Mehr zu den Zahlen
Diese Seite erklärt, woher die Kennzahlen zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen stammen, wie sie erfasst werden, was sie aussagen – und wo ihre Grenzen liegen. Die Seite richtet sich an alle, die die Zahlen besser verstehen und einordnen möchten.
Auf dieser Seite
- Umfassende Informationsgrundlage
- Datengrundlagen
- Ausrückstatistik
- Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG)
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Gerichtsverfahren zu Schutzmassnahmen (GSG)
- Staatsanwaltschaft Kanton Zürich
- Statthalterämter Kanton Zürich
- Ansprache von Gefährdenden gemäss Gewaltschutzgesetz (GSG)
- Partnerschaft ohne Gewalt – PoG®
- Opferhilfestatistik
- Aufsuchender Dienst Forensic Nurses (ADFN)
- Schutzunterkünfte
- Weiterführende Ressourcen
- Kontakt
Umfassende Informationsgrundlage
Istanbul-Konvention verpflichtet zu Datenerfassung
Die Website, bestehend aus Startseite und verschiedenen thematischen Seiten, wendet sich an eine interessierte Öffentlichkeit. Sie bündelt Kennzahlen zur häuslichen Gewalt im Kanton Zürich und ist Teil der Massnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention.
Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarats, das häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen bekämpft. Sie verpflichtet die unterzeichnenden Länder unter anderem dazu, Daten zu diesen Gewaltformen systematisch zu erfassen. Seit dem 1. April 2018 gilt die Konvention auch in der Schweiz.
Damit ist der Kanton Zürich verpflichtet, Daten zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen zu sammeln und bereitzustellen. Der Regierungsrat hat dieses Ziel in seiner Strategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und in seinen Legislaturzielen verankert.
Definition – was ist häusliche Gewalt?
Häusliche Gewalt bezeichnet alle Formen von Gewalt, die innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen ausgeübt wird – unabhängig davon, ob die Beziehung zum Tatzeitpunkt besteht oder beendet ist. Dazu gehören Ehen, registrierte oder nicht registrierte Partnerschaften und Beziehungen zu anderen Familienangehörigen oder Verwandten.
Gemäss der Istanbul-Konvention umfasst häusliche Gewalt physische, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt. Sie kann einmalig oder wiederholt auftreten und betrifft vor allem, aber nicht ausschliesslich, Frauen und Kinder. Entscheidend ist nicht der gemeinsame Wohnsitz, sondern die persönliche Beziehung (oder ehemalige Beziehung) zwischen Täter oder Täterin und betroffener Person.
Vielfältige Datenquellen
Die auf der Website versammelten Zahlen stammen aus der laufenden Arbeit der Polizei, der Staatsanwaltschaften, den Statthalterämtern, dem Aufsuchenden Dienst Forensic Nurses, aus Lernprogrammen und Beratungsangeboten für gewaltausübende Personen sowie von den Beratungsstellen der Opferhilfe, den Frauenhäusern und den Schutzunterkünften für Minderjährige im Kanton Zürich. Sie geben Einblick in unterschiedliche Aspekte wie Schutz und Beratung von Opfern, Strafverfolgung oder die Arbeit mit gewaltausübenden Personen.
Die Daten bilden die Grundlage für ein kontinuierliches Monitoring: Sie zeigen, wie häufig staatliche und nicht-staatliche Organisationen mit häuslicher Gewalt zu tun haben und wie sich dies mit der Zeit verändert.
Gleichzeitig bringt die Nutzung der Daten auch Herausforderungen mit sich – etwa durch unterschiedliche Definitionen, Erfassungsweisen oder Datenformate. Die folgenden Abschnitte erklären diese Aspekte genauer und machen nachvollziehbar, wie die Daten entstehen, was sie aussagen und was dabei zu beachten ist.
Nur Hellfeld-Daten
Die Kennzahlen beruhen auf sogenannten Hellfeld-Daten. Das bedeutet: Erfasst werden naturgemäss nur jene Fälle häuslicher Gewalt, die den Behörden oder Organisationen bekannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Betroffene, die sich an eine Opferberatung wenden, im Frauenhaus Schutz suchen oder im Rahmen von Polizeieinsätzen, Anzeigen oder Ermittlungen als Opfer oder Tatpersonen registriert werden.
Viele Fälle häuslicher Gewalt bleiben jedoch im Verborgenen. Viele Betroffene sprechen aus Angst, Scham oder anderen Gründen nicht über das Erlebte und wenden sich nicht an eine offizielle Stelle. Diese nicht registrierten Fälle bezeichnet man als Dunkelfeld. Es ist davon auszugehen, dass das Dunkelfeld deutlich grösser ist als das Hellfeld. Das heisst: Die tatsächliche Verbreitung häuslicher Gewalt ist grösser als das, was die Hellfeld-Zahlen zeigen.
Verwaltungsdaten mit Chancen und Herausforderungen
Die Datengrundlagen für die veröffentlichten Kennzahlen entstehen im Rahmen der täglichen Arbeit von Behörden und Organisationen. Diese erheben die Daten in erster Linie zur Erfüllung ihrer Kernaufgabe, etwa zur Fallbearbeitung, zur internen Steuerung oder zum Controlling. Daten entstehen auch im Rahmen der Berichterstattung an Dachorganisationen oder das Bundesamt für Statistik. Man spricht dabei auch von Verwaltungsdaten. Sie haben Schwächen, weil ihre Erhebung ursprünglich nicht dem Ziel statistischer Auswertungen diente.
Aber sie haben auch Stärken. Gerade weil die Daten regelmässig und dauerhaft im Arbeitsalltag anfallen, bieten sie einen wichtigen Vorteil: Sie ermöglichen ein kontinuierliches Monitoring über längere Zeiträume hinweg – ohne dass zusätzliche, aufwendige Erhebungen durchgeführt werden müssen. Damit ist eine nachhaltige, ressourcenschonende Beobachtung der Entwicklungen im Bereich der häuslichen Gewalt möglich.
Zudem können statistische Auswertungen helfen, die Datenqualität zu stärken. Die Analyse zeigt auf, wo beispielsweise Daten nicht konsistent erfasst werden oder wo Definitions- und Abgrenzungsfragen bestehen. Langfristig trägt dies zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung bei.
Die Nutzung dieser vielfältigen Datenquellen bringt Herausforderungen mit sich:
Leicht unterschiedliche Definitionen
Die Daten beruhen auf einer weitgehend gemeinsamen Definition häuslicher Gewalt. Die meisten Organisationen orientieren sich dabei an der Istanbul-Konvention. Was genau als Fall häuslicher Gewalt zählt, kann sich jedoch von Organisation zu Organisation leicht unterscheiden. Diese Unterschiede sind historisch gewachsen und hängen oft mit den Kernaufgaben und den rechtlichen Grundlagen der Arbeit der jeweiligen Stelle zusammen.
Unterschiedliche Erfassungseinheiten
Auch wie ein «Fall» gezählt wird, ist nicht überall gleich. Beispielsweise gilt in der Opferhilfestatistik jede beratene Person als eigener Fall – auch wenn mehrere Personen wegen derselben Straftat beraten werden. Wird zum Beispiel ein Kind Opfer einer Straftat und braucht auch ein Elternteil deswegen Unterstützung, begründet dies zwei getrennte Fälle. Unterschiedliche Erfassungsweisen verschiedener Stellen erschweren den Vergleich zwischen den Daten.
Unterschiedliche Formen der Datenerhebung
Manche Stellen erfassen detaillierte Einzeldaten, andere liefern zusammengefasste, sogenannt aggregierte Zahlen. Ferner variieren teilweise die Formate, Strukturen und Zeitpunkte der Datenlieferungen.
Unterschiedliche Erfassungsperioden oder Zeitpunkte
In den meisten Datenquellen sind die im Kalenderjahr bearbeiteten Fälle erfasst. Es gibt jedoch Unterschiede, die den Vergleich der Kennzahlen erschweren. Zum Beispiel ist für die Erfassung von Delikten durch die Polizei der Tatzeitpunkt relevant. Die Daten der Staatanwaltschaft umfassen wiederum die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsfälle. Diese können auch Straftaten betreffen, die in Vorjahren begangen wurden.
Die Vielfalt der Datengrundlagen macht die Auswertung und Kommunikation der Kennzahlen auf kantonaler Ebene anspruchsvoll.
Datengrundlagen
Ausrückstatistik
Die Ausrückstatistik erfasst, wie oft die Polizei im Kanton Zürich wegen häuslicher Gewalt oder familiärer Differenzen ausrückt. Wird vor Ort ein Streit festgestellt, bei dem keine strafbaren Handlungen vorliegen, wird der Vorfall mit dem Einsatzstichwort «familiäre Differenz» erfasst. Liegen hingegen strafbare Handlungen vor, zählt die Polizei den Vorfall als «häusliche Gewalt».
Welche Straftat genau vorliegt, spielt für die Erfassung als häusliche Gewalt keine Rolle – entscheidend ist, dass die Gewalt im Zusammenhang mit einer familiären, einer aktuellen oder ehemaligen partnerschaftlichen Beziehung steht. Die Polizei stützt sich dabei auf die breit gefasste Definition häuslicher Gewalt gemäss Gewaltschutzgesetz.
Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG)
Stellt die Polizei im Kanton Zürich bei einem Einsatz häusliche Gewalt oder familiäre Differenzen fest, kann sie unter bestimmten Bedingungen Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG) verfügen. Wichtig zu wissen: Die Anzahl GSG-Verfügungen entspricht nicht automatisch der Anzahl betroffener Personen. In einem einzelnen Fall können mehrere Verfügungen ausgestellt werden – je nachdem, wie viele Personen gefährdet oder gefährdend sind.
Beispiel 1:
Ein Mann bedroht gleichzeitig seine Ehefrau und seine 17-jährige Tochter. In diesem Fall werden zwei Verfügungen erstellt – eine für jede gefährdete Person. Es werden zwei verschiedene gefährdete Personen aufgeführt und zweimal derselbe Gefährder.
Beispiel 2:
Zwei Personen – zum Beispiel Schwiegervater und Schwiegermutter – bedrohen gemeinsam die Schwiegertochter. Auch hier werden zwei Verfügungen ausgestellt, diesmal mit derselben gefährdeten Person, aber zwei verschiedenen Gefährdenden. Die Statistik zählt in solchen Fällen also mehr Verfügungen als Vorfälle oder einzelne Beteiligte – je nach Konstellation.
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine schweizweite Statistik, die alle von der Polizei registrierten und an die Strafverfolgungsbehörden rapportierten Straftaten erfasst. Sie enthält Angaben zu Tatverdächtigen, Geschädigten sowie zur Art der Straftaten. Detaillierte Informationen und weitere Zahlen zur häuslichen Gewalt in der ganzen Schweiz sind beim Bundesamt für Statistik verfügbar.
Die PKS unterscheidet drei Gewaltkonzepte: «Gewalt im engeren Sinne», «Häusliche Gewalt» und «Sexualisierte Gewalt». Diese Konzepte überschneiden sich teilweise — so sind etwa Drohung oder Körperverletzung sowohl der «Gewalt im engeren Sinne» als auch der «Häuslichen Gewalt» zugeordnet. Die vorliegenden Auswertungen beziehen sich ausschliesslich auf Straftatbestände, die als «Gewalt im engeren Sinne» und als «Häusliche Gewalt» gezählt werden. Tatbestände wie Beschimpfung oder Schändung, die zwar unter «Häusliche Gewalt» fallen, aber nicht als «Gewalt im engeren Sinne» gelten, sind nicht enthalten. Wir bilden also einen Teilbereich des Phänomens «Häusliche Gewalt» ab.
Die Tabelle zeigt, welche Straftatbestände in den Daten enthalten sind und welchen Gewaltkonzepten sie zugeordnet werden.
|
Tatbestand
|
Gewalt im engeren Sinn
|
Häusliche Gewal
|
In den Daten
|
|---|---|---|---|
| Beteiligung Angriff | x | ja | |
| Beteiligung Raufhandel | x | ja | |
| Drohung | x | x | ja |
| Erpressung | x | ja | |
| Freiheitsberaubung/Entführung | x | x | ja |
| Geiselnahme | x | x | ja |
| Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte | x | ja | |
| Körperverletzung, einfach | x | x | ja |
| Körperverletzung, schwer | x | x | ja |
| Nötigung | x | x | ja |
| Raub | x | ja | |
| Sexuelle Nötigung | x | x | ja |
| Tätlichkeiten | x | x | ja |
| Tötungsdelikte versucht | x | x | ja |
| Tötungsdelikte vollendet | x | x | ja |
| Vergewaltigung | x | x | ja |
| Verstümmelung weiblicher Genitalien | x | x | ja |
| Zwangsheirat | x | x | ja |
| Ausnützung der Notlage | x | nein | |
| Aussetzung | x | nein | |
| Beschimpfung | x | nein | |
| Gefährdung Leben (Art. 129) | x | nein | |
| Missbrauch einer Fernmeldeanlage | x | nein | |
| Schändung | x | nein | |
| Sexuelle Belästigungen | x | nein | |
| Sexuelle Handlungen Abhängige | x | nein | |
| Sexuelle Handlungen Kinder | x | nein | |
| Strafbare Vorbereitungshandlungen | x | nein | |
| Strafbarer Schwangerschaftsabbruch | x | nein | |
| Üble Nachrede | x | nein | |
| Verabreichen gesundheitsgefähr. Stoffe an Kinder | x | nein | |
| Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord | x | nein | |
| Verleumdung | x | nein |
Nicht alle Vorfälle tauchen in der PKS auf. Bei sogenannten Antragsdelikten – wie z.B. einfacher Körperverletzung oder Beschimpfung – muss die betroffene Person entscheiden, ob sie einen Strafantrag stellt oder darauf verzichtet. Wird auf einen Strafantrag verzichtet, erscheint das Delikt nicht in der PKS – selbst wenn es stattgefunden hat.
Zählweise Beschuldigte und Opfer
Die Angaben beziehen sich auf Personen, nicht auf Delikte. Wird eine Person im selben Jahr wegen mehrerer Gewaltdelikte im gleichen Umfeld, häuslich oder ausserhäuslich, beschuldigt oder als Opfer erfasst, wird sie nur einmal in der Statistik erfasst. Wird sie sowohl der häuslichen und ausserhäuslichen Gewalt beschuldigt oder ist sie von Gewalt in beiden Kontexten betroffen, wird sie zweimal im Datensatz erfasst.
Da eine beschuldigte Tatperson Gewalt gegen mehrere Personen ausüben kann, ist die Zahl der Opfer in der Regel höher als jene der Beschuldigten. Eine Tatperson kann zudem mehrerer Straftaten beschuldigt sein, weshalb die Zahl der Gewaltstraftaten deutlich höher ist als jene der Tatpersonen.
Ob sich ein Tatverdacht im weiteren Verlauf des Verfahrens erhärtet und die beschuldigte Person verurteilt wird, entscheiden die Justizbehörden. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Gerichtsverfahren zu Schutzmassnahmen (GSG)
Das Obergericht des Kantons Zürich liefert Daten zu Gewaltschutzgeschäften, die an den Bezirksgerichten des Kantons Zürich beurteilt werden. Alle erfassten Fälle gehen auf eine polizeiliche Gewaltschutzmassnahme (GSG) zurück. Wichtig zu wissen: Eine Beobachtung entspricht einem Verfahren vor Gericht, nicht einer einzelnen Person oder Massnahme. Im Rahmen eines Verfahrens können Anträge von gewaltausübender und betroffener Person im Bezug auf die Schutzmassnahme behandelt werden, was sich in der Geschäftsunterart abbildet.
Staatsanwaltschaft Kanton Zürich
Die Daten stammen aus der Geschäftskontrollstatistik der Staatsanwaltschaft und umfassen alle seit 2016 von der Polizei an die Staatsanwaltschaft überwiesenen Straftatbestände (Tatboxen) aus den Bereichen Gewalt, Sexualisierte Gewalt und Häusliche Gewalt. Ein Verfahren kann mehrere Straftatbestände umfassen.
Ausgewertet wird auf Ebene der Straftatbestände. Delikte im Bereich Häusliche Gewalt werden über ein von der Polizei geliefertes Kennzeichen identifiziert. In die Analyse fliessen nur jene Tatboxen ein, die sowohl dieses Kennzeichen tragen als auch zu den im PKS-Gewaltkonzept definierten Straftatbeständen gehören. Delikte wie Sachbeschädigung oder Vermögensdelikte sind damit ausgeschlossen, auch wenn sie Teil desselben Strafverfahrens sind.
Statthalterämter Kanton Zürich
Die Daten stammen aus den jährlichen Meldungen der 12 Statthalterämter des Kantons Zürich. Diese sind für Übertretungen Erfasst werden Verfahren zu einfacher und wiederholter Tätlichkeit, sexueller Belästigung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, sofern Beschuldigte und Geschädigte in einer häuslichen Beziehung stehen, also etwa als Paar oder in der Familie. Die Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und umfassen nur abgeschlossene Fälle.
Ansprache von Gefährdenden gemäss Gewaltschutzgesetz (GSG)
Wenn die Polizei eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erlässt, wird eine spezialisierte Beratungsstelle informiert, die den gefährdenden Personen ein Beratungsangebot unterbreitet. Für Männer ist das mannebüro züri zuständig, für Frauen das Team72, bis Juni 2025 wurde diese Aufgabe vom Bewährungs- und Vollzugsdienst (BVD) des Kantons Zürich wahrgenommen. Beide Stellen erfassen, ob die betroffene Person erreicht wurde und ob eine Beratung stattgefunden hat, sowie Angaben zu Kontaktart und Alter.
Partnerschaft ohne Gewalt – PoG®
Die Daten stammen vom Bewährungs- und Vollzugsdienst (BVD) des Kantons Zürich, der das Lernprogramm «Partnerschaft ohne Gewalt» (PoG®) durchführt. Das Programm richtet sich an Personen, die aufgrund häuslicher Gewalt strafrechtlich verurteilt oder dem Lernprogramm durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht zugewiesen wurden.
Vor der Teilnahme findet eine Abklärung statt, bei der geprüft wird, ob das Programm für die gewaltausübende Person geeignet ist. Erfasst wird, ob diese Abklärung positiv oder negativ ausgefallen ist und gegebenfalls der Grund der Ablehnung. Bei erfolgter Teilnahme wird zudem festgehalten, ob das Programm abgeschlossen wurde. Abklärungen und Programmabschlüsse werden separat ausgewiesen, da zwischen beiden ein zeitlicher Versatz von bis zu einem Jahr bestehen kann.
Opferhilfestatistik
Die Opferhilfestatistik wird vom Bundesamt für Statistik geführt. Sie wird jährlich bei den kantonalen Opferberatungsstellen sowie den Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden erhoben. Die Daten dienen dazu, die Leistungen der Opferhilfe in der Schweiz im Verlauf der Jahre zu dokumentieren.
Bei den Kennzahlen stehen die Beratungsleistungen der Opferhilfe im Fokus. Anspruch auf Unterstützung nach Opferhilfegesetz haben neben den Opfern auch Ehepartnerinnen oder Ehepartner des Opfers, Kinder und Eltern sowie andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen. Ebenso werden Beratungen von Drittpersonen gezählt, die sich im Zusammenhang mit einem im Opferhilfegesetz geregelten Fall beraten lassen. Dazu zählen Vertrauenspersonen von Opfern oder Angehörigen, Fachleute mit beruflichem Kontakt zu Opfern sowie Personen, die für Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht tätig sind, aber auch Bekannte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen des Opfers. Beratungen von Drittpersonen machen knapp einen Fünftel aller Fälle aus.
Pro Beratungsfall wird jeweils ein Opfer, eine angehörige Person oder eine Drittperson erfasst. Eine Person kann, je nach Unterstützungsbedarf, auch mehrere Male von einer Beratungsstelle beraten werden. Dies zählt aber nur als ein Beratungsfall. Zu beachten ist ausserdem, dass mehr als ein Beratungsfall mit derselben Straftat in Verbindung stehen kann: Benötigen etwa sowohl ein Kind als Opfer wie auch ein Elternteil Unterstützung, wird die Beratung des Elternteils als separater Fall gezählt. Die verfügbaren Daten lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass diese Fälle mit derselben Straftat zusammenhängen.
Aufsuchender Dienst Forensic Nurses (ADFN)
Die Zahlen zur Opferbetreuung durch die Forensic Nurses umfassen alle Personen, die seit Gründung des Diensts im Frühjahr 2024 entweder telefonisch begleitet wurden oder bei denen eine forensische Untersuchung stattgefunden hat. Rücken die Forensic Nurses aus, um Spuren zu sichern, erfassen sie unterschiedliche Deliktarten. Liegen sowohl ein Sexualdelikt als auch häusliche Gewalt vor, wird der Fall als Sexualdelikt gezählt, weil die Spurensicherung bei sexueller Gewalt ein eigenständiges Verfahren erfordert. Die Kategorie «Häusliche Gewalt" umfasst entsprechend Fälle, bei denen keine sexualdeliktrelevante Spurensicherung durchgeführt wurde.
Schutzunterkünfte
Frauenhäuser Kanton Zürich
Die drei Frauenhäuser im Kanton Zürich, das Frauenhaus Winterthur, das Frauenhaus Zürcher Oberland und das Frauenhaus Zürich Violetta liefern der Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein (DAO) einmal pro Jahr zusammengefasste Daten. Erfasst werden unter anderem die Zahl der aufgenommenen Frauen und Kinder, die Aufenthaltsdauer, die Art der erlebten Gewalt und die Situation der Aufgenommenen nach dem Aufenthalt.
Schutzunterkünfte für Minderjährige
Die Schutzunterkünfte für Minderjährige, Mädchenhaus, OKey, und Schlupfhuus erfassen jährlich die aufgenommenen Kinder und Jugendlichen nach Alter sowie die Gründe der Unterbringung. Mehrfachnennungen bei den Unterbringungsgründen sind möglich. Die Daten werden für alle drei Schutzunterkünfte gemeinsam ausgewiesen.
Weiterführende Ressourcen
- Markwalder, Nora, Biberstein, Lorenz und Baier, Dirk (2023). Häusliche Gewalt in der Schweiz: Analysen im Rahmen des Crime Survey 2022. Studie im Auftrag des Eidg. Büros für Gleichstellung von Frau und Mann EBG.
- Schwarzenegger, Christian und Brunner, Reinhard (Hrsg.) (2019). Gewalt gegen Frauen. Fachtagung Bedrohungsmanagement. Tagungsband 2019. Europa Institut an der Universität Zürich. PDF.
Schlagworte
- Täter, Täterin
- Beziehung
- Straftat
- Ersatzmassnahme
- Weisung
- Lernprogramm
- Opfer
- Häusliche Gewalt
- Körperliche Gewalt
- Sexualisierte Gewalt
- Psychische Gewalt
- Familienstreit
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Opferhilfe
- Opferberatung
- Frauenhäuser
- Gewaltberatung
- Lernprogramm
- Bewährungs- und Vollzugsdienste
- Beratung
- Schutzunterkunft
- Polizeieinsatz
- Schutzmassnahme
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