Wie wird mit Tatpersonen gearbeitet?
Bei häuslicher Gewalt werden nicht nur die Opfer unterstützt, sondern es wird auch mit den Tatpersonen gearbeitet. Ziel ist es, weitere Gewalt zu verhindern und eine Verhaltensänderung anzustossen. Dazu gehören Beratungsangebote durch Fachstellen wie mannebüro züri und Team72 sowie Lernprogramme, etwa «Partnerschaft ohne Gewalt» der Bewährungs- und Vollzugsdienste.
Beratung von Tatpersonen
Wenn die Polizei Gewaltschutzmassnahmen anordnet, wird automatisch eine spezialisierte Beratungsstelle für gewaltausübende Personen informiert. Im Kanton Zürich ist das für Männer das mannebüro züri, für Frauen das Team72.
Die Beratungsstelle meldet sich rasch bei der Tatperson und bietet eine freiwillige und kostenlose Beratung an. Möchte sich die Tatperson beraten lassen, werden weitere Schritte besprochen, zum Beispiel wie der Kontakt zu Partnerin oder Partner und zu den Kindern künftig gestaltet werden kann.
Frauen lassen sich eher beraten
Es gelingt nicht immer, die gewaltausübende Person zu erreichen und sie zu einer Beratung zu bewegen. Sowohl bei rund einem Drittel der gewaltausübenden Männer als auch bei einigen gewaltausübenden Frauen kommt kein Kontakt zustande, etwa weil die Person nicht erreichbar ist oder sich in Haft befindet.
Selbst wenn das mannebüro züri oder das Team72 die gewaltausübenden Personen erreichen, lehnen viele eine Beratung ab. Bei Männern nimmt nur etwa ein Drittel an einer Gewaltberatung teil. Bei Frauen ist der Anteil höher, auch wenn er von Jahr zu Jahr schwankt. Dabei ist gerade die Beratung der entscheidende Schritt, um eine nachhaltige Verhaltensänderung anzustossen und weitere Gewalt zu verhindern.
Lernprogramme
Personen, die gegenüber ihrer Partnerin oder ihrem Partner Gewalt ausgeübt oder angedroht haben, können im Rahmen eines Strafverfahrens zur Teilnahme am Lernprogramm «Partnerschaft ohne Gewalt» (PoG®) verpflichtet werden. Im Programm setzen sich die Teilnehmenden mit ihrem Verhalten auseinander und lernen, wie sie künftig ohne Gewalt mit Ärger, Stress und Konflikten umgehen können. Das Programm wird von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten der Justizdirektion durchgeführt.
Zuweisungen nehmen zu
Die Zuweisungen in das Programm erfolgen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht und nehmen über die Jahre leicht zu. Am häufigsten werden Tatpersonen im Rahmen einer Auflage anstelle von Haft (Ersatzmassnahme) dem Programm zugewiesen. Danach folgen Zuweisungen bei einer vorläufige Einstellung des Verfahrens (Sistierung) oder als Strafe ohne Gerichtsverhandlung (Strafbefehl).
Was bedeuten die unterschiedlichen Zuweisungswege?
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Seit 2020 wird PoG® vor allem im Rahmen von sogenannten Ersatzmassnahmen angeordnet. Das bedeutet: Statt in Untersuchungshaft zu kommen, kann eine Person unter bestimmten Bedingungen am Lernprogramm teilnehmen. Ob die Teilnahme möglich ist, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Es müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie für die Untersuchungshaft: Flucht-, Kollusions- oder Ausführungsgefahr oder das Risiko einer Wiederholung der Straftat.
Will eine geschädigte Person nicht, dass die Strafuntersuchung weitergeführt wird, kann sie eine Desinteresseerklärung abgeben (Art. 55a StGB). Dies passiert etwa dann, wenn sich das Opfer von der beschuldigten Person trennt oder sich mit ihm versöhnt. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren für sechs Monate sistieren und für diesen Zeitraum eine Teilnahme an einem Lernprogramm anordnen. Wenn sich die Situation des Opfers in dieser Zeit verbessert und es weiterhin sein Desinteresse an einer Strafverfolgung bekundet, kann das Verfahren definitiv eingestellt werden.
Wenn für die Staatsanwaltschaft die Beweislage gegen die beschuldigte Person klar ist, kann sie das Verfahren mit einem Strafbefehl abschliessen. Das ist möglich bei einer Freiheitsstrafe bis sechs Monate, einer Geldstrafe (maximal 180 Tagessätze) oder einer Busse. Im Strafbefehl kann sie zusätzlich die Teilnahme am Lernprogramm PoG® anordnen.
Manchmal gibt die Staatsanwaltschaft eine PoG®-Eignungsabklärung in Auftrag, bevor feststeht, ob sie das Lernprogramm im Rahmen einer Sistierung oder eines Strafbefehls anordnen wird. Solche Fälle gelten als «im Strafverfahren noch offen».
Hält die Staatsanwaltschaft eine milde Strafte (bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) nicht für ausreichend, lässt das Gesetz diese nicht zu oder ist die Beweislage unklar, muss sie Anklage beim Gericht erheben. Das Gericht entscheidet dann im Urteil über die Straftat und kann auch den Besuch des Lernprogramms PoG® anordnen.
Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug können durch den Justizvollzug zur Teilnahme am Lernprogramm PoG® zugewiesen werden
Viele können ins Lernprogramm starten
Bevor jemand am Lernprogramm teilnimmt, wird geprüft, ob PoG® eine geeignete Massnahme ist. Im Jahr 2025 wurden 170 Personen abgeklärt, rund ein Drittel davon wurde negativ beurteilt. Bei einem Teil der Personen zeigte sich, dass sie nicht für das Programm geeignet sind, etwa weil zuerst eine Suchtbehandlung oder andere Unterstützung sinnvoller wäre. Andere Personen erschienen nicht zum Abklärungsgespräch oder zeigten keine Bereitschaft zur Veränderung. Daneben gab es weitere Gründe wie fehlende Sprachkenntnisse oder andere persönliche Umstände.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Keine Eignung
Akute Ausführungsgefahr, kein zielführendes Programm, kognitive Einschränkungen, nur Umwelt-Themen als Risikofaktoren, situationsinadäquates Verhalten, Training fördert Rückfallrisiko, zu ausgeprägte Denk- und Verhaltensmuster, überhöhter Substanzkonsum.
Keine Bereitschaft
Keine Veränderungsmotivation, nicht erschienen.
Anderer Grund
Anderer Grund, kein Wohnsitz in der Schweiz, keine Sprachkompetenz, nicht volljährig, Tod.
Grosse Mehrheit schliesst das Programm ab
Wer positiv abgeklärt wird und am Programm teilnimmt, schliesst es in den meisten Fällen auch ab. Rund 70 Prozent der Teilnehmenden beenden das Programm. Das zeigt, dass das Lernprogramm für einen Grossteil der zugewiesenen Personen durchführbar ist.
Datengrundlage und Hinweise
Weitere Informationen zu den Daten finden Sie auf der Seite «Mehr zu den Zahlen»:
Weiterführende Ressourcen
Literatur
Gewalt gegen Frauen: Fachtagung Bedrohungsmanagement, Europa-Institut an der Universität Zürich, Auszug aus dem Tagungsband 2019:
Evaluation des Lernprogramms PoG® (Artikel hinter Paywall, Zusammenfassung verfügbar):
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 13 bis 16 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr