Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPF) unterstützt Familien in schwierigen Lebenssituationen vor Ort. Sie ergänzt mit ihrem Angebot die Heim- und Familienpflege sowie niederschwellige Beratungsangebote.
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Meldung und Aufsicht
Anbietende von sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz im Kanton Zürich sind gegenüber dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) meldepflichtig und unterstehen dessen Aufsicht. Sie müssen sich in den ersten drei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim AJB melden.
Meldepflichtige Leistungen
Die Meldepflicht gilt für die Dienstleistungen:
- sozialpädagogische Familienbegleitung (inkl. Besuchs- und Rückplatzierungsbegleitungen)
- sozialpädagogische Einzelbegleitung
Diese Unterlagen benötigen Sie
Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Meldung einreichen:
- Konzept zu Ihren angebotenen Leistungen
- Angaben zu den Tarifen der angebotenen Dienstleistungen
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds
Seit Inkrafttreten der Strafregisterreform am 23. Januar 2023 überprüft das AJB als kantonale Aufsichtsbehörde den Leumund von allen Mitarbeitenden der Bereiche Heimpflege, DAF und SPF im Kanton Zürich anhand eines Strafregisterauszugs (Behördenauszug 2). Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der jährlichen Aufsicht sowie bei Neuanstellungen. Damit wir den Behördenauszug 2 bei der VOSTRA-Koordinationsstelle beantragen können und allfällige Einträge auf ihre Relevanz für die auszuübende Tätigkeit prüfen können, bitten wir Sie um eine E-Mail mit dem Betreff «VOSTRA», in zeitkritischen Fällen «VOSTRA DRINGEND», an traegerschaften@ajb.zh.ch mit folgenden Angaben:
- Name Leistungserbringer mit E-Mail-Adresse für die Korrespondenz
- Vollständiger Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und AHV-Nummer der zu überprüfenden Person
Hinweis für Anbieterinnen und Anbieter von DAF und SPF:
Die Überprüfung des Leumunds betrifft lediglich geschäftsführende und mit den Dienstleistungen betraute Personen.
Meldung einreichen
Sie können die Meldung direkt online im KJG-Portal erfassen. Das KJG-Portal ermöglicht einen einfachen Datenaustausch zwischen Ihnen und dem AJB. Über das Portal können verschiedene Prozesse effizient online erledigt werden.
Bitte senden Sie uns das Formular «Bevollmächtigung KJG-Portal» unterzeichnet per Post zurück, damit wir Ihnen die Zugangsdaten zustellen können.
Im Rahmen der Meldung können Sie nur eine Person für das KJG-Portal bevollmächtigen.
Bitte senden Sie das Formular an:
Amt für Jugend und Berufsberatung
Abteilung Trägerschaften
Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Verzeichnisse
SPF-Anbietende müssen bestimmte Verzeichnisse zu den begleiteten Familien führen. Darin enthalten sind mindestens folgende Angaben:
- Personalien der begleiteten Kinder oder Jugendlichen und deren Eltern
- Art und Dauer der erbrachten Leistung
- besondere Vorkommisse
- wesentliche Entscheidungen, die bezüglich der Kinder und Jugendlichen getroffen wurden, unabhängig davon, wer diese getroffen hat
Diese Verzeichnisse müssen Sie nicht jährlich einreichen, sie können aber im Rahmen der Aufsicht von uns eingefordert werden.
Leistungsvereinbarungen
Da aktuell eine Überprüfung der Qualität bei den bisherigen LV-Partner und LV-Partnerinnen durchgeführt wird, werden bis auf weiteres keine neuen Leistungsvereinbarungen mit Anbietenden von SPF-Leistungen abgeschlossen.
Das AJB schliesst mit den SPF-Anbietenden mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Dabei werden die folgenden Leistungen bestellt:
- sozialpädagogische Familienbegleitung (inkl. Besuchs- und Rückplatzierungsbegleitungen)
- sozialpädagogische Einzelbegleitung
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die Art der Leistungen und die geplante Leistungsmenge, das Qualitätsmanagement, die Berichterstattung, die Abgeltung und die Ausbildungsanforderungen an das Personal.
SPF-Anbietende aus dem Kanton Zürich können im Rahmen der Meldung ihr Interesse an einer Leistungsvereinbarung anmelden. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass der Prüfprozess ab Einreichung der vollständigen Unterlagen sechs Monate in Anspruch nehmen kann. Wenn Sie bereits Heimpflegeleistungen anbieten, wird eine Rahmen- bzw. Leistungsvereinbarung in einem Dokument ausgestellt. Die Leistungsvereinbarung für die sozialpädagogische Familienhilfe wird in diesem Fall auf das nächste Kalenderjahr zur Rahmenvereinbarung ergänzt.
Wenn Sie als ausserkantonale SPF-Anbietende Interesse an einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich haben, senden Sie uns bitte die Bevollmächtigung (vgl. Meldung) zu. Da die selben Angaben benötigt werden wie bei der Meldung, werden wir Ihnen das Login für die Meldung zustellen. Hier können Sie Ihr Interesse an einer Leistungsvereinbarung anmelden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Prüfprozess ab Einreichung der vollständigen Unterlagen sechs Monate in Anspruch nehmen kann.
Abteilung Trägerschaften
traegerschaften@ajb.zh.ch
Telefon 043 259 96 26
Bedingungen für eine Leistungsvereinbarung
Die Anforderungen beziehen sich auf
Vorteile:
- die Ausbildung des Personals,
- die Sicherung des Kindeswohls,
- das Qualitätsmanagement und
- auf die Anstellungsbedingungen resp. das Personalreglement, das die kantonalen Vorgaben einhalten muss.
Weiter müssen die Meldeanforderungen erfüllt sein. Die Wirtschaftlichkeit des Angebots und ein entsprechender Bedarf, der aus der kantonalen Gesamtplanung hervorgeht, sind ebenfalls relevante Bedingungen für eine Leistungsvereinbarung.
Wenn Sie nicht alle Anforderungen für eine Leistungsvereinbarung erfüllen, sind allenfalls Übergangsvereinbarungen möglich. Diese legen wir individuell mit Ihnen fest.
Berufliche Qualifikation und Erfahrung
Für die leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitungspersonen, die diese direkt führen, bestehen folgende Vorgaben.
Mitarbeitende
- Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit mindestens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes bzw. grosses oder mittleres Nebenfach)
- Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fachhochschuldiplom in Sozialer Arbeit
- Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF
- Diplom in schulischer Heilpädagogik (EDK-anerkannt)
- Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt als gleichwertig mit obigen Abschlüssen anerkannt wird
- einen konzeptionell begründeten und vom AJB zielgruppenspezifisch als gleichwertig (mit den oben Genannten) anerkannten Abschluss
- ausländische Ausbildungsabschlüsse müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein
Ausserdem mind. zwei Jahre Berufserfahrung in einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Teilzeitliche Tätigkeiten werden entsprechend angerechnet.
Leitungspersonen
- einen der oben erwähnten Abschlüsse
- Fachwissen in Personal- und Betriebsführung (z. B. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleitungen, CAS in Personal- und Betriebsführung oder bezüglich Inhalt und Umfang mindestens gleichwertige Aus- oder Weiterbildungen)
- mind. zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Teilzeitliche Tätigkeiten werden entsprechend angerechnet.
Berichterstattung
Wir überprüfen die Umsetzung der Leistungsvereinbarung dokumentenbasiert und in der Regel alle zwei Jahre im Rahmen eines Controllinggesprächs mit Ihnen. Dieses Gespräch wird nach Möglichkeit mit der ordentlichen Aufsicht verbunden.
Die jährliche Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres. Sie umfasst insbesondere einen Bericht über den Geschäftsgang und die revidierte Jahresrechnung.
Während des letzten Jahres der Laufzeit der Leistungsvereinbarung erstatten die Trägerschaften einen strategischen Bericht. Dazu gehört ein Bericht zu den Ergebnissen des Qualitätsmanagements, zu den Entwicklungsschwerpunkten sowie zu den Anstellungsbedingungen und den Ausbildungsanforderungen.
Zürcher Qualitätskonzept Sozialpädagogische Familienhilfe (ZHQK-SPF)
Das vorliegende Konzept wurde unter Mitwirkung von Behörden, Leistungsbestellenden, Sozialpädagogischen Familienhilfeorganisationen und dem Regionalverband Sozialpädagogischer Familienbegleitung durch die Hochschule Luzern – Soziale Arbeit im Auftrag des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) des Kantons Zürich im Jahr 2023 erstellt. Es soll eine Einschätzung der Qualität der verschiedenen Sozialpädagogischen Familienhilfeorganisationen erlauben.
Anbieterverzeichnis
Die aufgeführten sozialpädagogische Familienhilfen verfügen über eine Leistungsvereinbarung des Amts für Jugend und Berufsberatung.
Beim Anbieterverzeichnis handelt es sich um eine erste Darstellungsüberarbeitung. Wir optimieren weiterhin die Ansicht.
Die im folgenden Verzeichnis aufgeführten Anbietenden von sozialpädagogischer Familienhilfe sind der Meldepflicht nachgekommen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Bedarf auch Leistungserbringende ohne Leistungsvereinbarung mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung berücksichtigt werden können.
Abgeltung
Zu jedem einzelnen Fall muss eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) vorliegen. Leistungserbringende ohne Leistungsvereinbarung senden die Rechnungen zu den KÜG an fallfinanzierung@ajb.zh.ch. Die Abrechnungsmodalitäten und Tarife werden im Einzelvertrag geregelt. Die Abrechnungen von Leistungserbringenden mit einer Leistungsvereinbarung orientieren sich an den formalen Vorgaben und werden im KJG-Portal hochgeladen (vgl. unten).
Formale Anforderungen an die Abrechnung
Die folgenden Dokumente informieren über die formalen Voraussetzungen und Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen, um mit dem KJG-Portal kompatibel zu sein.
Tarife
Per 1. Januar 2024.
Leistung | Tarif |
---|---|
Arbeitsstunde SPF/DAF | CHF 155 |
Reisezeit bis 60 Minuten SPF/DAF | CHF 85 |
Reisezeit von 60 bis 120 Minuten SPF/DAF | CHF 125 |
Reisezeit über 120 Minuten SPF/DAF | CHF 170 |
Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Es gibt im Kanton Zürich kein öffentliches Verzeichnis für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche die Voraussetzungen gemäss § 35 Abs. 2 KJV erfüllen. Der Beizug von Dolmetschenden liegt in der Verantwortung der SPF-Anbietenden.
Die Stadt Winterthur und «Medios» in der Stadt Zürich vermitteln Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Die Abgeltung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern erfolgt gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung