Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden
Erlassdatum
6. Januar 2025
Gültig ab
Steuerperiode 2024
ZStB-Nummer
17.1
Nummer alt
12/502

A. Gesetzliche Grundlagen

I. Einkommen von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

Gemäss § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und anderen geldwerten Vorteilen als Einkommen steuerbar. In welcher Form die Entschädigung ausbezahlt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden gehören daher als sog. Naturaleinkommen auch geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwa dadurch einräumt, dass er ihm ein Geschäftsauto für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke zur Verfügung stellt.

II. Geschäftsmässig begründeter Aufwand bei selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsbedingten Autokosten.

Verfügt eine selbständigerwerbende Person über ein Geschäftsauto und benutzt sie dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwands die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (Privatanteil an den Autokosten).

III. Gleichbehandlung in der Einschätzungspraxis bei der pauschalen Berechnung

Für die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden gelten die nachstehenden Regeln. Dabei kann grundsätzlich in beiden Fällen in gleicher Weise eine pauschale Berechnung erfolgen.

B. Berechnung des Naturaleinkommens bzw. des Privatanteils

I. Naturaleinkommen von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

1.Grundsatz: Pauschale Berechnung

Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt und kann der Arbeitnehmer den Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch benutzen, ist als Naturalleistung der Betrag von 0,9% des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat bzw. von 10,8% pro Jahr, mindestens aber Fr. 150 pro Monat, unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren. Die Aufrechnung im Lohnausweis reduziert sich um einen allfälligen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bezahlten Betrag; allfällige vom Arbeitnehmer übernommene Benzinkosten werden dabei nicht berücksichtigt. Bezahlt der Arbeitnehmer (mindestens) 0,9% des Kaufpreises pro Monat, entfällt eine betragsmässige Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 2.2. Die pauschale Berechnung gelangt unabhängig von der Anzahl der effektiv gefahrenen Privatkilometer zur Anwendung.

Beispiel (Ganzjährige Benutzung):

Kaufpreis exkl. MWST «Fr. 50'000»: im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarierender Betrag «Fr. 5'400» (12 x Fr. 450).

Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Bei einem anfänglich geleasten Fahrzeug, das anschliessend von der Firma gekauft (und vom Arbeitnehmer weiter benutzt) wird, bleibt der im Leasingvertrag ursprünglich festgehaltene Barkaufpreis massgebend. Auf den (tieferen) Übernahmepreis beim Kauf des Geschäftswagens durch den Arbeitgeber darf nicht abgestellt werden. 

Ist der Geschäftswagen vom Arbeitgeber geleast worden und hat der Arbeitnehmer den Geschäftswagen nach Ablauf der Leasingdauer zum Restkaufwert übernommen, ist eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis (in der Regel Resterwerbspreis) und dem Verkehrswert des Fahrzeuges im Übernahmezeitpunkt im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als Naturalleistung zu deklarieren. 

2.Privatanteil beim mitarbeitenden Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Der in der Unternehmung mitarbeitende Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft gilt für die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten in der Regel steuerlich als unselbständig erwerbend (vgl. Deklaration im Lohnausweis gemäss B.I.1). 

Geschäftsmässig begründete Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über Fr. 120'000 (exkl. Mehrwertsteuer) werden hingegen grundsätzlich als Luxusfahrzeuge beurteilt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge. Der Privatanteil wird in diesem Fall um einen Luxusanteil erhöht:  

Erwerbspreis (exkl. Mehrwertsteuer) in Fr.  Privatanteil
120'001 - 139'999 12,0%
140'000 - 159'999 13,0%
160'000 - 179'999 14,0%
180'000 - 199'999 14,5%
200'000 - 219'999 15,0%
220'000 - 239'999 15,5%
240'000 - 260'000 16,0%

Bei Fahrzeugen mit einem Erwerbspreis von über Fr. 260'000 (exkl. Mehrwertsteuer) wird der Privatanteil im Einzelfall angemessen erhöht.  

Der Privatanteil ist im Umfang von 10,8% unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren (vgl. B.I.1). Die Aufrechnung im Lohnausweis reduziert sich um einen allfälligen Betrag, den der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft bezahlt hat bzw. der dem Kontokorrent des Gesellschafters belastet wurde. 

Der über die 10,8% hinausgehende Luxusanteil ist dem Gesellschafter in Rechnung zu stellen bzw. dem Kontokorrent des Gesellschafters zu belasten.  

Wird der Privatanteil (bis 10,8%) nicht im Lohnausweis deklariert, wird im Umfang des nicht deklarierten Privatanteils eine verdeckte Gewinnausschüttung beim steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet. Zudem wird dieser Betrag beim Gesellschafter als geldwerte Leistung (Beteiligungsertrag) beim steuerbaren Einkommen erfasst. Die gleichen Folgen ergeben sich für den über 10,8% hinausgehenden Luxusanteil, soweit dieser dem Gesellschafter nicht in Rechnung gestellt bzw. dessen Kontokorrent belastet wurde. 

3.Ausnahme

In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z.B. durch im Geschäftswagen fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen (Servicewagen) etc., ist keine Aufrechnung im Lohnausweis für die private Nutzung des Geschäftswagens vorzunehmen.  

In allen Fällen ist im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen. 

II. Privatanteil bei selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

1.Grundsatz

Bei Selbständigerwerbenden ist vorab das Fahrzeug dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Wird ein Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt (d.h. zu mehr als 50%), ist es aufgrund der Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.

Bei überwiegend geschäftlicher Nutzung ist die Ermittlung des Privatanteils der Autokosten analog der Ermittlung des Naturaleinkommens bei Unselbständigerwerbenden vorzunehmen. Es ist pro Monat 0,9% des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. pro Jahr 10,8%, mindestens aber Fr. 150 pro Monat zu deklarieren.

Ist ein Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen und wird es für Geschäftsfahrten eingesetzt, so sind die geschäftlich zurückgelegten Kilometer mittels Bordbuch nachzuweisen. Der im Aufwand für geschäftlich zurückgelegte Kilometer zu verbuchende Kilometeransatz beträgt 70 Rappen. 

2.Ausnahmen

Eine Erhöhung des Privatanteils bleibt vorbehalten. Analog zu den Ausführungen unter B.I.3 werden Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über Fr. 120'000 (exkl. Mehrwertsteuer) als Luxusfahrzeuge beurteilt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.  

Vorbehalten bleibt ferner der Nachweis des selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen, dass er dem Geschäftsaufwand ausschliesslich die Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten belastet bzw. den Aufwand für das Geschäftsauto um die tatsächlichen Kosten vermindert, die auf private Fahrten entfallen. Entschliesst sich der Steuerpflichtige zu dieser Vorgehensweise, so muss sie für das gleiche Fahrzeug während der Nutzungsdauer beibehalten werden. 

C. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2024 und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 5. Oktober 2021. 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
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