Die Gemeinden haben vielfältige Planungs- und Entscheidungskompetenzen bei der Weiterentwicklung des Verkehrssystems.
Kommunaler Richtplan Verkehr
Der kommunale Richtplan Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der kommunalen Raumplanung. Er konkretisiert zum einen die Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans. Zum anderen enthält er die kommunalen verkehrlichen Festlegungen und ist nach der kantonalen Genehmigung behördenverbindlich – auch für den Kanton. Damit ist er ein zentrales Instrument für die Belange des Verkehrs in nachgelagerten Planungen und Verfahren (Nutzungs- und Sondernutzungsplanungen und damit auch für Baubewilligungen, Planungen für Strassen, Velo- und Fusswegnetze). Ausserdem erfüllt er bei der Abstimmung von Siedlung und Verkehr eine wichtige Aufgabe. Er kann idealerweise auch im Rahmen eines gesamtheitlichen, themenübergreifenden kommunalen Richtplans überarbeitet werden.
Kommunales Gesamtverkehrskonzept
Speziell in dichten urbanen Räumen stellt die Entwicklung des Gesamtverkehrssystems in Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung eine beträchtliche Herausforderung dar. In komplexen Situationen (hoher Siedlungsdruck, knappe Verkehrskapazitäten) wird die Erarbeitung eines kommunalen Gesamtverkehrskonzeptes als Grundlage für die Überarbeitung des kommunalen Richtplans Verkehr empfohlen.
Darüber hinaus können die Ergebnisse und Erkenntnisse aus einem kommunalen Gesamtverkehrskonzept – soweit relevant – direkt in die Planungen des kommunalen Verkehrsnetzes (Strassen, Velo- und Fussverkehr, Parkierung), in das Fahrplanverfahren des ZVV sowie in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen einfliessen.
Bei grenzüberschreitenden Fragestellungen kann die Erarbeitung eines überkommunalen Gesamtverkehrskonzepts sinnvoll sein.
Mobilitätskonzepte
Ein Mobilitätskonzept umfasst ein Bündel geeigneter Massnahmen, mit denen der durch eine Arealentwicklung oder ein Bauvorhaben erzeugte Verkehr auf die bestehenden und künftigen Kapazitäten des übergeordneten Strassennetzes, der Parkierungsanlagen, des öffentlichenVerkehrs sowie der Infrastruktur für den Fuss- und Veloverkehr abgestimmt wird. Damit lassen sich Kapazitätsengpässe vermeiden oder zumindest nicht verschärfen sowie Umweltbelastungen (Luft, Lärm) reduzieren.
Das vorliegende Merkblatt unterstützt Gemeinden und Bauherrschaften bei der Frage, wann ein Mobilitätskonzept sinnvoll ist, wie dabei vorzugehen ist und welche Themen zu beachten sind. Für die Erarbeitung wird der Beizug von Fachpersonen empfohlen. Verschiedene Arbeitshilfen im Anhang konkretisieren und ergänzen das Merkblatt.
Fehlt noch etwas? Wir sind offen für Rückmeldungen und freuen uns mit Hilfe Ihrer Ideen das Merkblatt so weiterzuentwickeln, dass es einen echten Mehrwert für Ihre tägliche Arbeit bringt.
Übersicht Mobilitätskonzepte für Bauvorhaben – so profitieren alle
Parkierung
Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist ein zentrales Anliegen der Raum-und Verkehrsplanung auf allen Ebenen. Der kantonale Richtplan hält in Bezug auf das kantonale Gesamtverkehrskonzept fest, dass die Gemeinden neben weiteren Massnahmen bei der Ausgestaltung der Parkierungsvorschriften den kantonalen Zielsetzungen Rechnung zu tragen haben. Damit sind insbesondere Beiträge zu den Modal-Split-Zielen gemeint. Gemäss kantonalem Richtplan hat der öffentliche Verkehr mindestens 50 Prozent des Verkehrszuwachses zu übernehmen, der nicht auf den Fuss- oder den Veloverkehr entfällt.
Den kommunalen Erlassen kommt bei der Umsetzung dieser Vorgaben eine grosse Bedeutung zu. Ausserdem tragen sie auch den Zielsetzungen der Luftreinhaltung, des Lärmschutzes und der Verkehrsbewältigung Rechnung.
Regelung des Parkplatz-Bedarfs
Die Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen aus dem Jahr 1997 zeigt auf, wie die Vorgaben der kantonalen Richtplanung und die gesetzlichen Anforderungen von § 242 bis 247 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt werden können.
Die Baudirektion hat die revidierte Wegleitung 2018 in die Vernehmlassung gegeben. Es ist derzeit offen, ob der Regierungsrat eine Neufassung der Wegleitung verabschieden wird. Es steht den Gemeinden indes frei, von der in die Vernehmlassung gegebenen Fassung (Entwurf) Gebrauch zu machen.
Die beiden Fassungen der Wegleitung finden Sie hier:
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Kontakt
Amt für Mobilität – Abteilung Gesamtmobilität
Ansprechperson Wilfried Anreiter
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