Corona und Steuern

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ergeben sich diverse steuerrechtliche Fragen für die Einkommenssteuern.

Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Steuern

Zur Entlastung der durch die Coronavirus-Pandemie belasteten Steuerpflichtigen hat das kantonale Steueramt Zürich am 9. September 2020 (für das Steuerjahr 2020) und am 26. März 2021 (für das Steuerjahr 2021) einen Praxishinweis zur steuerlichen Behandlung der Berufskosten erlassen.

Zudem stellen sich diverse Detailfragen, welche nachfolgend geklärt werden.

Leistungen bei Erwerbsausfall 

Gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 830.31),  haben folgende Personen Anspruch auf Leistungen in Form von Taggeldern:

Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende die aufgrund der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit

  • infolge Ausfalls der Kinderfremdbetreuung oder
  • infolge Quarantäne 

unterbrechen mussten.

Je nach Antrag werden die Taggelder durch die AHV-Ausgleichskasse entweder

  • an den Arbeitgeber (bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber) oder 
  • direkt an die Arbeitnehmenden bzw. Selbständigerwerbenden (die Auszahlung an den Selbständigerwerbenden erfolgt nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge durch die AHV-Ausgleichskasse)

ausbezahlt.

Die Taggelder sind wie folgt zu deklarieren

  • Bei Lohnfortzahlung kann der Arbeitgeber die Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung ist sodann im Lohnausweis in Ziff. 1.1 bzw. Ziff. 1.2 enthalten.
  • Wird die Corona-Entschädigung jedoch durch die arbeitnehmende bzw. selbständigerwerbende Person geltend gemacht und an diese direkt ausbezahlt, sind die Taggelder in Ziff. 3.4 der Steuererklärung zu deklarieren.  

Mietzinsreduktionen infolge Corona

  • Auswirkungen bei Vermieterinnen und Vermieter: Die temporäre Mietzinsreduktion infolge Corona wird berücksichtigt. Sie reduziert den Liegenschaftenertrag und bewirkt damit ein tieferes steuerbares Einkommen bzw. einen tieferen steuerbaren Gewinn. Für die jährliche Ermittlung des Vermögenssteuerwerts von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sind die temporären Mietzinsreduktionen oder -erlasse nicht zu berücksichtigen. Für die Kapitalisierung der Mieterträge sind die «Soll-Mietzinserträge» massgebend.
  • Auswirkungen bei Mieterinnen und Mieter: Bei Privatpersonen gibt es keine steuerlichen Folgen. Bei selbständigem Erwerb resultiert ein tieferer abzugsfähiger Mietaufwand.

Beiträge Säule 3a

Da auf den Corona-Taggeldern von der Ausgleichskasse AHV-Beiträge abgeführt werden, sind die ausbezahlten Corona-Taggelder in die Berechnungsgrundlage für den Säule  3a Abzug miteinzuberechnen.

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Grundsatz: Die Regelung gemäss Praxishinweisen vom 9. September 2020 und 26. März 2021 gilt hier nicht, da es sich nicht um Berufsauslagen, sondern um einen allgemeinen Abzug handelt. Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Fahr- und Verpflegungsmehrkosten geltend gemacht werden. Diese Abzüge können beim Besuch von Online-Kursen nicht beansprucht werden. 

Berufsauslagen Unselbständigerwerbende 

Die Berufsauslagen werden wie in einem Jahr ohne Corona-Homeoffice beurteilt und gewährt. Im Gegenzug kann kein Corona-bedingter Arbeitszimmerabzug geltend gemacht werden. 

Fahrkosten

  • Einer arbeitnehmenden Person sind an weniger Tagen Fahrkosten angefallen als sie effektiv Arbeitstage hatte. Dennoch kann sie für sämtliche Arbeitstage die Fahrkosten geltend machen.
  • Die arbeitnehmende Person benützt normalerweise den ÖV und hat ein Abo. Auf Empfehlung seines Arbeitgebers oder aus Angst vor Benützung des ÖV ist sie auf das Auto umgestiegen. Die Voraussetzungen für den Abzug der Autokosten gelten nach wie vor (auf Verlangen des Arbeitgebers, Zeitersparnis von über 1 h pro Tag oder wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt). Abzugsfähig sind deshalb nur die Kosten für ÖV.
  • Eine besonders gefährdete Person / Angehörige/r einer Risikogruppe benutzt für den Arbeitsweg das Auto, obwohl ihr nur der Abzug für den ÖV zustehen würde. Sofern der Nachweis (ärztliche Bestätigung) der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erbracht wird, können die Autofahrkosten geltend gemacht werden.
  • Auf der zu fahrenden Strecke ist der ÖV ausgefallen oder wurde eingestellt. In diesem Fall liegt für diese Zeit ein Grund (fehlender ÖV) vor, um die Autofahrkosten geltend zu  machen.

Verpflegung

  • Der arbeitnehmenden Person sind infolge Homeoffice an weniger Tagen auswärtige Verpflegungskosten angefallen als sie effektiv Arbeitstage hatte. Dennoch kann sie für sämtliche Arbeitstage Verpflegungskosten geltend machen.
  • Die Kantine am Arbeitsort war während der Pandemie geschlossen. In diesem Fall darf anstelle des reduzierten Verpflegungsabzugs für diese Zeit der volle Abzug (keine Verbilligung durch den Arbeitgeber) geltend gemacht werden.

Kosten für Büro zu Hause, Arbeitszimmerabzug

Die in Zusammenhang mit Corona-bedingtem Homeoffice angefallenen Kosten sind nicht abzugsfähig, da mit der Lösung gemäss dem Praxishinweis vom 9. September 2020 im Gegenzug die ungekürzten Fahr- und Verpflegungsmehrkosten abzugsfähig sind. Ausserdem sind mit dem Pauschalabzug für übrige Berufskosten allfällige Kosten in Zusammenhang mit Homeoffice, die nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden, abgegolten. Diese Lösung ist für die meisten Steuerpflichtigen vorteilhaft. 

Falls jemand doch die effektiven Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen will, ist folgendes zu beachten:  

  • Voraussetzungen (kumulativ) für den Abzug des Arbeitszimmers sind: Der Raum wird zur Hauptsache für berufliche Zwecke ausgeschieden, der Raum ist für die Berufsausübung nötig und der Arbeitgeber stellt am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz zur Verfügung.
  • Überdies erfolgt eine Reduktion um den Privatanteil. 
  • Für die Anzahl Homeoffice-Tage sind weder Verpflegungs- noch Fahrkosten abzugsfähig. 
  • Der Arbeitszimmerabzug ergibt einen effektiven Abzug, weshalb auch die Berufspauschale entfällt. 
  • Die steuerpflichtige Person darf die effektiven Kosten geltend machen, muss diese aber nachweisen können.

Geschäftsauto / FABI

Infolge Corona gibt es Veränderungen gegenüber üblichen Jahren bei der Anzahl Aussendiensttage. Homeoffice-Tage gelten als Aussendiensttage, weil an diesen kein Arbeitsweg anfällt. Für diese Tage ist deshalb auch kein Einkommen für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Geschäftsauto aufzurechnen. Corona-bedingte Homeoffice-Tage werden auf dem Lohnausweis nur bescheinigt, wenn auch üblicherweise die effektiven Aussendiensttage ausgewiesen werden. Werden die effektiven Tage ausgewiesen, dann gilt die Anzahl des Jahres 2020 oder 2021, und nicht die in den Vorjahren übliche Anzahl Aussendiensttage, wie sie ohne Corona angefallen sind. Es wird also nur für die effektive Anzahl Tage, an denen ins Büro gefahren wurde, ein Einkommen aufgerechnet. Demgegenüber können auch nur die Fahrkosten für die effektiv geleisteten Bürotage in Abzug gebracht werden.

Wird hingegen die Berufsgruppenpauschale angewendet, kennt die Steuerbehörde die Anzahl Aussendienst- bzw. Homeofficetage nicht. Auf dem Lohnausweis (Ziff. 15, Feld Bemerkungen) steht nur der pauschale prozentmässige übliche Anteil Aussendienst. Dann muss die steuerpflichtige Person die effektive Anzahl Tage nachweisen.

Kurzarbeit

Wer infolge Kurzarbeit weniger Tage effektiv gearbeitet hat, kann trotzdem die Berufsauslagen in vollem Umfang geltend machen. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses können die vollen Auslagen gemäss Praxishinweis geltend gemacht werden.

Wochenaufenthalter

Was gilt, wenn die Wohngelegenheit am Arbeitsort kaum noch genutzt wurde, da Homeoffice nicht am Wochenaufenthaltsort, sondern am Wohnsitz ausgeübt wurde? 

  • Das unselbständige Erwerbseinkommen ist immer am Wohnsitz steuerbar, darauf hat Corona keinen Einfluss.
  • Auswirkungen auf die speziellen Abzüge für Wochenaufenthalter (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung wenn Kochgelegenheit fehlt, Mietkosten für Zimmer) gibt es ebenfalls keine. Es sind dieselben Abzüge zulässig wie in einem Jahr ohne Corona. Im Gegenzug können keine Kosten für Homeoffice geltend gemacht werden.

