Privatschulen

Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht an der öffentlichen Schule, an einer Privatschule oder im Privatunterricht erfüllen. Privatschulen im Kanton Zürich brauchen für den Schulbetrieb eine Bewilligung.

Inhaltsverzeichnis

Register Privatschulen

In dieser Liste sind alle bewilligten Privatschulen im Kanton Zürich mit Kindergarten, Primar- und Sekundarschulen aufgeführt.

Bewilligungsverfahren von Privatschulen

Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht. Die Bewilligung erteilt die Bildungsdirektion, die auch die Aufsicht ausübt. In der Bildungsdirektion ist das Volksschulamt sowohl für Bewilligungen als auch für Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht zuständig. Bei der Bewilligung handelt es sich um eine sogenannte Polizeierlaubnis. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung.

Lehrpersonen an Privatschulen

Bewilligung von Lehrpersonen an Privatschulen

Ist an einer Privatschule die Anstellung einer neuen Lehrperson geplant, muss für diese beim Volksschulamt vorgängig um eine Bewilligung ersucht werden. Zuständig ist die Aufsicht Privatschulen. 

Abgabe von Lehrmitteln

Schülerinnen und Schüler in Privatschulen und im Privatunterricht haben Anspruch auf die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmittel, unabhängig davon, ob diese in der entsprechenden Schulgemeinde effektiv eingesetzt werden oder nicht. Bei alternativ-obligatorischen Lehrmitteln besteht der Anspruch auf jeweils eines dieser zwei Lehrmittel. Als Lehrmittel abgegeben werden Schülerbücher und Arbeitsbücher, aber keine Lösungen und Kommentare.

Internationale Schulen

Die Bildungsdirektion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird.

Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest.

Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn

  • die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
  • die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
  • die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches, Aufsicht Privatschulen

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 53 35

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

E-Mail

privatschulen@vsa.zh.ch

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