Im Kanton Zürich gibt es ein neues System «SEBE» zur Finanzierung von Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu Institutionen gemäss IFEG. In SEBE gibt es auch ambulante Anbietende und Privatpersonen, die begleiten und betreuen.
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SEBE-Start für IFEG-Institutionen
SEBE ist im Januar 2024 gestartet. Für Institutionen gemäss IFEG mit Beitragsberechtigung ändert sich vorerst nichts. Für Institutionen gemäss IFEG ohne Beitragsberechtigung gibt es neu Audits durch das Kantonale Sozialamt. Es gibt eine Testphase für die erste Audit-Staffel. Die Institutionen, welche zur ersten Audit-Staffel gehören, sind bereits informiert. Institutionen der nächsten Staffeln werden rechtzeitig vom Kantonalen Sozialamt kontaktiert.
IFEG-Institutionen in SEBE
Institutionen gemäss IFEG bieten mehreren Menschen mit Behinderung einen Ort, an dem sie wohnen, arbeiten oder den Tag verbringen können. Dabei begleitet und betreut die Institution die Menschen mit Behinderung in ihrem Alltag.
IFEG-Institutionen benötigen eine Betriebsbewilligung. Die IEG-Bewilligungen für bestehende IFEG-Institutionen behalten bis Ende 2026 ihre Gültigkeit. Bei Anpassungen der Bewilligung wird diese in eine SLBG-Bewilligung überführt. Bis Ende 2026 wird eine Überprüfung der bewilligten Plätze hinsichtlich einer Überführung in den ambulanten Bereich stattfinden.
Der Kanton Zürich hat zusammen mit den Ostschweizer Kantonen für die Institutionen, die Menschen mit Behinderung betreuen, Qualitätsstandards (Qualitätsrichtlinien SODK Ost+) definiert. Das Kantonale Sozialamt unterstützt die Institutionen bei der Umsetzung dieser Qualitätsstandards und führt regelmässig Qualitäts-Audits durch. Die Institutionen werden dafür vom Kantonalen Sozialamt kontaktiert.
Alle detaillierten Informationen für IFEG-Institutionen sind in der «SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG» fesgehalten:
Änderung Betriebsbewilligung
Alle Informationen für ein Änderungsgesuch finden Sie in der SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG im Kapitel 3.3.2 Änderungsgesuch.
Aufsicht und Beschwerden
Der Bezirksrat beaufsichtigt alle Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte haben den Auftrag, die Institutionen regelmässig zu besuchen. Das Kantonale Sozialamt hat die Oberaufsicht.
Bei Problemen in oder mit einer Institution können sich Menschen mit Behinderung an die betroffene Institution wenden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können Menschen mit Behinderung sich an den zuständigen Bezirksrat, an die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA) oder an das Kantonale Sozialamt (Bereich Fach- und Qualitätsfragen) wenden.
Gravierende Vorkommnisse?
Gravierende Vorkommnisse wie z.B. schwere Unfälle oder strafbare Handlungen melden die Institutionen dem zuständigen Bezirksrat mit Kopie an das Kantonale Sozialamt.
Finanzierung
Das Kantonale Sozialamt finanziert in Institutionen gemäss IFEG Angebote für Menschen mit Behinderung im Wohnen, der Arbeit und der Tagesgestaltung mit jährlichen Betriebs- und Investitionsbeiträgen in der Höhe von insgesamt rund 300 Millionen Franken. Der Kanton schliesst mit den beitragsberechtigten Institutuionen Leistungsvereinbarungen ab. Die Abgeltungen richten sich nach dem Individuellen Betreuungsbedarf (IBB) der Menschen mit Behinderung. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Beiträgen sind im Gesetz und in der SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG festgelegt.
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Gibt es im Kanton Zürich keinen passenden Wohn-, Werkstatt- oder Tagesstättenplatz in einer anerkannten Institution, so haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf einen Platz ausserhalb des Wohnkantons. Die interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) regelt die Finanzierung zwischen den Kantonen.
Möchte eine Zürcher Institution eine Person mit ausserkantonalem Wohnsitz aufnehmen, muss sie über die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) stellen. Eine ausserkantonale Institution, die eine Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich aufnehmen will, holt das Gesuch über die IVSE-Verbindungsstelle ihres Standortkantons ein.
Das Kantonale Sozialamt ist als IVSE-Verbindungsstelle zuständig für Gesuche um Kostenübernahmegarantien bei Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (Bereich B) und bei suchttherapeutischen Einrichtungen (Bereich C).
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Beurteilung der IVSE-Zuständigkeit PDF | 1 Seiten | Deutsch | 6 KB
- Download Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich B DOC | Deutsch | 191 KB
- Download Heimtaxen 2024 von Zürcher Klienten und Klientinnen in ausserkantonalen IVSE-Wohneinrichtungen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 266 KB
- Download Merkblatt zur Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich B gültig ab 2024 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 77 KB
- Download Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich A und D DOC | Deutsch | 206 KB
- Download Handlungsanweisung zur Erteilung von Kostenübernahmegarantien IVSE-Bereich C PDF | 1 Seiten | Deutsch | 244 KB
- Download Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) IVSE-Bereich C DOCX | Deutsch | 111 KB
Für Fragen betreffend IVSE bei Kinder-, Jugend- und Schulheimen (Bereich A) und Angeboten der externen Sonderschulung (Bereich D) ist das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) zuständig
Weiterführende Informationen
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Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote