Landwirtschaftliches Wohnen

Wohnungen in der Landwirtschaftszone können für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation eines landwirtschaftlichen Gewerbes geschaffen werden, sofern diese für den Betrieb unentbehrlich sind.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Landwirtschaftliches Wohnen
Publikationsdatum
23. September 2024
Landwirtschaftliches Wohngebäude umgeben von Einzelbäumen
Landwirtschaftliche Wohnbaute

Gesetzliche Grundlagen

Im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) und Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) gelten Wohngebäude für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone nur dann als zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung für eine zweckmässige Ausübung der Landwirtschaft notwendig sowie nicht überdimensioniert sind und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Wohnbedarf muss für den Betrieb unentbehrlich sein.

Neuer Wohnraum muss einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) dienen.

«Zonenkonform sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.»

Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV)
Wohnungstyp
Max. Fläche
Min. SAK1Standardarbeitskräfte gemäss Berechnung der Baudirektion
Beurteilungshinweis
Bestehendes Betriebsleiterwohnhaus 220 m² 1.0 Abbruch mit Neubau an gleichem Standort möglich
Neues Betriebsleiterwohnhaus 220 m² 2.5 Aussiedlung mit Wohnhaus kann geprüft werden
Altenteil für die abtretende zweite Generation 120 m² 1.0 An- oder Einbau möglich
Altenteil für die abtretende zweite Generation 120 m² 1.5 Neubau im Betriebszentrum, wenn Ein- / Anbau nicht möglich
Wohnung / Zimmer für Angestellte Nach Bedarf, max. 100 m² 4.0 Nachweis über den effektiven Bedarf, wenn nachweislich keine verfügbare Wohnung in naher Bauzone

Standardarbeitskräfte gemäss Berechnung der Baudirektion

Bewilligungsvoraussetzungen

  • Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB.
  • Es ist immer eine fallspezifische Beurteilung der Situation vorzunehmen.
  • Die dauernde Anwesenheit auf dem Betrieb muss für die Überwachung der Tiere unerlässlich sein und mittels Fachgutachten belegt werden.
  • Neubauten sind nur bewilligungsfähig, wenn der Betrieb nicht von einer nahen Wohnzone oder von einem bereits dem Inhaber gehörenden Haus überwacht werden kann.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten zudem folgende Richtwerte:

  • Abstand Neubaustandort zur nächsten Bauzone: > 300 m
  • Zumutbarer Abstand zwischen aktuellem Wohnort und Betriebszentrum: 
    • Tierhaltung*: 1 km bis 2 km
    • Gärtnereibetriebe*: 4 km

*Wird auf Anfrage fallspezifisch, abhängig von Struktur, Art und Typ des Betriebs, insbesondere der Tierhaltung beurteilt.

Einpassung in die Landschaft

Eine Auseinandersetzung mit dem Ort ist zwingend. Die Bauten müssen sich in erster Linie unterordnen und gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Die Arbeitshilfe «Einpassung von zonenkonformen Bauten und Anlagen in die Landschaft» gibt weitere Hinweise für die Planung.

Gestaltung

Es sind, soweit möglich, keine neuen Gebäudevolumen zu schaffen. Der notwendige Wohnraum ist deshalb grundsätzlich ein- oder anzubauen.

Die gegebene, natürliche Geländeform ist bei der Planung eines Neubaus zu berücksichtigen. Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauern und hohe Böschungen sind zu vermeiden. Am Gelände dürfen deshalb nur geringfügige Anpassungen vorgenommen werden. Die Garten- / Umgebungsgestaltung hat sich auf den Nahbereich des Wohnhauses zu beschränken (vgl. «Umgebungsgestaltung»).

Das Bauvorhaben erfordert eine gute architektonische Gestaltung (vgl. «Architektonische Gestaltung»). Es sind möglichst ruhige Dachflächen beizubehalten bzw. zu planen. Auf Dacheinschnitte und Absätze zwischen Gebäudeteilen ist zu verzichten. Dachaufbauten sind auf die Hälfte der Fassadenlänge zu beschränken.

Gut eingepasster Bauernhof in der freien Landschaft
Eingepasster Bauernhof in der Landschaft.

Flächenberechnung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Als anrechenbare Wohnfläche gilt die Bruttogeschossfläche (BGF). Dazu zählen alle Flächen, die als Wohnraum genutzt werden können, inklusive Aussenwände bis 35 cm Wandstärke. Der Wohnfläche angerechnet werden u.a. Büros im Wohnbereich, Erschliessungen und gut belichtete Dachräume ab einer lichten Höhe von 1 m. Neubauten sind in der Regel auf zwei Geschosse zu beschränken.

Nicht angerechnet werden Kellerräume, nicht wärmegedämmte und nur minimal belichtete Estrichräume, Garagenplätze und betriebsnotwendige Schmutzschleusen.

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular und Formular Landwirtschaft
  • Pläne sämtlicher zum Betrieb gehörenden Wohngebäude inkl. Bauten innerhalb der Bauzone mit Deklaration der Wohnflächen (Grundrisse über sämtliche Geschosse und Schnitte)
  • Berechnung der bestehenden und der neuen Wohnflächen
  • Umgebungsplan
  • Ortsanalyse mit architektonischem Konzept für eine bestmögliche Einordnung in die Landschaft

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen