Zusatzleistungen zur AHV und IV

Kapitelnr.
11.1.06.
Publikationsdatum
4. Januar 2021
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen
Aufhebungsdatum
29. Dezember 2023

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Zweck

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV garantieren Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindesteinkommen.

Im Kanton Zürich bestehen die Zusatzleistungen zur AHV/IV aus (vgl. § 1 ZLG)

  • Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,
  • Beihilfen,
  • kantonalen Zuschüssen für bestimmte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und
  • Gemeindezuschüssen, soweit diese aufgrund der kommunalen Gesetzgebung noch vorgesehen sind.

Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.

2.Ergänzungsleistungen

2.1.Anspruchsberechtigte Personen (vgl. Art. 2 bis 6 ELG)

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

  • eine Altersrente der AHV beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV,
  • Anspruch auf eine IV-Rente haben,
  • Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben,
  • seit sechs Monaten ununterbrochen IV-Taggelder beziehen oder
  • Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hätten, wenn die Mindestbeitragsdauer erfüllt wäre.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 1 und 2 ELG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA (vgl. nachfolgend Ziff. 11).

Mit der EL-Reform wird per 1. Januar 2021 eine Vermögensschwelle in Kraft gesetzt (betreffend Übergangsfrist für bisherige EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger vgl. nachfolgend Ziff. 12). Kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG bei einem Reinvermögen ab Fr. 100'000 (alleinstehende Personen), Fr. 200'000 (Ehepaare) und Fr. 50'000 (rentenberechtigte Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen). Selbstbewohnte Liegenschaften sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG).

2.2.Jährliche Ergänzungsleistungen

Der jährliche Anspruch auf die monatlich ausbezahlte Ergänzungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen, wobei bestimmte Grenzwerte festgelegt werden (z.B. Lebensbedarf, Vermögensfreigrenzen, Wohnungskosten) und dabei zwischen in Heimen lebenden und selbständig wohnenden Personen zu unterscheiden ist.

Als Ausgaben werden z.B. anerkannt (vgl. Art. 10 ELG und die Ausführungsbestimmungen der ELV):

  • für zu Hause lebende Personen: allgemeiner Lebensbedarf (von den Wohn- und Familienverhältnissen abhängig) und jährlicher (Brutto-)Mietzins samt Nebenkosten,
  • bei in einem Heim oder im Spital lebenden Personen: Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen,
  • bei allen Personen: Berufsauslagen, Sozialversicherungsbeiträge sowie ein Beitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie, zu entsprechen hat, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, soweit diese auch geleistet werden.

Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Welche Einrichtungen dies im Kanton Zürich sind, ergibt sich aus § 1 ZLV.

Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG können die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4).

Im Kanton Zürich gilt für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Begrenzung der Heimtaxen, welche sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert (vgl. § 11 Abs. 1 ZLG). Die jeweils gültige Taxbegrenzung wird vom Kantonalen Sozialamt jährlich in einer Weisung mitgeteilt. 

Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a ELG). Zuständig für die Ausrichtung des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Krankenversicherer ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben der Durchführungsstellen und der SVA sind in §§ 21a f. ZLG geregelt.

Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens werden beispielsweise berücksichtigt (vgl. Art. 11 ELG und die Ausführungsbestimmungen der ELV): Renten und Pensionen, Vermögensertrag, Eigenmietwert, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ersatzeinkünfte, Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a 1-4 ELG, Art. 17b-e ELV), sowie ein Teil des Vermögens und der Erwerbseinkünfte, nicht aber Verwandtenunterstützungen und Sozialhilfeleistungen. Vom Erwerbseinkommen werden dabei lediglich zwei Drittel angerechnet, soweit das Einkommen einen bestimmten Betrag übersteigt. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80% angerechnet, bei invaliden Personen mit Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

Die Ergänzungsleistungen für Ehepaare, bei denen ein Partner zu Hause wohnt und der andere im Heim lebt, werden gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG).

2.3.Krankheits- und Behinderungskosten

Ausgewiesene und nicht schon anderweitig gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten können separat vergütet bzw. zurückerstattet werden. Dies betrifft z.B. Auslagen für Zahnbehandlungen, Hauspflege, Diät, Hilfsmittel, Selbstbehalt und Franchise nach KVG, ärztlich angeordnete Erholungs- und Badekuren sowie Pflegehilfsmittel. Zu beachten sind hier die Ausführungsvorschriften gemäss ZLV (§§ 3 ff. ZLV) sowie die ergänzenden Weisungen des Kantonalen Sozialamtes (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2018 (mit Nachtrag vom 6. Februar 2018)

2.4.Organisation und Verfahren

Zuständigkeit 

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG; diese Bestimmung wurde wohl versehentlich nicht an das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht angepasst, welches keine Entmündigung volljähriger Personen mehr kennt. Sie sollte - wie § 21 Abs. 2 ZLG - neu so lauten, dass neben den anderen aufgeführten Aufenthalten die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründet. Eine inhaltliche Änderung hat dies indes nicht zur Folge). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person zwar am Ort des Heimes einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen bleibt in diesem Fall aber die alte zivilrechtliche Wohngemeinde zuständig. 

Im Kanton Zürich sind die Ergänzungsleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 21 Abs. 1 ZLG). Die Durchführung obliegt grundsätzlich der politischen Gemeinde (§ 2 ZLG). Diese kann die Durchführung (oder einzelne Aufgaben davon) aber auch mittels Anschlussvereinbarung an die SVA übertragen (§ 7a ZLG). Die Sozialhilfebehörden dürfen nicht mit der Durchführung betraut werden, die Durchführung hat unabhängig von der Sozialhilfe zu erfolgen (Art. 21 Abs. 2 ELG und § 2 ZLG). 

Anmeldung und Entstehung des Anspruchs 

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss schriftlich angemeldet werden. Das Anmeldeformular kann bei der Gemeinde bezogen werden. Im Kanton Zürich umfasst die Anmeldung allerdings nicht bloss ein Gesuch um Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen, geprüft wird auch, ob ein Anspruch auf die weiteren Zusatzleistungen gegeben ist. 

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich erstmals für den Monat, in welchem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. 

Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 ELG). 

Rechtsmittel 

Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der SVA) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht, dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. 

Rückerstattung 

Unrechtmässig, insbesondere in Verletzung der Meldepflicht (siehe nachstehend Ziffer 7) bezogene, Ergänzungsleistungen sind durch die betroffene Person oder im Nachlassfall durch die Erben zurückzuerstatten. Wurde die Ergänzungsleistung zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung einer Behörde oder Drittpersonen ausgerichtet, so sind diese rückerstattungspflichtig. Nicht zum Kreis der Rückerstattungspflichtigen gehören der Vormund und der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wer aber Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die kommunale Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG die SVA) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 

Mit der EL-Reform wird per 1. Januar 2021 eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass eingeführt. Diese Rückerstattungspflicht betrifft Ergänzungsleistungen, welche ab dem 1. Januar 2021 bezogen werden. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, welcher Fr. 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen (Art. 16a ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Durchführungsstelle Kenntnis erhalten hat, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 

Näheres dazu regelt die ATSV in Art. 2 ff. 

3.Beihilfen

3.1.Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Beihilfen haben Personen, welche die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen erfüllen und die in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während mindestens zehn Jahren (schweizerische Staatsangehörige) bzw. 15 Jahren (ausländische Staatsangehörige) im Kanton Zürich gewohnt haben. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beilhilfe nicht aufgegeben worden sein, ausgenommen hiervon sind frühere Bezügerinnen und Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 ZLG sowie betreffend die Anrechnung der Wohnsitzdauer von Familienangehörigen § 13 Abs. 3 ZLG). Zu beachten sind auch hier die Auswirkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA (vgl. nachfolgend Ziff. 11).

Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das Reinvermögen Fr. 37'500 bei alleinstehenden Personen, Fr. 60'000 bei Ehepaaren und Fr. 15'000 bei rentenberechtigten Waisen und Kinder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV übersteigt (§ 13 Abs. 4 ZLG).

3.2.Umfang der Beihilfe

Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei

  • die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und
  • der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.

Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe ist festgelegt in § 16 ZLG. 

Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, wenn sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). 

Grundsätzlich finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 ZLG). 

3.3.Organisation und Verfahren

Zuständigkeit

Die Beihilfen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die das Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gleich wie bei den Ergänzungsleistungen begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (§ 21 Abs. 2 ZLG).

Auch hier ist eine Aufgabenübertragung an die SVA gemäss § 7a ZLG möglich.

Anmeldung

Mit der Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt gleichzeitig auch die Anmeldung zum Bezug von Beihilfen, es sei denn, die Gesuch stellende Person verzichte ausdrücklich auf die Ausrichtung von Beihilfen.

Rechtsmittel 

Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der SVA) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Rückerstattung (§ 19 ZLG) 

Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,   

  • wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
  • aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt.

Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hierfür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegen­leistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.

Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, wobei die die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt. 

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung. 

Für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen gilt § 19 Abs. ZLG, welcher auf Art. 25 ATSG verweist (vgl. vorstehend Ziff. 2.4 d). 

4.Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

4.1.Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner (§ 19a ZLG in Verbindung mit § 20 ZLV) haben Personen,

  • die die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach Art. 4 ELG und Art. 5 ELG und zum Bezug von Beihilfen nach § 13 ZLG erfüllen,
  • die ihren tatsächlichen Aufenthalt und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben,
  • die dauernd oder längere Zeit in einem Pflegeheim oder Spital leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen und
  • bei denen die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht überschritten werden.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 (vgl. dazu Kapitel 11.1.12) haben die Kantone neu dafür zu sorgen, dass ergänzungsleistungsberechtigte Personen durch einen Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Bei diesen Personen dürfen daher für den Anspruch auf Zuschüsse grundsätzlich keine strengeren Voraussetzungen festgelegt werden als für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuschüsse bei dieser Personengruppe nicht von der Erfüllung der Karenzfrist für die Beihilfen (§ 13 ZLG) und an den Aufenthalt im Kanton Zürich geknüpft werden darf. Per 1. Januar 2011 wurde § 20 ZLV dahingehend geändert, dass ein neuer Abs. 3 eingefügt wurde, wonach bei Zuschüssen an in anerkannten Heimen oder Spitälern lebende Personen gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar sind.

Besonderheiten bestehen sodann bei invaliden Personen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG). Auch für sie gelten weder die Karenzfristen von Art. 5 ELG und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz oder im Kanton Zürich noch das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich. Zudem sind diese Personen zum Bezug von Zuschüssen berechtigt, auch wenn sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

4.2.Umfang der Zuschüsse

Reichen die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht aus, um die Kosten auf den Aufenthalt in einem anerkannten Heim (vgl. § 1 ZLV) oder Spital zu decken, wird der Fehlbedarf mit Zuschüssen gedeckt.

Allerdings werden auch hier Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (vgl. § 21 ZLV in Verbindung mit Art. 11a 1-4 ELGArt. 17b-e ELV).

4.3.Organisation und Verfahren

Zuständigkeit 

Die Zuschüsse sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gleich wie bei den Ergänzungsleistungen und Beihilfen begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit. 

Auch hier ist eine Aufgabenübertragung an die SVA gemäss § 7a ZLG möglich.

Anmeldung 

Mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen wird geprüft, ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Zuschüssen besteht. Eine spezielle Anmeldung ist somit nicht erforderlich. 

Rechtsmittel 

Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der SVA) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. 

Rückerstattung 

Mit Bezug auf die Rückerstattung von Zuschüssen gelten die gleichen Regeln wie bei der Rückerstattung von Beihilfen (§ 19a Abs. 3 ZLG in Verbindung mit § 19 ZLG; vgl. vorstehend Ziff. 3.3 d). 

5.Gemeindezuschüsse

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beilhilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Ob eine Gemeinde solche kommunalen Zuschüsse gewährt, ergibt sich aus dem betreffenden Gemeinderecht.

6.Leistungen gemeinnütziger Organisationen

Die Vereinigungen Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute erhalten aus der AHV bzw. IV jährliche Beiträge (Art. 17 ELG).

Die Beiträge dienen (Art. 18 ELG)

  • für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind und nicht dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden,
  • für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind,
  • für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen.

Diese Leistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Jede Institution hat dafür Leitsätze zu erlassen.

7.Meldepflichten

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person hat diese, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der zuständigen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der anspruchsberechtigten Person eintreten (Art. 24 ELV, vgl. auch Art. 31 ATSG).

Zu meldende Änderungen sind beispielsweise Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, Wohnortswechsel, Änderung der Anzahl Mitbewohner, Wechsel des Zivilstandes, Änderung der Pflegestufe bei Heimbewohnern etc.

8.Nachzahlung an bevorschussende Dritte

Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 ELV). Näheres dazu vgl. Kapitel 6.2.06.

9.Aufsicht

Das Kantonale Sozialamt nimmt die Aufgaben der Aufsicht über die Durchführung der Zusatzleistungen zur AHV/IV wahr und führt dazu Revisionen bei den Durchführungsstellen durch. Ferner erlässt es Vollzugsweisungen (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2018 (mit Nachtrag vom 6. Februar 2018) und gewährleistet damit die einheitliche Ausrichtung von Zusatzleistungen in den Gemeinden im Kanton Zürich. Die Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat.

10.Strafbestimmungen

Am 28. November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» angenommen. Art. 121 der Bundesverfassung (BV) wurde damit um die Absätze 3–6 ergänzt, wonach ausländische Personen ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

Im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Verfassungsbestimmung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer ist am 1. Oktober 2016 mit Art. 148a StGB eine neue Strafbestimmung in Kraft getreten. Diese stellt den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe unter Strafe (vgl. dazu Kapitel 16.2.03).

Sowohl das Bundessozialversicherungsrecht (z.B. Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG) als auch das Zusatzleistungsgesetz (§ 38 ZLG betreffend die Beihilfen) enthalten strafrechtliche Bestimmungen, die unter anderem den durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise erwirkten unrechtmässigen Bezug von Leistungen unter Strafe stellen. Diese Strafbestimmungen enthalten jedoch im Gegensatz zu Art. 148a StGB das Tatbestandsmerkmal des Irrtums nicht. Sie können also auch erfüllt werden, wenn der Täter oder die Täterin zwar z.B. unwahre Angaben macht, das Gegenüber aber die Unwahrheit erkennt, d.h. sich über die Anspruchsberechtigung nicht irrt, die Leistung aber dennoch erbringt. Sie sind daher weiter gefasst als Art. 148a StGB. Aus diesem Grund wurden die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände mit Inkrafttreten von Art. 148a StGB nicht geändert (vgl. zum Ganzen BBl 2013 6039 ff). Ist aber in einem konkreten Fall der Straftatbestand von Art. 148a StGB erfüllt, erfolgt eine Bestrafung ausschliesslich nach dieser Bestimmung, d.h. Art. 31 ELG bzw. § 38 ZLG kommen dann nicht zur Anwendung.

11.Auswirkungen der EU/EFTA-Übereinkommen

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, SR 0.632.31) koordinieren die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder. Die wesentlichen Grundsätze der Abkommen sind die Gleichbehandlung der EU/EFTA-Bürger mit den schweizerischen Staatsangehörigen und die Sicherung von erworbenen Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem anderen Land.

Ein wichtiges Koordinationsprinzip ist der Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten, d.h. bei der Prüfung eines Leistungsanspruches für EU/EFTA-Bürger sind nicht nur die in der Schweiz, sondern auch die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Bei den Karenzfristen (Art. 5 ELG, § 13 ZLG) sind also die in den EU/EFTA-Staaten verbrachten Wohnzeiten so anzurechnen, wie wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zurückgelegt worden wären.

Ein weiteres Koordinationsprinzip ist die grundsätzliche Exportpflicht von Sozialversicherungsleistungen, d.h. Leistungen der Sozialversicherungen müssen grundsätzlich auch ausgerichtet werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Von der Exportpflicht ausgenommen sind jedoch die so genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen. Dazu gehören unter anderem Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Diese gelangen daher nur zur Auszahlung, wenn die versicherte Person in der Schweiz wohnt.

Nähere Informationen zu den erwähnten Abkommen und deren Auswirkungen die einzelnen Sozialversicherungen finden sich unter anderem auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen - Internationale Sozialversicherungen.

12.Übergangsfrist EL-Reform

Die EL-Reform, welche per 1. Januar 2021 in Kraft tritt, sieht eine dreijährige Übergangsfrist vor. Personen, welche vor dem 1. Januar 2021 bereits über einen Ergänzungsleistungsanspruch verfügen, beziehen drei Jahre lang nach bisherigem Recht Ergänzungsleistungen, sofern das bisherige Recht für sie von Vorteil ist. Nach bisherigem Recht existiert beispielsweise keine Vermögensschwelle und ein höherer Vermögensfreibetrag.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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