
Abwassergebühren
Bei selbstgenutzten Liegenschaften können Sie die Abwassergebühren, inklusive Grundgebühren, nicht abziehen.
Anschlussgebühren
Als Grundeigentümer von vermieteten oder selbstgenutzten Liegenschaften können sie die einmaligen Beiträge, wie Kabelanschlussgebühren für Fernsehen und Radio sowie Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Gas usw. nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehen.
Erneuerungsfond
Die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfond können Sie als Liegenschaftsunterhalt abziehen. Soweit Sie die Unterhaltspauschale geltend machen, sind damit auch allfällige Einlagen in den Erneuerungsfond des betreffenden Jahres abgedeckt. Ihre Anteile am Erneuerungsfond und die Erträge daraus führen Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf.
Baukreditzinsen
Bei den Staats- und Gemeindesteuern können Sie Baukreditzinsen für Liegenschaften im Privatvermögen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gelten solche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Anlagekosten.
Unternutzung
Sind die Voraussetzungen für einen Unternutzungsabzug bei einer selbstbewohnten Liegenschaft gegeben, dürfen Sie diesen Abzug beantragen.
Neuerwerb
Erwerben Sie im Laufe der Steuerperiode eine Liegenschaft, versteuern Sie den Eigenmietwert in dieser Periode erst ab Datum der Handänderung.
Haben Sie eine renovationsbedürftige Liegenschaft erworben und kann der Bezug nach erfolgter Handänderung wegen Unbewohnbarkeit nicht unmittelbar erfolgen, deklarieren Sie den Eigenmietwert erst ab Einzugsdatum.
Anzahlungen bei Liegenschaftenkauf
Haben Sie Anzahlungen für Wohneigentum geleistet, deklarieren Sie diese unter Ziffer 30.6 der Steuererklärung als Vermögen.
Liegenschaftsbewertung
Gültig ist die «Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009».
Bei einem im Bau begriffenen Haus ist zum Landpreis 60 Prozent der bereits investierten Baukosten zuzuschlagen und der entsprechende Wert ist als Liegenschaftsvermögen zu deklarieren.
Liegenschaft in anderem Kanton
Besitzen Sie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen in anderen Kantonen, können Sie sowohl den Eigenmietwert als auch den Vermögenssteuerwert des Liegenschaftenkantons übernehmen.
Repartitionswert
Die Kantone wenden für die Bewertung der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsregeln an. Damit eine korrekte Verteilung der Schulden und Schuldzinsen vorgenommen werden kann, wird der Repartitionswert herangezogen. Der Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar. Um den Repartitionswert zu berechnen, ist dieser mit dem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu vervielfachen.
Wohneigentum Ausland
Wenn Sie Liegenschaften im Ausland besitzen, führen Sie diese im Vermögen und die Erträge daraus bei den Einkünften auf. Das Steueramt wird aufgrund der Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen.
Nutzniessung
Besitzen Sie Liegenschaften, die mit einer Nutzniessung belastet sind, sind diese Liegenschaften grundsätzlich vom Nutzniesser zu versteuern.
Säule 3a
Voraussetzung
Voraussetzung um Einzahlungen in die Säule 3a machen zu können, ist das Erzielen eines AHV-pflichtigen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens. Als Ersatzeinkünfte gelten auch Arbeitslosenentschädigungen.
Maximalbetrag
Die Maximalbeiträge an die Säule 3a betragen:
- Steuerperiode 2020: 6'826 Franken mit 2. Säule / 34'128 Franken ohne 2. Säule
- Steuerperiode 2021: 6'883 Franken mit 2. Säule / 34'416 Franken ohne 2. Säule
IV-Rente
Als Bezüger einer IV-Rente können Sie keine Beiträge an die Säule 3a in Abzug bringen, weil die IV-Renten kein Erwerbsersatzeinkommen sind.
Anzahl Vorsorgekonti
Als Vorsorgenehmer können Sie mehrere Vorsorgeverträge abschliessen. Die Gesamtsumme der Einzahlungen pro Jahr darf aber den Maximalbetrag nicht übersteigen.
Übertrag auf ein anderes Vorsorgekonto
Der Übertrag eines Säule-3a-Kontos auf eine andere Säule-3a-Einrichtung wird zugelassen und nicht besteuert. Die Weiterführung des Säule-3a-Kontos ist aber Voraussetzung. Bei 3a-Versicherungspolicen ist dies nicht möglich. Hier bietet sich jedoch eine Vertragsverlängerung an.
Beiträge im Jahr der Pensionierung
Waren Sie im Jahr der Pensionierung noch erwerbstätig, ziehen Sie die geleisteten Beiträge an die 3. Säule a in der jeweiligen Steuerperiode bis zum geltenden Maximalbeitrag ab. Die einbezahlten Beiträge sind jedoch auf den erwirtschafteten Lohn abzüglich Berufsauslagen begrenzt.
Beiträge nach der Pensionierung
Waren Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus noch ununterbrochen erwerbstätig, können Sie bis zu 5 Jahren nach Erreichen des AHV-Rentenalters Beiträge an die 3. Säule a einzahlen.
Ab Vollendung des 69. Altersjahres (Frauen) bzw. 70. Altersjahres (Männer) besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
Wechsel zwischen unselbständigem und selbständigem Erwerb
Wechseln Sie während der Steuerperiode zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und sind nicht das ganze Jahr einer 2. Säule angeschlossen, berechnet sich der Maximalbetrag wie folgt:
Steuerperiode 2020: 6'826 Franken (einbezahlt während unselbständiger Erwerbstätigkeit), zuzüglich 20 Prozent des selbständigen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 34'128 Franken.
Wenn Sie das ganze Jahr, neben Ihrer Selbständigkeit, angestellt sind und Beiträge an die 2. Säule leisten, können Sie maximal 6'826 Franken in die 3. Säule a einzahlen.
Arbeitslosigkeit
Erhalten Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit Taggelder, können Sie Beiträge an die 3. Säule a einzahlen. Die Höhe des Abzuges richtet sich danach, ob Sie weiterhin die Vorsorge der 2. Säule für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei einer Auffangeinrichtung weiterführen.
Mit der Aussteuerung entfällt die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an die 3. Säule a.
Zuviel einbezahlte Beiträge
Das kantonale Steueramt stellt Ihnen eine Bescheinigung über die zuviel einbezahlten Beiträge an die 3. Säule a zu. Diese Bescheinigung senden Sie an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung, welche zur Rückvergütung dieses Betrages verpflichtet ist.
Bezug
Der ordentliche Bezug der Säule-3a-Konti erfolgt mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Vorbezüge sind möglich, jedoch frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Wenn Sie auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin ununterbrochen einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie den Bezug bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, jedoch bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, aufschieben.
Vorsorge
Einkäufe in die Pensionskasse
Grundsätzlich sind Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse abzugsfähig. Die Vorsorgeeinrichtung bescheinigt Ihnen die Einkäufe bis zur höchst möglichen reglementarischen Leistung.
Sperrfrist bei Kapitalbezug
Es gilt zu beachten, dass aus steuerrechtlicher Sicht nach einem Einkauf in die Pensionskasse während 3 Jahren kein Kapitalbezug mehr möglich ist (3-jährige Sperrfrist). Sofern innert 3 Jahren nach einem Einkauf trotzdem ein Kapitalbezug erfolgt, ist der Einkaufsbetrag steuerlich nicht abzugsfähig. Gesperrt ist das ganze Sparguthaben. Die Sperrfrist bezieht sich auf volle Jahre. So kann bei einem Einkauf per 15. Juni 2020 frühestens ab dem 15. Juni 2023 ein Kapitalbezug erfolgen.
Bitte beachten Sie dazu auch unseren Praxishinweis «Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen».
Vorbezüge Wohneigentumsförderung (WEF)
WEF-Vorbezüge gelten als Kapitalleistungen und werden unabhängig vom übrigen Einkommen versteuert. Erfolgen im gleichen Jahr mehrere Kapitalleistungen, werden diese zusammengezählt. Eine provisorische Steuerberechnung bietet die Anwendung «Steuerberechnung» des kantonalen Steueramtes.
Rückzahlung WEF-Vorbezüge
Haben Sie Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) vorgenommen, werden diese zuerst zurückbezahlt. Erst dann können Sie Einkäufe in die Pensionskasse wieder in Abzug bringen.
Zahlen Sie WEF-Vorbezüge zurück, können Sie auch die für den Vorbezug bezahlten Steuern zinslos zurückfordern.
Steuerpflicht und Verfahren
Steuerpflicht bei Existenzminimum
Alle volljährigen Personen unterliegen der Steuerpflicht.
Heirat
Im Jahr der Heirat erfolgt die Besteuerung gemeinsam. Massgebend ist der Zivilstand am Ende des Jahres.
Wohnsitzwechsel
Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons ist die Zugzugsgemeinde für das ganze Jahr für die Steuern zuständig.
Bei Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze hinweg ist ebenfalls der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Steuerpflicht im Wegzugskanton besteht nicht mehr.
Vereine
Grundsätzlich unterliegen Vereine der Steuerpflicht. Allerdings wird ein Jahresgewinn unter 10'000 Franken und ein Vereinsvermögen unter 100'000 Franken nicht besteuert. Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Bei Vereinen mit ideellen Zwecken liegt die Freigrenze bei 20'000 Franken Gewinn.
Einkommensveränderung
Ändern sich die Einkünfte im laufenden Jahr erheblich, so können Sie beim Gemeindesteueramt des Wohnortes eine abgeänderte Steuerrechnung verlangen.
Antrag Verrechnungssteuer bei Wegzug
Den Antrag auf Rückerstattung der vor dem Wegzug abgezogenen Verrechnungssteuer haben Sie noch im Wegzugskanton stellen.
Beispiel: Zuzug per 15. Januar 2021 in den Kanton Zürich. Die Verrechnungssteuer für Fälligkeiten 2020 verlangen Sie von den Steuerbehörden des Wegzugskantons zurück.
Rückforderung Verrechnungssteuer bei Quellensteuerpflichtigen
Als quellensteuerpflichtige Person können Sie die Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen grundsätzlich zurückfordern. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung in der Schweiz hatten. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr Gemeindesteueramt.
Informationen zur Quellensteuerpflicht können sie ebenfalls der Homepage des kantonalen Steueramtes entnehmen (Quellensteuer).
Zinsen
Mit der Schlussrechnung ist auch über die Zinsen abzurechnen. Sämtliche Zahlungen, die Sie für eine Steuerperiode geleistet haben, werden bis zur Zustellung der rechtskräftigen Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Haben Sie provisorisch zu wenig einbezahlt, fallen Zinsen zu Ihren Lasten an. Zinsgutschriften versteuern Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Kolonne B als Einkommen.
Zinssätze
In der Wegleitung zur Steuererklärung des entsprechenden Steuerjahres sind die jeweiligen Prozentsätze ersichtlich.
Einschätzung durch die Gemeinde
Einfache Steuererklärungen von Unselbständigerwerbenden und Rentnern können durch die Gemeindesteuerämter veranlagt werden.
Korrektur der Steuererklärung
Solange noch keine rechtskräftige Einschätzung oder Schlussrechnung vorliegt, können Sie Korrekturen auch nachträglich noch beantragen. Dies kann in Form eines Schreibens oder als Steuererklärungs-Rektifikat zuhanden des Gemeindesteueramtes vorgenommen werden.
Formulare in Englisch
Steuerformulare gibt es für den Kanton Zürich nur in deutscher Sprache (Amtssprache). Es gibt jedoch eine Kurzanleitung zum richtigen Ausfüllen der Steuererklärung in englischer Sprache. Diese Kurzanleitung können Sie auf der Homepage des kantonalen Steueramtes abrufen (Sprache «English» wählen).
Sicherheit bei Versand von Emails
Beim Verschicken von Dokumenten per E-Mail besteht das Risiko, dass diese von Dritten eingesehen werden können. Wir raten daher, vertrauliche Informationen nach wie vor per Post zu versenden.
Möchten Sie trotzdem per E-Mail verkehren, empfehlen wir Ihnen, dies verschlüsselt zu tun. Das kantonale Steueramt nutzt hierzu IncaMail (www.incamail.ch).
Ermessenstaxation
Wurden Sie nach pflichtgemässem Ermessen zu tief eingeschätzt, empfehlen wir Ihnen, fristgerecht Einsprache zu erheben. So können Sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren vermeiden. Die Vorgehensweise entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf dem Einschätzungsentscheid.
Unverteilte Erbschaft
Anteile an unverteilten Erbschaften deklariert jeder Erbe unter Ziffer 5.3 und Ziffer 30.5 der Steuererklärung. Zudem ist der Steuererklärung eine Aufstellung über Vermögen und Ertrag der Erbengemeinschaft beizulegen.
Schwarzgeld
Straflose Selbstanzeige
In der Steuererklärung müssen Sie sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte und Einkünfte deklarieren. Haben Sie dies in der Vergangenheit nicht getan, können Sie eine Selbstanzeige einreichen.
Wichtiger Hinweis:
Eine kommentarlose Deklaration in der Steuererklärung ohne expliziten Hinweis auf die Selbstanzeige gilt nicht als Selbstanzeige und kann zu einer Strafe führen.
Sofern die Bedingungen für eine straflose oder strafbare Selbstanzeige nicht erfüllt sind, erfolgt ein ordentliches Nachsteuer- und Bussenverfahren. Die Busse beträgt dann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer, je nach Verschulden und persönlichen Umständen.
AIA
Im Rahmen des AIA (Automatischer Informationsaustausch) werden Informationen über Finanzkonten zwischen den Partnerstaaten ausgetauscht.
AIA und straflose Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist, unter Einhaltung der übrigen Bedingungen, so lange möglich, als keine Steuerbehörde Kenntnis von der Hinterziehung hat. Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Steueramt die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.
Steueridentifikationsnummer (SIN)
Für natürliche und juristische Personen gelten separate SIN:
- Die AHVN13-Versichertennummer für in der Schweiz ansässige natürliche Personen
- Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für in der Schweiz ansässige juristische Personen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die hier aufgeführten Informationen allgemeiner Natur sind und dass daraus kein Rechtsanspruch für den konkreten Einzelfall abgeleitet werden kann. Die definitive steuerliche Würdigung des konkreten Sachverhalts kann erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens durch die zuständige Steuerkommissärin bzw. den zuständigen Steuerkommissär erfolgen.