Pflegeversorgung

Die Gemeinden gewährleisten ein qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot in der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Der Kanton stellt ihnen hierfür Planungsinstrumente zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

Wer darf pflegen?

Wer im Kanton Zürich pflegerische Leistungen erbringen möchte, benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegekosten von einer Sozialversicherung übernommen werden. Keiner Bewilligung bedarf es, wenn Leistungen nicht erwerbsmässig erbracht werden wie beispielsweise bei der Pflege durch Angehörige.

Für das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung stehen Ihnen je nach Art der Leistungserbringung spezifische Formulare und Merkblätter zur Verfügung.

Bewilligungen

Für das Betreiben einer Pflegeinstitution

Das Betreiben einer stationären Pflegeinstitution mit mehr als fünf Pflegebetten ist bewilligungspflichtig. Als Pflegeinstitutionen gelten Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime und Pflegewohnungen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.

Ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Pflegeinstitution muss vollständig und rechtzeitig, nicht aber früher als drei Monate vor geplanter Inbetriebnahme der Pflegeinstitution, bei der Gesundheitsdirektion eingereicht werden.

Bitte verwenden Sie hierfür folgendes Formular.

Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt.

Zur Berechnung eines ausreichenden quantitativen und qualitativen Mindeststellenplans bietet die Gesundheitsdirektion folgende Vorlage an.

Für das Betreiben einer Spitex-Institution

Das Erbringen von pflegerischen Leistungen im spitalexternen, ambulanten Bereich im Namen von Spitex-Institutionen ist bewilligungspflichtig.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.

Ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Spitex-Institution muss vollständig und rechtzeitig, nicht aber früher als drei Monate vor geplanter Inbetriebnahme der Pflegeinstitution, bei der Gesundheitsdirektion eingereicht werden.

Bitte verwenden Sie hierfür folgendes Formular.

Die Betriebsbewilligung für eine Spitex-Institution wird befristet für zehn Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um weitere zehn Jahre verlängert werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Für ein Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung verwenden Sie bitte folgendes Formular.

Für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Pflegefachperson

Die eigenverantwortliche und berufsmässige Tätigkeit als Pflegefachperson ist bewilligungspflichtig.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:

Bewilligungen & Aufsicht

gesundheitsberufe@gd.zh.ch

Ausbildungsverpflichtung in der Langzeitversorgung

Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Pflegeinstitution verfügt, ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe bereitzustellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Schreiben der Gesundheitsdirektion sowie den entsprechenden Erläuterungen.

Die Berechnung der Pflichtleistungen der Jahre 2022-2024 erfolgt gestützt auf den Daten des Jahres 2019. Die berechneten Soll-Leistungen für Pflege- und Spitex-Institutionen können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Wie wird die Pflegeversorgung sichergestellt?

Die Gemeinden im Kanton Zürich sind verpflichtet, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ausreichend stationäre Pflegeheimplätze bereitzustellen. Dazu können sie eigene Einrichtungen betreiben oder andere Anbieter damit beauftragen. Auch die Sicherstellung des ambulanten Spitex-Angebots liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

Hier finden Sie eine Übersicht über alle Pflegeheime und Spitex-Institutionen im Kanton Zürich:

Die Adressen einzelner Einrichtungen verlangen Sie bitte bei der Auskunftstelle Ihrer Gemeinde.

Selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich können direkt im Naitonalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) abgerufen werden.

Institutionen, die der Pflege behinderter Menschen dienen, können ein Gesuch um Aufnahme auf die Zürcher Pflegeheimliste stellen. Verwenden Sie hierzu bitte das folgende Formular.

Weitere Informationen zur Aufnahme von Behindertenheimen auf die Zürcher Pflegeheimliste entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.

Informationen zur Betreuung und Pflege zu Hause durch Angehörige – wie u.a. rechtliche Regelungen und Angaben zum Bedarf – können dem folgenden Infoblatt entnommen werden.

Bedarfsprognose

Mit der Studie «Statistische Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2013–2035, Kanton Zürich» stellt die Gesundheitsdirektion den Gemeinden eine wichtige Grundlage für die Planung und Steuerung der stationären Pflegeplätze und/oder alternativen Angeboten zur Verfügung. Die Studie wurde beim Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (Obsan) in Auftrag gegeben und 2016 publiziert bzw. 2018 aktualisiert.

Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter

Die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA) ist eine wertvolle Anlaufstelle bei Konflikten rund um betagte Menschen. Die UBA unterstützt bei Beschwerden oder Problemen hinsichtlich des Wohnens, der Finanzen, der Krankenkasse, bei der Betreuung und Pflege in der Familie, durch die Spitex oder in Alters- und Pflegeheimen.

Die UBA steht älteren Menschen und ihren Angehörigen sowie Leitungs-, Betreuungs- und Pflegepersonal in der Altersarbeit, Ärztinnen und Ärzten, Beratungs- und Ombudsstellen, Sozialdiensten und Behörden zur Verfügung. Alle Anliegen werden vertraulich behandelt, die Mitglieder der Beschwerdestelle unterstehen der Schweigepflicht.

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 09

Telefon

08:00 bis 12:00 Uhr;

13:30 bis 17:00 Uhr

E-Mail

gesundheitsberufe@gd.zh.ch

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