Mehr zu den Zahlen
Diese Seite erklärt, woher die Kennzahlen zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen stammen, wie sie erfasst werden, was sie aussagen – und wo ihre Grenzen liegen. Die Seite richtet sich an alle, die die Zahlen besser verstehen und einordnen möchten.
Neue Informationsgrundlage
Istanbul-Konvention verpflichtet zu Datenerfassung
Die Website, bestehend aus Startseite und verschiedenen thematischen Kacheln, wendet sich an eine interessierte Öffentlichkeit. Sie bündelt Kennzahlen zur häuslichen Gewalt im Kanton Zürich und ist Teil der Massnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention.
Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarats, das häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen bekämpft. Sie verpflichtet die unterzeichnenden Länder unter anderem dazu, Daten zu diesen Gewaltformen systematisch zu erfassen. Seit dem 1. April 2018 gilt die Konvention auch in der Schweiz.
Damit ist der Kanton Zürich verpflichtet, Daten zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen zu sammeln und bereitzustellen. Der Regierungsrat hat dieses Ziel in seiner Strategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und in seinen Legislaturzielen verankert.
Definition – was ist häusliche Gewalt?
Häusliche Gewalt bezeichnet alle Formen von Gewalt, die innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen ausgeübt wird – unabhängig davon, ob die Beziehung zum Tatzeitpunkt besteht oder beendet ist. Dazu gehören Ehen, registrierte oder nicht registrierte Partnerschaften und Beziehungen zu anderen Familienangehörigen oder Verwandten.
Gemäss der Istanbul-Konvention umfasst häusliche Gewalt physische, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt. Sie kann einmalig oder wiederholt auftreten und betrifft vor allem, aber nicht ausschliesslich, Frauen und Kinder. Entscheidend ist nicht der gemeinsame Wohnsitz, sondern die persönliche Bindung zwischen Täter oder Täterin und betroffener Person.
Vielfältige Datenquellen
Die auf der Website versammelten Zahlen stammen aus der laufenden Arbeit der Polizei, der Staatsanwaltschaften, dem aufsuchenden Dienst der Forensic Nurses, aus Lernprogrammen und Beratungsangeboten für gewaltausübende Personen sowie aus der Opferhilfe und den Frauenhäusern. Sie geben Einblick in unterschiedliche Aspekte wie Schutz und Beratung von Opfern, Strafverfolgung oder die Arbeit mit gewaltausübenden Personen.
Die Daten bilden die Grundlage für ein kontinuierliches Monitoring: Sie zeigen, wie häufig staatliche und nicht-staatliche Organisationen mit häuslicher Gewalt zu tun haben und wie sich das Phänomen mit der Zeit verändert.
Gleichzeitig bringt die Nutzung der Daten auch Herausforderungen mit sich – etwa durch unterschiedliche Definitionen, Erfassungsweisen oder technische Formate. Die folgenden Abschnitte erklären diese Aspekte genauer und machen nachvollziehbar, wie die Daten entstehen, was sie aussagen und was dabei zu beachten ist.
Nur Hellfeld-Daten
Die Kennzahlen beruhen auf sogenannten Hellfeld-Daten. Das bedeutet: Erfasst werden naturgemäss nur jene Fälle häuslicher Gewalt, die den Behörden oder Organisationen bekannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Betroffene, die sich an eine Opferberatung wenden, im Frauenhaus Schutz suchen oder im Rahmen von Polizeieinsätzen, Anzeigen oder Ermittlungen als Opfer oder Tatpersonen registriert werden.
Ein grosser Teil der Gewaltfälle bleibt jedoch im Verborgenen. Viele Betroffene sprechen aus Angst, Scham oder anderen Gründen nicht über das Erlebte und wenden sich nicht an eine offizielle Stelle. Diese nicht registrierten Fälle bezeichnet man als Dunkelfeld. Es ist davon auszugehen, dass das Dunkelfeld deutlich grösser ist als das Hellfeld. Das heisst: Die tatsächliche Verbreitung häuslicher Gewalt ist grösser als das, was die Hellfeld-Zahlen zeigen.
Verwaltungsdaten mit Chancen und Herausforderungen
Die Datengrundlagen für die veröffentlichten Kennzahlen entstehen im Rahmen der täglichen Arbeit von Behörden und Organisationen. Diese erheben die Daten in erster Linie zur Erfüllung ihrer Kernaufgabe, etwa zur Fallbearbeitung, zur internen Steuerung oder zum Controlling. Daten entstehen auch im Rahmen der Berichterstattung an Dachorganisationen oder das Bundesamt für Statistik. Man spricht dabei auch von Verwaltungsdaten. Sie haben Schwächen, weil ihre Erhebung ursprünglich nicht dem Ziel statistischer Auswertungen diente.
Aber sie haben auch Stärken. Gerade weil die Daten regelmässig und dauerhaft im Arbeitsalltag anfallen, bieten sie einen wichtigen Vorteil: Sie ermöglichen ein kontinuierliches Monitoring über längere Zeiträume hinweg – ohne dass zusätzliche, aufwendige Erhebungen durchgeführt werden müssen. Damit ist eine nachhaltige, ressourcenschonende Beobachtung der Entwicklungen im Bereich der häuslichen Gewalt möglich.
Zudem können statistische Auswertungen helfen, die Datenqualität zu stärken. Die Analyse zeigt auf, wo beispielsweise Daten nicht konsistent erfasst werden oder wo Definitions- und Abgrenzungsfragen bestehen. Langfristig trägt das zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung bei.
Die Nutzung dieser vielfältigen Datenquellen bringt jedoch auch Herausforderungen mit sich:
Leicht unterschiedliche Definitionen
Die Daten beruhen auf einer weitgehend gemeinsamen Definition häuslicher Gewalt. Die meisten Organisationen orientieren sich dabei an der Istanbul-Konvention. Was genau als Fall häuslicher Gewalt zählt, kann sich jedoch von Organisation zu Organisation leicht unterscheiden. Diese Unterschiede sind historisch gewachsen und hängen oft mit den Kernaufgaben und den rechtlichen Grundlagen der Arbeit der jeweiligen Stelle zusammen.
Unterschiedliche Erfassungseinheiten
Auch wie ein «Fall» gezählt wird, ist nicht überall gleich. Beispielsweise gilt in der Opferhilfestatistik jede beratene Person als eigener Fall – auch wenn mehrere Personen wegen derselben Straftat beraten werden. Wird zum Beispiel ein Kind Opfer einer Straftat und braucht auch ein Elternteil deswegen Unterstützung, begründet dies zwei getrennte Fälle. Die Staatsanwaltschaft zählt hingegen ein «Geschäft» als Fall. Ein Geschäftsfall kann dabei mehrere Beschuldigte oder Geschädigte betreffen. Solche Unterschiede erschweren den Vergleich zwischen den Daten der verschiedenen Stellen.
Unterschiedliche Formen der Datenerhebung
Manche Stellen erfassen detaillierte Einzeldaten, andere liefern zusammengefasste, sogenannt aggregierte Zahlen.
Abweichende Datenlieferungen
Format, Struktur und Zeitpunkt der Datenlieferung variieren teilweise. Während einige Datengrundlagen einfach aufgebaut sind, sind andere sehr komplex.
Unterschiedliche Erfassungsperioden oder Zeitpunkte
In den meisten Datenquellen sind die im Kalenderjahr bearbeiteten Fälle erfasst. Es gibt jedoch Unterschiede, die den Vergleich der Kennzahlen erschweren. Zum Beispiel ist für die Erfassung von Delikten durch die Polizei der Tatzeitpunkt relevant. Die Daten der Staatanwaltschaft umfassen wiederum die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsfälle. Diese können auch Straftaten betreffen, die in Vorjahren begangen wurden.
Die Vielfalt der Datengrundlagen macht die Auswertung und Kommunikation der Kennzahlen auf kantonaler Ebene anspruchsvoll.
Daten der Polizei
Drei Datengrundlagen
Die Polizeidaten zur häuslichen Gewalt stammen aus drei verschiedenen Quellen:
- Die Ausrückstatistik zeigt, wie oft die Polizei wegen häuslicher Gewalt und familiärer Konflikte gerufen wird.
- Die GSG-Statistik erfasst, wie viele Verfügungen betreffend Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ausgestellt und an gefährdende Personen übergeben werden.
- Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zählt die Straftatbestände im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, welche die Polizei im Verlauf ihrer Ermittlungen an eine Strafuntersuchungsbehörde rapportiert.
Verschiedene Grundlagen und Erfassungszeitpunkte der Daten der Polizei
Schematische Darstellung
Polizeiliche Ausrückfälle bei häuslicher Gewalt und familiären Konflikten
Die Ausrückstatistik erfasst, wie oft die Polizei im Kanton Zürich wegen häuslicher Gewalt oder familiärer Differenzen ausrücken muss. Wird vor Ort ein Streit festgestellt, bei dem keine strafbaren Handlungen vorliegen, wird der Vorfall mit dem Einsatzstichwort «familiäre Differenz» im Polizeisystem erfasst.
Liegt hingegen eine strafbare Handlung vor, zählt sie den Vorfall als «häusliche Gewalt». Welche Straftat genau vorliegt, spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist, dass sie im Zusammenhang mit einer familiären, einer aktuellen oder ehemaligen partnerschaftlichen Beziehung steht. Die Polizei stützt sich dabei auf die breit gefasste Definition häuslicher Gewalt gemäss Gewaltschutzgesetz.
Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG)
Stellt die Polizei im Kanton Zürich bei einem Einsatz häusliche Gewalt oder familiäre Differenzen fest, kann sie unter bestimmten Bedingungen Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG) verfügen. Wichtig zu wissen: Die Anzahl GSG-Verfügungen entspricht nicht automatisch der Anzahl betroffener Personen. In einem einzelnen Fall können mehrere Verfügungen ausgestellt werden – je nachdem, wie viele Personen gefährdet oder gefährdend sind.
Beispiel 1
Ein Mann bedroht gleichzeitig seine Ehefrau und seine 17-jährige Tochter. In diesem Fall werden zwei Verfügungen erstellt – eine für jede gefährdete Person. Es werden zwei verschiedene gefährdete Personen aufgeführt und zweimal derselbe Gefährder.
Beispiel 2
Zwei Personen – zum Beispiel Schwiegervater und Schwiegermutter – bedrohen gemeinsam die Schwiegertochter. Auch hier werden zwei Verfügungen ausgestellt, diesmal mit derselben gefährdeten Person, aber zwei verschiedenen Gefährdenden.
Die Statistik zählt in solchen Fällen also mehr Verfügungen als Vorfälle oder einzelne Beteiligte – je nach Konstellation.
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
Die PKS ist eine schweizweite Statistik, die erfasst, wie viele Straftatbestände im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt von der Polizei an die Strafuntersuchungsbehörde rapportiert werden. Sie setzt später an als die polizeiliche Ausrückstatistik.
Wichtig: Nicht alle Vorfälle tauchen in der PKS auf. Bei sogenannten Antragsdelikten – wie z. B. einfacher Körperverletzung oder Beschimpfung – muss die betroffene Person entscheiden, ob sie einen Strafantrag stellt oder darauf verzichtet. Wird auf einen Strafantrag verzichtet, erscheint das Delikt nicht in der PKS – selbst wenn es stattgefunden hat.
Zudem wendet die PKS eine engere Definition häuslicher Gewalt an als etwa die Istanbul-Konvention oder das Gewaltschutzgesetz. Bestimmte Delikte – wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung – gelten in der PKS nicht als häusliche Gewalt, auch wenn sie im Rahmen einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung geschehen und für die Betroffenen sehr belastend sind.
Daten der Staatsanwaltschaft
Geschäftsfälle und Erledigungen
Die Staatsanwaltschaft bearbeitet die ihr überwiesenen Fälle in «Geschäften». Umfasst ein Geschäftsfall, das heisst ein Verfahren, mehrere Delikte, können diese einzeln und auf unterschiedliche Arten erledigt werden.
Die Staatsanwaltschaft erledigt Strafverfahren abschliessend mit Einstellungsverfügungen, Strafbefehlen oder Anklagen. Die Sistierung ist eine «Zwischenverfügung». Dabei wird das Verfahren vorübergehend nicht weiterbearbeitet, später jedoch wieder aufgenommen und definitiv abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft schliesst Geschäfte in der Regel ab, wenn die jüngste Erledigungsverfügung rechtskräftig geworden ist.
Nicht vergleichbar mit der Polizeilichen Kriminalstatistik
Die Beschuldigten in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind nicht deckungsgleich mit jenen der Staatsanwaltschaft. Die PKS erfasst die im Verlauf eines Kalenderjahres polizeilich bekannt gewordenen mutmasslichen Tatpersonen. Die Zahlen der Staatsanwaltschaft basieren hingegen auf den in einem bestimmten Jahr abgeschlossenen Geschäften. Sie können deshalb auch Beschuldigte umfassen, deren Straftat vor dem Berichtsjahr stattfand.
Daten zur Arbeit mit Gewaltausübenden
Partnerschaft ohne Gewalt – PoG®
Die Daten zum Lernprogramm PoG® (Partnerschaft ohne Gewalt) stammen von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich. Sie erfassen, wie viele Personen für eine Teilnahme abgeklärt wurden. Die Teilnahme an einem Lernprogramm wird von den Staatsanwaltschaften oder Gerichten veranlasst.
Ansprache von Gefährdenden gemäss Gewaltschutzgesetz (GSG)
Wenn die Polizei eine GSG-Verfügung erlässt, wird eine spezialisierte Beratungsstelle informiert. Für männliche Gefährdende ist das mannebüro züri zuständig, für weibliche die BVD (seit Juni 2025 sind nicht mehr die BVD, sondern das team72 für die Beratung von Gefährderinnen zuständig). Beide Stellen dokumentieren, ob die betroffene Person erreicht wurde und ob eine Beratung stattgefunden hat.
Aufsuchender Dienst Forensic Nurses (ADFN)
Die Zahlen zur Opferbetreuung durch die Forensic Nurses umfassen alle Personen, die seit Gründung des Diensts im Frühjahr 2024 entweder telefonisch begleitet wurden oder bei denen eine forensische Untersuchung stattgefunden hat.
Opferhilfestatistik
Die Opferhilfestatistik wird vom Bundesamt für Statistik geführt. Sie basiert auf einheitlichen Vorgaben und wird jährlich bei den kantonalen Opferberatungsstellen sowie den Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden erhoben. Die Daten dienen dazu, die Leistungen der Opferhilfe in der Schweiz im Verlauf der Jahre zu dokumentieren.
Bei den Kennzahlen stehen die Beratungsleistungen der Opferhilfe im Fokus. Nach Opferhilfegesetz haben neben den Opfern auch Ehepartnerinnen oder Ehepartner des Opfers, Kinder und Eltern sowie andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen, Anspruch auf Unterstützung. Ebenso werden Beratungen von Drittpersonen gezählt, die sich im Zusammenhang mit einem im Opferhilfegesetz geregelten Fall beraten lassen.
Pro Beratungsfall wird jeweils ein Opfer, eine angehörige Person oder eine Drittperson erfasst. Eine Person kann, je nach Unterstützungsbedarf, auch mehrere Male von einer Beratungsstelle beraten werden. Dies zählt aber nur als ein Beratungsfall.
Daten der Frauenhäuser
Die drei Frauenhäuser im Kanton Zürich liefern der Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein (DAO) einmal pro Jahr zusammengefasste Daten. Erfasst werden unter anderem die Zahl der aufgenommenen Frauen und Kinder, die Aufenthaltsdauer, die erbrachten Leistungen, die Art der erlebten Gewalt, die getroffenen Schutzmassnahmen und die Situation der Aufgenommenen nach dem Aufenthalt im Frauenhaus.
Die aktuelle Veröffentlichung beschränkt sich vorerst auf die Daten der Frauenhäuser. Kennzahlen zu Schutzunterkünften für Kinder und Jugendliche folgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Weiterführende Ressourcen
- Markwalder, Nora, Biberstein, Lorenz und Baier, Dirk (2023). Häusliche Gewalt in der Schweiz: Analysen im Rahmen des Crime Survey 2022. Studie im Auftrag des Eidg. Büros für Gleichstellung von Frau und Mann EBG.
- Schwarzenegger, Christian und Brunner, Reinhard (Hrsg.) (2019). Gewalt gegen Frauen. Fachtagung Bedrohungsmanagement. Tagungsband 2019. Europa Institut an der Universität Zürich. PDF.
Schlagworte
- Täter, Täterin
- Beziehung
- Straftat
- Ersatzmassnahme
- Weisung
- Lernprogramm
- Opfer
- Häusliche Gewalt
- Körperliche Gewalt
- Sexualisierte Gewalt
- Psychische Gewalt
- Familienstreit
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Opferhilfe
- Opferberatung
- Frauenhäuser
- Gewaltberatung
- Lernprogramm
- Bewährungs- und Vollzugsdienste
- Beratung
- Schutzunterkunft
- Polizeieinsatz
- Schutzmassnahme
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 13 bis 16 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Öffnungszeiten Jahreswechsel
Der Data Shop ist von Montag, 22. Dezember 2025 bis Freitag, 2. Januar 2026 geschlossen. Anfragen per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular werden ab Montag, 5. Januar 2026 wieder bearbeitet.