Übertragung von Aufgaben und Zusammenarbeit

Oft übersteigen öffentliche Aufgaben die Möglichkeiten einer einzelnen Gemeinde. Deshalb arbeiten viele Zürcher Gemeinden zusammen oder übertragen Aufgaben an Dritte. Hier erfahren Sie, welche Formen möglich sind.

Erfüllung von Gemeindeaufgaben

Grundsätzlich erfüllen die Gemeinden ihre Aufgaben selbst. Gewisse Aufgaben muss sie selbst erfüllen. Das sind Aufgaben, die für die Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde notwendig sind. Sie müssen zum Beispiel selbst das Budget erstellen und Wahlen und Abstimmungen durchführen. 

Eine Gemeinde kann solche Kernaufgaben nicht an Dritte übertragen. Sie kann sie auch nicht mit anderen Gemeinden erfüllen. Eine Übertragung von solchen Aufgaben an Dritte würde die Existenz der Gemeinden als selbstständige Gemeinwesen in Frage stellen.

Andere Aufgaben können die Gemeinden zusammen mit anderen Gemeinden erfüllen oder Dritten übertragen.

Grundsätze zur Ausgliederung und Zusammenarbeit

Bei Ausgliederungen und der interkommunalen Zusammenarbeit müssen die dafür gewählte Rechtsform und die Aufgabe zueinander passen. Der Einfluss der Gemeinde auf den Aufgabenträger muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit stehen. Je stärker eine solche Organisation von der Gemeinde finanziell abhängt, desto mehr Einfluss muss diese nehmen dürfen.

Ausgliederungen und die interkommunale Zusammenarbeit brauchen eine Rechtsgrundlage. Sie muss vor allem folgende Punkte regeln:

  • Beteiligte Gemeinden (bei interkommunaler Zusammenarbeit)
  • Art und Umfang der Aufgaben
  • Rechtsform des Aufgabenträgers
  • Finanzierung
  • Aufsicht
  • Organisation (bei Gemeindeanstalt)

Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse (z.B. Erhebung von Gebühren), ist eine Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung erforderlich. 

Aufgabenübertragungen und Zusammenarbeitsprojekte sind aufwendig. Es ist daher wichtig, dass die Gemeinden sie sorgfältig planen. Das gilt vor allem für den Zeitplan. Ein Musterablauf mit Zeitplan unterstützt die Gemeinden darin.

Formen der Zusammenarbeit

Mehrere Gemeinden können ihre Aufgaben gemeinsam erfüllen. Das nennt man interkommunale Zusammenarbeit. Dafür gibt es verschiedene Rechtsformen:

  • Vertrag: 
    • Anschlussvertrag
    • Zusammenarbeitsvertrag
  • Juristische Person: 
    • Zweckverband
    • Gemeinsame Anstalt
    • Juristische Person des Privatrechts

Aufgabenübertragung

Eine einzelne Gemeinde kann Aufgaben in verschiedenen Formen an Dritte übertragen.

Vertrag

Die Gemeinde kann einen Vertrag mit einem Dritten abschliessen. Solche Verträge gibt es zum Beispiel im Bereich der Spitex.

Die Gemeinde hat bei einem Vertrag mehr Einfluss und überträgt die Aufgabe für kürzere Zeit als bei einer Ausgliederung. Sie plant die Erfüllung der Aufgabe selbst und steuert sie strategisch. Die Gemeindeordnung regelt, wer für den Abschluss des Vertrags zuständig ist. Je nach dem, wie hoch die zugehörigen Ausgaben sind, entscheidet der Gemeindevorstand, die Gemeindeversammlung beziehungsweise das Parlament oder die Stimmberechtigten an der Urne.

Der Regierungsrat muss einen solchen Vertrag nicht genehmigen.

Ausgliederung

Die Gemeinde kann eine Aufgabe ausgliedern. Das heisst, dass eine Gemeindeanstalt oder eine juristische Person des Privatrechts (z.B. eine Aktiengesellschaft) die Aufgabe dauerhaft für die Gemeinde erfüllt. Dabei plant, steuert und vollzieht die Gemeindeanstalt oder die juristische Person des Privatrechts die Erfüllung der Aufgabe in eigener Verantwortung. Wenn die Gemeinde eine Aufgabe ausgliedert, nimmt sie nur noch die Aufsicht über den Dritten wahr. Ausgliederungen gibt es zum Beispiel im Bereich der Elektrizitäts- und Wasserversorgung.

Gemeindeanstalt

Die Gemeindeanstalt hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über eigene personelle und finanzielle Mittel. Sie braucht mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.

Juristische Person des Privatrechts

Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören sämtliche Rechtsträger des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuchs. Die häufigsten sind die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung.

Vorprüfung und Genehmigung von Ausgliederungen

Über die Rechtsgrundlagen von Ausgliederungen mit grosser politischer oder finanzieller Tragweite müssen die Stimmberechtigten an der Urne entscheiden. Das gilt auch, wenn mit der Ausgliederung hoheitliche Befugnisse übertragen werden. In diesem Fall braucht es zusätzlich eine Änderung der Gemeindeordnung.

Der Regierungsrat muss diese Rechtsgrundlagen genehmigen. Die Gemeinden können sie dem Gemeindeamt zur Vorprüfung einreichen.

Manchmal unterstützen Gemeinden private Aufgaben, die aber auch im öffentlichen Interesse sind. Diese nennt man Unterstützungsbeteiligung. Die Abgrenzung zwischen den Formen der Aufgabenübertragung (Vertrag mit einem Dritten, Ausgliederung) und der blossen Unterstützungsbeteiligung führt in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. Der folgende Leitfaden soll dabei helfen.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Rechtliche Grundlagen

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