Bauten im Streusiedlungsgebiet
Sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die in Streusiedlungsgebieten gemäss kantonalem Richtplan liegen, sind bewilligungspflichtig.
Ausgangslage
Streusiedlungsgebiete sind, wie es der Name schon sagt, durch verstreute Einzelbauten geprägt. In den im kantonalen Richtplan festgelegten Streusiedlungsgebieten soll die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung gestärkt werden.
Bewilligungsvoraussetzungen
Bestehende Bauten, die Wohnungen enthalten, können vollständig zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken umgenutzt werden. Nach der Änderung müssen die Wohnbauten ganzjährig bewohnt sein.
Ebenfalls sind Zweckänderungen im Rahmen eines örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) möglich. Der Gewerbeteil darf dabei nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes ausmachen.
Bauliche Möglichkeiten
Wohnraum- und / oder Gewerbe erweiterungen sind nur innerhalb der bestehenden Gebäudehülle zulässig. Volumenvergrösserungen wie An- und Aufbauten oder unterirdische Erweiterungen dürfen nicht vorgenommen werden. Auch sind Abbruch und Wiederaufbau sowie neubauähnliche Umgestaltungen (z. B. Auskernungen) nicht möglich.
Die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert bleiben. Für die Umnutzungen gibt es keine flächenmässige Obergrenze.
«In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen: [...]»
Art. 39 Abs. 1 Raumplanungsverordnung (RPV)
Weitere Vorgaben
Die Baute darf für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden und die neue Nutzung darf keine unnötige Ersatzbaute zur Folge haben. Es sind höchstens geringfügige Erweiterungen der Erschliessung zulässig. Die umliegende landwirtschaftliche Nutzung darf nicht beeinträchtigt werden. Es kann auch dann kein Ersatzneubau bewilligt werden, wenn sich der Umbau gemäss den bewilligten Plänen im Verlauf der Ausführungsplanung oder der Umbauphase als nicht durchführbar erweisen sollte. Ein Wiederaufbau ist auch nach einer allfälligen Zerstörung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse während der Bauphase nicht möglich.
Nach einem Umbau im Sinne von Art. 39 Abs. 1 RPV ist eine spätere Beurteilung nach Art. 24c RPG ausgeschlossen.
Bauliche Veränderungen für spezifische Gebäudeteile
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zulässig sind:
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nicht zulässig sind:
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| Dach |
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| Fassaden |
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| Fundamente und Keller |
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| Tragende Wände |
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| Böden und Decken |
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| Parkierung |
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| Umgebung | Bezüglich der Umgebungsgestaltung gelten die selben Kriterien wie bei altrechtlichen Bauten und Anlagen. Vgl. «Umgebungsgestaltung». |
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular
- Aufnahmepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
- Abbruchpläne mit Nachweis zur baustatischen Realisierbarkeit
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft