3.6 Vollzug des Finanzausgleichs
Gemeinde- und Wirksamkeitsbericht 18.03.2025
Die Bearbeitung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist aufwendig. Insgesamt aber bewegt sich der Verwaltungsaufwand beim Kanton für den Vollzug des Finanzausgleichs in einem vernünftigen Rahmen. Beim Statistischen Amt fallen jeweils im Frühling die Arbeiten zur korrekten Erhebung der Daten an. Das Gemeindeamt vollzieht jeweils ab Juni die Berechnungen, die Publikation, die Information und die Auszahlung.
Der Kanton und die Gemeinden sind auf einen planbaren, einfachen und transparenten Finanzausgleich angewiesen. Dadurch ist die Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Gleichbehandlung der Gemeinden beim Vollzug des Finanzausgleichs gewährleistet.
Der Planbarkeit wird Rechnung getragen, indem der Finanzausgleich jeweils im Jahr (t-1) zwischen Ausgleichsjahr (t) und Bemessungsgrundlage für das Ausgleichsjahr (t-2) berechnet wird. Dadurch können die Gemeinden die Beiträge und Abschöpfungen rechtzeitig in das Budget einstellen. Zum besseren Verständnis der Finanzausgleichsbeiträge und -abschöpfungen veröffentlicht das Gemeindeamt die Herleitung und Berechnung online. Die Offenlegung dieser Faktoren sorgt für höchste Transparenz.
Datenbeschaffung und Datenqualität
Die Daten für die Berechnung des Finanzausgleichs werden vom Kantonalen Steueramt und von den Gemeinden an das Statistische Amt übermittelt. Im Zeitraum von Juni bis August führt das Gemeindeamt des Kantons Zürich dann die Berechnungen durch und teilt die ermittelten Faktoren und Beiträge den Gemeinden mit.
Die Datenqualität zur Berechnung des Finanzausgleichs ist solide. Der Verwaltungsaufwand für die Beschaffung der Daten und die Sicherstellung der Datenqualität ist grösser als der Aufwand für die Berechnung. Es gibt daher bei bestimmten manuell durchgeführten Arbeitsprozessen ein Verbesserungspotenzial. Die Möglichkeiten für Prozessoptimierungen werden laufend geprüft und umgesetzt.
Grenzbereinigung von Schulgemeinden
Der Finanzausgleich geht bei seiner Berechnung von einer konsolidierten Gemeinde aus, in der die Daten einer politischen Gemeinde und einer oder mehrerer Schulgemeinden zusammengenommen sind. Das Gemeindegesetz verbietet seit 2022 nicht übereinstimmende Perimeter von Schulgemeinde und politischer Gemeinde. Zurzeit stimmen im Kanton Zürich in zwei Fällen die Grenzen von Schulgemeinden nicht mit den Grenzen von politischen Gemeinden überein. In beiden Fällen sind politische Bemühungen um eine Grenzbereinigung im Gange.
Individueller Sonderlastenausgleich
Der administrative Aufwand für die antragstellenden Gemeinden und die kantonale Verwaltung ist unverändert gross. Selbst nach intensiver Prüfung der Sonderlasten bleibt zudem ein Ermessensspielraum bestehen, was das Risiko eines Rechtsstreits birgt. In seiner Stellungnahme setzt sich auch der Fachbeirat kritisch mit diesem Instrument auseinander (vgl. Anhang).
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