Wie kann die Polizei Betroffene schützen?

Wenn die Polizei im Kanton Zürich wegen häuslicher Gewalt ausrückt, kann sie sofort handeln. Sie kann die gewaltausübende Person für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen und ihr verbieten, die betroffene Person zu kontaktieren oder bestimmte Orte wie deren Arbeitsplatz zu betreten. Diese Massnahmen sind im Gewaltschutzgesetz (GSG) geregelt und sollen Betroffene schnell schützen und weitere Gewalt verhindern.

Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes

Die Zahl der angeordneten GSG-Massnahmen hat über die Jahre zugenommen. In den letzten Jahren wurden im Kanton Zürich jährlich deutlich über 1.000 solcher Massnahmen angeordnet.   

    

Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz

Massnahme
Bedeutung
Wegweisung Die gefährdende Person muss die Wohnung oder das Haus verlassen.
Rayonverbot Die gefährdende Person darf sich bestimmten Orten nicht nähern, zum Beispiel dem Wohn- oder Arbeitsort der gewaltbetroffenen Person.
Kontaktverbot Die gefährdende Person darf mit der gefährdeten Person keinen Kontakt (Telefon, E-Mail usw.) aufnehmen.

Zahl geschützer Kinder steigt

Die grosse Mehrheit der GSG-Massnahmen wird zum Schutz von Frauen erlassen. Der Anteil von Männern, die von der Polizei mit GSG-Massnahmen geschützt werden, ist deutlich kleiner, nahm in den letzten Jahren jedoch ebenfalls zu. In vielen Fällen leben auch Kinder im betroffenen Haushalt.

Kinder und Jugendliche, die häusliche Gewalt zwischen ihren Eltern miterleben, leiden ebenfalls darunter. GSG-Massnahmen schützen daher auch mitbetroffene Kinder. Die Zahl dieser Kinder ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

    

Häusliche Gewalt meist in Paarbeziehungen

Häusliche Gewalt, bei der Schutzmassnahmen verhängt werden, findet am häufigsten in aktuellen oder ehemaligen Paarbeziehungen statt. Andere familiäre Konstellationen wie Eltern-Kind- oder Geschwisterbeziehungen sind deutlich seltener.

Schutzmassnahmen vor Gericht

Eine von der Polizei angeordnete GSG-Massnahme kann anschliessend auch von einem Bezirksgericht beurteilt werden. Betroffene können eine Verlängerung beantragen, Tatpersonen können die Schutzmassnahmen anfechten.

Rund zwei von drei GSG-Massnahmen gelangen vor ein Bezirksgericht. Das zeigt, dass sowohl Betroffene als auch Tatpersonen die Möglichkeit nutzen, Schutzmassnahmen gerichtlich prüfen zu lassen.

    

Viele Betroffene beantragen Verlängerung

Betroffene können innerhalb von acht Tagen nach Beginn der GSG-Massnahme beim Bezirksgericht eine Verlängerung beantragen. Damit kann die zweiwöchige Schutzmassnahme auf bis zu drei Monate verlängert werden. Verlängerungsanträge sind mit Abstand der häufigste Grund, warum GSG-Massnahmen von Gerichten beurteilt werden, und ihre Zahl hat in den letzten Jahren zugenommen.

Daneben gibt es weitere Möglichkeiten: Sowohl die betroffene als auch die gewaltausübende Person kann die Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme beantragen. Die gewaltausübende Person kann die Massnahme zudem innert fünf Tagen anfechten. Diese Antragsarten kommen aber deutlich seltener vor und bewegen sich auf stabilem Niveau.

    

Verlängerungen werden meist bewilligt

Verlängerungsanträge bewilligt das Gericht in der grossen Mehrheit der Fälle, der Schutz wird dann verlängert. Bei Aufhebungs- und Anpassungsanträgen ist das Bild ähnlich: Auch hier folgt das Gericht den Anträgen mehrheitlich. Anders sieht es bei Anfechtungen durch die Tatperson aus: Hier wird der Antrag in rund der Hälfte der Fälle abgelehnt, die Schutzmassnahme bleibt also bestehen.

Datengrundlage und Hinweise

Weitere Informationen zu den Daten finden Sie auf der Seite «Mehr zu den Zahlen»:

Weiterführende Ressourcen

     

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