Newsletter für Tierärztinnen und Tierärzte
Der Newsletter erscheint in loser Folge und informiert über das aktuelle Seuchengeschehen, die Tierarzneimittelabgabe und -verschreibung sowie über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufsausübung.
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Ausgabe
Antibiotika Awareness-Woche vom 18. – 24. November 2022
Antibiotikaresistenzen sind und bleiben ein Thema. Um die Bevölkerung für dieses Thema zu sensibilisieren, findet seit einigen Jahren jeweils Mitte November die Antibiotika Awareness-Woche statt. 2022 dauert sie vom 18. – 24. November und steht unter dem Motto «Gemeinsam Antibiotikaresistenzen verhindern». Wir möchten Sie dazu einladen, sich während dieser Woche ebenfalls gegen Antibiotikaresistenzen zu engagieren und mitzuhelfen, die Bevölkerung für den richtigen Umgang mit Antibiotika zu sensibilisieren.
Machen Sie mit!
Sie können sich beispielsweise mit einer Informationsoffensive in Ihrem Warte- oder Empfangsraum beteiligen. Hierfür stellt der Bund kostenlos diverses Promotionsmaterial sowie kleine Give-aways wie Taschentücher, Heftpflaster oder Post-its zur Verfügung.
Bestellen Sie hier gratis Give-aways und Informationsmaterialien.
Informationen zum sachgemässen Einsatz von Antibiotika
Im Newsletter StAR Veterinärmedizin finden Sie eine aktuelle Übersicht über Therapie- und Impfleitfäden, Berichte, Merkblätter und Sensibilisierungsmaterial.
Newsletter 08/2022 vom 31. Oktober 2022
Archiv 2022
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Nicht jeder Besuch in einer Tierarztpraxis und nicht jeder Beizug der Bestandestierärztin erfolgt aus freien Stücken. Manchmal fordert das VETA von der Tierhalterin oder vom Tierhalter eine tierärztliche Untersuchung / Behandlung im Bereich Tierschutz. Für diese Zusatzabklärungen hat die VSKT unter Einbezug der GST ein Formular entwickelt, das die Tierärzteschaft bitte jeweils als Bericht ausfüllt.
Indem Sie dieses Formular ausfüllen, wird sichergestellt, dass wir alle für die Tierschutz-Beurteilung des jeweiligen Falls wichtigen Informationen von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt erhalten.
Dieses Formular ist immer dann zu verwenden, wenn ein Tier auf Verlangen des VETA durch die Tierhaltenden bei einem Tierarzt vorgestellt wird oder vom VETA selber bei einer Tierärztin vorgestellt wird.
Das Formular «VSKT – Zusatzabklärungen im Tierschutzbereich: Tierärztlicher Bericht – Befunde, Behandlung und Prognose» ist auf unserer Website bei den Tierärzten unter «Weiterführende Informationen» bei den Merkblättern & Downloads aufgeschaltet. Sie finden es auch auf der GST-Webseite. Wir danken für Ihre Kooperation.
Stellt eine Tierhalterin / ein Tierhalter das Tier selber in einer Praxis vor, ist die Rechnung an sie / ihn zu stellen.
Stellt das VETA ein Tier in einer Praxis vor, ist die Rechnung ans VETA zu richten.
Newsletter 07b/2022 vom 25. August 2022
Per 1. Juli 2022 ist die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) revidiert worden.
Dabei sind verschiedene Neuerungen für die Tierärzteschaft in Kraft getreten. Sie betreffen in erster Line den Import von Tierarzneimitteln (TAM).
Einfuhr von TAM
Ab dem 1. Juli 2022 ist nicht mehr Swissmedic für die Einfuhr von TAM durch Tierärztinnen und Tierärzte zuständig, sondern das Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV).
Die Importmeldung und daraus resultierend allenfalls eine Bewilligung erfolgt neu elektronisch über das Meldesystem «TAM Import-Portal» (TAM-I). Sie erhalten über das IS ABV Zugang zum TAM-I und darüber zum elektronischen Meldeformular. Ab dem 1. August 2022 sind auch Importe von Immunologika über das neue System TAM-I abzuwickeln.
Achtung I: Neu müssen auch die Importe von TAM zur Behandlung von Heimtieren gemeldet werden.
Achtung II: Die Einfuhr von Betäubungsmitteln stellt einen Spezialfall dar, da hierfür zusätzlich eine Bewilligung von Swissmedic benötigt wird. Diese Bewilligung muss durch Sie in TAM-I hochgeladen werden.
Noch bis zum 31. August 2022 können Sie im Rahmen der Übergangsfrist Bewilligungen bei Swissmedic beantragen. Diese Bewilligungen bleiben ab Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig.
Das BLV hat zur Einfuhr von TAM ein ausführliches Merkblatt «Einfuhr von Tierarzneimitteln» sowie ein detailliertes Handbuch erarbeitet. Zusätzliche Fragen stellen Sie bitte per E-Mail an tam-import@blv.admin.ch oder telefonisch unter der Nummer 058 462 03 63.
Unterkonfektionierung
Neu hat auch das Thema «Unterkonfektionierung» in Art. 8a der TAMV Eingang gefunden. Damit soll insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln gefördert werden. Beschränkungen (z. B. fehlende Stabilität des Arzneimittels) sind zu beachten. Die Vorgaben zur Etikettierung der Teilpackungen sind in der Verordnung genannt. Zusätzlich sind das Verfalldatum der Teilpackung nach der ersten Entnahme, die Chargennummer sowie die Lagerungsvorschriften anzugeben. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang gleichzeitig an Ihre eigene Arbeitssicherheit erinnern. Die Bedingungen zur Unterkonfektionierung (resp. Entnahme zur Anwendung) einer Arzneimittelpackung sind nach aktuellem Recht in der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV) aufgeführt.
Newsletter 07a/2022 vom 22. Juli 2022
Jedes Jahr sterben Hunde, weil sie mit Blaualgen kontaminiertes Wasser trinken. Um die Hundehaltenden zu sensibilisieren, haben die Gesundheits- und die Baudirektion ein Plakat sowie ein Merkblatt zum Thema erarbeitet und die Spezialsite zh.ch/blaualgen aufgeschaltet. Auf dieser Website finden sich alle für Mensch und Hund relevanten Informationen zum Thema sowie Verhaltensempfehlungen, um Zwischenfälle zu vermeiden. Sie können das Plakat ausdrucken und bei Ihnen im Wartezimmer aufhängen. Via den dort abgebildeten QR-Code gelangt man auf die Blaualgen-Spezialsite. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Newsletter 06/2022 vom 10. Juni 2022
Der Jahresbericht 2021 des Veterinäramts Zürich ist erstellt und online verfügbar. Neben den aktuellsten Kennzahlen aus dem Bereich des öffentlichen Veterinärwesens findet sich darin als Vorwort ein Interview mit dem Bieneninspektor Herbert Odermatt.
Newsletter 05/2022 vom 1. Juni 2022
Laut Tierschutzverordnung dürfen kranke und verletzte Tiere nur zwecks Behandlung oder Schlachtung und nur so weit wie nötig transportiert werden. Dabei sind besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Weiter dürfen Tiere – ob gesund oder krank – nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
Die Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken oder verletzten Tieren kann für die Tierhalterinnen und Tierhalter wie auch für die Transporteure eine Herausforderung darstellen. Deshalb sind alle Beteiligten, und damit auch Sie als Tierärztin oder Tierarzt, auf einen national gültigen Standard angewiesen, der die gesetzlichen Vorschriften umfassend erläutert und Rechtssicherheit schafft. Zu diesem Zweck haben das BLV und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantontierärzte VSKT unter Einbezug von Fachsektionen der GST und von Branchenorganisationen einen neuen Leitfaden erarbeitet. Neben Kriterien zur Beurteilung der Transportfähigkeit informiert er auch über die Verantwortlichkeiten entlang von Nutztiertransporten. Der Leitfaden löst die Fachinformation «Wann ist ein Nutztier transportfähig?» von 2015 ab.
Bei Unsicherheit sollen Tierhaltende die Tierärztin oder den Tierarzt beiziehen
In erster Linie sind die Tierhalterinnen und Tierhalter für die Organisation des tierschutzkonformen Transports der Tiere verantwortlich. Bei Unsicherheit sind sie aufgefordert, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, damit Sie das betreffende Tier untersuchen und entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen es transportiert werden darf. Die im Leitfaden festgelegten Kriterien dienen dabei als Entscheidungshilfe.
Ein tierärztliches Zeugnis ist je nach Zustand des Tieres notwendig
Der Leitfaden zeigt auf, in welchen Fällen ein tierärztliches Zeugnis notwendig ist, das die Chancen auf Genusstauglichkeit, den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit des Tieres deklariert. Zur Vereinheitlichung dieser Deklaration hat die VSKT eine gesamtschweizerische Zeugnisvorlage erarbeitet. Sie entspricht der Zeugnisvorlage für Schlachtvieh, über die wir im NL 05/2020 informiert haben. Diese Zeugnisvorlagen können somit weiterhin verwendet werden. Auf dem Zeugnis legen Sie auch die notwendigen Vorsichtsmassnahmen inkl. spätester Zeitpunkt der Schlachtung und die maximale Transportdauer für das betreffende Tier fest.
Die zusätzliche Belastung bei Lahmheit berücksichtigen
Lahmheit ist eine der häufigsten Gründe für die Schlachtung von Nutztieren. Lahme Tiere werden während dem Transport zusätzlichen Belastungen und unter Umständen zusätzlichen Schmerzen ausgesetzt. Der Leitfaden zeigt auf, wie mit unterschiedlich schwer lahmen Tieren umzugehen ist.
Um eine möglichst einheitliche Beurteilung von Lahmheiten bei Rindern zu fördern, hat das BLV zusammen mit Prof. K. Nuss und Prof. A. Steiner von den Vetsuisse-Fakultäten ein Merkblatt zum Lahmheits-Scoring erarbeitet, das die Beurteilung der Transportfähigkeit mitberücksichtigt.
Newsletter 04/2022 vom 6. Mai 2022
Der Veterinärdienst Schweiz hat die Situation angesichts der Anzahl Fälle (5% der Geflüchteten bringen Heimtiere mit) und aufgrund der Aussicht, wie dramatisch sich die humanitäre Situation in der Ukraine weiterentwickeln wird, das Vorgehen bei der Einreise mit Hunden oder Katzen aus der Ukraine nochmals diskutiert und mit verschiedenen anderen Ländern abgeglichen.
Dabei wurde das Risiko einer Einschleppung durch Hunde / Katzen, die wirklich mit ihren Haltepersonen kommen, als gering eingeschätzt. Dies auch, weil ein grosser Teil der Tiere gegen Tollwut geimpft ist oder keinen Kontakt zu Wildtieren gehabt hat.
Aus diesen Gründen hat man sich auf weitergehend erleichterte Einreisebedingen für Flüchtlinge mit ihren eigenen Hunden / Katzen geeinigt. Diese gelten ab heute.
Wie bis anhin ist es zentral wichtig, dass die geflüchteten Personen via dem Meldeformular des BLV («Registration form for pet dogs or cats accompanying refugees from Ukraine / Реєстраційна форма на переміщення домашніх собак чи кішок, які супроводжують біженців з України»; Formular PU-22) erfasst werden können. Diese Meldung erhalten wir von der EU-Aussengrenze, vom Zoll, von den Auffangzentren, von den Tierhaltenden und von Tierarztpraxen. Sobald wir Kenntnis vom Aufenthalt eines solchen Tieres im Kanton Zürich haben, erfassen wir die Halteperson und den gegenwärtigen Aufenthaltsort sowie die vorhandenen Angaben zum Tier im Datensystem des Veterinärdienstes Schweiz. Die Halteperson erhält neu von uns den Leitfaden «Einreise mit Tier» (s. Beilage) mit den Vorsichtsmassnahmen wegen Tollwut und der Aufforderung, eine Tierarztpraxis aufzusuchen. Der Leitfaden enthält auch die Anweisungen für Tierärztinnen und Tierärzte, wenn Ihnen so ein Tier vorgestellt wird.
Ausführungen zur Anleitung für Tierärztinnen und Tierärzte im Leitfaden
Bitte beachten Sie, dass ein Mikrochip zu setzen ist, falls keiner vorhanden ist. Die Registrierung der Hunde in AMICUS wird jedoch nicht vorgenommen, da die Unterbringung / Wohnadresse häufig wechseln dürfte. Die AMICUS-Registrierung erfolgt erst später, wenn der Hund bei der Gemeinde angemeldet wird. Auch die Registrierung in ANIS empfehlen wir aus den gleichen Gründen nicht mehr. Umso wichtiger ist die Erfassung durch das Veterinäramt im Datensystem. Deshalb bitten wir Sie, uns unter Angabe des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters die Mikrochipnummer des vorgestellten Tieres und die weiteren Angaben gemäss Leitfaden an kanzlei@veta.zh.ch mitzuteilen.
Gemäss aktueller Publikation des FLI wurde angesichts der humanitären Krise beurteilt, dass alle diese Tiere über einen Tollwutimpfschutz verfügen sollen. Impfen Sie das Tier deshalb gegen Tollwut, wenn es nicht geimpft ist, die Gültigkeitsdauer der Impfung abgelaufen ist oder Sie Zweifel an der Gültigkeit der Impfung haben. Bitte erstellen Sie keinen Heimtierausweis, sondern lediglich einen internationalen Impfausweis oder tragen Sie die Impfung im mitgebrachten Impfausweis ein.
Für den Umgang mit diesen Tieren gelten die üblichen Hygieneregeln. Für Tierärztinnen, Tierärzte und deren Mitarbeitende sowie exponierte Tierpflegende empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit generell und auch unabhängig von dieser besonderen Situation eine vorbeugende Impfung gegen Tollwut.
Zusammenarbeit mit Tierschutz-Organisationen
Nicht alle Flüchtlings-Unterkünfte erlauben Tiere. Deshalb stehen wir in engem Kontakt mit verschiedenen Tierschutz-Organisationen, um Tiere unterbringen zu können, die nicht bei ihrer Halterperson bleiben dürfen. Der Zürcher Tierschutz koordiniert die verfügbaren Plätze des VETA und von verschiedenen anderen Tierheimen, um sicherzustellen, dass alle diese Tiere tiergerecht untergebracht werden können. Wird ein solches Anliegen an Sie herangetragen, soll sich die Halteperson des betreffenden Tiers direkt beim Zürcher Tierschutz melden info@zuerchertierschutz.ch.
Newsletter 03/2022 vom 25. März 2022
Seit dem letzten Newsletter zum Thema «Umgang mit Heimtieren aus der Ukraine» konnten verschiedene Arbeiten vorangetrieben werden:
Tollwutuntersuchung
Bis auf weiteres übernimmt das IVI die Kosten für Tollwutantikörperuntersuchungen bei Tieren.
Damit das IVI diese Fälle jedoch erkennen kann, muss auf dem Untersuchungsantrag bei der Rubrik «Grund der Untersuchung» das Kästchen «autres / others» angekreuzt und dort der Vermerk «Petsukraine» angebracht werden.
Merkblatt «Hunde und Katzen aus der Ukraine»
Für Personen aus der Ukraine, die mit ihrem Heimtier in die Schweiz kommen und im Kanton Zürich bleiben werden, haben wir ein Merkblatt erarbeitet.
Sollten sich Personen bei Ihnen melden, die ihr Tier noch nicht mit dem BLV-Formular in der Schweiz angemeldet haben, bitten wir Sie, das Formular mit ihnen auszufüllen.
- Download Merkblatt: Hunde und Katzen aus der Ukraine PDF | 1 Seiten | Deutsch | 214 KB
- Download Registration form for pet dogs or cats accompanying refugees from Ukraine / Реєстраційна форма на переміщення домашніх собак чи кішок, які супроводжують біженців з України PDF | 2 Seiten | Englisch | 759 KB
Personen mit Tieren auf der Durchreise
Es ist möglich, dass Personen aus der Ukraine, die sich auf der Durchreise durch die Schweiz befinden, ihr Tier bei Ihnen in der Praxis vorbeibringen. In diesen Fällen muss das BLV-Formular nicht ausgefüllt werden.
Sie dürfen diese Tiere nicht chippen, nicht impfen und ihnen auch keinen Heimtierausweis ausstellen.
Newsletter 02/2022 vom 10. März 2022
Die Schweiz stellt sich aktuell auf eine grosse Anzahl Flüchtlinge aus der Ukraine ein. Viele dieser Menschen werden ihre Heimtiere mitbringen, in erster Linie Hunde und Katzen. Die Ukraine ist ein Tollwutrisikoland und es kommen immer wieder Fälle von urbaner Tollwut vor. Aufgrund der Kriegs-Situation können diese Tiere mit ihren Halterinnen oder Haltern in die Schweiz einreisen, auch wenn nicht alle Einfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Ausnahmeregelung gilt einzig für Heimtiere und ihre Halterinnen und Halter aus der Ukraine.
Auf der Website des BLV ist für die Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine ein spezielles Formular aufgeschaltet. Die Erfassung der Heimtiere der Ukrainer/-innen erfolgt meist schon beim Eintritt in die EU. Das BLV erhält diese Information und leitet sie an den Veterinärdienst des voraussichtlichen Bestimmungskantons weiter.
Die Tierhaltenden müssen unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort mit dem zuständigen Veterinärdienst – im Kanton Zürich das VETA – Kontakt aufnehmen. Wir werden eine individuelle Fallbeurteilung vornehmen und allenfalls erforderliche Massnahmen anordnen. Diese sind abhängig davon, ob die Tiere gekennzeichnet sind oder nicht und ob sie gegen Tollwut geimpft sind oder nicht. Die Tierhaltenden werden vom VETA aufgefordert eine Tierarztpraxis aufzusuchen, da eine Registrierung für Hunde in AMICUS und für Katzen in ANIS notwendig ist. Personen, die ihre Tiere in diesem Zusammenhang bei Ihnen vorstellen, bringen die Personen-ID mit und werden wo nötig mit einer weitergehenden Anweisung des VETA zu Ihnen kommen (z. B. Blutentnahme und Tollwut-Titerbestimmung). Bitte erfüllen Sie diese Anweisungen.
Personen, die ihr Tier in diesem Zusammenhang bei Ihnen in der Praxis vorstellen, sind Selbstzahler.
Newsletter 01/2022 vom 7. März 2022
Archiv 2021
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Das Veterinärmedizinische Labor der Vetsuisse Fakultät Zürich sucht im Rahmen einer Studie Heimtiere von Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder im letzten halben Jahr eine solche Infektion durchgemacht haben.
Die Studie untersucht, inwieweit Heimtiere, die in engem Kontakt mit Covid-19-Personen leben, das Virus auf sich tragen oder vorübergehend ausscheiden können. Sie hat zum Ziel, Evidenz-basierte Empfehlungen für die tierärztliche Versorgung und Pflege von Haustieren aus Covid-19 Haushalten zu erstellen.
Die Details zur Studie finden Sie im angehängten Studienflyer oder auf der Website des Vetlabors. Mit Fragen zum Projekt können Sie sich direkt ans Vetlabor wenden: corona@vetlabor.ch oder Telefon 044 - 635 93 93.
Das Vetlabor bittet um Ihre Unterstützung, um Heimtiere aus Covid-19-Haushalten zu rekrutieren.
Newsletter 07/2021 vom 16. November 2021
Ab dem 15. November 2021 sind wir an der Waltersbachstrasse 5, 8006 Zürich zu finden.
Die Postadresse lautet Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8090 Zürich.
Die Telefonnummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert bestehen.
Newsletter 06/2021 vom 20. Oktober 2021
Dieser Inhalt wurde überarbeitet! Die aktuell gültige Fassung ist in den «Fachthemen» zu finden.
Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit gelten für den Umgang mit Arzneimitteln detaillierte Vorgaben in Bezug auf Ökologie, Hygiene und Sicherheit. Insgesamt werden die Vorgaben betreffend Bezug, Lagerung und Abgabe in den Tierarztpraxen gut eingehalten.
Bei der Entsorgung von Arzneimitteln und den weiteren tiermedizinischen Abfällen besteht jedoch in verschiedenen Tierarztpraxen Handlungsbedarf, was bei den Kontrollen vor Ort festzustellen ist. Die Mängel sind wohl vielfach auf Unkenntnis der gesetzlichen Grundlagen zurückzuführen, was hiermit behoben werden soll.
Korrekte Entsorgung
Die Entsorgung ist in einer ganzen Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt.
Dies sind die wichtigsten Punkte, die Sie in Ihrer Praxis umsetzen müssen:
- Unterscheiden Sie zwischen unproblematischen medizinischen Abfällen und medizinischen Sonderabfällen. Als medizinische Sonderabfälle gelten beispielsweise leere Antibiotika- oder Zytostatikaflaschen, Abfälle mit Kontaminationsgefahr (z. B. Dermatomykose-Kulturplatten). Entsorgen Sie diese niemals via Glassammelstelle oder Hauskehricht.
- Entsorgen Sie weder flüssige Arzneimittel noch flüssige kontrollierte Substanzen («Betäubungsmittel») über die Kanalisation!
- Entsorgung über eine Verbrennungsanlage mit Bewilligung zur Annahme dieses Sonderabfalls, beispielsweise die kantonale Sonderabfallsammelstelle Hagenholz; ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Hagenholzstrasse 110, 8050 Zürich Telefon: 044 645 77 77.
- Lesen Sie im Zusammenhang mit kontrollierten Substanzen das Merkblatt «Betäubungsmittelgesetzgebung für Tierärztinnen und Tierärzte» des BLV, worin auch die zulässigen Entsorgungswege ausgeführt sind.
- Zu entsorgende kontrollierte Substanzen (Betäubungsmittel des Verzeichnisses a der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung) sind eingeschrieben an die kantonale Heilmittelkontrolle Zürich zu senden. Vergessen Sie nicht, den Lieferschein «Entsorgung von kontrollierten Substanzen» vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und der Sendung beizulegen.
- Unproblematische medizinische Abfälle wie Einweghandschuhe, normalverschmutztes Verbandsmaterial, leere Spritzen ohne Kanülen, leere Medikamentenbehältnisse, kleine Gewebeteile, entleerte Einwegbehältnisse sofern nicht Sonderabfall sind im Doppelsacksystem zu entsorgen (kleiner, dicht verschlossener Plastiksack in grossem, dicht verschlossenem Plastiksack in den Kehrrichtsack).
- Lagern Sie verkehrsfähige und nichtverkehrsfähige Arzneimittel niemals am gleichen Ort!
- Erarbeiten Sie für Ihre Praxis ein Sicherungssystem zur Abfallentsorgung.
- Stellen Sie Ihrem Praxispersonal Ihr Sicherungssystem vor und instruieren Sie Ihre Mitarbeitenden über den verantwortungsvollen Umgang und insbesondere die korrekte Entsorgung.
Weiterführende Informationen
Beachten Sie die nachstehenden Merkblätter und Informationen, wenn Sie für Ihre tierärztliche Praxis ein Sicherungssystem zur Abfallentsorgung erarbeiten:
- Bundesamt für Umwelt BAFU: Entsorgung von medizinischen Abfällen
- Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft & Gesundheitsdirektion Kanton Zürich: Merkblatt «Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen»
- ETH Zürich: Merkblatt «Entsorgung von medizinischen Abfällen» sowie Merkblatt «Entsorgung von Sonderabfällen ‒ Grundlagen»
- Kanton Zürich: Abfälle
Newsletter 05/2021 vom 16. Juni 2021
Der Jahresbericht 2020 des Veterinäramts Zürich ist erstellt und online verfügbar.
Neben den aktuellsten Kennzahlen aus dem Bereich des öffentlichen Veterinärwesens findet sich darin als Vorwort ein Interview mit dem Kantonspolizisten Emil Ott zum illegalen Tierhandel.
Newsletter 04/2021 vom 21. Mai 2021
So betitelt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen seine heutige Medienmitteilung. Tatsächlich sind viele infizierte Junghennen von einem Grossbetrieb in alle Teile Deutschlands verkauft worden. In Baden-Württemberg haben zahlreiche Betriebe – auch in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz – Tiere übernommen.
Deshalb sind Geflügelhaltende und Tierärzteschaft in der Schweiz ebenfalls zu erhöhter Aufmerksamkeit aufgerufen.
Symptome der Vogelgrippe sind Inappetenz, respiratorische Probleme, Rückgang der Legeleistung und erhöhte Mortalität. Jeder Seuchenverdacht ist sofort dem Veterinäramt zu melden.
Newsletter 03/2021 vom 1. April 2021
Der Kantonsrat hat am 18. Januar 2021 beschlossen, die Hundeausbildung zu vereinfachen und sie für alle Hunderassen obligatorisch zu machen. Die vereinfachte Ausbildung sieht einen Theoriekurs für Erst-Hundehaltende und einen praktischen Kurs für alle Hundehaltenden vor.
Nun muss die Verordnung angepasst werden. Dies wird einige Monate in Anspruch nehmen. Das Datum der Inkraftsetzung hängt u. a. davon ab, ob es eine Vernehmlassung braucht oder nicht.
Bis die neuen Gesetzestexte in Kraft sind, gilt die bisherige Regelung zur Hundeausbildung und Kurse sind nur mit grossen oder massigen Hunden zu besuchen. Wir würden es begrüssen, wenn Sie an die Verantwortung der Hundehaltenden appellieren und sie an ihre Verantwortung und ihre Pflichten erinnern würden. Vielen Dank für Ihre Kooperation mit dem Ziel eines friedlichen Mit- und Nebeneinanders von Mensch und Hund!
Newsletter 02/2021 vom 21. Januar 2021
Anfang Woche ist ein toter Schwan in der Bodenseeregion nahe der Schweizer Grenze positiv auf den hochpathogenen Subtyp H5 des Vogelgrippevirus getestet worden. Mit positiven Fällen ist in der Schweiz nun jederzeit zu rechnen.
Anfragen aus der Bevölkerung
Verschiedene Medien haben bereits über die Thematik berichtet. Gut möglich also, dass sich Einzelpersonen an Tierarztpraxen wenden, um über Totfunde von Wildvögeln Bericht zu erstatten. Sollten solche Anfragen bei Ihnen eingehen, bitten wir, diese Informationen resp. Anweisungen zu geben:
- Vögel nicht anfassen.
- Tote Wasservögel und Greifvögel sowie den Fund von mehreren toten Singvögeln am gleichen Ort der Polizei (Nummer 117) melden. Diese leitet die nötigen Massnahmen ein.
Vielen Dank für Ihre Kooperation.
Newsletter 01/2021 vom 15. Januar 2021
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Veterinäramt
8006 Zürich
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13.30 bis 17.00 Uhr