Überblick über die Pflegefinanzierung

Kapitelnr.
11.1.12.
Publikationsdatum
30. September 2021
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Das Pflegegesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangspflege in Pflegeheimen und durch Spitex-Institutionen (§ 1 Abs. 1 Pflegegesetz). Zu beachten ist dabei, dass auf Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG) ausschliesslich die Vorschriften des IEG Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Pflegegesetz; vgl. dazu Kapitel 12.1.01).

Das Pflegegesetz überträgt die Versorgungsverantwortung den zivilrechtlichen Wohngemeinden (vgl. § 2 Abs. 2 Pflegegesetz). Diese haben nach § 5 Pflegegesetz für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu sorgen. Zu diesem Zweck können sie eigene Einrichtungen betreiben oder von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institutionen oder selbständig tätige Pflegefachpersonen beauftragen. Die Gemeinden stellen folgende Leistungen sicher (§ 5 Abs. 2 Pflegegesetz):

  • a. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
  • b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG,
  • c. notwendige Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Pflegeheimen,
  • d. notwendige Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).

Zu diesen Leistungen gehören auch Leistungen an Personen mit dementiellen Erkrankungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische Leistungen (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Pflegeversorgung). 

Verfügt die Gemeinde über kein entsprechendes Leistungsangebot, hat sie der pflegebedürftigen Person auf deren Verlangen innert angemessener Frist einen anderen Leistungserbringer zu vermitteln. Muss eine pflegebedürftige Person eine solche Ersatzleistung in Anspruch nehmen, hat die Gemeinde neben den ordentlichen Beiträgen für die vorstehend genannten Leistungen auch die Mehrkosten zu übernehmen (§ 14 Pflegegesetz). 

2.Pflegeleistungen

2.1.Definition

Pflegeleistungen sind Leistungen, die in der Regel längerfristig erbracht werden, ohne dass sie aber mit einer vorgängigen Spitalbehandlung zusammenhängen müssen. Sie werden in der KLV geregelt. Es geht hier um Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund einer Bedarfsabklärung und auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden (vgl. Art. 7 KLV, Art. 8 KLV).

2.2.Anspruchsberechtigung bei ambulanten Leistungen

Ambulante Leistungen (vgl. dazu §§ 4 und 7 Verordnung über die Pflegeversorgung) können nach § 8 Abs. 1 Verordnung über die Pflegeversorgung beanspruchen:

  • a. körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekonvaleszente oder sterbende Personen jeden Alters, 
  • b. Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes, 
  • c. Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psychischen Risikosituation befinden. 

2.3.Finanzierung

Krankenversicherer:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) entrichtet einen Beitrag an die Pflegeleistungen. Diese Beiträge werden vom Bund differenziert nach dem Pflegebedarf für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt (vgl. Art. 25a KVG).

Ambulante Pflege 

An die Kosten der einzelnen Leistungen übernimmt die OKP folgende Beiträge (Art. 7a Abs. 1 und 2 KLV):

  • für Massnahmen der Abklärung und Beratung Fr. 76.90 pro Stunde, 
  • für Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung Fr. 63.-- pro Stunde, 
  • für Massnahmen der Grundpflege Fr. 52.60 pro Stunde. 

Stationäre Pflege 

Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim wird der Beitrag an die Kosten nach dem zeitlichen Pflegebedarf abgestuft. Für Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und Behandlung und der Grundpflege beläuft sich der Beitrag zwischen Fr. 9.60 (bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten) bis zu Fr. 115.20 (bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten) pro Pflegetag (Art. 7a Abs. 3 KLV). 

Tages- und Nachtstrukturen 

Für Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und Behandlung und der Grundpflege übernimmt die OKP die gleichen Beiträge wie bei der stationären Pflege (Art. 7a Abs. 4 KLV). 

Leistungsbezügerinnen und -bezüger:

Die nach Abzug der Beiträge der Krankenkasse verbleibenden Pflegekosten dürfen teilweise den Leistungsbezügerinnen und -bezügern in Rechnung gestellt werden, und zwar bis zu einem Betrag von maximal 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages, d.h. 20% von Fr. 76.90 pro Pflegetag bei der ambulanten und 20% von Fr. 115.20 pro Pflegetag bei der stationären Pflege (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Im Kanton Zürich gilt folgende Regelung (§ 9 Abs. 2 Pflegegesetz):

  • Ambulante Leistungserbringer: Bei Pflegeleistungen von ambulanten Leistungserbringern (Spitex, freiberuflich tätige Pflegefachpersonen) wird von den Leistungsbezügerinnen und -bezügern die Hälfte des höchstzulässigen Beitrages verlangt, d.h. (gerundet) Fr. 7.65 pro Tag (10% von Fr. 76.90 pro Pflegetag). Dieser Betrag wird zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise erhoben. Die Anfahrt und Rückfahrt der Spitex darf nicht zusätzlich verrechnet werden. Das Gleiche gilt für Wochenendzuschläge oder ähnliche Aufpreise. 
  • Pflegeheime: Bei Pflegleistungen von Pflegeheimen wird den Leistungsbezügerinnen und -bezüger der höchstzulässige Beitrag überbunden, d.h. Fr. 23.-- pro Tag (20% von Fr. 115.20 pro Pflegetag). Dieser Betrag wird zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise erhoben. Der Beitrag der Krankenkasse und der Patientenbeitrag dürfen zusammen aber nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der Pflege. Bei einem geringen Pflegebedarf kann daher der Anteil der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers gegebenenfalls unter Fr. 23.-- pro Pflegetag liegen. 
  • Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kostenbeteiligung erhoben. 

Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen (§ 9 Abs. 3 Pflegegesetz).

Gemeinden:

Die Restfinanzierung, d.h. die Übernahme der nach Abzug der Beiträge der Krankenversicherer und der Leistungsbezügerinnen und -bezüger verbleibenden Kosten, wird durch die Kantone geregelt (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Im Kanton Zürich trägt die Gemeinde, in welcher die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger ihren bzw. seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Restkosten (§ 9 Abs. 4 Pflegegesetz). Im Falle von stationären Pflegeleistungen sind die Gemeindebeiträge dabei von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 9 Abs. 5 Pflegegesetz). Dies selbst wenn die betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz an den Standort des Pflegeheims verlegt hat.

Interkantonale Zuständigkeit:

Mit Inkraftsetzung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 wurde die interkantonale Zuständigkeit für die Restfinanzierung neu geregelt. Wenn eine Person aus einem anderen Kanton in ein Zürcher Pflegeheim zieht, bleibt der Herkunftskanton für die Pflegefinanzierung zuständig. Es wird dabei unterschieden, ob im Herkunftskanton ein so genannter Versorgungsnotstand besteht oder nicht. Ein Versorgungsnotstand liegt vor, wenn der betroffenen Person im Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden kann. Ist dies der Fall, so übernimmt der bisherige Wohnkanton die Restfinanzierung auf unbeschränkte Dauer nach den Regeln des Standortkantons des Pflegeheims. Besteht kein Versorgungsnotstand übernimmt der bisherige Wohnkanton bzw. die dort zuständige Stelle die nach seinen Regeln bemessenen Restfinanzierung. Dasselbe gilt, wenn eine Person aus dem Kanton Zürich wegzieht und in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt (vgl. dazu auch Gesundheitsdirektion, Fragen zur Finanzierung von Pflegeheimleistungen).

3.Akut- und Übergangspflege

3.1.Definition

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind solche, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden. Sie sind auf 14 Tage befristet (Art. 25a Abs. 2 KVG). Auch Leistungen der Akut- und Übergangspflege können sowohl ambulant durch Spitex-Institutionen oder freiberuflich tätige Pflegefachpersonen, als auch stationär durch Pflegeheime erbracht werden.

3.2.Finanzierung

Leistungen der Akut- und Übergangspflege hängen immer mit einer vorhergehenden Spitalbehandlung zusammen. Sie werden deshalb nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Zur Abgeltung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege werden Pauschalen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern vereinbart (Art. 25a Abs. 2 KVG, Art. 46 KVG) oder, falls keine Einigung zustande kommt, von der Kantonsregierung gestützt auf Art. 47 KVG hoheitlich festgesetzt.

Die Pauschalen werden anteilsmässig vom Krankenversicherer und der öffentlichen Hand übernommen. Die öffentliche Hand hat mindestens 55% zu tragen, während die Versicherer die restlichen höchstens 45% der Kosten zu finanzieren haben (Art. 25a KVG in Verbindung mit Art. 49a KVG).

Eine Beteiligung der Leistungsbezügerinnen und -bezüger an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege ist, abgesehen von Franchise und Selbstbehalt, nicht zulässig.

Umsetzung im Kanton Zürich:

Der von der öffentlichen Hand zu übernehmende Anteil ist jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn festzusetzen (Art. 7b Abs. 1 KLV). Der Regierungsrat hat diesen Anteil für die Jahre 2018 bis 2026 auf 55% festgesetzt (vgl. dazu auch Pflegefinanzierung Kanton Zürich - Finanzierung der Pflegekosten und Regierungsratbeschluss für die Festlegung des Vergütungsanteils).

Der Anteil der öffentlichen Hand geht zulasten der Gemeinden (§ 10 Abs. 1 Pflegegesetz). Die zivilrechtliche Wohngemeinde entrichtet diesen Anteil direkt dem Leistungserbringer (§ 10 Abs. 2 Pflegegesetz).

Eine allfällige Unterdeckung geht zulasten der Leistungserbringer. Eine Beteiligung der Leistungsbezügerinnen bzw. der Leistungsbezüger an den Kosten der Akut- und Übergangspflege ist nicht zulässig.

4.Hotellerie und nichtpflegerische Leistungen

Neben den Kosten für die Pflegeleistungen und den Kosten für die Leistungen der Akut- und Übergangspflege können weitere Auslagen anfallen.

Es sind dies bei den Pflegeheimen

  • die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1) und 
  • die Kosten für Betreuungsleistungen (nichtpflegerische Heimleistungen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.2), 

und bei den ambulanten Leistungserbringern

  • die Kosten der ambulanten hauswirtschaftlichen und betreuerischen Spitex-Leistungen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.3), die auch von selbständig tätigen Pflegefachpersonen erbracht werden können. 

Die Finanzierung dieser Leistungen wird nicht vom Bundesgesetzgeber geregelt. Die Kosten sind, soweit die Kantone und Gemeinden keine Beiträge leisten, von den pflegebedürftigen Personen selbst zu tragen.

4.1.Hotellerie (Pflegeheime)

Angebot:

Das von den Gemeinden zu gewährleistende Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt umfasst nach § 5 Verordnung über die Pflegeversorgung:

Im Bereich Unterkunft:

  • Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett, Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Einrichtungen, 
  • tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszellenreinigung, 
  • Besorgung der Bett- und Frotteewäsche und der persönlichen Wäsche; 

Im Bereich Verpflegung:

  • täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens eine warm, 
  • genügend warme und kalte Getränke während und zwischen den Mahlzeiten. 

Finanzierung:

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim gehen grundsätzlich zulasten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger. Auf freiwilliger Basis können die Gemeinden diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen (§ 12 Abs. 1 Pflegegesetz).

Pflegeheime, die von einer oder mehreren Gemeinden betrieben werden oder mit der Leistungserbringung beauftragt sind, dürfen den Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft und Verpflegung höchstens kostendeckende Taxen verrechnen (§ 12 Abs. 2 Pflegegesetz).

Hat es in den von der Wohngemeinde betriebenen oder beauftragten Pflegeheimen keinen Platz, muss die Wohngemeinde der pflegebedürftigen Person auf Verlangen ein anderes Angebot vermitteln (§ 6 Pflegegesetz). Die Wohngemeinde trägt dann die gegebenenfalls anfallenden Mehrkosten, d.h. die pflegebedürftige Person muss nicht mehr bezahlen, als sie für das gemeindeeigene Angebot bezahlt hätte (§ 14 Pflegegesetz).

Die Regelungen für das Standardangebot im Hotelleriebereich gelten aber nicht für Pflegeheime, die nicht von der Wohngemeinde betrieben werden oder beauftragt sind und in die die pflegebedürftige Person ohne Vermittlung durch die Wohngemeinde eintritt. Auch gibt es hier keine Vorgaben zu den Tarifen. Die Krankenkasse und die Wohngemeinde zahlen lediglich die für die Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge, die restlichen Kosten gehen zulasten der pflegebedürftigen Person. 

4.2.Nichtpflegerische Heimleistungen

Angebot:

Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung bei stationärem Aufenthalt umfasst nach § 6 Verordnung über die Pflegeversorgung:

Im Bereich Alltagsgestaltung:

  • Organisation kultureller und gesellschaftlicher Anlässe, die allen Leistungsbezügerinnen und -bezügern offenstehen, 
  • Förderung von sozialen Kontakten, 
  • Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und -bezüger, 
  • Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr, 
  • Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und Ermöglichung von Abschiedsritualen. 

Im Bereich Betreuung:

  • notwendige individuelle Leistungen. 

Finanzierung:

Auch die Kosten für nichtpflegerische Heimleistungen gehen grundsätzlich zulasten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger, wobei die Gemeinden auf freiwilliger Basis diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen können (§ 12 Abs. 1 Pflegegesetz).

Pflegeheime, die von einer oder mehreren Gemeinden betrieben werden oder mit der Leistungserbringung beauftragt sind, dürfen den Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für die Betreuung höchstens kostendeckende Taxen verrechnen (§ 12 Abs. 2 Pflegegesetz).

Hat es in den von der Wohngemeinde betriebenen oder beauftragten Pflegeheimen keinen Platz, muss die Wohngemeinde der pflegebedürftigen Person auf Verlangen ein anderes Angebot vermitteln (§ 6 Pflegegesetz). Die Wohngemeinde trägt dann die gegebenenfalls anfallenden Mehrkosten, d.h. die pflegebedürftige Person muss nicht mehr bezahlen, als sie für das gemeindeeigene Angebot bezahlt hätte (§ 14 Pflegegesetz).

Die Regelungen für das Standardangebot im Alltagsgestaltungs- und Betreuungsbereich sowie die Bestimmungen über die Tarifgestaltung gelten aber nicht für Pflegeheime, die nicht von der Wohngemeinde betrieben werden oder beauftragt sind und in die die pflegebedürftige Person ohne Vermittlung durch die Wohngemeinde eintritt. Die Krankenkasse und die Wohngemeinde zahlen lediglich die für die Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge, die restlichen Kosten gehen zulasten der pflegebedürftigen Person.

4.3.Nichtpflegerische Spitex-Leistungen

Angebot:

Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflegerischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungsbezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen. Es sind dies nach § 7 Verordnung über die Pflegeversorgung:

Im Bereich Wohnen und Haushalt:

  • Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation der Wäsche,
  • tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkastenleeren und Heizen,
  • wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und Wochenkehr,
  • Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,
  • Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden kann. 

Im Bereich Verpflegung:

  • Menüplan aufstellen,
  • Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,
  • Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin oder dem Leistungsbezüger. 

Im Bereich Diverses:

  • Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,
  • auswärtige Besorgungen,
  • Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,
  • Säuglings- oder Kinderbetreuung. 

Subsidiaritätsprinzip:

Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können.

Finanzierung:

An den nichtpflegerischen Spitex-Leistungen haben sich die Leistungsbezügerinnen und -bezüger im Umfang von höchstens der Hälfte des anrechenbaren Aufwands der konkreten Organisation für nichtpflegerische Spitex-Leistungen zu beteiligen (§ 13 Abs. 1 Pflegegesetz). Die Gemeinden legen die Höhe der Kostenbeteiligung unter Beachtung dieser Vorgabe selbst fest. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Taxordnung für Spitex-Leistungen der betreffenden Gemeinde.

Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung der pflegebedürftigen Person je nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise übernehmen (§ 13 Abs. 2 Pflegegesetz). Die entsprechenden von der zivilrechtlichen Wohngemeinde getragenen Tarife ergeben sich ebenfalls aus der Taxordnung für Spitex-Leistungen der betreffenden Gemeinde.

Die restlichen Kosten gehen zulasten der Wohngemeinde (§ 13 Abs. 3 Pflegegesetz).

Die Kostenbeteiligungen der öffentlichen Hand werden aber nur an von den Gemeinden betriebene oder beauftragte Leistungserbringer ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn nichtpflegerische Spitex-Leistungen im Rahmen der Akut- und Übergangspflege erbracht werden.

Hat hingegen die Spitex-Institution der Wohngemeinde keine freien Kapazitäten und kann die Gemeinde keinen anderen Dienstleister vermitteln, muss sie allfällige Mehrkosten übernehmen, d.h. die pflegebedürfte Person muss nur den Anteil übernehmen, den sie für das gemeindeeigene Angebot bezahlt hätte (§ 14 Pflegegesetz).

Nimmt die pflegebedürftige Person jedoch nichtpflegerische Leistungen von anderen Anbietern in Anspruch, hat sie die Kosten vollumfänglich selbst zu übernehmen (§ 13 Abs. 4 Pflegegesetz).

5.Flankierende Massnahmen

Wie vorstehend dargelegt werden die Leistungsbezügerinnen und -bezüger zur Tragung eines Beitrages an die Pflegekosten herangezogen und sie haben zumindest teilweise für nichtpflegerische Leistungen aufzukommen. Um diese finanzielle Belastung abzufedern, wurden einerseits im Bereich der Alters- und Hinterlassenenvorsorge, andererseits im Bereich der Ergänzungsleistungen flankierende Massnahmen ergriffen.

5.1.AHV: Hilflosenentschädigung

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz , die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 43bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilfslosigkeit wird allerdings nur ausgerichtet, wenn die betreffende Person nicht in einem Heim lebt (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Die Bemessung der Hilflosigkeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Vgl. dazu auch Kapitel 11.1.02, Ziff. 3.5.

5.2.Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen sind eine Versicherungsleistung der AHV oder IV. Sie sichern AHV- oder IV-Rentenberechtigten in bescheidenen Verhältnissen ein angemessenes Mindesteinkommen und umfassen hauptsächlich zwei finanzielle Beiträge:

  • monatlich ausbezahlte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, 
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (einmalige Zahlungen). 

Ab 2021 gilt schweizweit ein neues Gesetz, welches vier wesentliche Änderungen mit sich bringt. Diese betreffen den Mietzins, das Vermögen, die Rückerstattung aus dem Erbe und die Krankenkassenprämie. Für Personen, welche bereits Ergänzungsleistungen beziehen, gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Führt das neue Gesetz zu einer besseren Leistung, so erhält diese Person bereits ab 2021 mehr Ergänzungsleistungen.

Wer ein Vermögen von mehr als Fr. 100'000 (Einzelperson) oder Fr. 200'000 (Ehepaar) besitzt, erhält keine Ergänzungsleistungen mehr. Liegenschaften, welche selbst bewohnt werden, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a ELG). Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird neben den Renteneinnahmen auch ein Anteil des Vermögens berücksichtigt, welcher über dem Freibetrag liegt. Aktuell beträgt der Freibetrag für Einzelpersonen Fr. 30'000 und für Ehepaare Fr. 50'000. Hat der Bezüger oder die Bezügerin Eigentum an einer Liegenschaft, welche selbst bewohnt wird, ist nur der Fr. 112'500 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Eine Sonderregelung gilt für diejenigen Ehepaare, bei denen der eine Partner im Heim, der andere jedoch in der eigenen Liegenschaft lebt. Hier wird nur der Fr. 300'000 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1bis ELG; vgl. dazu ausführlicher Kapitel 11.1.06).

Weiter haben die Kantone dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese bundesrechtliche Vorgabe wurde im Kanton Zürich mit einer Anpassung der Anspruchsberechtigung für Zuschüsse umgesetzt (§ 19a ZLG; vgl. dazu Kapitel 11.1.06, Ziff. 4).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Übersicht:

Pflegeleistungen / Leistungen der Akut- und Übergangspflege / nichtpflegerische Heim- bzw. Spitexleistungen.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: