Beschulung von Flüchtlingskindern

Flüchtlingskinder besuchen den Unterricht in Aufnahmeklassen Asyl oder in bestehenden Klassen der Gemeinden. Die Kinder und Jugendlichen haben das Recht und die Pflicht auf Schulbesuch – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

Wie werden Flüchtlingskinder beschult?

Flüchtlingskinder besuchen wie alle neu zugezogenen Kinder und Jugendlichen die Volksschule – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Schulpflicht und Schulrecht gelten am Wohnort und dauern bis zum vollendeten 16. Altersjahr, mit Berechtigung, die besuchte Stufe zu vollenden.
Das Volksschulamt empfiehlt für alle Stationen des Flüchtlingswesens, bei Bedarf auch Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren aufzunehmen.

Beschulung in Bundesasylzentren

Nach der Einreise in die Schweiz weist der Bund Flüchtlingskinder und deren Familien einem Bundesasylzentrum zu. Die Kinder und Jugendlichen wohnen dort für längstens 140 Tage. Sie besuchen eine Aufnahmeklasse Asyl. Die Aufnahmeklasse befindet sich im Bundesasylzentrum selbst oder in einem angrenzenden Schulgebäude der Gemeinde. Für die Beschulung ist primär die örtliche Schulbehörde zuständig. Der Kanton finanziert den Unterricht.

Beschulung in kantonalen Einrichtungen Asyl

Ist das Asylverfahren nach 140 Tagen nicht abgeschlossen oder weist der Bund die Flüchtlingsfamilien einer kantonalen Einrichtung Asyl zu, besuchen die Kinder und Jugendlichen den Unterricht in einer Aufnahmeklasse Asyl oder in einer schon bestehenden Klasse der Gemeinde. Die örtliche Schulbehörde ist – wie bei den Bundesasylzentren – primär für die Beschulung zuständig. Der Kanton finanziert den Unterricht.

Der Unterricht in Aufnahmeklassen Asyl

In Aufnahmeklassen Asyl werden Flüchtlingskinder aller Schulstufen unterrichtet. Die Klassen weisen in der Regel eine Klassengrösse von 8–14 Schülerinnen und Schülern auf. Die Kinder und Jugendlichen besuchen die Aufnahmeklasse Asyl für längstens ein Jahr. Sie erhalten Anfangsunterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Unterricht in anderen Fächern – dies im Umfang von 28 Wochenlektionen. Der Unterricht in Aufnahmeklassen Asyl richtet sich nach einem eigenen Lehrplan. Dieser basiert auf dem Lehrplan 21 und ist den speziellen Bedingungen in Aufnahmeklassen Asyl angepasst.

Details zum Lehrplan sowie weitere Hinweise zu den Rahmenbedingungen und pädagogischen Grundlagen finden sich in der Broschüre «Unterrichten an Aufnahmeklassen Asyl». Ein Auszug aus dieser Broschüre – «Anfangsförderung Deutsch als Zweitsprache» – beschreibt nur die Themenfelder und Förderziele der ersten Erwerbsphase. Die aktuell gültige Stundendotierung ist in den «Richtlinien zur Schulung von minderjährigen Asylsuchenden, 2010» festgelegt, die zurzeit überarbeitet werden.

Beschulung in Gemeinden

Schliesslich weist der Kanton die Flüchtlingskinder und deren Familien einer Gemeinde zu. Die Schulen der Gemeinden nehmen die Kinder und Jugendlichen auf. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei anderen neu zugezogenen Schülerinnen und Schülern. Der Kanton leistet keine zusätzlichen Beiträge an die Beschulung. 

Wie werden Lernfortschritte dokumentiert?

Flüchtlingskinder wechseln häufig mehrfach die Klassen und Schulen. Diese Übergänge müssen gut begleitet sein. Die Lehrperson dokumentiert den Lernstand und die Lernfortschritte aller Lernenden. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Klasse, stellt die abgebende Lehrperson die Dokumentation der aufnehmenden Schulgemeinde oder – falls bereits bekannt – direkt der aufnehmenden Schule beziehungsweise Lehrperson zu. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulverwaltungen und Zentrumsleitungen begünstigt eine zeitnahe Übergabe der Dokumente. Auch die Eltern erhalten – wenn möglich – eine Kopie des Berichts. 

Alle Schülerinnen und Schüler von Aufnahmeklassen Asyl erhalten ab der 2. Klasse der Primarstufe ein Zeugnis. Die Zeugnisse werden zu den üblichen Zeugnisterminen ausgestellt. Auf die Benotung in Deutsch und anderen sprachabhängigen Fächern wird verzichtet. Stattdessen wird ein Lernbericht beigelegt. Der Notenverzicht wird auf dem Zeugnisformular unter «Bemerkungen»  vermerkt.

Aufnahmeklassen einrichten und finanzieren

Aufnahmeklassen Asyl werden in Absprache zwischen der Bildungsdirektion, der Sicherheitsdirektion und der Schulbehörde der Standortgemeinde eingerichtet. Das Volksschulamt muss die Aufnahmeklassen Asyl vorgängig bewilligen. Der Kanton übernimmt im Speziellen die Besoldungs- und Sozialleistungskosten der Lehrpersonen. Er erhöht die Stellenprozente der Schulleitung und Schulverwaltung anteilsmässig pro geführter Aufnahmeklasse. Zudem leistet der Kanton einen monatlichen Pauschalbeitrag pro schulpflichtiges Kind. Im Einzelfall und auf Antrag der Schulbehörde bewilligt der Kanton die Übernahme weiterer Kosten.

Anstellung und Ausbildung der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen in Aufnahmeklassen Asyl sind kommunal angestellt. Sie verfügen über ein von der EDK anerkanntes, stufenspezifisches Lehrdiplom und eine Zusatzqualifikation für Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Lehrpersonen, die über keine Zusatzqualifikation in DaZ verfügen, sind verpflichtet, die verlangte Weiterbildung möglichst rasch zu beginnen und abzuschliessen. 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung, Sektor Interkulturelle Pädagogik

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