Institutionen für Menschen mit Behinderung

Kapitelnr.
12.1.01.
Publikationsdatum
1. Januar 2024
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.1. Massnahmen im Erwachsenenbereich
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2024
Titel
Institutionen für Menschen mit Behinderung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach den Vorgaben des Bundesrechts haben die Kantone zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung, die Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG).

Als Institutionen gelten (Art. 3 IFEG):

  • Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen Menschen mit Behinderung beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können,
  • Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung,
  • Tagesstätten, in denen Menschen mit Behinderung Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.

Einheiten einer Institution, welche die vorstehend erwähnten Leistungen erbringen, sind diesen Institutionen gleichgestellt.

Weiter schreibt das Bundesrecht vor, dass sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen haben, dass kein Menschen mit Behinderung wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Findet ein Menschen mit Behinderung keinen Platz in einer von seinem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat er Anspruch darauf, dass der Kanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen anerkannten Institution beteiligt (Art. 7 Abs. 2 IFEG).

Im Kanton Zürich ist das Kantonale Sozialamt für die Institutionen für Menschen mit Behinderung zuständig. Es nimmt die Aufgaben gemäss IFEG wahr und erlässt dazu eine Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG.

2.Kantonale Bewilligung gemäss SLBG und Anerkennung gemäss IFEG und ELV

Im Rahmen von § 25 SLBG und § 24 SLBV ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen. Die Bewilligungen für den Betrieb von Institutionen für Menschen mit Behinderung gemäss IFEG werden erteilt, sofern die Bedingungen gemäss der Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Bewilligung wird die Anerkennung gemäss IFEG verfügt. Mit dieser Bewilligung geht ebenfalls die Anerkennung als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV einher. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Institutionen, die zur Aufnahme von weniger als vier Personen bestimmt sind. Solche Kleinsteinrichtungen gelten grundsätzlich weder im Sinne des SLBG, des IFEG noch der ELV als anerkanntes Heim.

Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden (vgl. 24 SLBV). Weitere Bestimmungen finden sich in der Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG.

3.Aufsicht und Oberaufsicht

Die Institutionen für Menschen mit Behinderung gemäss IFEG mit kantonaler Betriebsbewilligung unterstehen gemäss § 27 SLBG der Aufsicht des Bezirksrats. Das für die Oberaufsicht zuständige Kantonale Sozialamt meldet dem Bezirksrat die seiner Aufsicht unterstehenden Heime. Diese sind vom Referenten bzw. durch die Referentin jährlich mindestens einmal zu besuchen. Wenn die Referenten bzw. Referentinnen Mängel feststellen, drängen sie auf Abhilfe oder bewirken nötigenfalls in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt einen Beschluss des Bezirksrats (vgl. § 25 SLBV).

4.Kantonale Betriebsbeiträge und Bürgschaften oder Darlehen

Institutionen für Menschen mit Behinderung gemäss IFEG mit kantonaler Betriebsbewilligung können einen Antrag auf Beitragsberechtigung gemäss § 23 SLBG stellen. Die Kriterien für die Erlangung der Beitragsberechtigung sind in der Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG festgelegt. Namentlich müssen anerkannte Instrumente zur Qualitätssicherung vorhanden sein und ein entsprechender Bedarfsnachweis erbracht werden.

Mit beitragsberechtigten Institutionen schliesst das Kantonale Sozialamt Leistungsvereinbarungen gemäss § 37 SLBG ab. Die Anrechenbarkeit von Leistungen und die allgemein geltenden Modalitäten der Beitragsfestsetzung sind in § 34 SLBG, § 34 SLBV sowie in der Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG festgelegt. Die Bestimmungen zu Bürgschaften und Darlehen sind in §§ 41-44 SLBV und im Detail in der Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG geregelt.

5.Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Per 1. Januar 2008 ist der Kanton Zürich der IVSE beigetreten (vgl. dazu Kapitel 12.1.03). Der Beitritt erfolgte zu allen vier Bereichen, so auch zum Bereich B «Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)».

Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Datenbank mit den Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unterstellt sind (Art 32 IVSE).

Beitragsberechtigte Institutionen für Menschen mit Behinderung des Kantons Zürich können beim Kantonalen Sozialamt Antrag auf Anerkennung gemäss IVSE stellen, sofern sie die Voraussetzungen der IVSE, insbesondere die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen erfüllen.

Auf der Liste der IVSE geführte Einrichtungen können die vollen nicht gedeckten Kosten des Aufenthalts eines Menschen mit Behinderung dem jeweiligen zivilrechtlichen Wohnsitzkanton in Rechnung stellen. Dazu ist vorgängig durch die Einrichtung über die kantonale Verbindungsstelle eine Kostenübernahmegarantie des zivilrechtlichen Wohnsitzkantons einzuholen. Die Aufgaben der IVSE-Verbindungs­stelle für den Kanton Zürich werden vom Kantonalen Sozialamt, Abteilung Soziale Angebote, wahrgenommen.

Näheres hierzu findet sich in Kapitel 12.1.03.

6.Verhältnis zur Öffentlichen Sozialhilfe

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IFEG haben sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen, dass kein Mensch mit Behinderung wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Der Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in einer anerkannten Einrichtung kann daher nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden. Vermögen Menschen mit Behinderung diesen Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln zu bezahlen, erhalten sie im Kanton Zürich Zuschüsse nach § 19a ZLG in Verbindung mit § 20 ZLV (vgl. Kapitel 11.1.06, Ziff. 4).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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