Homeoffice wird in der Ferienwohnung ausgeübt

Dieser Umstand bleibt steuerlich unberücksichtigt. Es werden die üblichen Berufsauslagen, wie in einem Jahr ohne Corona, zum Abzug zugelassen. Auch hat es auf die Frage des Wohnsitzes keinen Einfluss.

Grenzgänger

Besteuerung von Arbeitnehmenden mit Wohnsitz oder Arbeitsort in DBA-Staaten während der Corona-Krise: Corona soll keinen Einfluss auf den Grenzgänger-Status haben.

  • Die Schweiz hat mit Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Italien Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen. Gemäss diesen Verständigungsvereinbarungen sind die Corona-bedingten Homeoffice-Tage so zu behandeln, wie wenn die Arbeit am üblichen Arbeitsort ausgeübt worden wäre. Diese Verständigungsvereinbarungen gelten auch nachdem 31. Dezember 2020 weiter und zwar bis zur Nicht-Wiedererneuerung bzw. Kündigung der entsprechenden Vereinbarung.
  • Für Arbeitnehmende mit Ansässigkeit in Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Italien und üblichem Arbeitsort in der Schweiz unterliegt somit auch die für die Corona-bedingten Homeoffice-Tage geleistete Vergütung der Quellensteuer in der Schweiz.
  • Umgekehrt gilt für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz und üblichem Arbeitsort in Deutschland, Frankreich, Liechtenstein oder Italien, dass Corona-bedingte Homeoffice-Tage als am üblichen Arbeitsort verbrachte Tage gelten.
  • Im Verhältnis zu allen andern Ländern gelten die Regeln gemäss dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. In der Regel sind somit Corona-bedingte Homeoffice-Tage als Arbeitstage am Ort des Homeoffice zu behandeln.

Selbständigerwerbende 

Für Selbständigerwerbende gibt es keine Pauschalen. Für sie gelten die allgemeinen Buchführungsbestimmungen, weshalb keine besonderen Regelungen angezeigt sind. Dennoch stellen sich einzelne Fragen:

«Corona-Rückstellungen» im Jahresabschluss 2020

  • Es gelten die ordentlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen.
  • Allgemeine «Rücklagen» für Corona sind nicht zulässig. Hingegen können Rückstellungen und Wertberichtigungen (Wertberichtigungen auf Forderungen, Abschreibungen auf Investitionen, Verpflichtungen aus Sozialplänen) als Folge der Corona-Pandemie gemäss den allgemeinen Grundsätzen zulässig sein.

Härtefallentschädigung 

Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent hinnehmen oder auf behördliche Anordnung hin während mindestens 40 Tagen geschlossen werden mussten, haben in mehreren Runden unter gewissen Voraussetzungen ab Februar 2021 nicht rückzahlbare Beiträge erhalten. 

Für die einkommens- bzw. gewinnsteuerliche Behandlung gilt der Grundsatz der Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresrechnung. Sofern und soweit die im Kalenderjahr 2021 vereinnahmten Beiträge durch zeitliche Abgrenzung erfolgswirksam dem im Kalenderjahr 2020 endenden Geschäftsjahr zugewiesen und in der handelsrechtlichen Jahresrechnung 2020 verbucht werden, gilt dies auch steuerlich. 

Eine erfolgswirksame Abgrenzung über den 31. Dezember 2021 hinaus ist steuerlich jedoch unzulässig.

Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende

  • Die Taggelder, die gestützt auf die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall ausgerichtet werden, sind im ordentlichen Veranlagungsverfahren als Taggelder zu behandeln und unter Ziff. 3.4 (von Ausgleichskasse direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen oder Erwerbsausfallentschädigung) zu deklarieren. Mit Taggeldern sind sämtliche Entschädigungen gemeint, welche über die Erwerbsersatzordnung ausbezahlt werden (Bsp. Härtefallentschädigung, Corona-Entschädigung usw.). Die Entschädigungen werden durch die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet und monatlich rückwirkend ausbezahlt. Gemäss Bescheinigung SVA werden von den Taggeldern die AHV-Beiträge direkt abgezogen. Die empfangende Person erhält nur den Nettobetrag ausbezahlt. Als Nachweis genügt es, wenn die steuerpflichtige Person den Antrag auf Corona-Entschädigung sowie eine Aufstellung der in diesem Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen/ausbezahlten Gelder der Steuererklärung beilegt.

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