Pflegeversorgung

Die Gemeinden gewährleisten ein qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot in der ambulanten und stationären Langzeitpflege.

Wer pflegen darf

Wer im Kanton Zürich pflegerische Leistungen erbringen möchte, benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegekosten von einer Sozialversicherung übernommen werden. Mehr erfahren zu den Bewilligungen.

Eine Betriebsbewilligung wird unter anderem erteilt, wenn die Institution über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt.

Zur Berechnung eines ausreichenden quantitativen und qualitativen Mindeststellenplans bietet die Gesundheitsdirektion folgende Vorlage an.

Bei weiteren Fragen zum Mindeststellenplan wenden Sie sich an:

fachstelle@gd.zh.ch

Ausbildungsverpflichtung in der Langzeitversorgung

Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Pflegeinstitution verfügt, ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe bereitzustellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Schreiben der Gesundheitsdirektion sowie den entsprechenden Erläuterungen.

Die Berechnung der Pflichtleistungen der Jahre 2022-2025 erfolgt gestützt auf den Daten des Jahres 2019. Die berechneten Soll-Leistungen für Pflege- und Spitex-Institutionen können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Wie die Pflegeversorgung sichergestellt wird

Die Gemeinden im Kanton Zürich sind verpflichtet, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ausreichend stationäre Pflegeheimplätze bereitzustellen. Dazu können sie eigene Einrichtungen betreiben oder andere Anbieter damit beauftragen. Auch die Sicherstellung des ambulanten Spitex-Angebots liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. 

Hinweis zum Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027: Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass der Kanton Zürich zurzeit ein Projekt zu neuen Bestimmungen betreffend die Pflegeheimliste durchführt (--> weitere Informationen).

Hier finden Sie eine Übersicht über alle Pflegeheime und Spitex-Institutionen im Kanton Zürich:

Die Adressen einzelner Einrichtungen verlangen Sie bitte bei der Auskunftstelle Ihrer Gemeinde.

Selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich können direkt im Nationalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) abgerufen werden.

Pflegende Angehörige

Wenn eine Person pflegebedürftig wird, übernehmen häufig Angehörige für kurze oder längere Zeit eine wichtige Rolle bei ihrer Pflege. Angehörige leisten dabei einen zentralen Beitrag, der gerade in Zeiten des Fachkräftemangels von hohem Wert ist. Leistungen der Grundpflege, die von pflegenden Angehörigen erbracht werden, können zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Wichtig ist, dass die pflegenden Angehörigen die nötigen Kenntnisse zur Ausübung der Grundpflege mitbringen oder sich diese aneignen. Diese können den Angehörigen z.B. bei Absolvierung eines SRK-Pflegehelferkurses vermittelt werden oder die Spitex-Institution vermittelt den Angehörigen direkt durch konkrete Anleitung und Übung das nötige Wissen. Eine Begleitung, Betreuung und Überwachung der Patientinnen und Patienten durch diplomiertes Pflegepersonal bleibt allerdings Voraussetzung.

Eine Spitex-Institution mit Sitz im Kanton Zürich, die pflegende Angehörige beschäftigt, benötigt hierfür eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion. Der Einsatz von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Institutionen ist gesetzlich reguliert und wird durch die Behörden beaufsichtigt.

Das vorliegende Merkblatt richtet sich an pflegende Angehörige und ihre Familien, an Spitex-Institutionen mit Betriebsbewilligung im Kanton Zürich, die mit pflegenden Angehörigen zusammenarbeiten, sowie an die Gemeinden des Kantons Zürich, die an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligt sind.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Gesundheitsdirektion – Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 24 09

Telefon

08:00 bis 12:00 Uhr;

13:30 bis 16:00 Uhr

E-Mail

gesundheitsberufe@gd.zh.ch

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