Krankenversicherungsprämien
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Details
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)
- Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)
- § 15a SHG
- Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG)
- Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG)
- SKOS-Richtlinien, Kapitel C.5
Erläuterungen
1.Grundsätzliches
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (siehe auch SKOS-Richtlinien Kapitel C.5).
Bei einer teuren Krankenkasse versicherte Sozialhilfebeziehende sind aufgefordert, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und sie gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 1 und 2 SHG; vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1).
Erhalten die Sozialhilfe beziehenden Personen keine individuelle Prämienverbilligung (IPV), so ist dies durch die Personen selber oder durch das zuständige Sozialhilfeorgan zu veranlassen (§ 48 VEG KVG). Es ist nicht zulässig, bei Sozialhilfebeziehenden auf das Geltendmachen der IPV zu verzichten und die ganze Krankenkassenprämie zulasten des Kantons abzurechnen.
2.Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien bei der materiellen Grundsicherung
Auch wenn die Krankenversicherungsprämien keine Sozialhilfe darstellen, ist der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Teil bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, zu berücksichtigen. Dabei müssen die effektiv anfallenden Prämien (abzüglich Prämienverbilligung) in die Bedarfsberechnung einbezogen werden. Ist eine Sozialhilfe beziehende Person aber bei einer teuren Krankenkasse versichert und weigert sie sich, zu einer günstigen Versicherung zu wechseln, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, hat eine angemessene Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu erfolgen. Vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1.
3.Bezahlung der Prämien
Der nicht durch die Prämienverbilligung gedeckte Teil der Krankenkassenprämie wird gestützt auf § 15 EG KVG vom zivilrechtlichen Wohnsitz der betreffenden Person dem Krankenversicherer überwiesen. Das gilt auch dann, wenn die Sozialhilfeleistungen aufgrund einer unzulässigen Weigerung, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, gekürzt wurden. Vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1.
Für weitere Informationen zu Prämienverbilligung und -übernahme siehe Kapitel 11.1.10.
4.Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Prämienzahlungen
Unrechtmässig bezogene Leistungen von Krankenkassenprämien dürfen nicht gestützt auf das SHG zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener) Sozialhilfe ausgerichtet worden sind. Sie sind gestützt auf § 20 EG KVG zurückzufordern.
5.Prämien für Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen
Ausführungen dazu finden sich in Kapitel 8.1.16.
Rechtsprechung
Anlagen
- Download Leitfaden zur Abrechnung 2023: Prämienübernahme für Sozialhilfebeziehende PDF | 21 Seiten | Deutsch | 170 KB
- Download Restprämienübernahme ohne Sozialhilfebezug PDF | 2 Seiten | Deutsch | 323 KB
- Download Restprämienübernahme ohne Sozialhilfebezug - Merkblatt für Klientinnen und Klienten PDF | 1 Seiten | Deutsch | 145 KB
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe