Landwirtschaftliches Wohnen
Wohnungen in der Landwirtschaftszone können für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation eines landwirtschaftlichen Gewerbes geschaffen werden, sofern diese für den Betrieb unentbehrlich sind.
Gesetzliche Grundlagen
Im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) und Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) gelten Wohngebäude für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone nur dann als zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung für eine zweckmässige Ausübung der Landwirtschaft notwendig sowie nicht überdimensioniert sind und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Wohnbedarf muss für den Betrieb unentbehrlich sein.
Neuer Wohnraum muss einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) dienen.
«Zonenkonform sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.»
Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV)
|
Wohnungstyp
|
Max. Fläche
|
Min. SAK1Standardarbeitskräfte gemäss Berechnung der Baudirektion
|
Beurteilungshinweis
|
|---|---|---|---|
| Bestehendes Betriebsleiterwohnhaus | 220 m² | 1.0 | Abbruch mit Neubau an gleichem Standort möglich |
| Neues Betriebsleiterwohnhaus | 220 m² | 2.5 | Aussiedlung mit Wohnhaus kann geprüft werden |
| Altenteil für die abtretende zweite Generation | 120 m² | 1.0 | An- oder Einbau möglich |
| Altenteil für die abtretende zweite Generation | 120 m² | 1.5 | Neubau im Betriebszentrum, wenn Ein- / Anbau nicht möglich |
| Wohnung / Zimmer für Angestellte | Nach Bedarf, max. 100 m² | 4.0 | Nachweis über den effektiven Bedarf, wenn nachweislich keine verfügbare Wohnung in naher Bauzone |
1 Standardarbeitskräfte gemäss Berechnung der Baudirektion
Bewilligungsvoraussetzungen
- Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB.
- Es ist immer eine fallspezifische Beurteilung der Situation vorzunehmen.
- Die dauernde Anwesenheit auf dem Betrieb muss für die Überwachung der Tiere unerlässlich sein und mittels Fachgutachten belegt werden.
- Neubauten sind nur bewilligungsfähig, wenn der Betrieb nicht von einer nahen Wohnzone oder von einem bereits dem Inhaber gehörenden Haus überwacht werden kann.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten zudem folgende Richtwerte:
- Abstand Neubaustandort zur nächsten Bauzone: > 300 m
- Zumutbarer Abstand zwischen aktuellem Wohnort und Betriebszentrum:
- Tierhaltung*: 1 km bis 2 km
- Gärtnereibetriebe*: 4 km
*Wird auf Anfrage fallspezifisch, abhängig von Struktur, Art und Typ des Betriebs, insbesondere der Tierhaltung beurteilt.
Einpassung in die Landschaft
Eine Auseinandersetzung mit dem Ort ist zwingend. Die Bauten müssen sich in erster Linie unterordnen und gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Die Arbeitshilfe «Einpassung von zonenkonformen Bauten und Anlagen in die Landschaft» gibt weitere Hinweise für die Planung.
Gestaltung
Es sind, soweit möglich, keine neuen Gebäudevolumen zu schaffen. Der notwendige Wohnraum ist deshalb grundsätzlich ein- oder anzubauen.
Die gegebene, natürliche Geländeform ist bei der Planung eines Neubaus zu berücksichtigen. Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauern und hohe Böschungen sind zu vermeiden. Am Gelände dürfen deshalb nur geringfügige Anpassungen vorgenommen werden. Die Garten- / Umgebungsgestaltung hat sich auf den Nahbereich des Wohnhauses zu beschränken (vgl. «Umgebungsgestaltung»).
Das Bauvorhaben erfordert eine gute architektonische Gestaltung (vgl. «Architektonische Gestaltung»). Es sind möglichst ruhige Dachflächen beizubehalten bzw. zu planen. Auf Dacheinschnitte und Absätze zwischen Gebäudeteilen ist zu verzichten. Dachaufbauten sind auf die Hälfte der Fassadenlänge zu beschränken.
Flächenberechnung
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Als anrechenbare Wohnfläche gilt die Bruttogeschossfläche (BGF). Dazu zählen alle Flächen, die als Wohnraum genutzt werden können, inklusive Aussenwände bis 35 cm Wandstärke. Der Wohnfläche angerechnet werden u.a. Büros im Wohnbereich, Erschliessungen und gut belichtete Dachräume ab einer lichten Höhe von 1 m. Neubauten sind in der Regel auf zwei Geschosse zu beschränken.
Nicht angerechnet werden Kellerräume, nicht wärmegedämmte und nur minimal belichtete Estrichräume, Garagenplätze und betriebsnotwendige Schmutzschleusen.
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular und Formular Landwirtschaft
- Pläne sämtlicher zum Betrieb gehörenden Wohngebäude inkl. Bauten innerhalb der Bauzone mit Deklaration der Wohnflächen (Grundrisse über sämtliche Geschosse und Schnitte)
- Berechnung der bestehenden und der neuen Wohnflächen
- Umgebungsplan
- Ortsanalyse mit architektonischem Konzept für eine bestmögliche Einordnung in die Landschaft
Ansprechpersonen
Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Formular Landwirtschaft – Angaben zu landwirtschaftlichen Bauvorhaben PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Bauen ausserhalb Bauzonen - Begriffe von A bis Z, Raum&Umwelt 2020 PDF | 88 Seiten | Deutsch | 5 MB
- Download Musterumgebungsplan (Beispiel Remise) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 462 KB
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft