Zusatzleistungen zur AHV und IV

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
11.1.06.
Publikationsdatum
23. August 2013
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen

Rechtsgrundlagen

Art. 112a BV Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG), SR 831.30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-cherung vom 15. Januar 1971 (ELV), SR 831.301 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 /ATSG), SR 830.1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), SR 831.11 Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-denversicherung vom 7. Februar 1971 (Zusatzleistungsgesetz, ZLG), LS 831.3 Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV), LS 831.31

Erläuterungen

1.Zweck

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV garantieren Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, ein ge-setzlich vorgeschriebenes Mindesteinkommen. Im Kanton Zürich bestehen die Zusatzleistungen zur AHV/IV aus (vgl. § 1 ZLG)

  • Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung so-wie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,
  • Beihilfen,
  • kantonalen Zuschüssen für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und
  • Gemeindezuschüssen, soweit diese aufgrund der kommunalen Gesetzgebung noch vorgesehen sind. Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.

2.Ergänzungsleistungen

2.1. Anspruchsberechtigte Personen (vgl. Art. 2 bis 6 ELG) Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-ben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

  • eine Altersrente der AHV beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV,
  • Anspruch auf eine IV-Rente haben,
  • Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben,
  • seit sechs Monaten ununterbrochen IV-Taggelder beziehen oder
  • aufgrund eines Staatsabkommens einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV oder IV hätten, wenn die Mindestbeitragsdauer erfüllt wäre. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmit-telbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jah-ren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 1 und 2 ELG). Zu beach-ten ist in diesem Zusammenhang jedoch das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA (vgl. nachfolgend Ziff. 11). 2.2. Jährliche Ergänzungsleistungen Der jährliche Anspruch auf die monatlich ausbezahlte Ergänzungsleistung entspricht der Dif-ferenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen, wobei be-stimmte Grenzwerte festgelegt werden (z.B. Lebensbedarf, Vermögensfreigrenzen, Woh-nungskosten) und dabei zwischen in Heimen lebenden und selbständig wohnenden Perso-nen zu unterscheiden ist. Als Ausgaben werden z.B. anerkannt (vgl. Art. 10 ELG und die Ausführungsbestimmungen der ELV):
  • für zu Hause lebende Personen: allgemeiner Lebensbedarf (von den Wohn- und Famili-enverhältnissen abhängig) und jährlicher (Brutto-)Mietzins samt Nebenkosten,
  • bei in einem Heim oder im Spital lebenden Personen: Heimkosten und Betrag für per-sönliche Auslagen,
  • bei allen Personen: Berufsauslagen, Sozialversicherungsbeiträge sowie Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regiona-len Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfall-deckung) zu entsprechen hat, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, soweit diese auch geleistet werden. Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Welche Einrichtungen dies im Kanton Zürich sind, ergibt sich aus § 1 ZLV. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG können die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben aber dafür zu sor-gen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozial-hilfeabhängigkeit begründet wird (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4).

Im Kanton Zürich gilt für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Begrenzung der Heimtaxen, welche sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert (vgl. § 11 Abs. 1 ZLG). Die jeweils gültige Taxbegren-zung wird vom Kantonalen Sozialamt jährlich in einem Informationsschreiben mitgeteilt. Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens werden beispielsweise berücksichtigt (vgl. Art. 11 ELG und die Ausführungsbestimmungen der ELV): Renten und Pensionen, Vermögensertrag, Eigenmietwert, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ersatzeinkünfte, Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17a ELV), sowie ein Teil des Vermögens und der Erwerbseinkünfte, nicht aber Verwandtenunterstützungen und Sozialhilfeleistungen. Vom Erwerbseinkommen werden da-bei lediglich zwei Drittel angerechnet, soweit das Einkommen einen bestimmten Betrag übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Die Ergänzungsleistungen für Ehepaare, bei denen ein Partner zu Hause wohnt und der an-dere im Heim lebt, werden gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG). 2.3. Krankheits- und Behinderungskosten Ausgewiesene und nicht schon anderweitig gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten können separat vergütet bzw. zurückerstattet werden. Dies betrifft z.B. Auslagen für Zahn-behandlungen, Hauspflege, Diät, Hilfsmittel, Selbstbehalt und Franchise nach KVG, ärztlich angeordnete Erholungs- und Badekuren sowie Pflegehilfsmittel. Zu beachten sind hier die Ausführungsvorschriften gemäss ZLV (§§ 3 ff. ZLV) sowie die ergänzenden Weisungen des Kantonalen Sozialamtes (vgl. Informationsschreiben des Kantonales Sozialamtes zu den Zu-satzleistungen zur AHV/IV, Ziff. 3 und Anhang III). 2.4. Organisation und Verfahren a. Zuständigkeit Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormund-schaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begrün-den keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG; diese Bestimmung wurde wohl versehent-lich nicht an das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht ange-passt, welches keine Entmündigung volljähriger Personen mehr kennt. Sie sollte - wie § 21 Abs. 2 ZLG - neu so lauten, dass neben den anderen aufgeführten Aufenthalten die behörd-liche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit be-gründet. Eine inhaltliche Änderung hat dies indes nicht zur Folge). Unter bestimmten Vo-raussetzungen kann eine Person zwar am Ort des Heimes einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen bleibt in diesem Fall aber die alte zivilrechtliche Wohngemeinde zuständig. Im Kanton Zürich sind die Ergänzungsleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 21 Abs. 1 ZLG). Die

Durchführung obliegt grundsätzlich der politischen Gemeinde (§ 2 ZLG). Diese kann die Durchführung (oder einzelne Aufgaben davon) aber auch mittels Anschlussvereinbarung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich übertragen (§ 7a ZLG). b. Anmeldung und Entstehung des Anspruchs Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss schriftlich angemeldet werden. Das Anmelde-formular kann bei der Gemeinde bezogen werden. Im Kanton Zürich umfasst die Anmeldung allerdings nicht bloss ein Gesuch um Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen, ge-prüft wird auch, ob ein Anspruch auf die weiteren Zusatzleistungen gegeben ist. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich erstmals für den Monat, in welchem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzun-gen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Mo-naten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtli-che gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 ELG). c. Rechtsmittel Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer An-schlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht, dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. d. Rückerstattung Unrechtmässig bezogene, insbesondere in Verletzung der Meldepflicht (siehe nachstehend Ziffer 7) bezogene, Ergänzungsleistungen sind durch die betroffene Person oder im Nach-lassfall durch die Erben zurückzuerstatten. Wurde die Ergänzungsleistung zur Gewährleis-tung zweckgemässer Verwendung einer Behörde oder Drittpersonen ausgerichtet, so sind diese rückerstattungspflichtig. Nicht zum Kreis der Rückerstattungspflichtigen gehören der Vormund und der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wer aber Er-gänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die kommunale Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Straf-recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen unterstehen nicht der Rückerstattungspflicht.

Näheres dazu regelt die ATSV in Art. 2 ff.

3.Beihilfen

3.1. Anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf Beihilfen haben Personen, welche die Voraussetzungen für Ergänzungsleis-tungen erfüllen und die in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während mindestens 10 Jahren (schweizerische Staatsangehörige) bzw. 15 Jahren (ausländische Staatsangehö-rige) im Kanton Zürich gewohnt haben. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jah-ren vor Ausrichtung der Beilhilfe nicht aufgegeben worden sein, ausgenommen hiervon sind frühere Bezügerinnen und Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 ZLG sowie betreffend die Anrechnung der Wohnsitzdauer von Familienangehörigen § 13 Abs. 3 ZLG). Zu beachten sind auch hier die Auswirkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA (vgl. nachfolgend Ziff. 11). 3.2. Umfang der Beihilfe Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungs-leistung abgestellt, wobei a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen be-handelt werden und b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehl-betrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe ist festgelegt in § 16 ZLG. Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, wenn sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Zu berücksichtigen ist, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht das gesam-te Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), ein Teil desselben also quasi einen Betrag zur freien Verfügung darstellt. In solchen Fällen wird die Beihilfe im Ausmass des nicht anrechenbaren Einkommensteils gekürzt oder gegebenenfalls gestri-chen. Denn die Beihilfen haben nicht den Sinn, ohne echten finanziellen Bedarf ausgerichtet zu werden, zumal es Haushalte betreffen kann, die über höhere Einkommen verfügen als die Durchschnittshaushalte der übrigen Bevölkerung. Im Übrigen finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes be-stimmt ist (§ 15 ZLG).

3.3. Organisation und Verfahren a. Zuständigkeit Die Beihilfen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gleich wie bei den Ergänzungsleistungen begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unter-bringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (§ 21 Abs. 2 ZLG). Auch hier ist eine Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü-rich gemäss § 7a ZLG möglich. b. Anmeldung Mit der Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt gleichzeitig auch die Anmeldung zum Bezug von Beihilfen, es sei denn, die Gesuch stellende Person verzichte ausdrücklich auf die Ausrichtung von Beihilfen. c. Rechtsmittel Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer An-schlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht, dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. d. Rückerstattung (§ 19 ZLG) Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,

  • wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse ge-kommen sind,
  • aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegat-ten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rücker-stattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt. Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Er-ben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hierfür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegen-leistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwen-dungen. Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstat-tungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, wobei die die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.-- über-steigt. Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber

nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung. Für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen gilt Art. 25 ATSG (vgl. vor-stehend Ziff. 2.4 d).

4.Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

4.1. Anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner (§ 19a ZLG) haben Personen,

  • die die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach Art. 4 ELG und Art. 5 ELG und zum Bezug von Beihilfen nach § 13 ZLG erfüllen,
  • die ihren tatsächlichen Aufenthalt und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben,
  • die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und deren Ergänzungs-leistungen und Beihilfen nicht ausreichen und
  • bei denen die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht überschritten werden. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 (vgl. dazu Kapitel 11.1.12) haben die Kantone neu dafür zu sorgen, dass er-gänzungsleistungsberechtigte Personen durch einen Aufenthalt in einem anerkannten Pfle-geheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Bei diesen Personen dürfen daher für den Anspruch auf Zuschüsse grundsätzlich keine strengeren Vo-raussetzungen festgelegt werden als für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das be-deutet, dass der Anspruch auf Zuschüsse bei dieser Personengruppe nicht von der Erfüllung der Karenzfrist für die Beihilfen (§ 13 ZLG) und an den Aufenthalt im Kanton Zürich geknüpft werden darf. Per 1. Januar 2011 wurde § 20 ZLV dahingehend geändert, dass ein neuer Abs. 3 eingefügt wurde, wonach bei Zuschüssen an in anerkannten Heimen oder Spitälern lebende Personen gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kan-ton Zürich nicht anwendbar sind. Besonderheiten bestehen sodann bei invaliden Personen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Okto-ber 2006 (IFEG, SR 831.26). Auch für sie gelten weder die Karenzfristen von Art. 5 ELG und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz oder im Kanton Zürich noch das Er-fordernis der tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich. Zudem sind diese Personen zum Bezug von Zuschüssen berechtigt, auch wenn sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistun-gen haben. 4.2. Umfang der Zuschüsse Reichen die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht aus, um die Kosten auf den Aufenthalt in einem anerkannten Heim (vgl. § 1 ZLV) oder Spital nicht zu decken, wird der Fehlbedarf

mit Zuschüssen gedeckt. Allerdings werden auch hier Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (vgl. § 21 ZLV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17a ELV). 4.3. Organisation und Verfahren a. Zuständigkeit Die Zuschüsse sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Per-son ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gleich wie bei den Ergänzungsleistungen und Beihil-fen begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zustän-digkeit. Auch hier ist eine Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü-rich gemäss § 7a ZLG möglich. b. Anmeldung Mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen wird geprüft, ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Zuschüssen besteht. Eine spezielle Anmeldung ist somit nicht erforderlich. c. Rechtsmittel Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer An-schlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht, dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. d. Rückerstattung Mit Bezug auf die Rückerstattung von Zuschüssen gelten die gleichen Regeln wie bei der Rückerstattung von Beihilfen (§ 19a Abs. 3 ZLG in Verbindung mit § 19 ZLG; vgl. vorstehend Ziff. 3.3 d).

5.Gemeindezuschüsse

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beilhilfen gewähren, die nicht als Ein-kommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Ob eine Gemeinde solche kommunalen Zu-schüsse gewährt, ergibt sich aus dem betreffenden Gemeinderecht.

6.Leistungen gemeinnütziger Organisationen

Die Vereinigungen Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute erhalten aus der AHV bzw. IV jährliche Beiträge (Art. 17 ELG).

Die Beiträge dienen (Art. 18 ELG)

  • für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind und nicht dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden,
  • für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, ver-witwet, verwaist oder invalid sind,
  • für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invali-den Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen. Diese Leistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Jede Institution hat dafür Leitsätze zu erlassen.

7.Meldepflichten

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertre-ter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungs-leistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV, vgl. auch Art. 31 ATSG). Zu meldende Änderungen sind beispielsweise Veränderungen der Einkommens- und Ver-mögenssituation, Wohnortswechsel, Änderung der Anzahl Mitbewohner, Wechsel des Zivil-standes, Änderung der Pflegestufe bei Heimbewohnern etc.

8.Nachzahlung an bevorschussende Dritte

Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergän-zungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 ELV). Näheres dazu vgl. Kapitel 6.2.06.

9.Aufsicht

Das Kantonale Sozialamt nimmt die Aufgaben der Aufsicht über die Durchführung der Zu-satzleistungen zur AHV/IV wahr und führt dazu Revisionen bei den Durchführungsstellen durch. Ferner erlässt es Vollzugsweisungen (vgl. Informationen und Weisungen zu den Zu-satzleistungen zur AHV/IV) und gewährleistet damit die einheitliche Ausrichtung von Zusatz-leistungen in den Gemeinden im Kanton Zürich. Die Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat.

10.Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen werden nach Art. 31 ELG unter Strafe gestellt. Eine ähnliche Strafbestimmung sieht § 38 ZLG für die Beihilfen und die Zuschüsse für Heim-bewohnerinnen und Heimbewohner (vgl. § 19a Abs. 3 ZLG) vor. Fehlbare sind nach § 39 ZLG der Sicherheitsdirektion bzw. dem Kantonalen Sozialamt zu melden, welche über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung, entscheidet.

11.Auswirkungen der EU/EFTA-Übereinkommen

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR 0.142.112.681) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Frei-handelsassoziation (EFTA, SR 0.632.31) koordinieren die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder. Die wesentlichen Grundsätze der Abkommen sind die Gleichbehandlung der EU/EFTA-Bürger mit den schweizerischen Staatsangehörigen und die Sicherung von erworbenen Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen bei der Aufnahme einer Ar-beitstätigkeit in einem anderen Land. Ein wichtiges Koordinationsprinzip ist der Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten, d.h. bei der Prüfung eines Leistungsanspruches sind nicht nur die in der Schweiz, sondern auch die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Bei den Ka-renzfristen (Art. 5 ELG, § 13 ZLG) sind also die in den EU/EFTA-Staaten verbrachten Wohn-zeiten so anzurechnen, wie wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zurückgelegt worden wären. Ein weiteres Koordinationsprinzip ist die grundsätzliche Exportpflicht von Sozialversiche-rungsleistungen, d.h. Leistungen der Sozialversicherungen müssen grundsätzlich auch aus-gerichtet werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Von der Exportpflicht ausgenommen sind jedoch die so genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen. Dazu gehören unter anderem Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Ge-meindezuschüsse. Diese gelangen daher nur zur Auszahlung, wenn die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Nähere Informationen zu den erwähnten Abkommen und deren Auswirkungen die einzelnen Sozialversicherungen finden sich unter anderem auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen (http://www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/index.html?lang=de).

Rechtsprechung

Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich: ZL.2009.00015, Urteil vom 30. September 2010: Bei beitragsunabhängigen Sonderleistun-

gen gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wozu die kantonalen Beihil-fen und die Gemeindezuschüsse gehören, sind die in anderen Mitgliedstaaten zurückgeleg-ten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Inland zurückgelegt worden wären. Für die Schweiz bedeutet dies, dass die in den EU-Staaten zurückgelegten Wohnzeiten auf all-fällige im Inland und - soweit es sich um die kantonalen beitragsunabhängigen Sonderleis-tungen handelt - auf allfällige im betreffenden Kanton zurückzulegende Wohnzeiten anzu-rechnen sind. Gestützt auf den Vorbehalt im Anhang IIa zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 müssen Ergänzungsleistungen sowie kantonale und kommunale Leistungen nicht ins Aus-land exportiert werden. Sie gelangen also nur zur Auszahlung, wenn die versicherte Person in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält. Vgl. auch ZL.2008.00105, Urteil vom 31. Mai 2010.

Praxishilfen

Weitergehende Informationen zum Thema Ergänzungsleistungen finden sich unter http://www.bsv.admin.ch/themen/ergaenzung/aktuell/index.html?lang=de Vollzugsweisungen und Wegleitungen sind abrufbar unter http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversicherungen/zusatzleistungen

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