Krankenversicherungsprämien

Kapitelnr.
7.3.02.
Publikationsdatum
26. November 2020
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.3. Medizinische Grundversorgung

Rechtsgrundlagen

Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), SR 832.10 Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) SR 832.102

§ 15a SHG Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG), LS 832.01 SKOS-Richtlinien, Kapitel B.5

Erläuterungen

1.Grundsätzliches

Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versi-cherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (siehe auch SKOS-Richtlinien B.5). Bei einer teuren Krankenkasse versicherte Sozialhilfebeziehende sind aufgefordert, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfe-organe sind verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und sie gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 1 und 2 SHG; vgl. dazu Ka-pitel 11.1.11, Ziff. 1). Erhalten die Sozialhilfe beziehenden Personen keine individuelle Prämienverbilligung (IPV), so ist dies durch die Personen selber oder durch das zuständige Sozialhilfeorgan zu veran-lassen (§ 48 EG KVG). Es ist nicht zulässig, bei Sozialhilfebeziehenden auf das Geltendma-chen der IPV zu verzichten und die ganze Krankenkassenprämie zulasten des Kantons ab-zurechnen.

2.Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien bei der materiellen Grundsicherung

Auch wenn die Krankenversicherungsprämien keine Sozialhilfe darstellen, ist der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Teil bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, zu berücksichtigen. Dabei müssen die effektiv anfallenden Prämien (abzüglich Prämienverbilligung) in die Bedarfsberechnung einbezogen werden. Ist eine Sozialhilfe be-ziehende Person aber bei einer teuren Krankenkasse versichert und weigert sie sich, zu ei-ner günstigen Versicherung zu wechseln, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, hat eine angemessene Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu erfolgen. Vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1.

3.Bezahlung der Prämien

Der nicht durch die Prämienverbilligung gedeckte Teil der Krankenkassenprämie wird ge-stützt auf § 15 EG KVG vom zivilrechtlichen Wohnsitz der betreffenden Person dem Kran-kenversicherer überwiesen. Das gilt auch dann, wenn die Sozialhilfeleistungen aufgrund ei-ner unzulässigen Weigerung, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, gekürzt wur-den. Vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1. Für weitere Informationen zu Prämienverbilligung und -übernahme siehe Kapitel 11.1.10.

4.Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Prämienzahlungen

Unrechtmässig bezogene Leistungen von Krankenkassenprämien dürfen nicht gestützt auf das SHG zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener) Sozialhilfe ausgerichtet worden sind. Sie sind gestützt auf § 20 EG KVG zurückzufordern.

5.Prämien für Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen

Ausführungen dazu finden sich in Kapitel 8.1.16.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Leitfaden der Gesundheitsdirektion zur Übernahme der Prämien: Das Dokument ist pass-wortgeschützt, diesbezügliche Angaben sind auf derselben Seite zu finden.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: